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OVG Münster Beschluss vom 09.07.2014 - 9 E 562/14 - Zwangsstilllegung des Kfz bei fehlender Haftpflichtversicherung

OVG Münster v. 09.07.2014: Zur Zwangsstilllegung des Kfz bei fehlender Haftpflichtversicherung




Das OVG Münster (Beschluss vom 09.07.2014 - 9 E 562/14) hat entschieden:

   Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Die Außerbetriebsetzung ist allerdings unzulässig, wenn der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende Versicherungsschutz der Zulassungsbehörde bereits zuvor in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen wurde.

Siehe auch
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer
und
Zwangsabmeldung - Zwangsstilllegung - Betriebsuntersagung

Gründe:


Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.

2. Die gegen den Gebührenbescheid vom 20. März 2014 gerichtete Klage bietet im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.




Die Heranziehung des Klägers zu den festgesetzten Gebühren wirft tatsächliche und rechtliche Fragen auf, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne weiteres beurteilen lassen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die vom Beklagten angeordnete Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers rechtmäßig war (a), als auch hinsichtlich der bejahendenfalls zu prüfenden weiteren Frage, ob der Kläger wegen des entstandenen Verwaltungsaufwands gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden durfte (b).




a) Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV hat die Zulassungsbehörde, wenn sie durch die Anzeige eines Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Die Pflicht, Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung zu ergreifen, wird bereits durch den Eingang der Mitteilung des Versicherungsunternehmens ausgelöst. Im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, die vor unversicherten Fahrzeugen geschützt werden sollen, hat die Behörde in diesem Fall unverzüglich einzuschreiten. Sie braucht deshalb grundsätzlich nicht durch Rückfrage beim Versicherer oder beim Fahrzeughalter zu überprüfen, ob die Anzeige zu Recht erstattet worden ist, zumal die so eingezogenen Erkundigungen wiederum auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssten.

   St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 A 1634/13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; zur gleichlautenden früheren Regelung in § 29c StVZO schon: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 = NJW 1993, 1217.

Die Außerbetriebsetzung ist allerdings unzulässig, wenn der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende Versicherungsschutz der Zulassungsbehörde bereits zuvor in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen wurde.

   OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 A 1634/13 -, juris Rn. 8.

Dies zugrunde gelegt dürfte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zulassungsbehörde die Richtigkeit einer Mitteilung des früheren Versicherers über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu überprüfen braucht, auch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Zulassungsbehörde durch eigene Versäumnisse etwaige Irritationen mitverursacht hat. Der vorliegende Fall kann insbesondere Anlass zur Klärung geben, welche Folgen ggf. eine unzureichende Erfüllung der Pflicht des Beklagten nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV unter Berücksichtigung des in § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV enthaltenen Rechtsgedankens und des Umstands, dass die Unterrichtungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV gerade der Vermeidung "unechter" und insofern unrichtiger Anzeigen nach § 25 Abs. 1 FZV dient,

   vgl. zur Vorgängerregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV in § 29a Abs. 3 StVZO: amtl. Begründung, BR-​Drs. 571/90, S. 25, und zu § 25 Abs. 4 Satz 2 FZV: OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 A 1634/13 -, juris Rn. 10,

für die Rechtmäßigkeit einer zwangsweisen Außerbetriebsbesetzung eines Fahrzeugs hat.

Ob der Beklagte seiner Pflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV zur Mitteilung über den Abschluss einer neuen Versicherung an den "alten" Versicherer nachgekommen ist, erscheint zweifelhaft, weil die B. E.. bei der das Fahrzeug des Klägers seit dem 1. Januar 2014 versichert war, nach ihren Angaben in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. April 2014 vorgelegten E-​Mail vom 27. März 2014 erst am 20. Februar 2014 von der bereits am 15. Januar 2014 erfolgten (unzutreffenden) Mitteilung eines anderen Versicherers (der F. W.) über ein dort (fort-​) bestehendes Versicherungsverhältnis unterrichtet worden war. Klärungsbedürftig ist auch, ob die F. W. ihrerseits nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV über den von dem Kläger zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Wechsel zu einem anderen Versicherer unterrichtet wurde.

   Fällen eines Versicherungswechsels vgl. auch VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2001 - AN 10 K 00.01106 -, juris Rn. 27.

Zum Regelungssystem der Unterrichtungspflichten der Zulassungsbehörde in den

b) Im Fall einer Verletzung der Pflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 FZV bleibt ferner zu klären, ob der Kläger als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden durfte.

Der Fahrzeughalter kann zwar nicht nur dann zur Zahlung von Verwaltungsgebühren herangezogen werden kann, wenn er den entstandenen Verwaltungsaufwand durch schuldhaftes oder ihm sonstwie vorwerfbares Verhalten verursacht hat. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist zur Zahlung der Verwaltungsgebühr verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt ist. Im Rahmen der öffentlich-​rechtlichen Pflichtenbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeughalter, der für den ununterbrochenen Nachweis seines Versicherungsschutzes Sorge zu tragen hat, und der Zulassungsstelle, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Überprüfung von Versicherungsmitteilungen verpflichtet ist, steht dabei die Haftpflichtversicherung gewissermaßen auf der Seite des Fahrzeughalters.

   Zur gleichlautenden früheren Regelung in § 29c StVZO: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE 91, 109 = NJW 1993, 1217.

Ob die für die gebührenrechtliche Inanspruchnahme des Halters erforderliche Annahme einer Veranlassung der gebührenpflichtigen Amtshandlung durch diesen aber auch dann noch anzunehmen sein kann, wenn die Zulassungsbehörde ihrerseits durch eine Pflichtverletzung zu einer fehlerhaften Mitteilung beigetragen hat, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entscheiden.



Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob in einem solchen Fall eine Gebührenerhebung nicht zumindest wegen unrichtiger Sachbehandlung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG ausscheidet, der hier in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist (§ 6 GebOSt).

Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Beklagte im weiteren Verfahren auch Gelegenheit haben wird, die bislang fehlende Begründung der Gebührenfestsetzung, die - soweit es sich um Rahmengebühren handelt - einer Ermessensausübung bedürfen, nachzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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