Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach einer gedachten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nach der Beiordnung eines Rechtsanwalts könnte gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar kann mangelndes Verschulden vorliegen, wenn einem Beteiligten wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zugemutet werden konnte. Dann ist aber erforderlich, dass er innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch dasjenige veranlasst, was für eine positive Entscheidung über diesen Antrag erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorlage einer aktuellen (Formular-)Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. |
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888 = DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2011 - 16 B 368/11 - und vom 25. Juli 2013 - 16 A 1333/13 -, juris, Rn. 1 bis 4; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 -, NJW 1997, 1078 = juris, Rn. 5.
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