Das Verkehrslexikon

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OVG Weimar Beschluss vom 25.06.2014 - 2 EO 124/14 - Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

OVG Weimar v. 25.06.2014: Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot - Blutentnahme ohne Richteranordnung


Das OVG Weimar (Beschluss vom 25.06.2014 - 2 EO 124/14) hat entschieden:
  1. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Ordnungswidrigkeitenverfahren führt in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen.

  2. Daraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt wegen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG fehlerhaft zustande gekommen ist, folgt nicht ohne weiteres, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Die fehlerhafte Ausgangsentscheidung kann durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in einem verfahrensrechtlich einwandfreien Verfahren unbeachtlich (geheilt) werden.

Siehe auch Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren und Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren


Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. September 2013, mit dem ihm die Antragsgegnerin wegen des Konsums sog. harter Drogen die Fahrerlaubnis entzog. Seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. Januar 2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena festgestellten Blutwerte, die belegten, dass der Antragsteller Kokain eingenommen habe, seien nicht verwertbar. Zwar führe eine fehlende richterliche Anordnung vor Entnahme einer Blutprobe und ein darauf beruhendes mögliches strafprozessuales Verwertungsverbot grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit der Blutuntersuchungsergebnisse im Verwaltungsverfahren. Anders liege es aber, wenn - wie hier - die Einwilligung des Betroffenen zur Blutentnahme auf einer objektiv willkürlichen oder grob fehlerhaften Einschätzung der Polizeibeamten beruhe. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die die Blutentnahme anordnenden Beamten ihm gegenüber angegeben hätten, dass nach 20 Uhr eine richterliche Erlaubnis für die Blutentnahme nicht mehr einzuholen sei und deshalb auch nicht versucht werde, eine solche zu erlangen. Von der Unglaubhaftigkeit dieser Schilderung des Antragstellers könne nicht von vornherein ausgegangen werden. Eine Vernehmung der handelnden Polizeibeamten könne im Eilverfahren nicht erfolgen. Im Zeitpunkt der Entscheidung spreche daher vieles für die Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids.

Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Nach den fristgerecht vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist die zulässige Beschwerde begründet. Der Antrag des Antragstellers ist abzulehnen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 - Juris, s. a. Beschluss vom 8. Juni 2011 - 2 EO 198/11 - n. v.; Beschluss vom 11. Juli 2011 - 2 EO 422/11 - n. v.; Beschluss des Senats vom 27. Januar 2014 - 2 EO 200/13, 2 ZO 201/13 - n. v.) begründet bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Dies folgt bereits aus dem in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV verwandten Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst. Die in Ziffer 9.1 aufgeführte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist nach dem Wortlaut weder an eine Abhängigkeit noch an die regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Unerheblich ist auch, ob unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde und ob es hierbei zu Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahrunsicherheit gekommen ist. Die im Wortlaut zum Ausdruck kommende Strenge des Normgebers ist durch die Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit dieser Stoffe im Falle ihres Konsums, insbesondere im Hinblick auf ihr Suchtpotential, erfolgte. An diese normative Wertung ist der Senat gebunden.

Vorliegend steht aufgrund des Ergebnisses des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Jena vom 6. Juni 2013 mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Gewissheit fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Besondere Umstände, die eine Ausnahme vom Regelfall begründen könnten (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV), sind nicht erkennbar.

2. Der Antragsteller kann der Fahrerlaubnisentziehung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass seine Zustimmung zur Blutentnahme auf einer Täuschung oder Drohung der Polizeibeamten beruhe und deshalb das Ergebnis der Blutprobe nicht habe verwertet werden dürfen. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO ausgegangen wird (vgl. zu den Fallgruppen zusammenfassend: ThürVerfG, Beschluss vom 25. März 2010 - VerfGH 49/09 - Juris), folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung zu verwerten.

Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 -; OVG MV, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -; OVG BB, Beschluss vom 3. November 2009 - 1 S 205.09 -; OVG Nds., Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 CS 09.1443 -; OVG Rh.-​Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08-; VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, jeweils Juris), der sich der Senat anschließt, können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe für die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, weil dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit - wie im Fahrerlaubnisrecht - kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter mit erheblichem Gewicht, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.

Folglich darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen des überwiegenden Interesses an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Im Hinblick auf diesen gewichtigen Schutzzweck der Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren kann es keinen Unterschied machen, ob die Blutentnahme ohne die erforderliche Einwilligung des Betroffenen erfolgte oder - wie vom Antragsteller behauptet - mit einer aufgrund wahrheitswidriger Angaben erlangten Einwilligung des Betroffenen.

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Zustandekommen der Blutentnahme und der in diesem Zusammenhang erklärten Einwilligung des Antragstellers nicht geeignet gewesen sein dürfte, die protokollierte schriftliche Zustimmung und den Aktenvermerk von Polizeikommissar V... vom 10. Mai 2013 in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag hätte durch eine eigene eidesstattliche Erklärung des Antragstellers und/oder seiner Beifahrerin glaubhaft gemacht werden müssen. Unerheblich ist deshalb der Vorwurf des Antragstellers, die zuständige Polizeibehörde habe zu seinem Vorbringen nicht Stellung genommen. Abgesehen davon ist die zuständige Dienststelle vom Verwaltungsgericht auch nicht aufgefordert worden, dienstliche Erklärungen der handelnden Polizeibeamten abzugeben (vgl. Bl. 30, 32 der Gerichtsakte).

3. Keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich daraus, dass dem Entziehungsbescheid ein Verfahrensfehler anhaften dürfte. Nach der sich darbietenden Sach- und Rechtslage wird er nicht zur Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung in der Hauptsache führen.

Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, nicht im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist. Mit dieser und der im nachfolgenden Absatz 4 getroffenen Regelung, die die Fahrerlaubnisbehörde an die im Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung bindet und damit den Vorrang des Strafverfahrens anordnet, sollen widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt daher in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden. Dabei erfasst die Bindung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, d. h. nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern den gesamten Vorgang, auf den sich die strafrechtliche Untersuchung erstreckt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. Juli 2010 - 2 EO 563/09 - und vom 3. Dezember 2013 - 2 EO 127/13 - m. w. N.).

Gemessen hieran spricht nach Aktenlage alles dafür, dass der Bescheid vom 12. September 2013 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Zum Zeitpunkt seines Erlasses war die Antragsgegnerin aufgrund der Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht befugt, die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu entziehen. In dem gegen den Antragsteller wegen Vergehens nach § 29 BtMG anhängigen Strafverfahren 542 Js 33643/13 kam die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Betracht.

Gleichwohl kann der Antragsteller mit seinem Begehren nach Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht durchdringen.

Daraus, dass der Ausgangsverwaltungsakt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, folgt nicht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat. Denn Gegenstand der in der Hauptsache zu erhebenden Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den - hier - noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid finden wird (§ 79 VwGO). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in der Hauptsache ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - also der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht nach der gegenwärtigen Sachlage alles dafür, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG durch die Antragsgegnerin folgenlos bleiben wird, weil die verfahrensfehlerhafte Ausgangsentscheidung durch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde in einem verfahrensrechtlich einwandfreien Verfahren unbeachtlich (geheilt) wird. Die Widerspruchsbehörde ist nicht mehr durch die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG gehindert, die Fahrerlaubnis aus den im Bescheid vom 12. September 2013 angeführten Gründen zu entziehen. Das Strafverfahren 542 Js 33643/13 ist durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 21. Mai 2014 eingestellt worden. Weiter ist nach dem derzeitigen Sachstand mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde aufgrund ihrer umfassenden Sachentscheidungskompetenz (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Ausgangsentscheidung in der Sache bestätigen wird. Wie ausgeführt, ist der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Es ist auch nicht aufgezeigt worden oder sonst erkennbar, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt hat. Wesentlich für eine positive Eignungsprognose ist, dass sich die körperlichen Befunde des Betroffenen positiv verändert haben und ein stabiler tiefgreifender Einstellungswandel bei ihm eingetreten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2010 - 2 EO 826/10 - m. w. N.). Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine solche Prognose darzutun. Dem vom Antragsteller vorgelegten Laborbefund vom 4. April 2014 lässt sich nicht entnehmen, ob er Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute Einnahme von harten Drogen verlässlich ausschließen. Er enthält keinerlei Aussagen zu den verkehrspsychologischen Fähigkeiten des Antragstellers und belegt im Übrigen auch nicht verlässlich, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum dauerhaft eingestellt hat. Allein der Umstand, dass seit dem Vorfall am 10. Mai 2013 ein Zeitraum von einem Jahr verstrichen ist und er seither nicht mehr als Drogenkonsument aufgefallen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er die Fahreignung wiedererlangt hat. Anzumerken ist, dass es ihm aber unbenommen bleibt, sich - in Absprache mit der Antragsgegnerin - während des laufenden Widerspruchsverfahrens einer Begutachtung zu unterziehen, die geeignet ist, die Fahreignungsbedenken auszuräumen.

4. Unerheblich ist schließlich, dass der Antragsteller im Bußgeldverfahren durch Urteil vom 4. Februar 2014, rechtskräftig seit dem 20. Februar 2014, freigesprochen worden ist. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren und das verwaltungsbehördliche Verfahren betreffen unterschiedliche Gegenstände. Während es bei ersterem Verfahren um die Ahndung einer in der Vergangenheit liegenden Verkehrsordnungswidrigkeit - dem Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung eines Betäubungsmittels - ging, knüpft die Fahrerlaubnisentziehung - wie ausgeführt - an die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den - unverbindlichen - Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat wendet auf Verfahren bzw. Rechtsmittel aus dem Bereich des Fahrerlaubnisrechts, die bis zum 31. Dezember 2013 anhängig wurden, den Streitwertkatalog in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525 ff.) an, und auf Verfahren, die ab 1. Januar 2014 anhängig wurden, den Streitwertkatalog in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ-​Beilage 2/2013, S. 57 ff.).

Danach ist für die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren die entzogene Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E maßgeblich. Für die Fahrerlaubnisklassen A, B und C1 ist jeweils der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen (Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2004), für die im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisklasse C1 erteilte Klasse E der halbe Auffangstreitwert (Nr. 46.8). Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 17.500,00 €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 8.750,00 € zu halbieren ist.

Für die Festsetzung des Streitwerts im zweitinstanzlichen Verfahren, das erst nach dem 1. Januar 2014 anhängig wurde, ist für die Festsetzung des Streitwerts ebenfalls die entzogene Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1 maßgeblich, für die jeweils der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen ist (Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013). Der Senat folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs dahin, die Anhänger-​Klasse E nicht mehr werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. Mai 2014 - 2 EO 144/14 - m. w. N., veröffentlicht auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts http://www.thovg.thueringen.de). Dies ergibt für den zweiten Rechtszug einen Betrag von insgesamt 15.000,00 €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 7.500,00 € zu halbieren ist.

Die genannten Fahrerlaubnisklassen schließen die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen ein (§ 6 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisklassen B und C1 sind wertmäßig nach der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2014 - 2 EO 144/14 - (a. a. O.) eigenständig zu berücksichtigen, weil die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1 (wie im Fall der Klasse C) den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B zwar voraussetzt, aber nicht die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg einschließt.

Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Hinweis:
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).