Der antragsgemäß ergangene Feststellungsausspruch, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen Schaden aus einem bestimmten Unfall zu ersetzen, bezieht sich auf alle materiellen Schäden, die ab Eingang der Klageschrift bei Gericht entstanden sind bzw. entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Klage unter dem Vorbehalt der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben worden ist.
Siehe auch Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden und Prozesskostenhilfe - PKH
Gründe:
Der Antragsteller macht aus Anlass eines Verkehrsunfalls vom 07.06.2006, bei dem der Antragsteller schwer verletzt wurde, einen Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden geltend. Der Antragsgegner zu 1. war als Fahrer und Kraftfahrzeughalter Unfallgegner des Antragstellers; das Kraftfahrzeug des Antragsgegners zu 1. war bei der Antragsgegnerin zu 2. haftpflichtversichert.
Mit Schreiben vom 31.08.2008 (Anlage ASt 1, Bl. PKH-Heft Bl. 43) machte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ersatzansprüche aufgrund des Unfalls geltend.
Mit am 07.01.2008 beim Landgericht Stendal eingegangenem Schriftsatz vom 27.12.2007 erhob der Antragsteller gegen die jetzigen Antragsgegner unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, mit der aufgrund des Unfalls vom 07.06.2006 Schmerzensgeld sowie Ersatz von Erwerbsschaden und eine Erwerbsrente geltend gemacht wurden. Gegenstand der Klage war auch folgender Antrag:„4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig jeglichen Schaden aus dem Unfall v. 07.06.06 gegen 14.30 Uhr auf der Landstr. zwischen L. und W. zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.“Mit Beschluss des Landgerichts Stendal vom 14.07.2008 (Az. 21 O 6/08) wurde dem Antragsteller – mit einer Einschränkung hinsichtlich des Schmerzensgeldantrages - Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 16.07.2008 wurde die Klageschrift den Beklagten am 18.07.2008 zugestellt.
Mit Urteil des Landgerichts Stendal vom 01.07.2011 wurden die Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt; hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls wurde die Klage abgewiesen. Außerdem wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger künftig materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 07.06.2006 gegen 14.30 Uhr auf der Landstraße zwischen L. und W. zu 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. Das Urteil vom 01.07.2011 ist rechtskräftig.
Mit am 10.08.2012 beim Landgericht Stendal eingegangenem Schriftsatz vom 09.08.2012 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt für eine Klage auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 07.06.2006 verursachten Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 07.06.2006 bis zum 05.04.2012 in Höhe von 13.283,20 Euro und auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 140,00 Euro, jeweils nebst Zinsen, und auf Zahlung von jeweils 798,00 Euro im Quartal für die Zeit vom 01.05.2012 bis zunächst zum 31.12.2017.
Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 09.01.2013 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er hinsichtlich des Klageantrags zu 1. die Zahlung von 7.695,10 Euro begehrt und soweit er hinsichtlich des Klageantrags zu 2. die Zahlung einer Rente begehrt.
Zur Begründung hat es, soweit es die Erfolgsaussicht hinsichtlich des Klageantrags zu 1. verneint hat, im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom 07.06.2006 bis zum 31.12.2008 sei bereits verjährt. Soweit der Antragsteller sich auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 04.07.2011 berufe, sei hierin lediglich die Haftung der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt worden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tenor als auch aus der Begründung des vorgenannten Urteils. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit der am 30.01.2013 beim Landgericht Stendal eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Ersatz des bis zum 31.12.2008 entstandenen Haushaltsführungsschadens.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
Der Antragsteller meint, die Verjährung sei seit dem 01.09.2006 aufgrund der schriftlichen Anspruchsanmeldung gehemmt. Außerdem sei die Verjährung dadurch gehemmt, dass er Prozesskostenhilfe beantragt und Klage erhoben habe.
Die Antragsgegner verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat teilweise Erfolg.
1. Ein eventueller Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, der dem Antragsteller aufgrund des Unfalls vom 07.06.2006 entstanden ist, ist nicht verjährt, soweit der Schaden in der Zeit seit Eingang der unter Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Vorprozess erhobenen Klage entstanden sein soll. Insoweit ist der hier geltend gemachte Haushaltsführungsschaden Teil des mit Urteil des Landgerichts Stendal rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Erstattung künftiger materieller Schäden, der gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach dreißig Jahren verjährt.
a) Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 06.06.2000 (Az. VI ZR 172/99, zitiert nach Juris) zu der Reichweite eines Feststellungsausspruchs und zur Auslegung des diesem Feststellungsausspruch zugrunde liegenden Antrags bei einer Fallgestaltung, die der hier vorliegenden entspricht, Folgendes ausgeführt:„Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsausspruch im Urteil des Vorprozesses erfasse nur die nach dem Tag der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß vor dem Berufungsgericht (12. März 1991) entstehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin, trifft nicht zu. Mit der am 22. Juni 1987 eingereichten und am 23. Juli 1987 zugestellten Klage hatte die Klägerin (u.a.) die Feststellung beantragt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den in Zukunft aus dem Unfallereignis vom 04. Februar 1986 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozial- oder andere Versicherungsträger übergegangen ist. Beim Schadensersatzanspruch ist als Anspruch im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB nicht die Schadensersatzpflicht in ihren einzelnen Ausgestaltungen je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin anzusehen (…). Danach ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden begehrt hat, die ab Einreichung der Klage zukünftig entstehen. Das folgt erst recht aus den für die Antragsauslegung geltenden Grundsätzen. Danach gilt, daß im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (…). Nach diesen Kriterien ist es offensichtlich, daß sich die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage im Vorprozeß auf den gesamten Erwerbsschaden ab Klageeinreichung erstreckt. Die recht verstandene Interessenlage gebot, mit dem Feststellungsantrag allen über den Leistungsantrag, der sich nur auf den immateriellen Schaden bezog, hinausgehenden materiellen Schaden zu erfassen, um die Klägerin gegen die Verjährungseinrede abzusichern.“b) Nach den in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs niedergelegten Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall der im Vorprozess antragsgemäß ergangene Feststellungsausspruch so auszulegen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig materiellen Schaden aus dem Unfall vom 07.06.2006 zu ersetzen, auf alle materiellen Schäden bezieht, die ab Eingang der Klageschrift beim Landgericht Stendal entstanden sind bzw. entstehen. Gegenstand des Feststellungsantrags war die Verpflichtung zu Ersatz des unfallbedingten Schadens schlechthin; darauf, ob eine bestimmte Schadensart wie hier der Haushaltsführungsschaden in der Klagebegründung konkret angesprochen war, kommt es nicht entscheidend an. Bei Schadensersatzklagen haben Feststellungsanträge, die auf einen materiellen oder immateriellen Vorbehalt gerichtet sind, generell den Zweck, einer Verjährung von Ansprüchen entgegenzuwirken. Dass zu Beginn eines Prozesses mit „künftig“ alle Schäden bezeichnet werden, die nach Einreichung der Klageschrift entstehen, drängt sich für den Leser der Klageschrift und auch für die beklagte Partei auf. Wollte man dem Landgericht dahin folgen, dass das antragsgemäß ergangene Urteil, durch das die Verpflichtung der Antragsgegner festgestellt worden ist, dem Antragsteller alle unfallbedingten künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, lediglich diejenigen Schäden bezeichnet, die nach der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz entstehen, wären allein aufgrund Zeitablaufs Schäden, die zunächst bei Klageeinreichung „künftig“ waren, aber bei Prozessende bereits eingetreten sind, kontinuierlich fortschreitend aus dem Streitgegenstand ausgeschieden. Eine von keiner Partei beabsichtigte und aller Wahrscheinlichkeit nicht einmal bemerkte Reduzierung des Streitgegenstandes während des Prozesses – ohne Teil-Klagerück-nahme, Teil-Erledigungserklärung oder Teil-Vergleich - ist dem Zivilprozess fremd. Alles spricht dafür, dass der Antragsteller, der bei Einreichung der Klage im Vorprozess die Feststellung eines materiellen Vorbehalts beantragt hat und diesen Antrag über den gesamten Prozess hinweg aufrechterhalten hat, in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch dem Inhalt nach dasselbe beantragen wollte, wie er bei Klageeinreichung angekündigt hat. Dem entspricht dann das antragsgemäß ergangene Urteil.
c) Soweit das Landgericht angenommen hat, „künftige“ Schäden seien solche, die erst nach dem Ergehen des Feststellungsurteils einträten, hat es möglicherweise die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den bei der Zuerkennung von Schmerzensgeld zu berücksichtigenden Umständen und zur Reichweite einer Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden im Blickfeld gehabt. Dem Bundesgerichtshof zufolge werden, wenn ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld verlangt, wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.02.2006, VI ZR 322/04, zitiert nach Juris). Grundlage für ein weiteres Schmerzensgeld, das von einem auf die Verpflichtung zur Erstattung künftiger immaterieller Schäden gerichteten Feststellungsausspruch erfasst sein könnte, können demnach nur solche Verletzungsfolgen sein, die zum Beurteilungszeitpunkt, also zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung, noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste.
Soweit es jedoch wie hier um materielle Schäden geht, besteht kein Grundsatz der Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Schmerzensgeldanspruch. Während beim Schmerzensgeldanspruch alle immateriellen Schäden, die die klagende Partei in der Zeit zwischen Klageerhebung und letzter mündlicher Verhandlung in einer Tatsacheninstanz erleidet, von selbst bei der Entscheidung über den auf Schmerzensgeld gerichteten Leistungsantrag berücksichtigt werden und deshalb der klagenden Partei als für die Anspruchshöhe maßgebliche Umstände nicht verloren gehen, wenn sie vom Feststellungsausspruch nicht erfasst werden, werden die materiellen Schäden, die zwischen Klageeinreichung und letzter mündlicher Verhandlung auftreten, nicht von selbst Gegenstand einer neben der Feststellungsklage erhobenen bezifferten Leistungsklage, sondern nur dann, wenn die klagende Partei diese Schäden im Laufe des Prozesses ausdrücklich beziffert und zum Gegenstand einer Leistungsklage macht; hierzu ist sie nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen, wenn der Schaden zur Zeit der Klageeinreichung sich noch im Stadium der Entwicklung befindet, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.1983, VIII ZR 3/82, zitiert nach Juris).
d) An der Reichweite des Feststellungsausspruchs im Vorprozess ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klage nur unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht eingereicht worden ist, dass Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag erst mit Beschluss vom 14.07.2008 bewilligt worden ist und dass die Klage den Beklagten erst am 18.07.2008 zugestellt worden ist. Stellt eine Partei klar, dass sie die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheben will, liegt darin keine unzulässige bedingte Klageerhebung, sondern nur das zulässige Begehren, die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 117 Rn. 7). So verhält es sich hier. An dem Inhalt des Feststellungsantrags, der nach obigen Ausführungen alle seit Klageeinreichung entstandenen und entstehenden materiellen Schäden umfasst, hat sich weder aus Sicht des Gerichts noch aus Sicht der Antragsgegner dadurch etwas geändert, dass die den Antragsgegnern im Prozesskostenhilfeverfahren bereits formlos durch Übersendung einer einfachen Abschrift bekannt gemachte Klageschrift den Beklagten erst am 18.08.2008 förmlich zugestellt worden ist. Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn zunächst mit dem Prozesskostenhilfeantrag lediglich ein Entwurf einer beabsichtigten Klage eingereicht worden wäre und die eigentliche Klageschrift erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden wäre, erscheint sehr zweifelhaft; dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
2. Soweit der Antragsteller allerdings Haushaltsführungsschaden geltend macht, der in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags im Vorprozess am 07.01.2008 entstanden sein soll, ist ein etwaiger Anspruch verjährt. Insoweit sind die Antragsgegner gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt.
Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss, mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen, ausgeführt, eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände habe bereits mit dem Verkehrsunfall vom 07.06.2006 vorgelegen. Die Verjährung hätte somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen, wenn sie nicht bereits gemäß § 3 Nr. 3 PflVersG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung gehemmt gewesen wäre, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 31.08.2006 seine Ansprüche bei der Beklagten angemeldet hatte.
Durch den hier vorliegenden, am 10.08.2012 beim Landgericht eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag konnte die dreijährige Verjährung bezüglich der vor dem 07.01.2008 entstandenen Haushaltsführungsschäden nicht mehr gehemmt werden, weil die Hemmung der Verjährung spätestens am 08.02.2008 geendet hat.
Grundsätzlich ist für die Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F., soll die mit der Anmeldung der Ansprüche bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer bewirkte Hemmung der Verjährung beendet werden, eine eindeutige und endgültige Bescheidung der angemeldeten Ersatzleistung erforderlich (BGH, Urteil vom 16.09.1990, VI ZR 275/89, zitiert nach Juris).
Die formstrenge Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F. hindert jedoch nicht, das Verhalten des Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen.Der in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG zum Ausdruck gelangte Schutzgedanke verliert dann seine Berechtigung, wenn für den Geschädigten keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das trifft etwa dann zu, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte auf einen Bescheid des Versicherers nicht mehr wartet (OLG Düsseldorf, Urteil 14.07.1989, 15 U 205/88, NZV 1990,74). Ein solcher Fall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn die Partei durch Bitte um Verzicht auf die Verjährungseinrede gegenüber der Versicherung sinngemäß erklärt, nicht mehr auf die schriftliche Entscheidung der Versicherung zu warten (so in dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 17.01.1978, VI ZR 116/76, zitiert nach Juris, zugrunde lag).
Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob und gegebenenfalls wodurch und wann die Antragsgegner eindeutig und endgültig über die angemeldete Ersatzleistung entschieden haben. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Hier kann der Antragsteller sich jedoch gemäß § 242 BGB nicht auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung der Versicherung berufen. Für den Antragsteller besteht insoweit kein Schutzbedürfnis mehr. Die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer hätte keinen vernünftigen Sinn mehr und wäre nur eine reine Förmelei; denn der Antragsteller hat spätestens seit dem 08.02.2008 auf einen Bescheid des Versicherers nicht mehr gewartet. Der Antragsteller hat im Vorprozess mit Schriftsatz vom 06.02.2008, beim Landgericht Stendal eingegangen am 08.02.2008, unter anderem ausgeführt (Akte LG Stendal zum Az. 21 O 6/08 Bl. 55):„Das PKH Gesuch ist nicht mutwillig, denn aufgrund der haltlosen Vorwürfe der Ag ist ersichtlich, dass der Ast außergerichtlich und freiwillig von der Zweitbeklagten keinen Cent mehr bekommen wird, so dass eine Eskalationsstufe erreicht ist, die eine gerichtliche Entscheidung erforderlich macht.“Hiermit hat der Antragsteller seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht, dass die Versicherung eine abschließende, für ihn nachteilige Entscheidung über sämtliche unfallbedingten Schäden bereits getroffen habe.Wenn er am 08.02.2008 sicher war, dass er von der Versicherung außergerichtlich und freiwillig keinen Cent mehr erhalten werde, lässt dies den Schluss zu, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt auf einen Bescheid des Versicherers nicht mehr gewartet hat. 3. Die Höhe des durch den Unfall verursachten Haushaltsführungsschadens hat der Antragsteller, wie auch das Landgericht angenommen hat, schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Dass hinreichende Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Erstattung von Haushaltsführungsschaden bereits für die Zeit seit dem 07.01.2008 besteht, führt zu einer Erhöhung des von der Prozesskostenhilfebewilligung erfassten bezifferten Betrages um 2.219,02 Euro.
Dieser Betrag ergibt sich, ausgehend von der Systematik des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens der Dipl.-Haushaltsökonomin B. I. (Anlage K 2) durch Multiplikation des in dem Gutachten für das Jahr 2008 angegebenen Entgeltwertes, 358 Euro pro Monat, mit der Zahl der Monate, für die der Anspruch nicht verjährt ist (11 + 25/31), durch weitere Multiplikation mit der behaupteten Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (0,75 entsprechend 75 %) und der Haftungsquote (0,7 bzw. 70 %).
Zusammen mit dem bereits vom Landgericht als hinreichend erfolgversprechend beurteilten Betrag in Höhe von 7.695,10 Euro, der sich entsprechend der Haftungsquote aus den Angaben im Gutachten der Dipl.-Haushaltsökonomin I. für die Jahre 2009 bis 2012 sowie aus den Gutachterkosten ergibt, folgt ein Gesamtbetrag von 9.914,12 Euro.
4. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise erfolgreich, soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung von Ratenzahlungen wendet. Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er über die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Belastungen hinaus eine weitere Kreditverbindlichkeit mit monatlich 250,00 Euro bedient; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Verbindlichkeit bewusst eingegangen wäre, um sich bedürftig zu machen.
Allerdings sind die geltend gemachten Mietnebenkosten in Höhe von 180,00 Euro nicht zu berücksichtigen. Ausweislich der als Anlage 5 vorgelegten Belege macht der Antragsteller hier Strom- und Wasserkosten geltend; diese gehören nicht zu den Kosten von Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 08.01.2008, VIII ZB 18/06, zitiert nach Juris).
Das einzusetzende Einkommen ist mithin wie folgt zu berechnen:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 1.544,73 Einnahmen B. 168,98 Abzug Steuern -327,32 Abzug Versicherung -39,58 Abzug Heizkosten -110,00 Abzug Kredit S. Bank -106,79 Abzug Kredit Kreissparkasse St. -250,00 Freibetrag -442,00 Freibetrag für Erwerbstätige -201,00 Summe 237,02
Aus dem zu berücksichtigenden Einkommen von 237,02 Euro folgt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate in Höhe von 75,00 Euro.
5. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1812, § 127 Abs. 4 ZPO.