Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.07.2013 - 9 U 23/12 - Beweislast für fehlerhafte Ampelschaltung

OLG Karlsruhe v. 18.07.2013: Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage und Beweislast für fehlerhafte Ampelschaltung


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.07.2013 - 9 U 23/12) hat entschieden:
  1. Wird ein Verkehrsunfall durch einen Fehler einer Ampelanlage verursacht ("feindliches Grün"), haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs.

  2. Der Geschädigte muss den Fehler der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt beweisen. Die Anforderungen an die Beweisführung hängen vom Einzelfall ab. Unter Umständen können Zeugenangaben ausreichen, auch wenn technische Fragen des aufgetretenen Fehlers unklar bleiben.

  3. Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat keinen vollen Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB, sondern nur eine "angemessene Entschädigung". Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall der Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung und vorgerichtliche Anwaltskosten. Hingegen sind mittelbare Folgekosten, wie die Anwaltsgebühren für die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren nicht erstattungsfähig.

Siehe auch Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA) und Ampelschaltung - "Feindliches Grün"


Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend. Dieses sei für den Schaden aus einem Verkehrsunfall verantwortlich, der durch "feindliches Grün" an einer Ampelanlage verursacht worden sei.

Am 26.05.2009 kam es gegen 22:00 Uhr auf einer Kreuzung in E. zu einem Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und die Zeugin Stefanie K. jeweils mit ihren Fahrzeugen beteiligt waren. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Skoda die F.-Straße in Richtung Innenstadt, während die Zeugin K. von rechts auf der K.-straße auf die Kreuzung mit der F.-Straße zufuhr. Im Bereich der Kreuzung befindet sich eine Ampelanlage. Die Verkehrsregelung durch Lichtzeichen der Ampeln wird normalerweise abends um 22:00 Uhr ausgeschaltet. Nach dem Ausschalten sind die Ampeln auf der - dann bevorrechtigten - K.-straße dunkel, während die Ampeln auf der untergeordneten F.-Straße dann normalerweise auf gelbes Blinklicht umgeschaltet haben. Im Bereich der Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch am Pkw der Klägerin Sachschaden entstand.

Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe zunächst mit ihrem Fahrzeug vor der Kreuzung angehalten, da die Ampel für sie "rot" gezeigt habe. Die Ampel sei dann auf "grün" umgesprungen, so dass sie mit ihrem Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei. Ein gelbes Blinklicht, welches nach dem Umschalten der Ampelanlage gegen 22:00 Uhr zu erwarten gewesen wäre, habe es beim Einfahren der Klägerin in die Kreuzung nicht gegeben. Die Zeugin Stefanie K. sei gleichzeitig in die Kreuzung eingefahren, weil aus ihrer Richtung die Ampel bereits ausgeschaltet (dunkel) gewesen sei.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht von dem beklagten Land Erstattung der ihr entstandenen Unkosten verlangt, nämlich 300,00 EUR Selbstbehalt ihrer Kaskoversicherung, 120,67 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten und 150,00 EUR Selbstbehalt in ihrer Rechtschutzversicherung. Die Rechtschutzversicherung habe sie in Anspruch genommen, um sich in einem gegen sie eingeleiteten Bußgeldverfahren zu verteidigen. Außerdem hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der durch die Höherstufung in der Kaskoversicherung entstanden ist und noch entstehen wird.

Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat gleichzeitig der Streithelferin den Streit verkündet. Diese habe sich vertraglich zur Wartung und Unterhaltung der Ampelanlage verpflichtet. Für einen eventuellen Fehler der Ampelanlage sei die Streithelferin verantwortlich, so dass diese im Falle einer Verurteilung die Schadensersatzleistungen an das beklagte Land zu erstatten habe. Die Streithelferin ist erstinstanzlich dem Rechtstreit nicht beigetreten.

Das Landgericht hat mehrere Zeugen vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L. zur Funktionsweise und möglichen Fehlern der Ampelanlage eingeholt. Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß einschließlich der verlangten Zinsen verurteilt. Auf Grund der Angaben verschiedener Zeugen stehe fest, dass der Unfall durch einen Fehler der Ampelanlage (feindliches Grün) verursacht worden sei. Daher müsse das beklagte Land die Schäden der Klägerin ersetzen.

Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin Berufung eingelegt. Sie hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Es stehe keineswegs fest, dass der Unfall durch eine Fehlfunktion der Ampelanlage ausgelöst worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin nach Abschaltung des Ampelprogramms um 22:00 Uhr das danach für ihre Fahrtrichtung eingeschaltete gelbe Blinklicht übersehen und die Vorfahrt des Fahrzeugs der Zeugin K. verletzt habe. Insbesondere könne nach den Angaben des sachverständigen Zeugen Detlev Ku., des für die Programmierung der Ampel zuständigen Mitarbeiters der Streithelferin, kein Zweifel daran bestehen, dass die Ampelanlage um 22:00 Uhr ordnungsgemäß automatisch ausgeschaltet worden sei. Ein "feindliches Grün" sei ausgeschlossen. Das beklagte Land sei zudem für eventuelle Ansprüche der Klägerin nicht passivlegitimiert. Fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht sämtliche Schadenspositionen geltend machen könne, da in einem solchen Fall nur eine "angemessene Entschädigung" zu zahlen sei.

Die Streithelferin beantragt,
unter Abänderung des am 05.01.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Freiburg - 2 O 453/09 - die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land schließt sich dem Vorbringen und dem Antrag der Streithelferin an.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat wegen des Verkehrsunfalls vom 26.05.2009 in E. einen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land. Allerdings hat das beklagte Land die Aufwendungen der Klägerin, die ihr im anschließenden Bußgeldverfahren entstanden sind (150,00 EUR Selbstbehalt der Rechtschutzversicherung), nicht zu ersetzen.

1. Die Berufung ist zulässig.

a) Die Streithelferin ist zwar im Verfahren vor dem Landgericht dem Rechtstreit noch nicht beigetreten. Sie war jedoch berechtigt, den Beitritt auf Seiten des beklagten Landes mit der Berufungseinlegung zu verbinden (§ 66 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass das beklagte Land selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat, steht einer Rechtsmitteleinlegung durch die Streithelferin nicht entgegen.

b) Der Schriftsatz der Streithelferin vom 07.02.2012 enthält zwar keine ausdrückliche Erklärung, dass sie dem Rechtstreit beitreten wolle. Die Rechtsmittelschrift ist jedoch im Sinne eines gleichzeitigen Beitritts auszulegen (vgl. zur Auslegung und zur Umdeutung des Rechtsmittels einer Streithelferin BGH, NJW 2001, 1217). Der Beitritt genügt den Anforderungen gemäß § 70 Abs. 1 ZPO. Dass die Streithelferin auf Seiten des beklagten Landes und nicht etwa auf Seiten der Klägerin beitreten wollte, ist dem Schriftsatz durch Auslegung zu entnehmen, da die Klägerin als Berufungsbeklagte bezeichnet worden ist. Das rechtliche Interesse im Sinne von § 70 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO ergibt sich daraus, dass die Streithelferin mit der Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch das beklagte Land rechnen muss, soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtstreit obsiegt.

c) Die für die Berufung erforderliche Beschwer ist gegeben. Bei einem Rechtsmittel der Streithelferin ist die Beschwer der Hauptpartei, also des beklagten Landes, maßgeblich. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

2. Die Voraussetzungen für eine Haftung des beklagten Landes aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs liegen vor.

a) Die Rechtsfigur des enteignungsgleichen Eingriffs ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Der Staat haftet, wenn ein Bürger durch eine rechtswidrige Maßnahme des Staats unmittelbar geschädigt worden ist. Diese Grundsätze kommen insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Verkehrsunfall durch die Fehlfunktion einer Ampelanlage ("feindliches Grün") verursacht wird. Denn das Grün einer Ampel bedeutet das Gebot: "Der Verkehr ist freigegeben." Dies ist rechtswidrig, wenn zur gleichen Zeit für den Querverkehr eine widersprechende Anordnung gilt (vgl. BGH, NJW 1987, 1945; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 1402; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 18 , Rdnr. 2).

b) "Feindliches Grün" in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkehr für zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig durch "Grün" der jeweiligen Ampel freigegeben ist. Vielmehr handelt es sich auch dann um "feindliches Grün", wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen "Grün" leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet ist. Denn auch dann besteht eine widersprüchliche und damit rechtswidrige Verkehrsregelung, weil der Verkehr gleichzeitig auf der untergeordneten Straße durch das Lichtzeichen "grün" freigegeben ist, während er auf der kreuzenden Straße - bei ausgeschalteter Ampel - durch das Verkehrszeichen freigegeben ist, welches den Vorrang anordnet. Die Feststellungen des Landgerichts (Grün für die Klägerin bei gleichzeitig ausgeschalteter Ampel für die Zeugin K.) reichen mithin für eine Haftung des beklagten Landes aus enteignungsgleichem Eingriff aus.

c) Für die Haftung kommt es nicht darauf an, wie lange das Lichtzeichen "Grün" aufgeleuchtet hat. Entscheidend für die Rechtswidrigkeit des "feindlichen Grüns" ist allein, dass die Dauer des Zeichens "Grün" ausreichend war, um die Klägerin (unfallursächlich) zum Einfahren in die Kreuzung zu veranlassen.

d) Die Haftung des beklagten Landes aus enteignungsgleichem Eingriff ist verschuldensunabhängig (vgl. Greger a. a. O., § 18, Rdnr. 1). Es ist daher ohne Bedeutung, ob und inwieweit den Mitarbeitern der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einerseits und/oder den Mitarbeitern der Streithelferin andererseits eine für den Fehler der Ampelanlage ursächliche Pflichtverletzung zur Last fällt.

3. Das beklagte Land ist passivlegitimiert. Bei einer Haftung des Staates aus enteignungsgleichem Eingriff kommt es darauf an, welcher Hoheitsträger "begünstigt" ist. Es ist dabei darauf abzustellen, wessen Aufgaben durch die rechtswidrige Maßnahme erfüllt wurden (vgl. beispielsweise Geigel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 21. Kapitel, Rdnr. 64).

Bei feindlichem Grün handelt es sich um eine Anordnung im Straßenverkehr, für welche die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist (vgl. BGH, NJW 1987, 1945, 1946; Greger a. a. O., § 18, Rdnr. 7). Für die Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff kommt es dabei nicht darauf an, welche Behörde für die Straßenverkehrssicherungspflicht bzw. für die Straßenbaulast zuständig ist. (Für Amtshaftungsansprüche kann etwas anderes gelten, vgl. BGH VersR 1984, 759.) In Baden-Württemberg nimmt das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 15 Abs. 1 Ziff. 1, 18 Abs. 1 LVG Baden-Württemberg). Mithin haftet das Land Baden-Württemberg, für welches das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig wird.

4. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen, die eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich machen könnten, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

a) Dass die Ampel zum Unfallzeitpunkt für die Unfallgegnerin, die Zeugin K., ausgeschaltet (dunkel) war, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen Stefanie K. und Juliane F. (vgl. das Protokoll vom 21.07.2011, I, 245 ff.), auf welche das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug genommen hat. Zweifel an den Angaben der Zeuginnen sind nicht ersichtlich, zumal das Umschalten der Ampel auf "dunkel" am Abend gegen 22:00 Uhr für die bevorrechtigte K.-straße - auch nach den Angaben des Zeugen Ku. (Mitarbeiter der Streitverkündeten) - der vorgesehenen Ampelschaltung entsprach.

b) Das "feindliche Grün", welches die Klägerin zum Einfahren in den Kreuzungsbereich aus der an sich untergeordneten F.-Straße veranlasste, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Angaben der Zeugen Inna T. und Matthäus J..

aa) Die am Unfallgeschehen nicht unmittelbar beteiligten Zeugen T. und J. befanden sich in einem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Klägerin, und warteten dort zunächst - wie die Klägerin - auf eine Freigabe der Kreuzung durch Beendigung des Lichtzeichens "rot". Beide Zeugen haben übereinstimmend den Wechsel der Lichtzeichen so geschildert wie die Klägerin. Die Klägerin ist in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem das Lichtzeichen für sie von "rot" auf "grün" gewechselt hatte. Auch die Zeugin T. wollte - dem Fahrzeug der Klägerin folgend - in die Kreuzung einfahren. Sie ist dann allerdings doch nicht in die Kreuzung eingefahren, weil das Lichtzeichen von "grün" wieder auf gelbes Blinklicht wechselte, was die vor ihr in die Kreuzung eingefahrene Klägerin nicht mehr erkannt hat und möglicherweise auch nicht mehr erkennen konnte.

Entgegen der Auffassung der Streithelferin hat das Landgericht keine Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin T. und des Zeugen J. übersehen, die einer Berücksichtigung der Aussagen entgegenstehen könnten. Es trifft zwar zu, dass der Zeuge J. bei seiner Vernehmung (anders als die Zeugin T.) meinte, die Ampel habe nicht unmittelbar von rot auf grün umgeschaltet, sondern es sei noch gelb dazwischen geschaltet gewesen. Der Zeuge hat jedoch selbst eingeräumt, dass er sich dabei nicht mehr sicher sei. Eine derartige Unsicherheit in einem Nebenpunkt (zwei Jahre nach dem Unfall) hat das Landgericht nachvollziehbar nicht zum Anlass genommen, an den Angaben der beiden Zeugen im Hauptpunkt (Umschalten auf grün als Anlass für das Fahrmanöver der Klägerin) zu zweifeln.

Es ist ergänzend auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen: Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 30.05.2009 (vgl. das Anlagenheft des Klägervertreters), also wenige Tage nach dem Unfall, hat die Zeugin T. angegeben, ihr Fahrzeug sei nicht das zweite, sondern das dritte Fahrzeug vor der Ampel gewesen. Zwischen dem Pkw der Klägerin und ihrem Fahrzeug habe sich ein weiteres Fahrzeug befunden, welches wegen des Lichtzeichens "grün" angefahren und nach rechts abgebogen sei. Diese Beobachtung ist ein zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Wahrnehmung der beiden Zeugen. Es ist nachvollziehbar, dass dieses Detail des Vorgangs den beiden Zeugen bei der späteren Vernehmung im Zivilprozess (zwei Jahre später) entfallen war, oder nicht mehr so wichtig erschien.

bb) Zutreffend hat das Landgericht auch die Angaben des Zeugen B. gewürdigt. Dieser, Lebensgefährte der Zeugin K., war bei dem Unfallgeschehen selbst nicht anwesend. Wegen der ungewöhnlichen Wahrnehmungen der Unfallbeteiligten am 26.05.2009 hat der Zeuge wenige Tage später an insgesamt drei Abenden das Umschalten der Ampelanlage gegen 22:00 Uhr beobachtet. Dabei hat der Zeuge an zwei Tagen einen "normalen" Umschaltevorgang festgestellt, während an einem Abend der selbe Fehler auftrat wie am 26.05.2009, ein gleichzeitiges - relativ kurzes - "Grün" der Ampel in der F.- Straße, bei gleichzeitig ausgeschalteter Ampel in der K.-straße. Die Beobachtung dieses Fehlers an einem anderen Abend ist ein zusätzliches Indiz für einen technischen Fehler auch am 26.05.2009.

cc) Die Streithelferin weist in der Berufungsbegründung zwar zutreffend darauf hin, dass das Landgericht keine positiven Feststellungen dazu getroffen hat, dass sich die Zeugen einerseits und die Klägerin andererseits nicht kannten. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein, dass das Landgericht umgekehrt keine Feststellungen dazu treffen konnte, die die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellen könnten (enge persönliche Beziehungen vor dem Unfall etc.).

dd) Es gibt keine Zeugen, die am Unfalltag eine - von der Darstellung der Klägerin abweichende - Beobachtung zu den Lichtzeichen gemacht hätten.

ee) Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, die Ampel habe zumindest "für den Bruchteil einer Sekunde" für die Klägerin "grün" gezeigt. Diese Feststellung, die zeitlich nicht genauer konkretisiert ist, bedeutet, dass das Landgericht von einer Dauer des Lichtzeichens von weniger als einer Sekunde ausgegangen ist. Eine genauere Konkretisierung der Zeitdauer des rechtswidrigen "Grün" war nicht erforderlich. Die Dauer des "Grün" war jedenfalls ausreichend, um die Klägerin zum Einfahren in die Kreuzung zu veranlassen. Hiervon ist das Landgericht zutreffend auf Grund der Angaben der Zeugen T. und J. ausgegangen.

c) Entgegen der Auffassung der Streithelferin und des beklagten Landes gibt es keine technischen Feststellungen eines Sachverständigen, die der Beweiswürdigung entgegenstehen würden.

aa) Bei "feindlichem Grün" ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit die Angaben von Zeugen, eventuell in Verbindung mit anderen Umständen oder Indizien, zum Nachweis der Fehlfunktion der Ampelanlage ausreichen (vgl. zur Beweiswürdigung in derartigen Fällen beispielsweise OLG Celle, NZV 1999, 244; OLG Hamm, NZV 2003, 577). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den eindeutigen und übereinstimmenden Angaben von drei verschiedenen Zeugen, die am Unfall unmittelbar nicht beteiligt waren, entscheidendes Gewicht beigemessen hat.

bb) Es haben sich in der Beweisaufnahme des Landgerichts keine technischen Feststellungen eines Sachverständigen ergeben, auf Grund derer die Richtigkeit der Darstellung der Zeugen ausgeschlossen erscheinen würde. Vielmehr gibt es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. verschiedene Möglichkeiten, wie es zu der Fehlfunktion der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt gekommen sein kann (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 21.07.2011, I, 237 ff. und die Fragen des Sachverständigen an den Zeugen Ku. im Termin vom 14.12.2011, I, 311 ff.).

aaa) Der Zeuge Ku. (Mitarbeiter der Streithelferin) konnte nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt korrekt funktioniert haben muss. Er konnte lediglich darstellen, wie die Ampelschaltung beim Umschaltvorgang abends gegen 22:00 Uhr normalerweise auf Grund der von ihm vorgenommenen Programmierung ablaufen sollte.

bbb) Der Sachverständige Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass ein Nachvollziehen möglicher Fehler für ihn als Sachverständigen nur begrenzt möglich ist, da es keinen Onlinemitschrieb des Ausschaltvorgangs am Unfalltag gibt (vgl. das schriftliche Gutachten, Seite 3, I, 149).

ccc) Das Risiko eines möglichen Fehlers ist generell bei einem Umschaltvorgang - wie vorliegend - eher höher anzusetzen als in Fällen, in denen es um die Frage geht, ob während eines ununterbrochen laufenden Programms ein "feindliches Grün" aufgetreten sein soll (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2003 - 9 U 116/02 -, Rdnr. 7, zitiert nach Juris).

ddd) Nach Angaben des Zeugen Ku. hätte das installierte Überwachungsprogramm bei einem "feindlichen Grün" nach 0,3 Sek. für einen Abschaltvorgang sorgen müssen. Es kann dahinstehen, ob das "feindliche Grün" eventuell nur 0,3 Sek. geleuchtet hat. Ebenso kann dahinstehen, ob und inwieweit ein Abschaltvorgang nach 0,3 Sek. den technischen Richtlinien für Lichtsignalanlagen entspricht. Auch bei einer Zeitdauer von 0,3 Sek. ist "feindliches Grün" grundsätzlich eine rechtswidrige staatliche Maßnahme. In tatsächlicher Hinsicht kommt es nur darauf an, dass die Zeitdauer ausreichend war, um die Klägerin zum Einfahren in die Kreuzung zu veranlassen. Hiervon ist das Landgericht auf Grund der Angaben der Zeugen T. und J. nachvollziehbar ausgegangen.

eee) Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch Fehler beim Programmieren des Überwachungsprogramms denkbar sind. Zur Möglichkeit von Fehlern der Ampelanlage hat im Übrigen der Zeuge Ku. auf Frage des Sachverständigen eingeräumt, dass auch Fehler an einer Ampelanlage auftreten können, die "kurzfristig auftreten und dann weg sind".

fff) Zu den Angaben des Zeugen Ku. ist im Übrigen auf eine weitere technische Unklarheit hinzuweisen: Der Zeuge hat angegeben, das Ausschaltprogramm, welches jeweils gegen 22:00 Uhr bei der fraglichen Ampelanlage eingreifen sollte, beginne jeweils an einem Zeitpunkt, welcher als "günstiger Schaltpunkt" bezeichnet werde. Dieser Schaltpunkt liege prinzipiell in einer Grünphase der Hauptrichtung. Diesen Angaben des Zeugen entsprach die Schaltung der Anlage am Unfallabend jedoch nicht. Denn die in der Hauptrichtung fahrende Zeugin K. hat ebenso wie ihre Beifahrerin als Zeugin angegeben, die Ampel habe für sie von "rot" auf "dunkel" geschaltet, also nicht in einer Grünphase.

5. Der Klägerin steht ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 300,00 EUR zu.

a) Bei einem enteignungsgleichen Eingriff schuldet der Staat grundsätzlich keinen Ersatz sämtlicher adäquat verursachten Schäden. Vielmehr ist wie bei einer Enteignung nur eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Dabei wird der Substanzverlust, der an einem bestimmten Rechtsgut des Geschädigten entstanden ist, ausgeglichen (vgl. beispielsweise Greger a. a. O., § 18, Rdnr. 6; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, Seite 252 ff.).

b) Die Klägerin hat durch die Beschädigung ihres Fahrzeugs in diesem Sinne einen Substanzverlust erlitten. Die Entschädigung kann in einem derartigen Fall bemessen werden im Minderwert des beschädigten Fahrzeugs oder in den Reparaturkosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind. Der überwiegende Teil des Substanzverlustes ist für die Klägerin durch die Leistung ihrer Kaskoversicherung ausgeglichen worden. Ihr ist allerdings ein Selbstbehalt der Kaskoversicherung von 300,00 EUR verblieben. Dieser Betrag stellt sich damit als ein Teil des Substanzverlustes dar, den das beklagte Land auszugleichen hat.

c) Der Entschädigungsanspruch wird nicht gemindert durch die mitwirkende Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin (§§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG). Zwar kommt grundsätzlich auch bei einem Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ein Mitverschulden des Geschädigten (bzw. die Berücksichtigung einer mitwirkenden Betriebsgefahr) in Betracht. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1987, 1954, 1946; OLG Celle, NZV 1999, 244). Bei einer solchen Abwägung können zu Lasten der Klägerin jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesen sind. Da es keine exakten Feststellungen zu der Frage gibt, wie lange die Ampel für die Klägerin "Grün" zeigte, ist im Rahmen dieser Abwägung aus Beweislastgründen zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass jedenfalls so lange "Grün" zu sehen war, dass die Klägerin keine Chance mehr hatte, vor dem Einfahren in die Kreuzung das Wechseln auf gelbes Blinklicht zu erkennen. Ein solcher Sachverhalt erscheint nach den Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugin T. zumindest möglich. Wenn die Klägerin - was im Rahmen der Abwägung aus Beweislastgründen zu unterstellen ist - keine Chance hatte, den Unfall durch eine eigene Reaktion zu vermeiden, erscheint es angemessen, die mitwirkende Betriebsgefahr bei der Haftung gänzlich zurücktreten zu lassen. (Vergleiche die im Ergebnis ähnlichen Entscheidungen OLG Hamm, NZV 2003, 577; OLG Celle, NZV 1999, 244.)

d) Das beklagte Land ist allerdings nicht verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 150,00 EUR zu erstatten, den sie als Selbstbehalt ihrer Rechtschutzversicherung für ihre Verteidigung im Bußgeldverfahren aufgewendet hat. Unkosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren haben nichts mit dem Substanzverlust zu tun, der an dem im Eigentum der Klägerin befindlichen Fahrzeug entstanden ist. Es handelt sich vielmehr um Folgekosten des Verkehrsunfalls. Folgekosten sind bei einem enteignungsgleichen Eingriff - anders als im Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - jedoch nur in engen Grenzen ersatzfähig, nämlich wenn es sich um Folgeschäden handelt, welche durch die Enteignung bzw. durch den enteignungsgleichen Eingriff "unmittelbar und zwangsnotwendig" begründet wurden (vgl. Ossenbühl/Cornils a. a. O., Seite 254; BGHZ 55, 294, 296). Die Aufwendungen für die Verteidigung im Bußgeldverfahren sind (nur) eine mittelbare Folge des Verkehrsunfalls und daher bei einem enteignungsgleichen Eingriff nicht ersatzfähig.

6. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Das beklagte Land hat der Klägerin auch den Rückstufungsschaden zu ersetzen, der ihr durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstanden ist. Der Sache nach handelt es sich bei dem Rückstufungsschaden, wie bei dem Selbstbehalt in der Kaskoversicherung, um Wiederherstellungskosten, welche die Klägerin aufgewendet hat, um den Sachschaden ihres Kraftfahrzeugs auszugleichen. Bei einem Sachschaden, der insgesamt deutlich höher liegt als (zusammengerechnet) Selbstbehalt der Kaskoversicherung und Rückstufungsschaden, liegen die beiden von der Klägerin geltend gemachten Beträge (Kaskoselbstbehalt und Rückstufungsschaden) in jedem Fall unter der vollständigen Entschädigung für den Schaden am Kraftfahrzeug. Daher hat das beklagte Land auch die in der Rückstufung begründete Vermögenseinbuße der Klägerin zu entschädigen.

Zweifel können allerdings bestehen, ob das beklagte Land bei einem enteignungsgleichen Eingriff den gesamten Sachschaden, beispielsweise beziffert durch die erforderlichen Reparaturkosten, neben dem Rückstufungsschaden zu ersetzen hat, da die vom beklagten Land zu leistende Entschädigung auf der Basis der Substanzrechtsprechung möglicherweise durch die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten oder durch den Minderwert des Fahrzeugs begrenzt wird (vgl. die entsprechende Problematik zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei einem enteignungsgleichen Eingriff bei Schmidt-Assmann, NJW 1974, 1265, 1269). Diese Frage ist vorliegend allerdings nicht erheblich. Denn die Frage, auf welche Höhe die vom beklagten Land zu leistende Entschädigung, einschließlich Rückstufungsschaden, ggf. zu begrenzen ist, ist bei einem eventuellen Rückgriff der Kaskoversicherung gegenüber dem beklagten Land zu prüfen und nicht im vorliegenden Prozess. Dies ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers).

7. Die Klägerin kann von dem beklagten Land auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR verlangen.

a) Zwar sind die Anwaltskosten nicht Teil des ersatzfähigen Substanzschadens. Beauftragt der Geschädigte, wie vorliegend die Klägerin, nach einem enteignungsgleichen Eingriff einen Anwalt, um die erforderliche Entschädigung geltend zu machen, handelt es sich hierbei jedoch um einen bei einer Enteignung ersatzfähigen Folgeschaden. Dies ist in der Rechtsprechung für entsprechende Fälle anerkannt (vgl. BGHZ 61, 240, 241).

b) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR sind von der Klägerin korrekt berechnet. An der Höhe der Gebühren ändert sich nichts, wenn man - in Abweichung von den Ausführungen des Klägervertreters - beim Gegenstandswert den Betrag von 150,00 EUR für den Selbstbehalt in der Rechtschutzversicherung (dazu siehe oben) unberücksichtigt lässt.

8. Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin zu gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Streithelferin im Verfahren vor dem Landgericht nicht beteiligt war. Im Berufungsverfahren ist die Streithelferin, abgesehen von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes, kostenmäßig als Partei zu berücksichtigen, da nur die Streithelferin und nicht das beklagte Land Berufung eingelegt hat.

10. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

11. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.