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"An die Darlegung gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. "feindliches Grün") sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grund dafür ist die hochentwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung, die ein gleichzeitiges Grün für "feindliche" Verkehrsströme erfahrungsgemäß weitestgehend verhindert (OLG Hamm, OLGR 2003, 364). Es reicht deshalb nicht aus, wenn die Klägerin einen solchen Schaltungsfehler lediglich behauptet, ohne nähere Umstände darzulegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich bereits aus dem in der Strafakte (dort Bl. 15) befindlichen Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 29. März 2007 ergibt, dass die Anlage am 28. März 2007 um 18:20) störungsfrei lief und sich dies mit den Angaben in dem Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 24. Oktober 2007 (Bl. 63 der Gerichtsakte) deckt.
b) Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann der von der Klägerin behauptete Schaltfehler nicht nachgewiesen werden, da die Klägerin keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, aufgrund derer ein Sachverständiger die Frage des Vorliegens eines Schaltfehlers im Unfallzeitpunkt klären könnte."
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