Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 18.12.1986 - III ZR 242/85 - Verkehrsunfallschaden infolge fehlerhafter Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
BGH v. 18.12.1986: Zum Ersatzanspruch für Verkehrsunfallschaden infolge fehlerhafter Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage - "Feindliches Grün"
Der BGH (Urteil vom 18.12.1986 - III ZR 242/85) hat entschieden:
Die Abgabe einander widersprechender Lichtzeichen durch eine Lichtzeichenanlage (sog. "feindliches Grün") kann den Verkehrsteilnehmern gegenüber eine rechtswidrige Maßnahme iSd OBG NW § 39 Abs 1 Buchst b darstellen.
Siehe auch Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA) und Ampelschaltung - "Feindliches Grün"
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Ersatz der - materiellen und immateriellen - Schäden, die sie am 28. November 1980 um 20.50 Uhr in E. durch einen Verkehrsunfall auf der Kreuzung K.-Straße/F.-Straße/S.-Straße erlitten hat.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw aus der S.-Straße in die Kreuzung ein und stieß dort mit dem VW-Bus des die F.-Straße befahrenden Norbert J. zusammen. Die Klägerin wurde durch den Unfall verletzt. Sie erlitt Prellungen der linken Körperseite mit hämatomverfärbtem Hautbereich über der Schulterpartie, den unteren Rippenbögen sowie über der Knieregion. Hierfür hält sie ein Schmerzensgeld von mindestens 750,-- DM für angemessen. Der ihr infolge der Beschädigung ihres Pkw entstandene materielle Schaden beträgt insgesamt 4.472,44 DM.
An der genannten Kreuzung wird der Verkehr durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Diese ist seit 1975 mit einer Signalsicherung versehen, welche die Aufgabe hat, die gleichzeitige Freigabe einander feindlicher Verkehrsströme (feindliches Grün) zu verhindern. Gleichwohl zeigte die Ampelanlage im Unfallzeitpunkt sowohl für die Fahrtrichtung der Klägerin als auch für die kreuzende Fahrtrichtung des Norbert J. grünes Licht, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt hat.
Am Unfalltag hatte sich auf der Kreuzung bereits gegen 18.15 Uhr ein Verkehrsunfall ereignet. Dabei zeigten die Ampeln für die beiden daran beteiligten Fahrer jeweils rotes und gelbes Licht gleichzeitig. Die daraufhin nach Ausschaltung der Ampelanlage durch die Polizei veranlasste Überprüfung der Anlage durch den Störungsdienst der Firma S. führte nicht zur Feststellung eines Fehlers. Die Anlage wurde deshalb gegen 20.00 Uhr wieder eingeschaltet. Nach dem Unfall der Kläger wurde die Anlage erneut überprüft, ein Fehler konnte nicht ermittelt werden. Die Anlage wurde sodann bis zum nächsten Morgen ausgeschaltet. Nach nochmaliger Prüfung dabei war das Programmauswahlrelais in den Steuersätzen des Gruppensteuergerätes ausgetauscht worden wurde sie wieder eingeschaltet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe eines Betrages von 3.130,71 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. Juli 1981 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit welcher sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Säumnis der Revisionsbeklagten (der Klägerin) schließt eine Sachprüfung zu ihren Ungunsten nur insoweit aus, als solche Tatsachen als zugestanden gelten würden, deren Geltendmachung in der Revisionsinstanz überhaupt zulässig ist (vgl. §§ 554 Abs. 3 Nr. 3b, 561 ZPO) und die in der Revisionsbegründung vorgetragen sind (§§ 557, 331 ZPO). Derartige Tatsachen liegen hier jedoch nicht vor. Infolgedessen ist trotz Säumnis Sachprüfung im vollen revisionsinstanzlichen Umfang geboten.
Sie ergibt, dass die Revision unbegründet ist.
Infolgedessen hat das Urteil nicht gegen die säumige Revisionsbeklagte, sondern gegen die nichtsäumige Revisionsklägerin (die Beklagte) zu ergehen. Es ist nicht ein Versäumnisurteil, sondern ein normales Endurteil (kontradiktorisches Urteil, auch sogenanntes "unechtes Versäumnisurteil") = vgl. BGH Urteil vom 17. Juli 1967 - V ZR 112/64 = BGH NJW 1967, 2162.
II.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG mit der Begründung verneint, dass bereits eine objektive Verletzung von Amtspflichten und auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorliege. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen, sie werden von der Revision - als ihr günstig - auch nicht angegriffen.
Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens hat das Berufungsgericht für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Zugunsten der Klägerin greife die Entschädigungsregelung des § 39 Abs. 1 b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. d. Bek. v. 13. Mai 1980 (GV NW S. 528) ein. Danach sei ein materieller Schaden, den jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleide, unabhängig vom Verschulden der Ordnungsbehörde zu ersetzen. Das Ausstrahlen von Ampelsignalen sei, wenn - wie im Streitfall - für zwei "feindliche" Richtungen Grün angezeigt würde, eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung. Durch sie sei der Unfall der Klägerin unmittelbar (mit-) verursacht worden. Der Entschädigungsanspruch der Klägerin müsse jedoch wegen der Betriebsgefahr ihres Pkw um 30v.H. gemindert werden.
Das wird von der Revision vergeblich angegriffen.
III.
Zutreffend sieht das Berufungsgericht in § 39 Abs. 1 b OBG die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer materiellen Schäden.
Nach dieser Vorschrift ist ein Schaden zu ersetzen, den jemand durch eine Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht.
1. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht der Senat die bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68 = NJW 1971, 2220ff erörterte Frage, ob darin, dass eine Lichtzeichenanlage einen falsch gesteuerten Befehl ausstrahlt, eine rechtswidrige ordnungsbehördliche Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1b OBG NW liegt.
a) Der Begriff der "Maßnahme" ist vom Gesetz bewusst weit gefasst worden (Senatsurteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 = NJW 1978, 1522/3; Rietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein- Westfalen 2. Aufl. OBG § 41 Rn. 11; vgl. auch Krämer/Müller OBG NW 2. Aufl. § 41 Rn. 4). So hat der Senat dazu gerechnet: Die ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage, die Erteilung einer Baugenehmigung und die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Baugenehmigungsbehörde (Urteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77 = BGHZ 72, 273, 275 und vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/78 = WM 1978, 1328 = NJW 1979, 34), die Inanspruchnahme eines Grundstücks zur Abwehr einer vom Nachbargrundstück drohenden Gefahr (Beschluss vom 31. Januar 1980 - III ZR 140/78) sowie die Zurückstellung (§ 15 BBauG) und die Ablehnung eines Baugesuchs durch die Baugenehmigungsbehörde (Urteile vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 = BGHZ 82, 361/2 und vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 = BGHZ 84, 292, 294). Auch dem betroffenen Nachbarn gegenüber kann eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung eine entschädigungspflichtige rechtswidrige Maßnahme darstellen (Urteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81 = BGHZ 86, 356, 358). Schließlich hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb eines Hotels gemäß § 15 Abs. 2 GastG als vom weiten Begriff der Maßnahme erfasst angesehen (Urteil vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 18/83 = VersR 1985, 140). Nicht nur den förmlich erlassenen Verwaltungsakt hat der Senat als Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 OBG gewertet, sondern auch die Erteilung einer mündlichen Auskunft, wenn und solange der auskunftsuchende Bürger auf ihre Richtigkeit vertrauen durfte (Urteil vom 23. Februar 1978 aaO).
b) Hiervon ausgehend ist die Abgabe von Wechsellichtzeichen nach § 37 StVO durch eine Lichtzeichenanlage als Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 OBG einzustufen. Die einzelnen Lichtzeichen einer Verkehrssignalanlage stellen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar. Sie richten sich an die anwesenden Verkehrsteilnehmer (Senatsurteil vom 14. Juni 1971 III ZR 120/68 = NJW 1971, 2220, 2222; BGH Urteil vom 4. Dezember 1964 4 StR 307/64 = BGHSt 20, 127; BVerwG VRS 33 Nr. 64; OLG Köln VRS 59, Nr. 224; Ossenbühl JuS 1971, 575, 577; Landwehrmann NJW 1971, 840; Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr (Allgemeines Polizeirecht) 9. Aufl. § 23 Nr. 7; Bull Verwaltung durch Maschinen S. 147). Auch durch Automaten gegebene Gebots- oder Verbotszeichen sind Maßnahmen, soweit sie dem Handeln der Behörde ihre Existenz verdanken und ihr deshalb zuzurechnen sind (vgl. Meyer/Borgs VwVFG § 35 Rn. 24; v. Mutius VerwArch 67 - 1967 - S. 116f).
c) Mit der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage macht die Verkehrsbehörde eine Sonderordnungsbehörde nach § 12 OBG von ihrer Befugnis, den Verkehr zu regeln (§ 44 StVO), Gebrauch. Sie bezweckt damit eine Vereinfachung der Verkehrsregelung und will insbesondere an vielbefahrenen Kreuzungen die Weisungen von Polizeibeamten ersetzen. Die Verkehrsregelung durch eine Lichtzeichenanlage hat somit die gleiche Funktion wie die Regelung durch Polizeibeamte (vgl. BGHSt 20, 125, 127/128). Die Entscheidung, in welchen Intervallen die Anlage bei ihrem Betrieb die möglichen Lichtzeichen aussendet, wird dabei nicht von der Maschine selbsttätig getroffen, sondern die Verwaltungsentscheidung liegt für jede einzelne der von der Ampelanlage ausgestrahlten Allgemeinverfügungen bereits in ihrer Programmierung und wird durch das jeweilige Farbzeichen den Adressaten lediglich bekanntgegeben (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1971 aaO; Drews/Wacke/Vogel/Martens aaO). Daraus folgt, dass jedem einzelnen Lichtzeichen der Anlage ein auf die Regelung des Verkehrs gerichtetes Handeln der Verkehrsbehörde zugrundeliegt, so dass die einzelnen Lichtzeichen ihr jeweils auch als Maßnahmen zuzurechnen sind.
d) Abzulehnen ist die Auffassung von Weimar (DÖV 1961, 379ff), dass von Maßnahmen nur gesprochen werden könne, wenn eine auf einen bestimmten Erfolg planvoll abzielende zweckerfüllte Tätigkeit der Ordnungsbehörde vorliege. Diese Auslegung des § 39 Abs. 1 OBG engt den Begriff "Maßnahme" unzulässig ein.
2. Das ausgestrahlte Lichtzeichen "Grün" bedeutete für die Klägerin "Der Verkehr ist freigegeben" (§ 37 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Sie durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass sie von jedem Seitenverkehr abgeschirmt wurde und brauchte mit Querverkehr nicht zu rechnen (Senatsurteil vom 27. Februar 1967 III ZR 210/64 = VersR 1967, 602).
In Widerspruch dazu strahlte aber auch das für den Querverkehr auf der F.- Straße bestimmte Lichtzeichen, das Norbert J. zu beachten hatte, ebenfalls "Grün" aus.
a) Diese der Verkehrsbehörde zuzurechnende Maßnahme war im Streitfall rechtswidrig. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass undeutliche und irreführende Verkehrszeichen sowie Verkehrsregelungen, die geeignet sind, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, rechtswidrig sind (BGH Urteil vom 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 = NJW 1966, 1456, 1457; BGH Urteil vom 27. Februar 1967 - III ZR 210/64 = VersR 1967, 602; Landwehrmann NJW 1971, 840; Ossenbühl JuS 1971, 575, 579). Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist allein nach den Maßstäben des Gesetzes zu entscheiden (Müller-Heidelberg DVBl. 1961, 11, 13). Die Begriffe "Rechtmäßigkeit" und "Rechtswidrigkeit" dürfen bei der Beurteilung einer behördlichen Maßnahme nicht unmittelbar auf ein menschliches Verhalten bezogen werden (Bull Verwaltung durch Maschinen S. 83). Es kommt nicht darauf an, ob die Personen, die für die Behörde gehandelt haben, sich rechtmäßig oder rechtswidrig verhalten haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Regelung sachlich richtig war und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmte oder ob sie sachlich falsch war und gegen die Rechtslage verstieß. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Bull aaO S. 84, Ule Verwaltungsgerichtsbarkeit § 42 Anm. IV 7; so im Ergebnis auch Rietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau aaO §§ 41 OBG Rn. 16). Danach können auch maschinell hergestellte Verwaltungsakte - also auch die von einer Ampelanlage ausgestrahlten Lichtzeichen - rechtswidrig sein. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, worauf der Mangel des Verwaltungsakts, der seine Rechtswidrigkeit begründet, beruht. Es ist unerheblich, ob menschliches Verschulden oder technisches Versagen vorliegt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Rechtswidrigkeit der im Streitfall ausgestrahlten Lichtzeichen nicht mit der Begründung verneint werden, dass nur ein unrichtiges Verkehrssignal gegeben worden sei, ohne dass bestimmt werden könne, auf welches der Lichtsignale dies zutreffe. Bei einer an einer Kreuzung stehenden Signalanlage, die aus mehreren Ampeln besteht und den Verkehr in verschiedenen, einander "feindlichen" Fahrtrichtungen regelt, müssen alle Lichtzeichen, die von ihr ausgehen, im Zusammenhang gesehen werden (Landwehrmann NJW 1971, 840). Widersprechen sie einander, so sind alle falsch und damit rechtswidrig. Im übrigen hat die Revision gegen sich: War das Grünsignal für die Klägerin in der richtigen Abfolge erschienen, so war es ihr gegenüber rechtswidrig, dass gleichzeitig auch in der "feindlichen" Fahrtrichtung die Fahrt für Norbert J. freigegeben wurde. War hingegen das Grünsignal für die Fahrtrichtung der Klägerin unrichtig, so war dessen Ausstrahlung selbst rechtswidrig.
3. Die im Ausstrahlen des sog. feindlichen Grüns liegende rechtswidrige Maßnahme hat das unrichtige (d.h. das der wirklichen Verkehrslage nicht entsprechende) Verhalten der Klägerin und des Norbert J. und damit ihren Unfall unmittelbar verursacht. Beide hatten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Rotlicht an der Kreuzung gehalten. Als sie das Lichtzeichen "Grün" erhielten, bedeutete das für sie nicht nur "freie Fahrt", sondern auch die Anordnung, die Kreuzung zügig, wenn auch nicht unachtsam, zu überqueren (s. Ossenbühl aaO S. 578). Bei Befolgung dieser Anordnung musste es nahezu zwangsläufig zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Klägerin und des Norbert J. auf der Kreuzung kommen. Es lässt sich daher sagen, dass sich die rechtswidrige Maßnahme nach ihrer Eigenart unmittelbar auf das Sacheigentum der Klägerin ausgewirkt hat.
4. Für den Sachschaden, den die Klägerin infolge der rechtswidrigen Maßnahme (Ausstrahlen des feindlichen Grüns) erlitten hat, haftet die Beklagte. Die Maßnahme ist ihrer Verkehrsbehörde - einer Sonderordnungsbehörde, § 12 OBG - zuzurechnen. Träger der Kosten dieser Behörde ist die Beklagte (§§ 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 OBG). Zwar gehört die Pflicht, eine Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß zu unterhalten und vor Funktionsstörungen zu bewahren, zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung der Straßenbaulastträger zuständig ist (Senatsurteil vom 5. April 1984 III ZR 19/83 = BGHZ 91, 48, 52/53). Doch stellt das Ausstrahlen der Lichtzeichen - ein Verwaltungsakt - immer eine Maßnahme der Verkehrsregelung dar, die als solche auch dann, wenn sie aufgrund einer Funktionsstörung unrichtig wird, in den Zuständigkeitsbereich der Verkehrsbehörde fällt und dieser zuzurechnen ist, da sie sich der Lichtzeichenanlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.
5. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des der Klägerin nach §§ 39 Abs. 1 Buchst. b, 40 OBG zu ersetzenden Schadens die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 40 Abs. 4 OBG NW mit 30v.H. mindernd berücksichtigt. Zwar ist die bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachensbeiträge angestellte Erwägung, dass auch die Beklagte nur aus "Gefährdungshaftung" für die Folgen den Unfalls einzustehen habe, unrichtig. § 39 Abs. 1b OBG normiert keinen Fall einer Gefährdungshaftung, d. h. einer Schadensersatzpflicht aufgrund der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle, sondern begründet eine Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken abgeleiteten Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77 = BGHZ 72, 273, 276 und vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 = BGHZ 90, 17, 29f). Dieser Fehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt.
b) § 39 Abs. 2 Buchst. a OBG steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ersatzanspruch nach Abs. 1 insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte bereits anderweitig Ersatz erlangt hat. Diese Regelung ist bewusst abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, der bereits eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Ausschluss des Ersatzanspruches genügen lässt, getroffen worden. Das Gericht, das über den Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 OBG zu entscheiden hat, darf nur berücksichtigen, was die Klägerin bereits endgültig erlangt hat (Rietdorf/Heise/Böckenförde/Strehlau aaO Rn. 24). Dahingehende Feststellungen hat indessen das Berufungsgericht nicht getroffen.
6. Der Senat hat zwar - worauf die Revision hinweist - in seinem Urteil vom 15. Oktober 1970 (III ZR 169/67 = BGHZ 54, 332) ausgeführt, dass bei Versagen einer Verkehrssignalampelanlage eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht eintrete. Daran hält der Senat jedoch, soweit jenes Urteil mit der jetzigen Entscheidung in Widerspruch steht, nicht mehr fest.
Demnach erweist sich die Revision gegen das angefochtene Urteil als unbegründet.