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Landgericht Dresden Urteil vom 18.08.2006 - 6 O 1536/04 - Anforderungen an den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Wechsellichtzeichenanlage

LG Dresden v. 18.08.2006: Zu den Anforderungen an den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Wechsellichtzeichenanlage


Das Landgericht Dresden (Urteil vom 18.08.2006 - 6 O 1536/04) hat entschieden:
Nach gefestigter Rechtsprechung sind an den Nachweis des von dem Geschädigten behaupteten gleichzeitigen Grünlichts einer Wechsellichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. „feindliches Grün“) besonders strenge Anforderungen zu stellen, denn erfahrungsgemäß verhindert die hochentwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung weitestgehend ein gleichzeitiges Grün für „feindliche Verkehrsströme“. Bestätigt zudem ein Sachverständiger auch im konkreten Streitfall die Wirksamkeit der Sicherung, können gegenteilige Zeugenaussagen wegen der relativen Unsicherheit des Zeugenbeweises nur ausnahmsweise die Überzeugung des Gerichts von einem „feindlichen Grün“ begründen.


Siehe auch Verkehrsampel / Wechsellichtzeichen (LZA) und Ampelschaltung - "Feindliches Grün"


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 26.09.2003 auf der Kreuzung Wstraße/Jstraße in D ereignet hat.

Am 26.09.2003 gegen 11:25 Uhr befuhr der Fahrer des VW T4, amtliches Kennzeichen: ..., Herr ..., die Wstraße in D in Richtung Jstraße. Auf der durch eine Lichtzeichenanlage regulierten Kreuzung Wstraße/Jstraße stieß er mit dem von dem Zeugen ... gesteuerten Bus der Linie 90, Typ MAN, amtliches Kennzeichen: ..., zusammen, als dieser von der Jstraße kommend in den Kreuzungsbereich einfuhr, um nach links in die Wstraße einzubiegen. Diese Straße wird in der Zufahrtsrichtung zur Wstraße ausschließlich von Fahrzeugen des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs benutzt. Die Vorfahrt für die Busse wird durch ein Ampelregister mit 4 Signalbildern geregelt, die von oben nach unten bedeuten:
– Anforderung des Freigabesignals
– Sperrsignal
– Signal Halt bzw. Freigabe zu erwarten
– Freigabe des Linksabbiegens.
Die Vorfahrt aus der Verkehrsrichtung des klägerischen Fahrzeuges wird mit dem Verkehrszeichen 205 "Vorfahrt gewähren" sowie 3 Ampelregistern geregelt. Zum Unfallzeitpunkt wurde der Verkehr auf dem Verkehrsknoten mit einem vollverkehrsabhängigen Programm gesteuert.

Am Unfalltag wurde die Ampelanlage um 24:00 Uhr außer Betrieb genommen.

Nachdem sie in den Morgenstunden des 27.09.2003 wieder in Betrieb gegangen war, wurde sie vom 27.09.2003 gegen 13:12 Uhr bis zum 06.10.2003, 8:57 Uhr, erneut abgeschaltet und von der die Ampelanlage errichteten und wartenden Firma einer Überprüfung unterzogen.

Nachdem das in die Lichtsignalanlage eingebaute Steuergerät am 14.07.2004 durch Unbekannte beschädigt worden war, wurde es in den Räumlichkeiten des Straßen- und Tiefbauamtes Dresden eingelagert.

Die Klägerin, die behauptet, Eigentümerin des auf der Wstraße gefahrenen Pkw's zu sein, trägt vor, der Fahrer Herr ... sei mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren, da die Lichtzeichenanlage für seine Fahrspur auf Grün geschaltet gewesen sei. Da die Lichtzeichenanlage auch für den aus der Jstraße kommenden Bus das Freigabezeichen geschaltet habe, beruhe der Unfall auf einer fehlerhaft funktionierenden Lichtzeichenanlage, wofür die Beklagte als Betreiberin einzustehen habe.

Weil die Ermittlungen der Polizei kurz nach dem Zusammenstoß zu keinem Ergebnis geführt hätten, hätten die Polizeibeamten noch am selben Tag gegen 22:30 Uhr erneut die Ampelschaltung überprüft, wobei sich die Grünphasen der beiden Ampeln zum Teil bis zu 4 Sekunden überschnitten hätten. Hiervon habe sich auch die zum Unfallort gerufene Dispatcherin überzeugen können. Schließlich sei auch einem anderen Busfahrer, der in dem streitgegenständlichen Zeitraum mehrfach die Kreuzung befahren habe, schon seit längerer Zeit die Fehlschaltung der Ampelanlage aufgefallen.

Eine Begutachtung der streitgegenständlichen Ampelanlage führe zu keinem verwertbaren Ergebnis, da diese nicht nach dem Unfall sichergestellt worden sei.

Durch die im Zeitraum vom 27.09. bis 06.10.2003 vorgenommenen Arbeiten an der Anlage seien Veränderungen herbeigeführt worden, die das Ergebnis einer Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt derart verfälschen würden, dass ein Gutachten keinerlei Aussagekraft für den Zeitraum des Unfalls besitze.

Die Klägerin beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.841,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die in Rede stehende Lichtzeichenanlage sei so konzipiert und konstruiert, dass sie nicht zeitgleich 2 feindliche Verkehrsströme freigebe. Für den Fall einer technischen Störung würde sie sofort automatisch abschalten. Alle Fehler im Umlauf der Lichtsignalanlage würden lückenlos dokumentiert für den Unfallzeitpunkt, aber gebe es keine Fehlermeldung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., POM ..., POM ..., ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften (Bl. 49 – 67 und 272 – 278 d. A.) und den Inhalt des Gutachtens (Bl. 152 – 217 d. A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch scheitert allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht schon daran, dass eine Haftung der Beklagten aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs aus Rechtsgründen nicht in Betracht käme.

Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.12.1992 – AZ: 1 U 199/91 – NJW 1993, 1402) an, nach der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 99, 249 – NJW 1987, 1945) auch dann Anwendung findet, wenn es an einer speziellen landesgesetzlich angeordneten Haftung für rechtswidriges Behördenhandeln, wie es ebenso in Baden-​Württemberg als auch in Sachsen der Fall ist, fehlt. Insoweit ergibt sich aus den Urteilsgründen des Bundesgerichtshofes, dass ein sogenanntes "feindliches Grün" auch die Voraussetzungen für einen enteignungsgleichen Eingriff – nämlich einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme durch Abgabe widersprüchlicher Lichtzeichen – sowie die in noch früheren Urteilen unter Anknüpfung an das Aufstellen der Anlage noch verneinte Unmittelbarkeit zwischen Ampelsignal und Unfall erfüllt.

Eine Haftung der Beklagten scheitert jedoch vorliegend daran, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die von ihr behauptete fehlerhafte Ampelschaltung gerade in dem Augenblick aufgetreten ist, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges in die Kreuzung einfuhr und mit dem von dem Zeugen ... gesteuerten Fahrzeug zusammenstieß.

An den Nachweis gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sogenanntes "feindliches Grün") sind nach gefestigter Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grund hierfür ist die hochentwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung, die ein gleichzeitiges Grün für "feindliche Verkehrsströme" erfahrungsgemäß weitestgehend verhindert. Bestätigt zudem ein Sachverständiger die Wirksamkeit der Sicherung plausibel auch im konkreten Streitfall, können gegenteilige Zeugenaussagen wegen der relativen Unsicherheit des Zeugenbeweises nur ausnahmsweise die Überzeugung von einem "feindlichen Grün" begründen (OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2003, Az: 9 U 116/02 – DAR 11/2003).

Vorliegend konnte sich das Gericht bereits aufgrund der Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen nicht von dem Vorliegen eines "feindlichen Grüns" überzeugen.

Insoweit ist festzustellen, dass die Zeugen ... und ... als Unfallbeteiligte ein erhebliches eigenes Interesse an einer ihnen günstigen Darstellung haben, wobei ihnen nicht abgesprochen werden kann, die Lichtsignale – jedenfalls ihrer Erinnerung nach – tatsächlich so wahrgenommen zu haben. Andere Zeugen, die den Unfallhergang auf den entscheidenden Fahrspuren wahrgenommen haben, ohne selbst am Unfall beteiligt gewesen zu sein, hat die Klägerin nicht benannt.

Einzig die in der Gegenrichtung auf der Wstraße fahrende Zeugin ... hat bekundet, dass "ihre Ampel" auf "Gelb" schaltete, als sie den anfahrenden Bus wahrgenommen habe. Unabhängig von der Frage, ob diese Ampel das gleiche Lichtzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges abstrahlte, vermag dies keinen Beweis dafür zu erbringen, dass der Zeuge ... bei Lichtzeichen "Grün" gefahren ist.

Auch der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte POM ... hat schließlich bekundet, im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme keine Auffälligkeiten an der Lichtzeichenanlage festgestellt zu haben.

Aber auch soweit die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten POM ... und POM ... haben, am Abend des 26.09.2003 nochmal zur Unfallstelle gefahren zu sein und dort bei Überprüfung der streitgegenständlichen Ampelanlage mehrfach Überschneidungen der "Grünlichtphasen" festgestellt zu haben, vermag dies das Gericht noch nicht vom Vorliegen eines feindlichen Grüns zum Unfallzeitpunkt zu überzeugen. Zwar sind die Polizeibeamten, die keinerlei erkennbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, im hohen Maße glaubwürdig. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Farbenwechsel falsch wahrgenommen bzw. falsch dokumentiert haben. Nach Aussage der Zeugin POM ... haben die Polizeibeamten die Ampelschaltung mittels ihrer Uhren und Funkgeräte überprüft. Diese Verfahrensweise ist, wie der Sachverständige Dr. ... ausgeführt hat, bei einem eingespielten Team zwar grundsätzlich geeignet, ein feindliches Grün festzustellen. Die dabei maßgeblichen Zeiten sind jedoch so eng, dass bereits das Bedienen des Kippschalters am Funkgerät zu Ungenauigkeiten führen kann. Gegen das Vorliegen feindlichen Grüns spricht darüber hinaus insbesondere das Verhalten der Polizeibeamten, die, nachdem sie ihre Feststellung getroffen hatten, nicht für eine unmittelbare Abschaltung der Signalanlage sorgten. Ein solches Verhalten wäre jedoch, angesichts der extremen Gefahrensituation, zu erwarten gewesen. Geht man davon aus, dass die Polizeibeamten bis zum Abschalten der Ampel um 24:00 Uhr vor Ort waren, bleibt doch festzustellen, dass die Ampel trotz Benachrichtigung des Dispatchers und des Straßen- und Tiefbauamtes am Morgen des 27.09.2003 um 6:00 Uhr zunächst wieder in Betrieb ging und erst um 13:12 Uhr wieder abgeschaltet wurde. Das Verhalten der Polizeibeamten und die darauf erfolgten Reaktionen sprechen deshalb nicht für das Vorliegen feindlichen Grüns, sondern eher für das Vorliegen einer ähnlich gefährlichen Situation, so wie sie von der hinzugerufenen Dispatcherin, der Zeugin ..., geschildert wurde. Diese hat gegenüber dem Gericht glaubhaft bekundet, mit den Polizeibeamten die Ampelanlage an dem besagten Abend überprüft zu haben, wobei sie vor der Ampel in der Jstraße gestanden habe. Das Vorliegen feindlichen Grüns konnte die Zeugin ausschließen, da dies für sie ein so gravierendes Ereignis gewesen wäre, dass sie sich dies, so ihre Aussage, sicher gemerkt hätte. Die Zeugin bekundete jedoch, dass das Freigabezeichen für den Bus erschien, als die Ampel auf der Wstraße "Gelb" zeigte. Aus Sicht der Zeugin schätzte der Polizeibeamte die Situation auch für so gefährlich ein, dass er für eine Abschaltung der Ampel Sorge tragen wollte.

Das Gericht hat keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage zu zweifeln. Die Aussage der Zeugin war auf der einen Seite in den entscheidenden Punkten präzise, ließ jedoch auf der anderen Seite bezüglich Details, wie der Uhrzeit und Aufenthaltsdauer auch Fragen offen, an die die Zeugin sich in nachvollziehbarer Weise nicht mehr erinnern konnte. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte, allein aufgrund des Berufes der Zeugin an deren Unparteilichkeit zu zweifeln, denn ihre Aussage fügt sich sowohl in die Aussage des Zeugen ... als auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... ein.

Der Zeuge ... hat insoweit bestätigt, dass ihm noch am Unfalltag beinahe selbst ein Unfall passiert wäre, weil trotz Freigabezeichen auf der Jstraße noch Fahrzeuge auf der Wstraße die Kreuzung passiert hätten. Diese "brenzlichen" Situationen tauchen nach Aussage des Zeugen auch heute noch auf. Offensichtlich liegen jedoch dabei nicht stets Rotlichtverstöße vor. Nach der Lebenserfahrung resultieren solche Gefahrensituationen vielmehr daraus, dass auf mehrspurig ausgebauten Straßen, wie auch der Wstraße, oftmals mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird, wobei die Autofahrer die Kreuzung auch noch bei "Gelb" passieren.

Ob dies im Einzelnen auch im konkreten Streitfall der Fall war, mag letztlich dahinstehen, jedenfalls hat der Sachverständige Dr. ... ausgeführt, dass es sich nach den Projektunterlagen der streitgegenständlichen Lichtzeichenanlage tatsächlich so verhält, dass der Bus auf der Jstraße das Freigabezeichnen erhält, während der Verkehr auf der Wstraße noch für 1 Sekunde lang Gelb hat.

Gegen das Vorliegen "feindlichen Grüns" spricht schließlich auch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten.

Der Sachverständige hat nach umfangreichen praktischen Untersuchungen für das Gericht nachvollziehbar festgestellt, dass die im Steuergerät installierte Signalsicherung ordnungsgemäß funktionierte. Diese hätte jedoch bei Auftreten von feindlichem Grün die sofortige Abschaltung der Ampel innerhalb von 0,3 Sekunden ausgelöst. Darüber hinaus sind nach den Feststellungen des Sachverständigen weder entsprechende Abweichungen im internen Fehlerspeicher der Signalsteuerung noch in der zentralen Betriebsüberwachung und im Wartungs- oder Betriebsbuch der Lichtsignalanlage geführt.

Das Gericht hat nach dem Sachvortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür, dass, wie die Klägerin behauptet, das in der Ampel installierte Steuergerät nicht mit dem zum Unfallzeitpunkt in der Ampelanlage befindlichen Steuergerät identisch ist.

Aufgrund der Zeugenaussagen ergibt sich – wie bereits ausgeführt – nicht zwangsläufig, dass das streitgegenständliche Steuergerät manipuliert wurde. Auch die fehlende Sicherstellung des Gerätes nach dessen Ausbau rechtfertigt ohne weiterer Anhaltspunkte nicht die Annahme, dass es sich nicht um ein und dasselbe Gerät handelt. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Nachweis etwaiger Veränderungen an dem Steuergerät – anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen – nicht zu führen sei, weshalb sie auch prinzipiell nicht ausgeschlossen werden könnten. Positiv hat der Sachverständige jedoch keine Hinweise für bewusst herbeigeführte Veränderungen an den genannten Baugruppen zwischen Unfallereignis und Untersuchungsergebnis gefunden.

Die diesbezügliche unsubstantiierte Behauptung der Klägerin ist schließlich auch wenig wahrscheinlich, da nach den Ausführungen des Sachverständigen zumindest die Veränderung der Software der Steuerung einen nicht unerheblichen Aufwand durch einen Spezialisten erfordert hätte. Darüber hinaus müssten nicht nur die Aufzeichnungen im Wartungsbuch wissentlich falsch bzw. unvollständig sei, sondern auch die Auszüge des Betriebsführungsarchivs des Zentralrechners, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen war die Lichtsignalanlage auch an die zentrale Betriebsüberwachung des Straßen- und Tiefbauamtes angeschlossen.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände vermochte sich das Gericht keine Überzeugung vom Vorliegen eines feindlichen Grüns zum Unfallzeitpunkt zu verschaffen.

Damit scheidet auch ein Anspruch der Klägerin aus § 839 BGB unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Verschuldensfrage aus.

Die Klage war deshalb vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.