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OLG Brandenburg Urteil vom 17.10.2013 - 12 U 55/13 - Forderungsübergang nach Unfall beim Fahrsicherheitstraining eines Soldaten

OLG Brandenburg v. 17.10.2013: Zum Forderungsübergang nach Unfall beim Fahrsicherheitstraining eines Soldaten


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2013 - 12 U 55/13) hat entschieden:
  1. Ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, auch soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB nicht zulässig und hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.

  2. Kommt es zu einem Unfall ohne Kollision der beteiligten Fahrzeuge, ist für eine Zurechnung der Ereignisse und Schäden im Sinne einer psychisch vermittelten Kausalität erforderlich, dass die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Kraftfahrzeuges zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Reaktion - etwa einem Ausweichmanöver - veranlasst sieht und hierdurch der Schaden eintritt. Auch ein Unfall infolge einer voreiligen - objektiv nicht gebotenen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggf. dem Kraftfahrzeug zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat.

Siehe auch Fahrsicherheitstraining - Fahrtraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz und Reaktionen aus "Bestürzung, Furcht und Schrecken" - die Schrecksekunde


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von materiellem Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für alle der Klägerin weiter entstehenden Aufwendungen in Anspruch, die diese aus Anlass des Unfalls vom 17.05.2008 auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes A... aufgrund des in diesem Zeitpunkt bestehenden Berufssoldatenverhältnisses zu dem Oberstleutnant J... N... (im Folgenden: Geschädigter) zu erbringen hat. Zu dem Unfall kam es bei einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer, das auf dem Gelände außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum stattfand, wobei der Geschädigte in einer Linkskurve mit seinem Motorrad stürzte, nachdem bereits der Beklagte zu 2., der in geringem Abstand vor dem Geschädigten fuhr, an dieser Stelle mit seinem Motorrad zu Fall gekommen war. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien allein über die Haftungsverteilung und insoweit insbesondere über ein Fehlverhalten des Geschädigten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 12.02.2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 104.006,09 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen und zugleich eine Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner dahingehend festgestellt, dass der Klägerin 75 % aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen sind, die diese aus Anlass des Verkehrsunfalls an den Geschädigten zu erbringen hat, hinsichtlich der Beklagten zu 1. beschränkt auf die Höhe der Versicherungssumme ihres Vertrages mit dem Beklagten zu 2.. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagten Ersatzansprüche hinsichtlich 75 % des entstandenen Schadens aus übergegangenem Recht gem. §§ 7, 17, 18, 11 StVG, 115 VVG, 30 SG in Verbindung mit § 76 BBG zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschädigte hinter dem Beklagten zu 2. gefahren sei. Auch greife ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Sturz des Beklagten zu 2. ursächlich für den Sturz des Geschädigten gewesen sei, da sowohl das Motorrad des Beklagten zu 2. als auch dieser selbst nach dem Sturz die Fahrspur des Geschädigten gekreuzt hätten. Unerheblich sei insoweit, ob der Geschädigte mit dem Beklagten zu 2. oder dem Motorrad kollidiert sei oder ob er infolge einer Notbremsung zu Fall gekommen sei. Infolge der Angaben des Zeugen R... sei jedenfalls auszuschließen, dass der Geschädigte zufällig zur selben Zeit gestürzt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. entweder aufgrund eines Fahrfehlers oder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit gestürzt sei, eine Verschmutzung auf der Fahrbahn sei im Rahmen der Unfallermittlung nicht festgestellt worden. Nicht hinreichend sei andererseits der vom Geschädigten gegenüber dem Beklagten zu 2. eingehaltene Abstand gewesen, wie insbesondere ein Vergleich mit dem Abstand des Zeugen R... zeige, der nicht gestürzt sei. Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei eine Quote von 75 % : 25 % zulasten der Beklagten angemessen. Ein Haftungsausschluss greife vorliegend nicht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss sei bei einem Fahrsicherheitstraining nicht anzunehmen. Der in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters vorgesehene Haftungsausschluss sei als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB bereits unwirksam. Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Ersatzpflicht der Beklagten sei zum einen ein Betrag von 4.342,00 € als ersparte Aufwendungen des Geschädigten in Abzug zu bringen, da dieser die Wochenendheimfahrten von seiner auswärtigen Unterbringung in der Zeit seiner Dienstunfähigkeit erspart habe. Zum anderen sei ein ersparter Verpflegungsaufwand des Geschädigten in Höhe von 2.355,00 € anzurechnen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 21.02.2013 zugestellte Urteil mit am 19.03.2013 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 09.04.2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Sie wenden sich gegen die landgerichtliche Entscheidung, soweit diese eine Haftungsquote von mehr als 50 % zu ihren Lasten angenommen hat. Die Beklagten sind der Ansicht, der Verursachungsanteil des Geschädigten sei nicht geringer als derjenige des Beklagten zu 2.. So habe der Geschädigte in besonders gravierender Weise gegen seine Verpflichtung verstoßen, einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Der Zeuge R... habe bekundet, dass er - der Zeuge - auf der etwa 7 bis 10 m breiten Strecke ca. 3 m hinter und etwa 5 bis 6 m neben dem Beklagten zu 2. gefahren sei und der Geschädigte sich noch zwischen den beiden Fahrern befunden habe. Dabei sei man mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in der Kurve gefahren und habe das Tempo auf den geraden Strecken noch erhöht. Dies sei umso mehr ein unzureichender Abstand, als auf dem ungepflegten Gelände gerade im Kurvenbereich jederzeit Stürze erfolgen konnten. Dies hätte der Geschädigte wissen und sich hierauf einrichten müssen. Das Landgericht habe bei der Abwägung ein aus diesem Verhalten folgendes Verschulden des Geschädigten nicht berücksichtigt bzw. dessen Beitrag unterschätzt.

Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil, Az.: 3 O 394/11, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 69.337,40 € nebst anteiliger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 verurteilt worden sind,
  2. festgestellt worden ist, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin mehr als 50 % aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 17.05.2008 in W... aufgrund des zum 17.05.2008 bestehenden Wehrdienstverhältnisses/Berufssoldatenverhältnisses zu dem Oberstleutnant J... N... erbringt, wobei die Haftung der Beklagten zu 1. insgesamt auf die Höhe der Versicherungssumme des Vertrages Nr.: 100/30/506577594 beschränkt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bezieht sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. wegen eines Fahrfehlers oder aufgrund überhöhter Geschwindigkeit gestürzt sei. Ohne den Sturz des Beklagten zu 2. wäre es nicht zum Sturz des Geschädigten gekommen. Schon deshalb komme eine höhere Mithaftungsquote als 25 % nicht in Betracht. Der Geschädigte habe die Anweisung des Veranstalters beachtet. Zu berücksichtigen sei, dass nach Angaben des Zeugen R... die drei Motorradfahrer mit erheblichem seitlichem Abstand und daher gleichsam in unterschiedlichen Spuren gefahren seien. Unter diesen Voraussetzungen träten die Überlegungen zu einem unzureichenden Sicherheitsabstand in den Hintergrund. Nur aufgrund des Sturzes sei der Beklagte zu 2. in die Spur des Geschädigten geraten. Soweit eingewandt werde, dass die Fahrt auf einem ungepflegten Gelände stattgefunden habe, so treffe dies in gleicher Weise den Beklagten zu 2., der die Gefahren des Geländes ebenfalls sehenden Auges in Kauf genommen habe.


II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Bestimmung der Haftungsquote die Mitverursachungsbeiträge des Geschädigten, insbesondere die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb eine unzutreffende Quote gebildet. Die Beklagten machen damit Rechtsverletzungen geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, aufgrund des Unfalls vom 17.05.2008 einen Anspruch aus übergegangenen Recht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 30 SG, 76 BBG in Höhe von 83.204,87 €. Dabei setzt eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht den Betrieb eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche voraus (BGH NZV 1995, S. 19; VersR 1981, S. 252; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 42. Aufl., § 7 StVG, Rn. 1).

Zutreffend hat das Landgericht einen Ausschluss der Haftung der Beklagten im Hinblick auf die vom Geschädigten unterzeichnete Anmeldung zum Fahrsicherheitstraining nicht angenommen. Der in dem Anmeldeformular vorgesehene Haftungsausschluss ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters des Fahrsicherheitstrainings enthalten. Ein Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, auch soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen indes gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB nicht zulässig und hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge (vgl. hierzu OLG Koblenz, SchadPrax 2011, S. 297; OLG Stuttgart NZV 2009, S. 233; Grüneberg in Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl., § 309, Rn. 50). Auch die Beklagten berufen sich in der Berufungsinstanz nicht mehr auf einen Haftungsausschluss.

Das Landgericht hat den Sturz des Geschädigten zu Recht dem Betrieb des vom Beklagten zu 2. gefahrenen Motorrades zugerechnet. Unerheblich ist dabei, ob es zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Geschädigten und dem Motorrad des Beklagten zu 2. oder dem Beklagten zu 2. selbst gekommen ist. Kommt es zu einem Unfall ohne Kollision der beteiligten Fahrzeuge ist für eine Zurechnung der Ereignisse und Schäden im Sinne einer psychisch vermittelten Kausalität erforderlich, dass die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Kraftfahrzeuges zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH VersR 2010, S. 1614; VersR 2005 S. 992; VersR 1988, S. 641; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 7 StVG, Rn. 11). Dies kann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einer Reaktion - etwa ein Ausweichmanöver - veranlasst sieht und hierdurch ein Schaden eintritt (BGH a. a. O.). Dabei darf der Zurechnungszusammenhang nicht wegen des Fehlens einer Gefährdung durch das Kraftfahrzeug verneint werden, denn auch ein Unfall infolge einer voreiligen - objektiv nicht gebotenen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist ggf. dem Kraftfahrzeug zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH a. a. O.). Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorgangs für den Unfall gehen allerdings zulasten des Geschädigten (BGH VersR 1976, S. 927; KG NZV 2002, S. 229; NZV 2000, S. 43). Vorliegend stellen die Beklagten in der Berufungsinstanz die Ursächlichkeit des Betriebes des vom Beklagten zu 2. gefahrenen Motorrades für den Sturz und damit für die Verletzungen des Geschädigten bereits nicht mehr in Abrede, sondern räumen ausdrücklich eine Haftung ihrerseits dem Grunde nach ein, sodass dahinstehen kann, ob es zum Sturz des Geschädigten aufgrund einer Kollision mit dem Beklagten zu 2. bzw. mit dessen Motorrad oder wegen eines missglückten Ausweichmanövers des Geschädigten vor diesen Hindernissen gekommen ist.

Zutreffend hat das Landgericht eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorgenommen. In der Berufungsinstanz macht keine der Parteien das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG geltend. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; KG NZV 1999, S. 512; NZV 2003, S. 291; Hentschel/König/Dauer a. a. O., § 17, Rn. 5 m. w. N.). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).

Vorliegend haben sowohl der Beklagte zu 2. als auch der Geschädigte gegen das bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu beachtende Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot verstoßen. Da sich der Unfall auf einer nichtöffentlichen Fläche ereignet hat und mithin die Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht unmittelbar anwendbar sind, erlangt zugleich das in § 1 Abs. 1 und 2 StVO normierte Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot besondere Bedeutung, wonach es untersagt ist, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen (OLG Karlsruhe NZV 2012, S. 435; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 1 StVO, Rn. 16 a). Das Vorsichts- und Rücksichtsnahmegebot umfasst in der hier gegebenen Konstellation zum einen das Gebot, nur mit angemessener Geschwindigkeit zu fahren, um nicht durch einen eigenen Sturz andere Teilnehmer am Sicherheitstraining zu gefährden. Zum anderen bestand danach die Verpflichtung einen hinreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, um Gefährdungen für sich selbst und andere auszuschließen, die bei einem Nachfolgen im kurzen Abstand schon daraus resultieren können, dass der nachfolgende Fahrer im Fall eines Sturzes des Vorausfahrenden diesem nicht ausweichen kann und dadurch die Gefahr besteht, dass der Gestürzte zusätzlich verletzt wird oder der nachfolgende Fahrer selbst zu Fall kommt. Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sowohl der Beklagte zu 2. als auch der Geschädigte diesen Anforderungen nicht genügt haben. So ist der Beklagte zu 2. mit unangepasster Geschwindigkeit in den Kurvenbereich eingefahren und deshalb nicht in der Lage gewesen, die Kurve zu durchfahren, wie bereits aus dem Umstand folgt, dass der Beklagte zu 2. zu Fall gekommen ist. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte zu 2. sei wegen einer Fahrbahnverunreinigung gestürzt. Wie die vorgelegten Lichtbilder belegen, befand sich die Fahrstrecke in einem nicht sonderlich guten Zustand, sodass die Fahrer mit Verunreinigungen rechnen und ihr Fahrverhalten so einzurichten hatten, dass sie entsprechenden Stellen ohne Sturz ausweichen konnten. Dies hat der Beklagte zu 2. nach seinem eigenen Vorbringen nicht vermocht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Sicherheitstraining nicht um eine Rennveranstaltung handelte und auch von daher ein Fahren mit möglichst hohen Geschwindigkeiten nicht veranlasst war. Zugleich steht auch fest, dass der Geschädigte einen solchen Abstand zum Motorrad des Beklagten zu 2. nicht eingehalten hat, der es ihm ermöglicht hätte, dem stürzenden Beklagten zu 2. auszuweichen oder vor diesem anzuhalten. So hat der Zeuge R... bekundet, die drei Motorräder seien um 5 bis 6 Meter seitlich versetzt allerdings nur in einem Abstand von rund 3 Metern entfernt zueinander gefahren, wobei sich das Motorrad des Geschädigten an zweiter Stelle befunden habe. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Geschädigte einen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, der ihm noch eine Reaktion auf einen Sturz des vorausfahrenden Motorrades ermöglicht hätte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es sich bei den Angaben des Zeugen nur um Schätzungen handelt, die den genauen Abstand der Motorräder nicht wiedergeben können. Jedoch sind die Angaben des Zeugen durchaus geeignet, die Größenordnung der Entfernung der Motorräder zueinander festzustellen. Zudem zeigt auch der Umstand, dass es dem Geschädigten nicht möglich war, den Beklagten zu 2. und dessen Motorrad zu umfahren bzw. sein Fahrzeug vor diesen Hindernissen zum Stehen zu bringen, dass der Geschädigte einen hinreichenden Abstand nicht eingehalten hat, wie es den Teilnehmern des Sicherheitstrainings vom Veranstalter vorgegeben worden war. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes sei nicht erforderlich gewesen, weil die Motorräder seitlich versetzt gefahren sind. Wie die Beklagten zu Recht ausführen, waren vorliegend nicht getrennte Fahrspuren für die jeweiligen Motorräder vorhanden, sondern lediglich eine einheitliche Fahrbahn mit einer Breite zwischen 7 und 10 Metern. In dieser Situation ist zwischen den Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand schon deshalb einzuhalten, weil bei einem Sturz des vorausfahrenden Motorrades immer die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug oder der Fahrer in die Fahrlinie des nachfolgenden Motorrades hineinrutschen. Dies gilt umso mehr im Kurvenbereich, in dem auch eine Verringerung des Abstandes zwecks Durchführens eines Überholmanövers nicht veranlasst ist.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sieht der Senat den überwiegenden Verschuldensvorwurf auf Seiten der Beklagten, denn letztlich hat der Beklagte zu 2. die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt und durch seinen Sturz die Unfallgefahr für den Geschädigten wesentlich erhöht. Andererseits ist auch dem Geschädigten ein erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen, da die Einhaltung eines hinreichenden Abstandes zum vorausfahrenden Motorrad gerade einer Unfallvermeidung für den nachfolgenden Fahrer dienen sollte. Nach allem überwiegt der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. das Fehlverhalten des Geschädigten nur leicht, sodass eine Haftungsverteilung von 60 % : 40 % zulasten der Beklagten vorzunehmen ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm RuS 2000, S. 497; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2008, I-1 U 174/07). Die von der Klägerin darüber hinaus angegebenen Vergleichsentscheidungen sind hingegen nicht einschlägig. Die Entscheidungen betreffen entweder einen Unfall im Rahmen eines Überholvorganges oder bei einem überraschenden Spurwechsel eines anderen Fahrzeuges (OLG Celle MDR 2005, S. 984; OLG Hamm NZV 1997, S. 478; BGH VersR 1963, S. 1045).

Angesichts von unfallbedingten Behandlungskosten in Höhe von 74.420,82 € sowie von weitergezahlten Dienstbezügen in Höhe von 70.950,97 € sind der Klägerin Kosten von 145.371,79 € entstanden. Hierauf ist nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts ein Betrag von 4.342,00 € an ersparten Kosten des Geschädigten für Heimfahrten am Wochenende anzurechnen. Weiterhin ist ein Betrag von 2.355,00 € an ersparten Verpflegungsaufwendungen des Geschädigten in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich ein Restbetrag von 138.674,79 €. Weitere Abzüge machen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht geltend. Angesichts einer Mithaftung des Geschädigten 40 % verbleibt eine Forderung von 83.204,87 €.

Aus den vorgenannten Gründen besteht schließlich ein weitergehender Anspruch der Klägerin nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 229 StGB, 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit §§ 30 SG, 76 BBG.

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB ab dem 09.02.2010 verlangen, da sich die Beklagten aufgrund der ernsthaften und endgültigen Ablehnung der Ansprüche der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 1. vom 08.02.2010 ab diesem Zeitpunkt in Verzug befand.

Schließlich ist der Feststellungsantrag betreffend eine Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich von 60 % der weiteren der Klägerin entstehenden Aufwendungen für den Geschädigten aufgrund des Unfalls vom 17.05.2008 aus den oben genannten Gründen begründet. Vorliegend besteht angesichts der erheblichen und bislang nicht ausgeheilten Unfallfolgen eine mehr als nur ganz entfernte Möglichkeit des Entstehens weiterer Aufwendungen.

Die Haftung der Beklagten zu 1. ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG auf den Rahmen ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag beschränkt.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO (angegriffener Zahlungsantrag: 34.753,69 €; angegriffener Feststellungsantrag: 2.500,00 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 22.353,41 €,
Wert der Beschwer für die Beklagten: 14.902,28 €.