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OLG Schleswig Urteil vom 28.11.2013 - 7 U 158/12 - Pflichten beim Linksabbiegen von einer Bundesstraße in eine Grundstücksauffahrt

OLG Schleswig v- 28.11.2013: Pflichten beim Linksabbiegen von einer Bundesstraße in eine Grundstücksauffahrt - Unfall mit überholendem Motorrad


Das OLG Schleswig (Urteil vom 28.11.2013 - 7 U 158/12) hat entschieden:
  1. Pflichten beim Linksabbiegen von einer Bundesstraße in eine Grundstücksauffahrt.

  2. Alleine das mäßige Verlangsamen einer Kolonne führt noch nicht zu einer "unklaren Verkehrslage" i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

  3. Schmerzensgeldbemessung bei einem Polytrauma unter Berücksichtigung eines 30-%igen Mitverursachungsanteils.

Siehe auch Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt und Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 25.04.2010 gegen 15.15 Uhr auf der B ... zwischen L und H – außerhalb geschlossener Ortschaft – in Höhe ... in Anspruch. Die Klägerin legt dabei eine Haftungsquote von 70% zulasten der Beklagten zugrunde, sie selbst lässt sich einen Mitverursachungsanteil von 30% anrechnen.

Unfallbeteiligt waren die Klägerin mit ihrem Motorrad ..., seinerzeitiges amtliches Kennzeichen: ... sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ... .

Im Bereich der Unfallstelle herrscht eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, die Beklagte zu 1) fuhr an erster Stelle einer (kleinen) Kolonne, hinter ihr fuhren die Zeugen S und M, jeweils mit einem Pkw, an vierter Stelle die Klägerin mit ihrem Motorrad.

Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, nach links in die Grundstücksauffahrt eines Reiterhofes abzubiegen. Insoweit ist zweitinstanzlich unstreitig, dass die Beklagte zu 1) vor Erreichen der Grundstücksauffahrt den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, verlangsamte und abbog, ohne aber zuvor angehalten zu haben. Die weiteren Einzelheiten sind streitig. Jedenfalls kam es im Bereich der Gegenfahrbahn zur Kollision mit dem überholenden Motorrad der Klägerin. Diese kollidierte etwa in Höhe der A-Säule mit dem abbiegenden Opel; die Klägerin wurde über die Motorhaube geschleudert; sie durchschlug einen neben der Zufahrt zum Reiterhof befindlichen Zaun, kam dahinter „im Grünen“ zum Liegen und wurde von dem nachfolgenden Pkw überrollt. Sie erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem ein Polytrauma mit ausgeprägter Kontusion der Leber, einen Pneumothorax rechts mit Rippenserienfraktur rechts und Lungenkontusion rechts, eine offene Sprunggelenksfraktur links, eine distale Radiusfraktur links, ein Unterschenkeldecollement rechts und eine Weichteilverletzung der linken Leiste, eine Fraktur der Transversalfortsätze LWK 1 bis 3 links, eine dislozierte Humerusschaftfraktur rechts mit Oberarmplexus-Läsion und weitere Verletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbericht des UKSH vom 16.06.2010 (Bl. 48-51 d. A.) Bezug genommen. Schon während ihres mehr als zweiwöchigen Aufenthalts auf der Intensivstation musste die Klägerin mehrfach operiert werden, insgesamt lag sie bis zum 24.06.2010 stationär im UKSH, anschließend bis zum 05.08.2010 stationär im Klinikum Bad Bramstedt. Auch in der Folgezeit schlossen sich noch diverse Operationen an.

Die Klägerin war bis zum Unfallzeitpunkt als Altenpflegerin tätig, mittlerweile ist sie als vorläufig erwerbsunfähig verrentet, übt nebenbei einen sogenannten 400-Euro-Job bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber als Medikamentenausfahrerin aus.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck ließ unmittelbar nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten der DEKRA (Dipl-Ing. R) einholen (Sonderband Gutachten zur Beiakte Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck...). Der Sachverständige kam zu einer Kollisionsgeschwindigkeit für das Motorrad von ca. 63-75 km/h, die Primärkollision soll sich nach dem Gutachten in einem Winkel zwischen 10 und 40 Grad der Längsachsen der beteiligten Fahrzeuge ereignet haben.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe weder nach links geblinkt noch sich zur Mittellinie eingeordnet, noch ihrer Rückschaupflicht genügt. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte zu 1) nach links habe abbiegen wollen.

Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 49.000 € geltend gemacht, materiellen Schadensersatz (Verdienstausfall, Fahrzeugschaden pp. – Aufstellung Bl. 7-9 d. A.) in Höhe von 4.934,09 €, eine Schmerzensgeldrente von 50 € monatlich, zudem umfassende Feststellung.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Unfall allein verschuldet, da sie in einer unklaren Verkehrslage überholt habe. Zudem haben sie den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach bestritten, zudem ein Mitverschulden der Klägerin behauptet, weil diese keine geeignete Schutzkleidung getragen habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung, zudem hat es die Klägerin persönlich angehört, insbesondere zu den verbliebenen Verletzungsfolgen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil nur unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 20% teilweise stattgegeben; es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.000 € Schmerzensgeld, 1.409,77 € materiellen Schadensersatz sowie 2.064,65 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Dem umfassenden Feststellungsantrag hat es nach einer Quote von 20% stattgegeben.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin treffe das weit überwiegende Verschulden an dem Verkehrsunfall, denn sie habe in einer unklaren Verkehrslage überholt. Die Beklagte zu 1) hingegen habe alles Erforderliche getan, was man zu tun habe, wenn man von einer Bundesstraße nach links in ein Grundstück abbiegen möchte. Zulasten der Beklagten sei in die Abwägung lediglich die Betriebsgefahr des Pkw einzustellen, dies mit 20%.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung, zudem das Übergehen des § 9 Abs. 5 StVO durch das Landgericht. Weiterhin rügt die Klägerin, es hätte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 01.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, Az.: 12 O 311/11, wird über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus beantragt:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie weitere 3.524,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2011 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr weitere 50% ihrer Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.2010 gegen 15.15 Uhr auf der Bundesstraße ... zwischen L und H entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.300,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen sowie im Rahmen der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 01.11.2010 (12 O 311/11) teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts hätte die Klage ohne weiteres insgesamt abgewiesen werden müssen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist weitgehend begründet, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen ist unbegründet und mithin zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil beruht auf Rechtsfehlern, die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Dem Grunde nach haften die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG) auf Schadensersatz nach einer Quote von 70%, wie sie die Klägerin den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auch zugrunde legt.

Entgegen der Auffassung des Landgericht hat die Beklagte zu 1) beim Versuch des Abbiegens zu 1) in eine Grundstücksauffahrt nach links nicht etwa „alles richtig gemacht“, sondern vielmehr schuldhaft nahezu alles falsch und dadurch die Kollision mit der überholenden Klägerin verursacht.

Gemäß § 9 Abs. 5 StVO ist derjenige, der (unter anderem) in ein Grundstück abbiegen will – über die normalen Pflichten eines Abbiegenden hinaus - verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diesem höchsten Sorgfaltsmaßstab, den das Straßenverkehrsrecht kennt, hat die Beklagte in keiner Weise genügt. Dazu bedarf es nicht einmal des Rückgriffs auf den Beweis des ersten Anscheines, der an sich schon greift, weil es gerade beim Abbiegen in eine Grundstückszufahrt zu einer Kollision gekommen ist. Vielmehr steht dies aufgrund des Inhalts der Beweisaufnahme erster Instanz fest. Danach hat die Beklagte zu 1) nämlich noch nicht einmal den Sorgfaltsanforderungen eines normalen Linksabbiegers genügt, denn sie hat allein mäßig ihr Fahrzeug verlangsamt und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.

Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen S und M. Der Zeuge S fuhr mit seinem Toyota Yaris unmittelbar hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), ihm folgte seine Ehefrau mit einem VW Lupo. Nach ihren Aussagen vor dem Landgericht hatten beide jeweils einen „normalen“ Abstand zum jeweiligen Vordermann gehabt; die Zeugin M hat diesen auf etwa 20-30 m bzw. 5 Fahrzeuglängen eingegrenzt.

Nach den Angaben der Zeugen S und M steht fest, dass die Beklagte zu 1) erst zum Abbiegen in die Grundstücksauffahrt nach links ansetzte, als sich die Klägerin bereits im Überholvorgang befand. Dem vorausgegangen war ein Langsamerwerden der Kolonne auf eine Geschwindigkeit von etwa 40-50 km/h sowie ein Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers durch die Beklagte zu 1). Diese hatte ihr Fahrzeug aber nicht – wie es § 9 Abs. 1 StVO fordert – bis zur Mitte eingeordnet, schon gar nicht hatte sie ihrer „doppelten“ Rückschaupflicht genügt, denn sie hätte dann die mit ihrem Motorrad überholende Klägerin erkennen können und müssen, hätte ihr Abbiegevorhaben zurückstellen müssen. Denn die Beklagte zu 1) bog quasi aus zwar verminderter Geschwindigkeit, aber ohne anzuhalten und aus mittiger Position ab, als sich die Klägerin jedenfalls auf Höhe des Fahrzeuges des Zeugen S befand. Dies haben beide Zeugen S und M weitgehend gleichlautend bekundet. Hätte die Beklagte zu 1) nur ansatzweise ihrer Rückschaupflicht sowie der Pflicht, sich zur Mitte hin einzuordnen, genügt, hätte sie den Unfall ohne weiteres vermeiden können und müssen.

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG muss sich zwar auch die Klägerin einen Mitverursachungsanteil zurechnen lassen, dieser beträgt aber jedenfalls nicht mehr als die von ihr ohnehin berücksichtigten 30%. Denn entgegen der Auffassung des Landgericht lag, als die Klägerin zum Überholen ansetzte, keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor.

In die Abwägung gemäß § 17 StVG sind nur unstrittige, bewiesene oder zugestandene Tatsachen einzustellen, wobei die Beklagten für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „unklaren Verkehrslage“ beweisfällig geblieben sind. Das feststehende Langsamerwerden des von der Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeugs allein führt nämlich nicht zum Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, ohne dass (vor Einleitung des Überholvorganges durch die Klägerin) weitere Umstände hinzutreten. Allein aus einer Verringerung der Geschwindigkeit auf 40-50 km/h in einem Bereich, in dem ohnehin nur eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zulässig ist, muss noch nicht der Schluss auf ein bevorstehendes Abbiegen – zumal nach links – gezogen werden. Allenfalls könnte sich eine unklare Verkehrslage daraus ergeben haben, dass die Beklagte zu 1), obgleich sie sich nicht zur Mittellinie hin eingeordnet hatte, den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Zwar steht fest, dass sie dies getan hatte, aber es lässt sich nicht sicher feststellen, wann dies erfolgte. Nur wenn feststünde, dass die Beklagte zu 1) vor dem Ansetzen der Klägerin zum Überholen den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, hätte die Klägerin vom Überholen der Kolonne Abstand nehmen müssen. Dies haben die Beklagten aber nicht beweisen können. Nach den Bekundungen des Zeugen S hat die Beklagte zu 1) erst geblinkt und ist dann langsamer geworden, nach denjenigen der Zeugin M war es hingegen umgekehrt.

Auch konnten beide Zeugen nicht erinnern, dass die Beklagte zu 1) bis unmittelbar vor dem Abbiegen – als sich die Klägerin also schon längst im Überholen befand – abgebremst hätte. Dass die Zeugin M ihr Fahrzeug, als die Kolonne langsamer wurde, abbremste, macht die Verkehrslage – bezogen auf die Beklagte zu 1) – hingegen nicht „unklar“.

Auch vor dem Hintergrund der bei der Klägerin vorhandenen Ortskenntnis musste sie nicht den (zwingenden) Schluss aus der Tatsache des Langsamerwerdens der vor ihr fahrenden Fahrzeuge ziehen, dass die Beklagte zu 1) in der realen Situation als Spitzenfahrzeug beabsichtigte, nach links in die Grundstückszufahrt des Reiterhofes abzubiegen. Denn für ein derartiges Langsamerwerden kann es eine Vielzahl völlig unverfänglicher Gründe geben.

Die Klägerin muss sich letztlich auch nicht vorhalten lassen, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R, das der Senat gemäß § 411 a ZPO verwertet, ergibt sich eine Kollisionsgeschwindigkeit von 63-75 km/h, mithin ist bewiesen eine solche von 63 km/h. Diese Geschwindigkeit liegt innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und entspricht weitgehend auch der vorkollisionär gefahrenen Geschwindigkeit, weil die Klägerin angesichts der praktisch nicht mehr vorhandenen Reaktionszeit zum Zeitpunkt des Abbiegens der Beklagten zu 1) und darüber hinaus fehlender Spurzeichnungen auf der Fahrbahn vor der Kollision nur unwesentlich schneller gewesen sein kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es auch nicht der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Welche Erkenntnisse ein weiteres Gutachten – über diejenigen, die sich aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. R ergeben hinaus – erbringen sollte, erschließt sich nicht. Dabei unterstellt der Senat, dass die Klägerin jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als sie sich auf Höhe des Fahrzeuges des Zeugen S befand, das Blinken an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gesehen haben muss. Nach den übereinstimmenden Schilderungen aller Zeugen war es zu diesem Zeitpunkt aber so, dass die Beklagte zu 1) schon unmittelbar zum Abbiegen ansetzte, der Klägerin mithin keine ausreichende Zeit mehr zur Verfügung stand, um ihr Überholmanöver noch abzubrechen. Allenfalls der „ideale Motorradfahrer“ hätte noch die Chance gehabt, die Kollision zu vermeiden; dies rechtfertigt den Ansatz eines 30%igen Mitverursachungsanteils bei der Klägerin, mehr aber auch nicht.

Zur Höhe hält der Senat – unter Berücksichtigung des 30%igen Mitverursachungsanteils – ein Schmerzensgeld von 50.000 € für angemessen (§ 253 Abs. 2 BGB).

Die Klägerin hat denkbar schwerste Verletzungen erlitten, die einen monatelangen Krankenhausaufenthalt mit vielen Operationen nötig gemacht hatten, zudem schlossen sich auch noch mehrere Nachoperationen an. Die Verletzungen und deren Folgen werden die Klägerin ein Leben lang begleiten, davon hat sich in nicht zu beanstandender Weise schon das Landgericht überzeugt gezeigt. Den Ausführungen auf S. 12 unten/13 oben des angefochtenen Urteils kann sich der Senat nur anschließen.

Bei voller Haftung der Beklagten wäre ein Schmerzensgeldbetrag von 70.000-75.000 € ohne weiteres angemessen, unter Berücksichtigung des 30%igen Mitverursachungsanteils bemisst der Senat das geschuldete Schmerzensgeld daher auf 50.000 €.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin, das sie zweitinstanzlich zutreffend auf den Haftungsanteil der Beklagten beschränkt hat.

Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf materiellen Schadensersatz, und zwar in Höhe von insgesamt 4.731,21 €. Ihr ersatzfähiger Schaden beläuft sich auf insgesamt 6.758,87 €, 70% davon ergeben den ausgeurteilten Betrag. Aus ihrer Aufstellung Bl. 7-9 d. A. sind folgende Abstriche zu machen: Der Zuzahlungsbetrag von 280 € für den Krankenhausaufenthalt im UKSH wird aufgezehrt durch entsprechende häusliche Ersparnisse, die allgemeine Kostenpauschale beträgt nach ständiger Senatsrechtsprechung statt geltend gemachter 30 € lediglich 20 €.

Soweit die Beklagten den Verdienstausfall der Klägerin bestreiten, ist dies nicht nachvollziehbar. Die zur Akte gereichten Verdienstbescheinigungen belegen genau das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin, das sich auf 1.482,43 € errechnet. Über die von ihr selbst in Abzug gebrachten ersparten Aufwendungen in Höhe von 77 € für Fahrtkosten hinaus braucht sich die Klägerin Abzüge nicht gefallen zu lassen, schon gar nicht in einem Umfange von – wie die Beklagten meinen – 30%. Denn wenn sie konkret ihre ersparten Aufwendungen abrechnet, ist für einen weiteren pauschalen Abzug – den der Senat übrigens regelmäßig mit 10% bemisst – kein Raum. Konkreten Vortrag zu sonstigen Ersparnissen haben die Beklagten nicht gehalten.

Den Schaden am Motorrad kann der Senat ohne weiteres gemäß § 287 ZPO auf einen Wiederbeschaffungswert von 2.500 € schätzen; schon eine kurze Recherche im Internet (Autoscout 24/ Mobile.de) zeigt, dass vergleichbare Motorräder vom Typ des von der Klägerin gefahrenen zu einem derartigen Preis gehandelt werden.

Letztlich braucht sich die Klägerin auch kein Mitverschulden wegen vermeintlich nicht vorhandener Schutzkleidung anrechnen zu lassen. Zwar kann unter bestimmten Umständen das Nichttragen einer Lederschutzbekleidung einem Motorradfahrer zum Mitverschulden gereichen; nicht getragene Schutzkleidung muss dann aber zumindest kausal für den Verletzungsumfang sein.

Unstreitig ist, dass die Klägerin Helm, Handschuhe, Lederjacke und Stiefel getragen hat. Durch das Nichttragen einer Lederhose könnten allenfalls die Ablederungen der Haut am rechten Unterschenkel entstanden sein. Tatsächlich stammen diese Verletzungen aber nicht von einem „Schliddern“ über die Fahrbahn – das es gar nicht gab, denn die Klägerin wurde über die Motorhaube in den Grünstreifen geschleudert –, sondern ausweislich des zitierten Arztberichts des UKSH sind diese Verletzungen am Unterschenkel infolge des Überrollens der Klägerin durch den Pkw und Verbrennungen, vermutlich durch die Auspuffanlage bzw. den Katalysator entstanden. Auch eine Lederhose hätte derartige Verletzungen nicht verhindern können.

Entsprechend der ihr letztlich zustehenden Entschädigung hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wobei der Senat hier ausnahmsweise keine Bedenken hat, dass eine 2,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt worden ist. Der sich danach ergebende Betrag beläuft sich auf 3.593,80 €, geltend gemacht hat die Klägerin aber lediglich die zuerkannten 3.364,73 €.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.