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OLG Dresden Urteil vom 26.03.2014 - 7 U 1110/13 - Eignung von Listen für die Feststellung des Mietwagen-Normaltarifs
OLG Dresden v. 26.03.2014: Zur Eignung von Listen für die Feststellung des Mietwagen-Normaltarifs
Das OLG Dresden (Urteil vom 26.03.2014 - 7 U 1110/13) hat entschieden:
OLG Dresden v. 26.03.2014:
In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen Verwendung finden und der Tatrichter ist bei der Streitigkeit über die Höhe von Mietwagenkosten grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass detailliert geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.
Siehe auch Der Unfallersatztarif
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen neun Schadensfällen die geltend gemachten Mietwagenkosten - mit Ausnahme von geringen Kürzungen in den Schadensfällen 2 und 3 - von der Beklagten aus abgetretenem Recht bzw. im Schadensfall 5 aufgrund einer Ermächtigung als Folge der unstreitigen 100 %igen Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG verlangen kann.
1. Die Mietwagenkosten sind grundsätzlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlich anzusehen.
a) Die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit sogenannter "Unfallersatztarife" nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH hat das Landgericht im wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei nicht erforderlich ist, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - in jedem Fall nachvollzogen wird. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11, a.a.O., Rn. 16, Urt. v. 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05, juris, Rn. 5; Urt. v. 04.07.2006, Az: VI ZR 237/05, juris, Rn. 7). Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt (BGH, Urt. v. 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05, a.a.O., Rn.6).
b) Zutreffend hat das Landgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 und 2012 im jeweiligen Postleitzahlengebiet der Geschädigten ermittelt. Zwar ist der Berufung darin zuzustimmen, dass das Landgericht sich in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO nicht hinreichend mit den Angriffen der Beklagten gegen diese Schätzungsgrundlage auseinandergesetzt hat. Letztlich vermögen jedoch weder diese Angriffe, noch die Ausführungen in der Berufungsbegründung durchgreifende Zweifel an der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zu begründen.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist der Tatrichter in seinem Ermessen gemäß § 287 ZPO bei der Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensermittlung weitgehend frei. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Betracht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen Verwendung finden und der Tatrichter ist bei der Streitigkeit über die Höhe von Mietwagenkosten grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Allein der Umstand, dass diese Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az: VI ZR 300/09, juris, Rn. 17 f.; Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, juris, Rn. 10 m.w.N.). Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass detailliert geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, juris, Rn. 11 m.w.N.).
Soweit sich die Berufung mit generellen Einwänden gegen die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste wendet, kann dies deshalb nicht dazu führen, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel gegenüber der Schwacke-Liste als vorzugswürdig einzustufen ist. Auch der Senat zieht in ständiger Rechtsprechung die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran (OLG Dresden, Urt. v. 08.12.2013, Az: 7 U 606/13; OLG Dresden Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 831/13; OLG Dresden, Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12). Aber auch speziell fallbezogene Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzgrundlage, die Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben könnten, liegen nicht vor. Die von der Beklagten erstinstanzlich als Anlagen KE1 bis 9 vorgelegten verschiedenen Preisangebote anderer Autovermieter sind nicht hinreichend konkret, um aufzuzeigen, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf die zu entscheidenden Fälle in erheblichem Umfang auswirken. Insoweit wäre nämlich konkret vorzutragen, dass die Geschädigten im maßgeblichen Zeitraum am Ort der Anmietung vergleichbare Fahrzeuge inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bei bestimmten anderen Mietwagenunternehmen hätte anmieten können (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2011, Az: VI ZR 142/10, juris, Rn. 9; Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, juris, Rn. 11; OLG Dresden, Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13; OLG Dresden, Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 831/13). Zwar hat die Beklagte deutlich günstigere Angebote anderer örtlicher Anbieter vorgelegt, bei diesen auch die jeweilige Mietdauer abgefragt und behauptet, dass den Geschädigten die Anmietung der jeweiligen Mietwagen zu den benannten, deutlich günstigeren Preisen jederzeit möglich gewesen wäre und zum Beweis dieses Vortrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Auch ist der Berufung zuzustimmen, dass mittels sog. Screenshots vorgelegte konkrete Internet-Angebote nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie auf Online-Anfragen hin von großen Anbietern abgegeben wurden, als unzureichend zurückgewiesen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, juris Rn. 12). Allerdings sind die von der Beklagten vorgelegten Angebote mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar. Zunächst sind von der Beklagten die Anbieter A., S. und E. abgefragt worden, bei denen die Fahrzeuge hätten abgeholt werden müssen. Einem Geschädigten kann allerdings nicht ohne weiteres auferlegt werden, längere Strecken zurückzulegen und dafür Zeit und Kosten aufzuwenden, um in den Besitz eines notwendigen Mietfahrzeugs zu gelangen. Da der Geschädigte in der Regel sein unfallbedingt nicht fahrfähiges eigenes Fahrzeug dazu nicht benutzen kann, gestaltet sich die Abholung des Mietwagens von einem in einiger Entfernung ansässigen, gewerblichen Autovermieter, der nicht mit einer Reparaturwerkstatt kooperiert und auch keinen Bring- und Abholdienst anbietet, u. U. als unzumutbar beschwerlich (vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, Az: 14 U 49/11, juris, Rn. 18). Weder aus den Ausdrucken der Angebote noch aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass ein derartiger Bring- und Abholdienst mit den vorgelegten Mietangeboten hätte beauftragt werden können. Des Weiteren beinhalten die von der Beklagten aufgezeigten Angebote nicht sämtliche Kilometer, so dass eine Vergleichbarkeit der Mietpreise nicht gegeben ist. Ebenso ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass die zum Zeitpunkt der Anmietung eines Unfallersatzwagens in der Regel noch nicht feststehende Reparatur- und damit Mietdauer auch bei den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten zunächst offenbleiben kann. Ebenso ist nicht ersichtlich und belegt, dass die teilweise weit (in den Schadensfällen 6 und 7 zweieinhalb Jahre) nach den streitgegenständlichen Unfällen eingeholten Internetangebote tatsächlich zum Unfallzeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten. Soweit die Beklagte pauschal zum Beweis dafür, dass diese Tarife auch zum Unfallzeitpunkt marktüblich und zugänglich gewesen wären, pauschal die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, handelt es sich um ein untaugliches Beweismittel. Es ist unklar, inwiefern einem zu beauftragenden gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den beiden anderen Erhebungsmethoden (Schwacke einerseits bzw. Fraunhofer andererseits) überlegene Methoden zur Verfügung stehen sollten. Bei einer rückwirkenden Ermittlung marktüblicher Mietwagenpreise handelt es sich auch für einen Sachverständigen um eine offene Datenerhebung (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az: 1 U 130/12, juris, Rn. 74; OLG Celle, a.a.O., Rn. 26). Die Beklagte legt demgegenüber keine Mietverträge vor oder bietet Zeugenbeweis dazu an, dass Mietwagenunternehmen konkrete Verträge zu festen Konditionen in den streitgegenständlichen Mietzeiträumen zu konkret günstigeren Tarifen tatsächlich angeboten hätten. Schließlich ist nicht dargetan und ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Screenshots auch nicht, ob die hier anmietbaren Fahrzeuge mit den Kraftfahrzeugen der Geschädigten tatsächlich vergleichbar sind. Die hier angebotenen Modelle werden, wenn überhaupt, in unterschiedliche Klassen eingeteilt, ohne dass ersichtlich ist, ob sie den geschädigten Modellen entsprechen oder in welche Gruppen der Schwacke-Liste sie einzuordnen sind. Eine Vergleichbarkeit der vorgelegten Angebote mit den Tarifen der Schwacke-Liste ist damit aber insgesamt nicht möglich.
c) Ist bei der Schadensermittlung als Schätzgrundlage von der Schwacke-Liste auszugehen, liegen die vorliegend berechneten Tarife teilweise unter (Schadensfälle 4 und 8, dort sogar 14 %), im Übrigen nur geringfügig über (1 % Schadensfall 3, 3 % Schadensfall 6, 7 % Schadensfall 7, 16 % Schadensfall 1 und 21 % Schadensfall 2) dem Normaltarif, wie sich aus den unstreitigen und zutreffenden Berechnungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 28.12.2012 und 04.04.2013 ergibt, auf die Bezug genommen wird. Im Schadensfall 5 werden die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste (Moduswert im maßgeblichen Postleitzahlengebiet und zwei Fahrzeugklassen niedriger) geltend gemacht. Die in den Schadensfällen 3, 4, 5 und 8 verlangten Mietwagenkosten sind damit aber ohne weiteres als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, da sie dem örtlichen Normaltarif entsprechen bzw. ihn unterschreiten und keine unfallspezifische Erhöhung beinhalten. Aber auch die in den weiteren Schadensfällen auf den Normaltarif erhobenen Aufschläge von 3, 7, 16 und 21 % sind dem Klägervortrag folgend mit Rücksicht auf die unfallspezifischen Besonderheiten gerechtfertigt und damit erforderlich. Die vorliegend - unbestritten - erfolgte. Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch die Autohäuser, die anfallenden Mehrkosten für das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlecht ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes stellen unfallspezifische Kostenfaktoren dar, für die nach Auffassung des Senats jedenfalls ein pauschaler Aufschlag von bis zu 21 % auf den Normaltarif durchaus gerechtfertigt erscheint.
d) Indes kann dies für die Schadensfälle 1, 2, 6 und 7 letztlich sogar dahingestellt bleiben, da mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass den Geschädigten ein günstigerer Tarif schon nicht zugänglich gewesen ist. Steht dies zur Überzeugung des Tatrichters fest, kann der Geschädigte aber den den Normaltarif übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, Urt. v. 04.07.2006, Az: VI ZR 237/05, juris, Rn. 8 m.w.N.). Dabei ist der Geschädigte dahin darlegungs- und beweisbelastet, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11 juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 7/09, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.; OLG Dresden, Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13; Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12, juris). Dabei ist für die Frage der Zugänglichkeit jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen und können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen ( vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2006, Az: VI ZR 126/05, juris). Insbesondere kommt es nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung in diesem Zusammenhang bei der Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre, wobei die Höhe des angebotenen Tarifs eine maßgebende Rolle spielt, soweit sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben können (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az: VI ZR 7/09, juris, Rn. 14 m.w.N.). Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches überhöht, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Geschädigte danach nur dann zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Mietpreises im vorgenannten Sinne haben musste. Eine darüber hinausgehende grundsätzliche (generelle) Informationspflicht nach günstigeren Tarifen besteht aber auch mit Blick auf § 249 Abs. 2 S.1 BGB nicht. Gemessen an diesen Grundsätzen waren die in den streitgegenständlichen Schadensfällen betroffenen Geschädigten aber nicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten gehalten. Wie zutreffend durch das Landgericht ausgeführt mussten sich für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten bei einem Überschreiten des auf dem örtlichen Markt frei zugänglichen Normaltarifs um 3 - 21 % im Hinblick auf die Unfallsituation keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Mietpreises ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich ein in diesem Sinne beachtliches Missverhältnis dem Geschädigten in der Regel erst dann aufdrängen, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-Liste um mindestens 50 % überschritten worden ist (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 31.07.2013, Az: 7 U 1952/12; Urt. v. 18.12.2013, Az: 7 U 606/13). Diese Grenze ist vorliegend bei weitem nicht erreicht und die vorliegenden Differenzen sind auch mit den durch den BGH entschiedenen Fällen, in denen eine Erkundigungspflicht des Geschädigten angenommen wurde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 09.03.2010, Az: VI ZR 6/09: "...um ein Vielfaches überhöht..., um deutlich mehr als 100%..."; BGH Urt. v. 04.07.2006, Az.: VI ZR 237/05 "... nahezu um das Dreifache über dem sonst üblichen Tagespreis..."), nicht vergleichbar.
2. Die grundsätzlich erforderlichen Mietwagenkosten sind indes in den Schadensfällen 2 und 3 hinsichtlich der Positionen Navigationssystem und Zusatzfahrer nicht erstattungsfähig. Insoweit ist durch die Klägerin lediglich vorgetragen, dass diese Bestandteile vertraglich vereinbart wurden, nicht aber, dass sie auch tatsächlich notwendig gewesen seien, etwa weil das Unfallfahrzeug selbst bereits mit einem Navigationssystem ausgestattet gewesen ist. Ebenso fehlt es am Vortrag dazu, warum die kostenverursachende Einbeziehung eines Zweitfahrers erforderlich war. Aus diesem Grunde waren die Position Zusatzfahrer in Höhe von 30,24 € im Schadensfall 2 und die Positionen Navigationsgerät in Höhe von 168,00 € und Zusatzfahrer in Höhe von 201,60 € im Schadensfall 3 von der streitgegenständlichen Forderung abzuziehen. Die für die Vermietung eines Navigationsgerätes im Schadensfall 8 angefallenen Zusatzkosten waren demgegenüber erforderlich, da Navigationsgeräte unstreitig in dem verunfallten VW Caravelle serienmäßig enthalten sind und der Geschädigte aus diesem Grunde in einem Mietwagen hierauf nicht verzichten muss. Soweit dort eine zusätzliche Position "30 % Versicherungsabwicklung" aufgeführt ist, ist auch diese erstattungsfähig. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass die Kostenkalkulation nicht im Einzelnen nachvollzogen werden muss; da hiermit pauschal unfallspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen wurde, sind diese Mehrkosten zu erstatten.
Ebenso ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Nebenleistungen, insbesondere das Zusatzentgelt für Winterreifen ersetzt werden müssen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die von der Berufung nicht angegriffen werden und denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, wird verwiesen. Ebenso ist ein Abzug für Eigenersparnis vorliegend nicht vorzunehmen, weil die Geschädigten jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatten. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die der Rechtsauffassung des Senats entsprechen ( vgl. Urt. v. 18.12.2013, Az: 7U 606/13, juris, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11).
3. Schließlich liegt auch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB durch die jeweiligen Geschädigten vor. Davon kann bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens insbesondere dann ausgegangen werden, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer, seinen Bedürfnissen entsprechender Tarif bekannt und in der jeweiligen Situation auch ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urt. v. 06.03.2007, Az.: VI ZR 36/06, juris, Rn. 7, m.w.N.). Es ist aber durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass den Geschädigten die Besonderheiten des Unfallersatztarifs hätten bekannt sein müssen, oder sie auf erhebliche Tarifunterschiede im Mietwagenbereich oder gar auf die Möglichkeit der günstigeren Anmietung eines Ersatzfahrzeugs im konkreten Fall hingewiesen worden sind. Die von der Beklagten zum Nachweis der Zugänglichkeit weit günstigerer Tarife vorgelegten Internetangebote der Anbieter S., A. und E. sind wie oben aufgezeigt nicht ohne weiteres vergleichbar mit den jeweils abgeschlossenen Mietverträgen (keine flexible Anmietungsdauer, unklar, ob Anmietung inkl. sämtlicher Kilometer, keine Vergleichbarkeit der Modelle). Unterstellt, dass die durch Screenshots von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wie behauptet auch zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten tatsächlich zugänglich gewesen wären, musste sich den Geschädigten schon allein hieraus noch nicht aufdrängen, dass eine vergleichbare und wesentlich günstigere Anmietungsmöglichkeit ohne weiteres bestand. Darüber hinaus hätten die Geschädigten die Anmietung der Ersatzwagen bei den o.g. Anbietern vorfinanzieren müssen; dass ihnen dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 06.03.2007, Az.: VI ZR 36/06, a.a.O., Rn. 9f.), wird von der Beklagten bereits nicht behauptet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch sieht sich der Senat mit seiner Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten.