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OLG Düsseldorf Urteil vom 26.08.2014 - I-1 U 151/13 - Haftung des Linksabbiegers bei Lückenunfall
OLG Düsseldorf v. 26.08.2014: Zur Haftung des Linksabbiegers bei einem Lückenunfall
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.08.2014 - I-1 U 151/13) hat entschieden:
- Kommt es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision eines Linksabbiegers, für den entgegenkommende Fahrzeuge eine Lücke gelassen hatten, mit einem die Kolonne rechts überholenden Geradeausfahrer, der nach rechts abbiegen will, so ist eine Quotierung im Verhältnis von 30% zu 70% zu Lasten des Linksabbiegers angemessen.
- Der Verzicht eines Vorfahrtberechtigten (§ 11 Abs. 3 StVO) gilt jeweils immer nur für den Verzichtenden selbst, hat aber keine Rechtswirkung bezüglich der anderen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer.
Siehe auch Kollisionen zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer und Lückenunfälle - Überholen einer haltenden Kolonne
Tatbestand:
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 28. November 2011 um 18.12 Uhr in W. auf der M.-Straße in Höhe der Einmündung der K.-Straße zwischen dem Pkw des Klägers Hyundai und dem durch den Beklagten zu 3) gesteuerten Pkw VW Scirocco des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignet hat. Streitig sind der Hergang des Kollisionsereignisses sowie die Höhe der dem Kläger für sein verunfalltes Fahrzeug zustehende Nutzungsausfallentschädigung.
Auf der M.-Straße hatte sich in Fahrtrichtung V. vor der ampelgeregelten Kreuzung mit der G.-Straße wegen des Rotlichtes der dortigen Lichtzeichenanlage ein Rückstau der Geradeausfahrer gebildet, der über die, aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen, rechtsseitige Einmündung der K.-Straße hinaus reichte. Dieser Einmündung näherte sich im Gegenverkehr in Fahrtrichtung M. der Beklagte zu 3), der beabsichtigte, nach links in die K.-Straße abzubiegen. Um ihm diesen Abbiegevorgang zu ermöglichen, öffnete sich in der Fahrzeugkolonne vor dem dort wartenden Zeugen W. eine Lücke. Der Beklagte zu 3) leitete sodann den Abbiegevorgang nach links ein. Gleichzeitig näherte sich ihm im Gegenverkehr der Kläger, der dazu angesetzt hatte, die Fahrzeugkolonne rechts zu überholen, um an der ampelgeregelten Kreuzung über eine erst dort markierte Rechtsabbiegerspur in die G.-Straße abzubiegen. In Höhe der vorgelagerten Einmündung der K.-Straße stieß die Front des klägerischen Pkw gegen die rechte Seite des abbiegenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1).
Auf Veranlassung der Beklagten zu 2) erstellte das Sachverständigenbüro K.-GmbH unter dem Datum des 4. Januar 2012 ein Kfz-Schadensgutachten. Dieses weist für den klägerischen Pkw Hyundai Reparaturkosten von 7.913,18 € netto sowie eine Wertminderung von 700,00 € aus. Diese Positionen sind zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 € Gegenstand der Klageforderung. Auf diese Forderung zahlte die Beklagte zu 2) auf der Grundlage vom Regulierungsschreiben vom 9. Januar 2012 sowie vom 22. Februar 2012, in welchen sie eine Eigenhaftung des Klägers von 40 % geltend gemacht hatte, einen Anteil von 5.182,91 €. Dieser wurde am 24. Februar 2012 dem klägerischen Girokonto gutgeschrieben.
Zuvor hatte der Kläger durch ein anwaltliches Schreiben vom 18. Januar 2012 die Beklagte zu 2) wissen lassen, dass die Fahrzeugreparatur wegen seiner wirtschaftlichen Situation erst nach Zahlung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten erfolgen könne und dass für die gesamte Ausfallzeit der Nutzungsausfall zu entschädigen se Vergleichsweise hatte die Beklagte zu 2) unter dem Datum des 22. Februar 2012 die Schadensregulierung nach Maßgabe einer Mithaftungsquote des Klägers von 30 % erfolglos angeboten. Von einer Instandsetzung seines Fahrzeuges sah der Kläger ab. Er trägt streitig vor, er habe sich erst im November 2013 mit Fremdhilfe ein kleineres, kostengünstigeres Fahrzeug anschaffen und dieses am 26. November 2013 zum Straßenverkehr zulassen können, nachdem er den unfallgeschädigten Pkw Hyundai unrepariert verkauft habe. Den sich daraus ergebenden Nutzungsausfallschaden beziffert er nunmehr für 729 Tage mit insgesamt 31.347,00 €.
Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, er habe sich ungefähr auf der Höhe des Fahrzeuges des Zeugen W. befunden, als der Beklagte zu 3) im Zuge des Abbiegevorgangs vor ihm quer über die Straße geschossen sei. Trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Der Beklagte zu 3) habe im Zuge des raschen Abbiegevorgangs vergessen, auf den bevorrechtigten Geradeausverkehr aus Richtung M. zu achten, wobei er, der Kläger, den freien rechten Fahrstreifen für die ungehinderte langsame Weiterfahrt an der Kolonne der Geradeausfahrer vorbei habe nutzen dürfen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.455,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn Nutzungsausfall in Höhe von 43,00 € pro Kalendertag seit dem 28. November 2011 bis zur Reparatur des Ersatzfahrzeugs, längstens jedoch bis 14 Tage nach Eingang der Zahlung des zu Ziffer 1) genannten Betrages bei ihm, zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von einer Geschäftsgebühr, Faktor 1,3, gemäß Ziffer 2300 VV-RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale (Ziffer 7002 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Ziffer 7008 VV-RVG) nach dem sich aus den Anträgen zu 1) und 2) ergebenden Streitwert durch Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben zum Unfallhergang behauptet, der Beklagte zu 3) habe vor Einleitung des Abbiegevorgangs den Pkw VW Scirocco angehalten und sei sodann langsam, Schrittgeschwindigkeit fahrend, vorsichtig in die K.-Straße eingebogen. Im Gegensatz dazu sei der Kläger mit mindestens 30 km/h und deshalb mit weit überhöhter Geschwindigkeit an der Fahrzeugkolonne vorbeigefahren. Dieses Fahrmanöver sei unzulässig gewesen, da die Rechtsabbiegerspur in der Fahrtrichtung des Klägers erst etwa 50 Meter hinter der Einmündung der K.-Straße anfange; die M.-Straße weise in Höhe der Einmündung noch keine zwei Fahrstreifen auf. Der Kläger habe vor der Unfallstelle unzulässigerweise eine auf der Straße markierte Sperrfläche überfahren.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dem Kläger falle ein Mitverschulden nach der sogenannten Lückenrechtsprechung zur Last.
Im Übrigen haben die Beklagten den Nutzungswillen des Klägers hinsichtlich des verunfallten Pkw Hyundai in Abrede gestellt. Zudem wäre der Kläger gehalten gewesen, den auf den Fahrzeugschaden entrichteten Überweisungsbetrag für eine Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Wagens zu verwenden, die technisch möglich gewesen wäre. Stattdessen sei der Kläger darauf aus, eine unangemessen hohe Entschädigung für einen dem Umfang nach vermeidbar gewesenen Nutzungsausfall durchzusetzen.
Der Rechtsstreit war zunächst bei dem Amtsgericht Mettmann anhängig. Dieses hat im Termin vom 1. August 2012 Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 1. August 2012 (Bl. 85 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend hat das Amtsgericht ein unfallanalytisches Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. eingeholt. Dazu wird auf das Gutachten vom 26. Februar 2013 (Bl. 184 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 9. Juli 2013 hat sich das Amtsgericht Mettmann für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß §§ 281, 506 ZPO an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Dieses hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führe zu dem Ergebnis, dass die Unfallschäden zu 60 % von den Beklagten und zu 40 % vom Kläger zu tragen seien. Zu dessen Lasten sei die von seinem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Zudem sei dem Kläger ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nach den Grundsätzen der sogenannten Lückenrechtsprechung anzulasten. Er sei unstreitig an einer stehenden Fahrzeugkolonne mit 30 km/h vorbeigefahren. Für ihn sei auch erkennbar gewesen, dass sich eine solche Lücke für ein querendes Fahrzeug geöffnet habe. Ein an einer Fahrzeugschlange vorbeifahrender Kraftfahrzeugführer müsse, insbesondere wenn er dabei eine zum Fahren nicht freigegebene, schraffierte Fläche benutze, mit Querverkehr aus einer Lückenöffnung rechnen. Deshalb sei der Kläger verpflichtet gewesen, mit angepasster Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um rechtzeitig anhalten zu können.
Die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgegangene Betriebsgefahr sei erhöht gewesen, da der Beklagte zu 3) im Zuge des Linksabbiegens den Gegenverkehr habe durchqueren wollen. Nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 StVO sei der Kläger vorfahrtberechtigt gewesen. Deshalb habe sich der Beklagte zu 3) lediglich vorsichtig vortasten dürfen, auch habe er damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer verkehrsordnungswidrig die Fahrzeugschlange rechts passierten. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 3) bei einem Vortasten durch die Lücke unter Beobachtung des rechtsseitigen Verkehrs den Unfall hätte vermeiden können.
Unter Berücksichtigung der unstreitigen Schadenspositionen und der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2) von 5.182,91 € sei nach Abzug der auf den Kläger entfallenden Eigenhaftungsquote die berechtigte Schadensersatzforderung bereits ausgeglichen. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei dem Kläger nicht zuzusprechen. Er habe den streitigen Nutzungswillen weder vorgetragen, noch diesen unter Beweis gestellt. Ein Nutzungswille könne sich auch nicht aus der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ergeben, da eine solche Anschaffung ausgeblieben sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, für die er zunächst seine erstinstanzlich gestellten Schlussanträge wiederholt hat.
Im Rahmen der Begründung seines Rechtsmittels setzt er sich kritisch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander und vertritt zum Unfallhergang insbesondere die Ansicht, ihm sei kein Pflichtenverstoß unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten Lückenrechtsprechung anzulasten. Zudem habe er keine schraffierte Sperrfläche überfahren. Die Vorbeifahrt an der stehenden Fahrzeugkolonne sei nicht unzulässig gewesen, da die M.-Straße an der Einmündung der K.-Straße faktisch zwei Fahrstreifen aufweise. Aufgrund des groben Vorfahrtverstoßes des Beklagten zu 3) trete die von dem klägerischen Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr gänzlich zurück.
Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung spreche bereits eine Vermutung für das Vorliegen seines Nutzungswillens. Er habe nach dem Unfall fortlaufend die Kosten für das Fahrzeug, insbesondere die Kfz-Steuer und - Versicherung, getragen, um den Wagen nach einer erwarteten Reparatur unverzüglich wieder nutzen zu können. Er habe im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil nunmehr das verunfallte Fahrzeug unrepariert verkauft und sich ein kleineres, kostengünstigeres Fahrzeug angeschafft, welches am 26. November 2013 zum Straßenverkehr zugelassen worden sei. Im Hinblick darauf beziffert der Kläger nunmehr seinen Nutzungsausfallschaden für 729 Kalendertage zu je 43,00 € auf insgesamt 31.347,00 €. Unter Hinzurechnung des Weiteren fiktiven Reparaturschadens von 3.455,27 € ergebe sich nunmehr eine Gesamtforderung im Umfang von 34.802,27 €.
Der Kläger beantragt nunmehr unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.802,27 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.455,27 € seit dem 31. Januar 2012 und aus weiteren 31.347,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und treten dem gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache teilweise begründet.
Er wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten Lückenrechtsprechung ein ihm anzulastendes fahrlässiges Fehlverhalten als Mitursache für die Entstehung des Zusammenstoßes festgestellt hat. Allerdings ist der anspruchsmindernd in Ansatz zu bringende Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil nicht mit der durch das Landgericht ausgewiesenen Eigenhaftungsquote von 40 % zu berücksichtigen. Vielmehr erreicht der Kläger mit seinem Rechtsmittel eine geringfügige Korrektur der Haftungsverteilung zu seinen Gunsten mit der Folge, dass eine Quotierung im Verhältnis von 30% zu 70% zu Lasten der Beklagten auszusprechen ist.
Darüber hinaus steht dem Kläger entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung eine Entschädigung für den unfallbedingten Nutzungsausfall seines Fahrzeugs zu. Eine solche kann ihm nicht mit dem Argument abgesprochen werden, es fehle an dem Vortrag eines - zudem nicht unter Beweis gestellten - hypothetischen Nutzungswillens.
Indes dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, ihm stehe eine Nutzungsausfallentschädigung im Umfang von 31.347 € für 729 Tage bis zum 26. November 2013 zu. Die Pflicht der Beklagten zum Ersatz dieser Schadensposition endete mit dem Datum des 24. Februar 2012, also mit dem Tag, als die vorprozessuale Regulierungsleistung der Beklagten zu 2. im Umfang von 60 % aller Unfallschäden dem klägerischen Konto gutgeschrieben wurde. Die Forderung des Klägers auf Ersatz eines weitergehenden Nutzungsausfallschadens für die Dauer von 641 Kalendertagen unterliegt wegen eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 letzte Alternative BGB der Zurückweisung. Der Kläger durfte ungeachtet der angespannten finanziellen Situation, die er für sich geltend macht, die Entscheidung über die Beseitigung der fahrzeugbezogenen Unfallschäden bzw. über die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht in der - nicht gerechtfertigten - Erwartung einer Ersatzleistung der Beklagten zu 100 % seiner Schäden zwei Jahre lang zurückstellen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 2. ihm vorprozessual sogar eine Schadensregulierung auf der - sachlich korrekten - Mithaftungsquote von 30 % als Vergleichsvorschlag erfolglos angeboten hatte.
Im Ergebnis beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens nach einem Zeitraum von 88 Kalendertagen auf den Betrag von 2.648,80 €. Unter Hinzurechnung der übrigen unstreitigen Vermögenseinbußen stellt sich der begründete Ersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage seiner Anspruchsberechtigung von 70 % abzüglich der vorprozessualen Leistung der Beklagten zu 2. auf den tenorierten Restsaldo von 3.512,62 €.
Zudem umfasst die begründete Leistungsverpflichtung der Beklagten den Restbetrag vorgerichtlicher Anwaltskosten von 171,71 €.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hatte das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258). Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil, was den Hergang des streitigen Schadensereignisses und die daraus abgeleitete Annahme einer beidseitigen schuldhaften Unfallverursachung anbelangt, im Wesentlichen nicht gegeben. Keinen Bestand haben kann indes die landgerichtliche Gewichtung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß §§ 17, 18 StVG sowie die gänzliche Klageabweisung bezüglich der Forderung des Klägers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens mit der Begründung eines nicht feststellbaren hypothetischen Willens zur Fahrzeugnutzung.
Der Hergang des streitigen Kollisionsereignisses ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen, des Dipl.-Ing. H., gegen das die Parteien keine Einwendungen vorbringen, weitgehend geklärt. Danach ist erwiesen, dass sowohl der Kläger als Fahrer des Pkw Hyundai als auch der Beklagte zu 3. als Fahrer des Pkw VW Scirocco jeweils durch ein fahrlässiges Fehlverhalten zu der Entstehung des Zusammenstoßes auf der M.- Straße in W. in Höhe der Einmündung der K.-Straße bei getragen haben.
1) Nach den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, deren Richtigkeit insoweit von keiner Partei in Abrede gestellt wird, hat der Beklagte zu 3. als Linksabbieger gegen seine Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 StVO verstoßen, dem entgegenkommenden vorfahrtberechtigten Kläger die Weiterfahrt auf der M.-Straße zu ermöglichen (Bl. 5 UA; Bl. 284 d.A.).
a) In Anbetracht der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation wegen der Kolonnenbildung auf der Straße, die in Fahrtrichtung M. noch über die Einmündung der K.-Straße; hinausreichte, war der Beklagte zu 3. gehalten, sich nur ganz vorsichtig im Zuge des Linksabbiegens zur Einmündung hin vorzutasten, bis er die notwendige Übersicht über die Verkehrssituation auf dem äußeren rechten Teil der Straßenhälfte neben der Fahrzeugkolonne hatte. Stattdessen ist er - wie sich aus den glaubhaften Bekundungen des unbeteiligten Unfallzeugen Winter ergibt - in einem Zug nach links in Richtung der Einmündung abgebogen, nachdem ihm eine unbekannt gebliebene Fahrerin eines roten Pkw VW Golf in der Stausituation durch eine kurze Rückwärtsfahrt eine Lücke zur Einleitung des Abbiegevorganges nach links geschaffen hatte.
b) Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen hatte der Pkw VW Scirocco im Moment der Kollision - ungebremst - eine Geschwindigkeit zwischen 15 und 20 km/h inne (Bl. 192 d.A.). Der Unfallrekonstruktionszeichnung des Sachverständigen gemäß (Anlage A 8 zum Gutachten vom 26. Februar 2013, Bl. 200 d.A.) war in der Phase des Zusammenstoßes der durch den Beklagten zu 3. gesteuerte Pkw mit dem Vorderwagen bereits in die K.-Straße hineingefahren, so dass er an der rechten Seite von der Front des klägerischen Pkw erfasst wurde. Ausweislich der durch das Landgericht zutreffend wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 2. das Kollisionsgeschehen vermeiden können, wenn er sich mit der gebotenen Vorsicht durch die Lücke unter Beobachtung des von rechts kommenden Verkehrs vorgetastet hätte (Bl. 5 UA; Bl. 284 d.A.).
2) Den Beklagten zu 3. entlastet nicht der Umstand, dass ihm die unbekannte Verkehrsteilnehmerin in der Stausituation eine Durchfahrtmöglichkeit eröffnet hatte. Der Verzicht eines Vorfahrtberechtigten (§ 11 Abs. 3 StVO) gilt jeweils immer nur für den Verzichtenden selbst, hat aber keine Rechtswirkung bezüglich der anderen vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 11. März 2014, Az.: I-1 U 71/13 mit Hinweis auf Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 31, dort mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
II.
Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass ihm das Landgericht ein Mitverschulden an der Entstehung der Kollision wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift gemäß § 1 Abs. 2 StVO angelastet hat. Diese Feststellung gründet sich jedoch weder auf die Tatsachen, dass der Kläger überhaupt rechtsseitig an der vor der nächsten Ampelkreuzung staubedingt entstandenen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren ist, noch dass er dabei kurz vor der Unfallstelle eine Grenzmarkierung gemäß Zeichen 299 der laufenden Nummer 73 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung ("Zick-Zack-Linie") überfahren hatte. Der Vorwurf der schuldhaften Mitverursachung des Zusammenstoßes leitet sich allein aus der Missachtung der Sorgfaltspflichten ab, die der Kläger nach Maßgabe der Grundsätze der sogenannten Lückenrechtsprechung zu beachten hatte.
Einerseits trifft es ausweislich der zu den Akten gelangten Lichtbilder von der Unfallstelle (Anlagen A 1 und A 7 zum Sachverständigengutachten vom 26. Februar 2013, Bl. 193, 199 d. A.) zu, dass auf der M.-Straße in Höhe der Einmündung der K.-Straße für den Verkehr in Fahrtrichtung des Klägers noch keine gesonderte Rechtsabbiegerspur markiert ist. Die entsprechende Markierung setzt erst an der ampelgeregelten Kreuzung mit der G.-Straße ein. Dem auf der G.-Straße wohnenden Kläger kam es offensichtlich darauf an, eine zeitraubende Einordnung in die Stausituation zu vermeiden, die sich für die Geradeausfahrer von der Lichtzeichenanlage an bis hinter der Einmündung der K.-Straße gebildet hatte. Unstreitig beabsichtigte der Kläger, vollständig rechts an der wartenden Fahrzeugkolonne vorbeizufahren, um auf direktem Wege an der Ampelkreuzung nach rechts in die Goethestraße abzubiegen, obwohl er für diesen Fahrvorgang in Höhe der Unfallstelle noch keine gesondert markierte Rechtsabbiegerspur in Anspruch nehmen konnte. Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsansicht ist gegen dieses Fahrmanöver grundsätzlich nichts einzuwenden.
1a) Gemäß § 7 Abs. 2 StVO darf dann, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf dem Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, rechts schneller als links gefahren werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt - im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 a) StVO sowie zu § 7 Abs. 3 StVO - keine durch Zeichen Nr. 295 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung getrennte Fahrbahnen voraus (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 7 StVO, Rdnr. 11; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 7 StVO, Rdnr. 5). Der Einschlägigkeit des § 7 Abs. 2 StVO zugunsten des Klägers steht also nicht der Umstand entgegen, dass er für seine beabsichtigte Fahrtbewegung keinen durch Begrenzungslinien oder Pfeilmarkierungen optisch als solchen gekennzeichneten Fahrstreifen in Anspruch nehmen konnte. Gemäß der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO ist Fahrstreifen der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Eine Fahrbahnmarkierung ist keine Voraussetzung für die Annahme eines Fahrstreifens im Sinne der Legaldefinition (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 7 StVO, Rdnr. 5a mit Hinweis auf BGH NZV 2007, 185 und mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., § 7 StVO, Rdnr. 1 a.E.). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats.
b) Die maßstabsgerechten Unfallrekonstruktionszeichnungen (Anlagen A 15 und Anlagen 16 zum Gutachten; Bl. 207, 208 d.A.) verdeutlichen in Verbindung mit dem Fotomaterial des Sachverständigen (Bl. 199 d.A.), dass die M.-Straße auf der Straßenhälfte in Fahrtrichtung des Klägers so breit ist, dass sie hinreichend Platz bot, mit dem Pkw Hyundai rechts an der in Geradeausrichtung stehenden Fahrzeugkolonne im Sinne eines Überholvorganges gemäß § 7 Abs. 2 Buchtstabe a StVO vorbeizufahren. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen weist die Straße im Unfallstellenbereich eine Breite von etwa 10,6 m auf, so dass auf jede Hälfte eine Breite von 5,3 m entfällt (Bl. 188 d.A.). Folglich verblieb dem Kläger am rechten Straßenrand eine Durchfahrtbreite von mehr als 2,50 m. Die zeichnerischen Darstellungen des Sachverständigen lassen keine Zweifel daran, dass der Kläger die beabsichtigte rechtsseitige Vorbeifahrt durchführen konnte, ohne den linksseitig wartenden Kolonnenfahrzeugen gefährlich nahe zu kommen. Auch der Zeuge Winter wusste von einem ausreichenden seitlichen Abstand des vorbeifahrenden Pkw Hyundai zu seinem stehenden Fahrzeug zu berichten (Bl. 90 d.A.).
c) Zwar hat der Sachverständige im Zusammenhang mit der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten u.a. ausgeführt, die M.-Straße weise im Unfallbereich jeweils einen Fahrstreifen auf (Bl. 187, 188 d.A.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist jedoch nicht die Örtlichkeitsbeschreibung des Sachverständigen, sondern die Legaldefinition des Fahrstreifens im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO.
2) Zutreffend ist, dass der Kläger kurz vor Erreichen des Kollisionsortes eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote gemäß dem Zeichen 299 der laufenden Nummer 73 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung überfahren hatte. Jedoch können die Beklagten auch aus dieser Tatsache nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zwar ist in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige ("2. Objektiver Befund") u.a. ausgeführt, in der Fahrtrichtung des Klägers habe sich rechts vor der Einmündung der K...straße auf der M.-Straße eine "Sperrfläche" befunden (Bl. 3 BeiA). Offensichtlich waren jedoch die mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten bei der Beschreibung der Örtlichkeit einer Verwechslung erlegen. Denn eine "Sperrfläche" ist ein durch Schraffierungen hervorgehobener Straßenteil im Sinne des Zeichens 298 der laufenden Nummer 72 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung. Diese Fläche darf ein Fahrzeugführer nicht benutzen. Eine Sperrflächenmarkierung ist jedoch nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial auf der M... Straße vor der Einmündung der Kirschbaumstraße nicht gegeben. Richtigerweise hat auch nur die Eintragung einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote Eingang in die Unfallrekonstruktionszeichnungen des Sachverständigen gefunden. Diese Grenzmarkierung durfte der Kläger im Zuge des eingeleiteten Überholmanövers ohne weiteres überfahren.
III.
Er war jedoch besonderen Sorgfaltspflichten aufgrund der Tatsache ausgesetzt, dass er sich in Höhe der K.-Straße - für ihn rechtzeitig erkennbar - einer Lücke in der linksseitigen Fahrzeugkolonne näherte. Diese Durchfahrtmöglichkeit hatte der Aussage des Zeugen W. gemäß vor ihm die unbekannt gebliebene Fahrerin des roten Pkw VW Golf durch eine Rückwärtsfahrt geschaffen, um dem Beklagten zu 3. den beabsichtigen Linksabbiegevorgang in die Seitenstraße zu ermöglichen.
1) Kommt eine Fahrzeugreihe von einer Einmündung ins Stocken, dann muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der diese Reihe überholen will, mit dem Vorhandensein für ihn unsichtbarer Hindernisse rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten (BGH VersR 1969, 756). An diese Entscheidung knüpft sich die in der obergerichtlichen Judikatur entwickelte sogenannte Lückenfallrechtsprechung. Danach muss ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links - nichts anderes gilt für einen rechtsseitigen Überholvorgang - vorbei fährt, bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in der Kolonne achten. Er hat sich darauf einzustellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden. Er muss zudem damit rechnen, dass der eine solche Lücke ausnutzende Verkehrsteilnehmer nur unter erheblichen Schwierigkeiten an der haltenden Fahrzeugschlange vorbei Einblick in den parallel verlaufenden Fahrstreifen nehmen und das Verkehrsverhalten der dort befindlichen Fahrzeugführer beobachten kann. Er darf sich der Lücke nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 11. März 2014, Az.: I-1 U 71/3; KG NZV 2007, 524; OLG Hamm NZV 2006, 204; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 5 StVO, Rdnr. 41).
2) Gegen diese Sorgfaltspflichten hat der Kläger verstoßen. Es steht fest, dass er sich bei der rechtsseitigen Vorbeifahrt an der Fahrzeugkolonne trotz rechtzeitiger Erkennbarkeit der Lücke in Höhe der Einmündung der K.-Straße mit der deutlich zu hohen Geschwindigkeit von 35 km/h dem Kollisionsort angenähert hatte.
a) Der Kläger hat bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 1. August 2012 eingeräumt, er sei mit "maximal 25-30 km/h gefahren" (Bl. 85 R d.A.). Das Landgericht hat eine Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw von ca. 30 km/h angenommen (S. 2, 4 UA; Bl. 281, 284 d.A.). Bereits ein solches Ausgangstempo war, obwohl am Unfallort die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt, unter Berücksichtigung der Vorgaben des §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO zu hoch. Denn dem Kläger war ein sofortiges Anhalten vor dem plötzlich seine Fahrlinie querenden Pkw VW Scirocco allein schon im Hinblick darauf nicht mehr möglich, dass mit der auf die Reaktions- und Bremsansprechzeit fallende Spanne von einer Sekunde ein Wegstreckenverbrauch von 8,3 m einherging. Das tatsächliche Annäherungstempo des Klägers von 35 km/h war mit dem noch höheren Wegstreckenverbrauch von 9,7 m während der Reaktions- und Bremsansprechzeit verbunden.
b) Der Sachverständige hat für den klägerischen Pkw Hyundai eine Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 25 km/h ermittelt (Bl. 189 d.A.). Die Kollisionsgeschwindigkeit kann jedoch nicht mit dem Annäherungstempo des Klägers gleichgesetzt werden. Denn er hat bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 1. August 2012 angegeben, auf den Anblick des Beklagten zu 3. so stark mit einer Vollbremsung reagiert zu haben, dass das ABS-System seines Fahrzeuges reagierte (Bl. 85 R d.A.). Folglich war es dem Kläger vorkollisionär noch gelungen, einen substantiellen Geschwindigkeitsabbau zu bewirken.
c) Der Sachverständige hat für die Weg/Zeit-Analyse zwei mögliche Geschehensabläufe aufgezeigt.
aa) Über die erste Alternative verhält sich das Weg/Zeit-Diagramm in der Anlage A 15 zu seinem Gutachten. Dieses Diagramm beruht auf der Annahme der Identität der Kollisionsgeschwindigkeit von 25 km/h mit der - ungebremsten - Ausgangsgeschwindigkeit. Diese Ablaufmöglichkeit ist indes aufgrund der Tatsache auszuschließen, dass nach der eigenen Darstellung des Klägers das Annäherungstempo zwangsläufig höher gewesen sein muss als das Kollisionstempo.
bb) Einschlägig ist deshalb das zweite Weg/Zeit-Diagramm, welches der Sachverständige in der Anlage 16 zu seinem Gutachten (Bl. 208 d.A.) zeichnerisch und graphisch wiedergegeben hat. Danach konnte der Kläger bei einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde den Pkw Hyundai vorkollisionär noch für 0,3 Sekunden abbremsen. Unter Zugrundelegung einer hohen Bremsverzögerung von 7 m/sec2, die wegen der Aktivierung des ABS-Systems angebracht erscheint, hat der Sachverständige sodann eine Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 35 km/h für den Kläger errechnet. Aus dieser Feststellung leitet sich dann die weitere durch die graphische Darstellung verdeutlichte Erkenntnis des Sachverständigen ab, dass der Kläger etwa 12 Meter vor dem späteren Unfallort auf die Gefahrensituation durch Einleitung der Vollbremsung in Verbindung mit einer Ausweichlenkung nach rechts reagierte (Bl. 191, 208 d.A.). Als der Beklagte zu 3) in der Gegenverkehrssituation den Linksabbiegevorgang durch die für ihn geschaffene Kolonnenlücke einleitete (blau gekennzeichnete Position "Start"), befand sich der Kläger mit seinem Pkw 4 ½ Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt in einer Entfernung von noch mehr als 40 Meter von dem Kollisionsort entfernt.
3) Widerlegt ist seine Behauptung, bei der Annäherung habe sich die Kolonnenlücke in Höhe der Einmündung der K.-Straße so kurzfristig vor ihm aufgetan, dass er darauf nicht mehr situationsadäquat habe reagieren können. Insbesondere ist die Richtigkeit seiner Darstellung anlässlich seiner informatorischen Befragung widerlegt, die Lücke sei erst entstanden, als er bereits über "die Zick-Zack-Linie" gefahren sei (Bl. 85 R. d.A.).
a) Nach den obigen Ausführungen setzte der Beklagte zu 3) zum Linksabbiegen in die K.-Straße 4 ½ Sekunden vor dem Zusammenstoß in einer Phase an, als der klägerische Pkw noch über 40 Meter entfernt war. Da die unbekannte Fahrerin des roten Pkw VW Golf nach dem chronologischen Geschehensablauf durch die Rückwärtsfahrt die Kolonnenlücke für den Beklagten zu 3) noch vor dessen Anfahrbeginn geschaffen hatte, war die Lücke zwangsläufig schon vorhanden und trotz der Dunkelheit erkennbar, als der Kläger noch mehr als 40 Meter bis zu dem Unfallort zurück zu legen hatte.
b) Aufgrund der Aussage des Zeugen Winter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der durch ihn gesteuerte Wagen der letzte in der Reihe der staubedingt wartenden Fahrzeuge war, als unmittelbar vor ihm die Fahrerin des roten Pkw VW Golf für den Beklagten zu 3) die Durchfahrtlücke schuf. Die Sicht auf die Lücke war somit aus der Perspektive des Klägers nicht durch eine lange Fahrzeugschlange verdeckt. Nach der Darstellung des Zeugen Winter hatte sich der Rückstau auf der M.-Straße "bis ungefähr zur Höhe der Dachdeckerei" gebildet. Dabei handelt es sich ausweislich des Lichtbildmaterials um den Backsteinbau an der südlichen Ecke der Einmündung M.-Straße/K.-Straße. Der weiteren Schilderung des Zeugen gemäß setzte bei seiner Annäherung der rote Golf vor ihm ein Stück zurück (Bl. 9 d.A.). Erst nachdem sich die Kolonnenlücke aufgetan und der Beklagte zu 3) den Abbiegevorgang eingeleitet hatte, sah der Zeuge W. den klägerischen Pkw Hyundai an seiner Position vorbeifahren (Bl. 89 d.A.). Auch diese glaubhafte Schilderung spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Lücke habe sich erst zu dem späten Zeitpunkt aufgetan, als er bereits die "Zick-Zack-Linie" erreicht gehabt habe.
4) Zwar war nach der maßgeblichen Unfallanalyse des Sachverständigen, die Eingang in die Anlage A 16 zu seinem Gutachten gefunden hat, das Unfallgeschehen für den Kläger bei der Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h räumlich nicht mehr zu vermeiden, als er 12 Meter vor dem späteren Unfallort auf die Gefahrensituation durch Einleitung der Vollbremsung reagierte (Bl. 191 d.A.). Jedoch kann der Kläger auch dieser Erkenntnis zu seinen Gunsten nichts für sich herleiten.
a) Denn der Vorwurf der fahrlässigen Unfallmitverursachung leitet sich aus der Feststellung seiner viel zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit von 35 km/h ab. Diese machte es ihm unmöglich, in der gebotenen Weise auf den Anblick des unvorsichtigen Lückeneinfahrers durch ein sofortiges Anhalten zu reagieren. Auch nach der Weg/Zeit-Analyse des Sachverständigen steht außer Zweifel, dass der Kläger rechtzeitig vor Erreichen des Stauendes etwa drei Fahrzeuglängen vor der Einmündung der Kirschbaumstraße die dort geschaffene Lücke als Durchfahrtmöglichkeit für den Querverkehr hätte erkennen können.
b) Hinzu kommt, dass der auf der G.-Straße in W. wohnende Kläger mit den Verkehrsverhältnissen am Unfallort vertraut ist. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Bekundung des Zeugen W., dass "diese Ecke doof ist", denn "es ist schwierig, in die K.-Straße rein - und aus der K.-Straße rauszufahren" (Bl. 89 d.A.). Der Kläger hatte folglich allen Anlass, sich nur mit einer solch verhaltenen Geschwindigkeit der Einmündung der Seitenstraße zu nähern, dass er notfalls auf den Anblick eines unvorsichtigen Abbiegers situationsadäquat und kollisionsvermeidend durch ein sofortiges Anhalten hätte reagieren können.
IV.
Bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG dürfen nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche sich eine Partei entweder selbst beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind (BGH NJW 2007, 506). Jeder Unfallbeteiligte hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen Beteiligten zum Verschulden gereichen und aus welchen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231).
1) Dass diese Abwägung zum Nachteil der Beklagten ausfallen muss, hat das Landgericht richtig erkannt. Der Beklagte zu 3) hat die entscheidende Ausgangsursache für die Entstehung des Zusammenstoßes dadurch gesetzt, dass er unter Verstoß gegen seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO den Abbiegevorgang durch die für ihn geschaffene Lücke hindurch eingeleitet und in einem fahrlässigen Vertrauen darauf fortgesetzt hat, aus dem - aus seiner Sicht links - neben den wartenden Fahrzeugen verbliebenen Straßenteil werde sich kein bevorrechtigter Geradeausverkehr nähern. Den unfallanalytischen Erkenntnissen des Sachverständigen zufolge hätte der Beklagte zu 3) den Zusammenstoß vermeiden können, wenn er sich unter Beobachtung des rechtsseitigen Verkehrsraums neben der Fahrzeugkolonne ganz vorsichtig bis zum Erreichen der Sichtlinie vorgetastet und auf den Anblick des von rechts kommenden Klägers sofort mit einem Stillstand des Pkw VW Schirokko reagiert hätte.
2) Indes macht der Kläger zu Recht geltend, dass das Landgericht den auf ihn entfallenden Eigenhaftungsanteil mit 40 % bei der Abwägung etwas zu hoch in Ansatz gebracht hat. Da der Fahrer des einbiegenden Fahrzeuges bei einer mehrspurigen Straße damit rechnen muss, dass eine Kolonne auf der Normalspur durch ein anderes Fahrzeug auf der mittleren oder linken Spur überholt wird, wird in der Regel die überwiegende Mithaftung auf Seiten des Einbiegenden liegen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Vorbem. vor Rdnr. 58). Der Kläger verweist darauf, dass die Rechtsprechung in den sogenannten Lückenfällen zu Lasten des vorfahrtberechtigten Kolonnenüberholers, der sich mit überhöhter Geschwindigkeit angenähert hat, Mithaftungsanteile in der Größenordnung von 25 % festsetzt, (vgl. KG DAR 1976, 296 sowie KG DAR 1974, 51). Allerdings sind auch Mithaftungsanteile von bis zu 50 % in Ansatz gebracht worden (OLG Düsseldorf, 12. Zivilsenat - VersR 1977, 85 sowie OLG Nürnberg, Recht und Schaden 1975, 139).
3) Der vorliegenden Fallgestaltung am nächsten kommt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 4. März 1971 zu dem Aktenzeichen 12 U 1778/70, veröffentlich in DAR 1971, 237 (zitiert bei Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 61). Das erkennende Gericht hat seinerzeit einen Pkw-Fahrer, der auf der rechten Spur einer innerörtlichen Vorfahrtstraße mit 40 km/h an zwei links von ihm ins Stocken geratenen Fahrzeugkolonnen vorbei gefahren und mit einem Kraftfahrzeug kollidiert war, dessen Fahrer von links durch eine Kolonnenlücke hindurch die Vorfahrtstraße überquerte, mit einem Eigenhaftungsanteil von 1/3 bei einer Anspruchsberechtigung von 2/3 belastet. Hier war das Annäherungstempo des Klägers mit 35 km/h etwas geringer. Andererseits war ihm wegen seiner Ortskenntnis bekannt, dass er sich einer Seitenstraße mit einer schwierigen Ein- und Ausfahrtsituation näherte, wobei er die Kolonnenlücke, die den Beklagten zu 1) zu einem unvorsichtigen Abbiegevorgang verleitete, schon aus größerer Entfernung trotz der Dunkelheit erkennen konnte. Im Ergebnis erscheint es deshalb angemessen, die durch das Landgericht ausgesprochen Haftungsverteilung um 10 % zugunsten des Klägers mit der Folge zu korrigieren, dass sich bei einem Eigenhaftungsanteil von 30 % seine Anspruchsberechtigung auf die Quote von 70 % stellt.
V.
Was die Höhe der unfallbedingten ersatzfähigen Vermögenseinbußen des Klägers anbelangt, sind die Beklagten nicht zum Ausgleich des Nutzungsausfallschadens verpflichtet, welchen der Kläger vom Unfallereignis ab für 729 Kalendertage in Höhe von 31.347,00 € ersetzt verlangt. Vielmehr ist der ersatzfähige Ausfallschaden auf die Zeitspanne von 88 Kalendertagen beschränkt, die vom Tag nach dem Unfallgeschehen bis zum 24. Februar 2012 - dem Datum der Wertstellung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.182,91 € -- verstrichen ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine weitere Abänderung der insoweit klageabweisenden Entscheidung.
1) Dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Schaden die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und fähig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007; VI ZR 62/07 Rdnr. 6, zitiert nach juris - mit Hinweis auf GSZ BGHZ 98, 212, 220, BGH NJW 1988, 484, 485 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1985, 283, 284).
Da der Kläger das Unfallereignis unverletzt überstanden hat, ist von einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auszugehen. Er hätte folglich auch nach dem 28. November 2011 seinen Pkw Hyundai in Gebrauch nehmen können, wenn dieser nicht durch das Kollisionsereignis verkehrsunsicher geworden wäre. Ausweislich des den klägerischen Pkw betreffenden Schadensgutachtens der K. GmbH vom 4. Januar 2012 ergab sich die Verkehrsunsicherheit aus einem massiven Frontschaden einschließlich einer Längsträgerbeeinträchtigung mit der Folge eines Reparaturkostenaufwandes von 7.913,18 € netto, entsprechend 9.416,68 € brutto. Bei einem gutachterlich als differenzbesteuert ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert von 11.850,00 € lag folglich kein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. Allein schon das gutachterlich beschriebene Ausmaß der am dem klägerischen Pkw eingetretenen Kollisionsschäden spricht für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass der Wagen nicht durch eine kostengünstige provisorische Instandsetzung wieder in einen verkehrssicheren Zustand hätte versetzt werden können.
3) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats spricht die Lebenserfahrung für die Annahme, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Urteil vom 17. Dezember 2007, Az: I - 1 U 110/07, Rdnr. 29 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, Az: I - 1 U 151/06; OLG Celle, VersR 1973, 717; OLG Köln VRS 96, 325; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 1999, AZ: 4 U 73/99; OLG Dresden, Urteil vom 30. Juni 2010, Az: 7 U 313/10, OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2010, Az: 22 U 48/12).
4) Der Senat vermag sich deshalb nicht der Begründung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, der Kläger habe einen Nutzungswillen weder schlüssig vorgetragen noch diesen unter Beweis gestellt (Bl. 6 UA; Bl. 285 d.A.). Der Kläger hat erstinstanzlich mehrfach, zuletzt durch Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 248, 249 d.A.), zu Recht geltend gemacht, sein hypothetischer Nutzungswille sei zu vermuten. Richtig ist allerdings, dass der Kläger jahrelang davon abgesehen hat, sein unfallgeschädigtes Fahrzeug instandsetzen zu lassen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Die durch den Kläger als Anlage zu seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 vorgelegte Kopie der Zulassungsbescheinigung eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Bl. 333 - 334 d.A.) spricht für die Richtigkeit seines streitigen Vorbringens, dass er erstmals ziemlich genau zwei Jahre nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug angeschafft und dieses unter dem Datum des 26. November 2013 zur Zulassung im Straßenverkehr angemeldet hat.
5) Im Falle eines mehrmonatigen Zuwartens mit der Wiederherstellung der automobilen Mobilität eines Unfallgeschädigten spricht eine Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen; allerdings kann diese Vermutung durch eine finanzielle Schwäche des Betroffenen erschüttert werden (OLG Naumburg NJW2012, 1232, 1235). Ein finanzielles Unvermögen macht der Kläger im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. Dezember 2007, AZ: I - 1 U 110/07, Rdnr. 45 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2006, 394) in nachvollziehbarer Weise geltend. Dies im Hinblick auf den seitens der Beklagten erhobenen Einwand eines Verstoßes gegen die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 letzte Alternative BGB. Der Kläger hat erstinstanzlich als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 28. August 2012 eine detaillierte Aufstellung seiner laufenden Einnahmen und Ausgaben zu den Akten gereicht, aus welcher sich ein monatlicher Überschuss von nicht mehr als 45,54 € ergibt (Bl. 128 d.A.). Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben lässt sich weitgehend mit Hilfe der in Kopie beigefügten Kontoauszüge betreffend die exemplarischen Monate Juli 2012, November 2011, Januar 2012 sowie Juli 2012 verifizieren. Aus der zu den Akten gereichten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben mit den beigefügten Kontoauszügen ergibt sich insbesondere, dass der Kläger in dem klagegegenständlichen Zeitraum die laufenden Kosten der Fahrzeughaltung (Garagenplatz, Autoversicherung, Kfz-Steuer sowie Ratenkredit Auto) getragen hat, obwohl er die Nutzung seines Pkw Hyundai in der Zeit nach dem 28. November 2011 entbehrte. Nicht zuletzt dieser Umstand spricht für den fortbestehenden hypothetischen Nutzungswillen des Klägers über das Schadensdatum hinaus.
6a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung in Vorlage zu treten, bzw. einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2007, Az: I - 1 U 110/07, Rdnr. 43 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise (BGH NJW-RR 2006, 394, BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161, 1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufnehmen (BGH NJW-RR 2006, BGH Urteil vom 16. November 2005, Az: IV ZR 120/04 Rdnr. 37 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGH NJW 2002, 2553).
b) Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH a.a.O.). Im Hinblick auf die durch den Kläger bekannt gegebenen beengten finanziellen Verhältnisse, die seine Lebensführung bestimmen, konnte ihm für den klagegegenständlichen Zeitraum keine Pflicht zu einer Kreditaufnahme angesonnen werden. Allein aus der Tatsache, dass er bei unterstellter Richtigkeit seines Vorbringens im November 2013 in der Lage war, sich ein kleineres, kostengünstigeres Fahrzeug anzuschaffen, folgt noch nicht, dass er dazu schon in den Monaten nach dem Schadensereignis in der Lage gewesen wäre.
7) Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Beklagten zum Ausgleich des klagegegenständlichen Nutzungsausfallschadens für 729 Kalendertage zu je 43,00 € im Umfang von 31.347,00 € verpflichtet sind. Dabei lässt der Senat nicht außer Acht, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005, Az: VI ZR 112/04 Rdnr. 8 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGH NJW 1988, 484, 486). Entscheidend sind vielmehr die folgenden Gesichtspunkte:
a) Verlangt - wie hier - der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinn des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2007 Az: I - 1 U 110/07, Rdnr. 53 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGH NJW 2003, 3480). Nichts anderes gilt für den Ersatz des hier streitgegenständlichen Nutzungsausfallschadens (Senat a.a.O.). In dem Kfz-Schadensgutachten der … GmbH vom 4. Januar 2012 sind die Reparaturdauer mit acht bis zehn Arbeitstagen sowie die Wiederbeschaffungsdauer mit zwölf bis vierzehn Kalendertagen ausgewiesen (Bl. 109 d.A.). Andererseits hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht sogleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Das Risiko, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, trägt dabei der Schädiger, wie es umgekehrt zu Lasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (BGH Urteil vom 26. Mai 1988, Az: III ZR 42/87, Orientierungssatz 2 - zitiert nach juris).
b) Von Bedeutung ist, dass die Beklagte zu 2) bereits mit einem Regulierungsschreiben vom 9. Januar 2012 den Ausgleich des reparaturkostenbezogenen Fahrzeugschadens auf der Grundlage eines Eigenhaftungsanteils des Klägers von 40 % angekündigt hatte, der bis auf eine Abweichung von 10 % ihrer tatsächlichen Einstandspflicht in Höhe von 70 % auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG entspricht. Der in dem Schreiben angekündigte Überweisungsbetrag von 5.182,91 € ist entsprechend der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 2 UA; Bl. 281 d.A.) mit Wertstellung zum 24. Februar 2012 dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden, nachdem - wie nunmehr unstreitig ist - die Beklagte zu 2) die ihr vorher unbekannt gewesene Kontoverbindung des Klägers mitgeteilt bekommen hatte (Bl. 102, 145, 146 d.A.). Klagegegenständlich war der Nettobetrag der gutachterlich ausgewiesenen Reparaturkosten von 7.913,18 €. Der davon durch die Teilregulierung der Beklagten zu 2) in Höhe von 60 % gedeckte Anteil entsprach einem Betrag von 4.747,90 €. Der tatsächlich seitens der Beklagten geschuldete Anteil von 70 % macht den Saldo von 5.539,27 € aus, so dass die Differenz zwischen dem vorprozessual teilregulierten und dem von der Ersatzberechtigung des Klägers umfassten Betrag nicht mehr als 791,32 € ausmacht.
c) Das vorprozessuale anwaltliche Anspruchsschreiben des Klägers vom 18. Januar 2012 lässt erkennen, dass er von vornherein die Instandsetzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges wegen seiner finanziellen Verhältnisse von dem vollen Ausgleich des Fahrzeugschadens abhängig gemacht hatte ("Mein Mandant hat Sie bereits darauf hingewiesen, dass die Reparatur aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation erst nach Ihrer Zahlung und dem uneingeschränkten Anerkenntnis erfolgen kann. Für die gesamte Ausfallzeit wird daher Nutzungsausfall zu entschädigen sein; die entsprechende Bezifferung wird nach der Reparatur erfolgen."; Bl. 7 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat in der Folgezeit in ihrem Regulierungsschreiben vom 22. Februar 2012 im Vergleichswege sogar die Regulierung des gutachterlich ermittelten Kfz-Schadens nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Einstandspflicht von 70 % mit der Eigenhaftungsquote des Klägers von 30 % angeboten (Bl. 132, 133 d.A.). Dass der Kläger durchgehend jedoch zu Unrecht auf einer vollen Ersatzleistung bestanden und davon die Erteilung des Reparaturauftrages mit der Folge der Entstehung eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 31.347,00 € abhängig gemacht hatte, fiel ungeachtet seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten in seinen Risikobereich. Diese Schwierigkeiten rechtfertigten es nicht, der Beklagten zu 2) vorprozessual die Überweisung eines Regulierungsbetrages aufzugeben, der prozentual ganz deutlich die von ihr geschuldeten Ersatzleistung überstieg.
8) Von dem Erfordernis der Durchführung einer vollständigen Reparatur macht die Rechtsprechung aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Ausnahme für den Fall, dass der Geschädigte in Ermangelung eigener finanzieller Mittel und in Anbetracht des ungewissen Ausgangs des Schadensersatzprozesses den Reparaturauftrag noch nicht erteilen konnte und dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auf seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit hingewiesen hat (OLG München NJW-RR 1999, 909; OLG Oldenburg DAR 2004, 226). Auch nach der Rechtsprechung des Senats stellt es ein durch den Kläger zu tragendes Risiko dar, wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel auszulegen und sich dadurch die Nutzungsausfallzeit sowie der Umfang des damit einhergehenden Schadens vergrößert (Urteil vom 8. November 2011, Az: I - 1 U 14/11, DAR 2012, 253, Leitsatz 2 - zitiert nach juris). In seinem anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 18. Januar 2012 hatte der Kläger erstmals auf seine beengten finanziellen Verhältnisse hingewiesen.
9a) Der Senat hat diese Fragen noch nicht abschließend entschieden, aber erwogen, dem Geschädigten in einem Fall finanziellen Unvermögens einen Vorschussanspruch zu zubilligen (Urteil vom 12. April 2011, Az: I - 1 U 117/10). Dabei versteht es sich aber von selbst, dass ein solcher Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte, z.B. durch Benennung einer konkreten Reparaturwerkstatt und Vorlage eines Kostenvoranschlages, die Ernsthaftigkeit seiner Reparaturabsicht substantiiert darlegt und glaubhaft macht (Senat, Urteil vom 20. Mai 2014, AZ: I - 1 U 107/13).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte dem Kläger aber von vornherein kein Vorschussanspruch zugebilligt werden.
aa) Forderungs- und klagegegenständlich ist eine fiktive Abrechnung der Fahrzeugschäden auf der Grundlage der sachverständig geschätzten Nettoreparaturkosten. Da aber kein Fall eines (wirtschaftlichen) Totalschadens gegeben ist, wäre ein Vorschussanspruch nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger die Bruttoreparaturkosten im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Instandsetzung in einer Kfz-Werkstatt geltend gemacht hätte. Eine solche konkrete Abrechnung wollte der Kläger indes nicht vornehmen, da er andernfalls auch die Mehrwertsteuer auf die durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten in seine Klageforderung einbezogen hätte. Allein schon die fiktive Abrechnung begründet erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Ansinnens, das Fahrzeug nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens in Stand setzen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Kläger seiner Behauptung gemäß den Pkw Hyundai zwischenzeitlich in einem unreparierten Zustand verkauft und sich ein "kleineres, kostengünstigeres Fahrzeug" angeschafft hat, ohne diesbezügliche genauere Angaben zu machen (Bl. 329 d.A.).
bb) Zudem ist der Prozessvortrag des Klägers zu einer Instandsetzungsabsicht widersprüchlich. Einerseits hat er sein mit der Klageerweiterung vom 13. Juni 2012 geltend gemachtes Feststellungsbegehren betreffend eine Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 43,00 € kalendertäglich mit dem Zeitpunkt "bis zur Reparatur des Ersatzfahrzeugs" eingegrenzt (Bl. 49 R. d.A.). Zur Begründung hat er andererseits - sachlich falsch - vorgebracht, das Fahrzeug sei wegen eines Totalschadens nicht reparabel, so dass die Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich sei; diese könne erst dann beginnen, wenn die Beklagten ihm die notwendigen Mittel durch Leistung des - zur ergänzen ist: vollen - Schadensersatzes zur Verfügung gestellt hätten (Bl. 51 R. d.A.). In einem weiteren anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2013 ist erneut die Rede davon, es liege wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Bl. 365 d.A.). Ausweislich seines Berufungsvorbringens rückt der Kläger von einer Totalschadensbehauptung ab (Bl. 370 d.A.). Diese Widersprüchlichkeit verdeutlicht, dass der Kläger zu keiner Zeit eine klare Vorstellung darüber geäußert hat, welche Art der Schadensbeseitigung - Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung - er zu wählen gedachte. Nicht zuletzt im Hinblick darauf waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Vorschussanspruches wegen der Reparaturkosten nicht schlüssig dargetan. Der für die Berechnung des ersatzfähigen Nutzungsausfallschadens maßgebliche Endzeitpunkt ist nach Lage der Dinge das Datum der Wertstellung der prozessualen Regulierungsleistung der Beklagten zu 2) in Höhe von 5.182,91 € (24. Februar 2012), nachdem sie mit einem zwei Tage zuvor verfassten Schreiben vergeblich die Regulierung des Fahrzeugschadens auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Leistungsverpflichtung von 70 % angeboten hatte.
10 a) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens setzt mit dem Datum des 29. November 2011 ein, da sich das Kollisionsereignis am Vortag erst um 18.12 Uhr ereignet hatte und deshalb dieser Tag für die Bemessung der Entschädigung außer Ansatz zu lassen ist. Berücksichtigung finden muss jedoch der Schadensermittlungszeitraum, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 17. Dezember 2007, Az: I - 1 U 110/07, Rdnr. 53 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf Hillmann, ZfS 2001, 341, 344). Der ersatzfähige Zeitraum umfasst die Spanne für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob der Schaden durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgeglichen werden soll (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rdnr. 24). Die Tatsache, dass das Schadensgutachten der K. GmbH erst unter dem Datum des 4. Januar 2012 erstellt wurde, ist nicht durch den Kläger zu vertreten. Denn nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hatte nicht er das Schadensgutachten in Auftrag gegeben, sondern die Beklagte zu 2) (Bl. 146 d.A.). Die Kosten für die Gutachtenerstellung sind dementsprechend nicht Gegenstand der Klageforderung.
b) Nach Eingang des Gutachtens verfasste die Beklagte zu 2) unter dem Datum des 9. Januar 2012 das Regulierungsschreiben, in welchem sie die gutachterlich angegebenen Schadenspositionen (Reparaturkosten 7.913,18 € sowie Wertminderung 700,-- €) zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 € auf der Basis einer 40 %-igen Mithaftung des Klägers abrechnete und die Überweisung des Auszahlungsbetrages von 5.182,91 € ankündigte. Der Umstand, dass dieser Betrag nicht sogleich dem Konto des Klägers gutgeschrieben werden konnte, weil der Beklagten zu 2) die Kontoverbindung nicht bekannt war, gereicht dem Kläger nicht zum Nachteil. Er macht zu Recht geltend, dass die Beklagte zu 2) sich mit Hilfe der ihr bekannten Mobilfunknummer des Klägers hätte kundig machen oder dass sie eine postalische Scheckzahlung hätte leisten können. Der Schädiger hat grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988, AZ: III ZR 42/87, Orientierungssatz 2 - zitiert nach juris). Mit der Wertstellung des Überweisungsbetrages von 5.182,91 € zugunsten des klägerischen Girokontos am 24. Februar 2012 endet die Zeitspanne, die für den ersatzfähigen Nutzungsausfallschaden Berücksichtigung findet.
c) Unstreitig macht der für die Berechnung des Tagessatzes des Nutzungsausfallschadens maßgebliche Betrag ausweislich des Gutachtens der K. GmbH vom 4. Januar 2012 den Umfang von 43,00 € aus. Multipliziert mit 88 Kalendertagen errechnet sich ein Zwischensaldo von 3.784,00 €. Da der Kläger im Umfang von 70 % seiner Vermögenseinbußen anspruchsberechtigt ist, reduziert sich der Ersatzbetrag auf 2.648,80 €.
d) Ohne Erfolg macht der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Juli 2014 geltend, der Zeitraum des ersatzfähigen Nutzungsausfallschadens erstrecke sich bis zum 7. März 2012, da er erst am Freitag, den 27. Februar 2012, den Wagen habe in Reparatur geben können und für die Instandsetzung laut Gutachten mindestens acht Arbeitstage in Ansatz zu bringen seien.
aa) Wie bereits oben zu Ziffer V 9) ausgeführt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger ernsthaft die Absicht hatte, sein angeblich total beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen. Seiner Behauptung gemäß ist der Pkw Hyundai zwischenzeitlich in unrepariertem Zustand verkauft und er hat sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft.
bb) Die Beklagte zu 2) hatte bereits mit Schreiben vom 9. Januar die Schadensregulierung auf der Basis einer annähernd realistischen Eigenhaftung des Klägers von 40 % angekündigt und diese Ankündigung mit Schreiben vom 2. Februar 2012 wiederholt. Die zeitnahe Überweisung des mit 5.182,91 bezifferten Auszahlungsbetrages scheiterte allein daran, dass der Beklagten zu 2) - wie ebenfalls unter dem 2. Februar 2012 mitgeteilt - die Bankverbindung des Klägers unbekannt war. Nach Lage der Dinge war für den Kläger somit bereits zu Anfang des Monats Februar 2012 offenkundig, dass eine bis auf eine Differenz von 10 % vollständige Schadensersatzleistung der Beklagten zu 2) bei ihm eingehen werde. Folglich konnte er bereits weit vor dem Datum der Wertstellung (24. Februar 2012) Ausschau nach einem geeigneten Ersatzfahrzeug halten, um dieses dann mit dem Zahlungseingang, den er durch eine umgehende Bekanntgabe seiner Kontoverbindung hätte beschleunigen können, zu erwerben.
11) Im Ergebnis sind die Schäden des Klägers wie folgt abzurechnen: Ausgangsbetrag ist die Summe von 8.638,18 € (7.913,18 € Fahrzeugschaden, 25,00 € Kostenpauschale, 700,00 € Wertminderung). Der davon dem Kläger zustehende 70 %-ige Anteil stellt sich auf 6.046,73 €. Rechnet man die anteilige Nutzungsausfallentschädigung von 2.648,80 € hinzu, ergibt sich ein Zwischensaldo von 8.695,53 €. Bringt man davon die vorprozessuale Überweisung der Beklagten zu 2) im Umfang von 5.182,91 € in Abzug, verbleibt der tenorierte Betrag von 3.512,62 €.
12) Der maßgebliche Gegenstandswert für die Berechnung der ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten stellt sich auf 8.695,53 €. Darauf bezogen macht die maßgebliche 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 KV-RVG den Betrag von 583,70 € aus. Unter Hinzurechnung der Kostenpauschale von 20,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % ergibt sich eine Summe von 718,40 €. Dem Regulierungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 16. März 2012 zufolge (Bl. 43 ff. d.A.) hatte sie vorprozessual auf die Anwaltskosten bereits einen Betrag von 546,69 € zur Anweisung gebracht, so dass dem Kläger noch ein Restbetrag von 171,71 € zusteht.
13) Das nicht nachgelassene Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2014 gibt keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug stellt sich bis zum 10. Juli 2014 auf 15.710,27 € (3.455,27 € + 12.255,00 €). Für die Zeit danach beträgt der Streitwert 34.802,27 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.