Gegen die Verfassungs- und Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftfStG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl S. 2431), bestehen keine Bedenken, auch weil weder eine Mobiliarzwangsvollstreckung, z.B. in das Kraftfahrzeug, noch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein milderes Mittel gegenüber einer Abmeldung des Kraftfahrzeugs von Amts wegen darstellen.
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