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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.12.2014 - 12 U 137/13 - Restwertbewertung nach Chip-Tuning
OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2014: Zur Restwertbewertung nach Chip-Tuning
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2014 - 12 U 137/13) hat entschieden:
- Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.
- Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.
Siehe auch Leasingfahrzeug - Leasingvertrag und Ausgleich des Minderwerts im Leasingverhältnis
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Ausgleich einer Wertminderung des Leasinggegenstandes nach regulärer Beendigung eines Leasingvertrages in Anspruch. Grundlage hierfür ist der Leasingvertrag vom 21.8.2006 (Anl. K1, K2) in Verbindung mit der Übernahmevereinbarung vom 29.7.2007 (Anl. K3). In der Leasingvereinbarung war ein Restwert von 55,88 % des Anschaffungspreises (55.480 € netto) angegeben und mit dem Hinweis versehen, dass der angegebene Restwert nur bei vorzeitiger Vertragsbeendigung von Bedeutung ist.
Die Parteien streiten insbesondere darum, ob das von der Beklagten im Wege der Vertragsübernahme übernommene Leasingfahrzeug … vorübergehend mit einem sogenannten Chip-tuning zur Leistungssteigerung des Motors versehen war und ob und in welchem Umfang dies eine Minderung des vertraglich vereinbarten Rücknahmewerts des Fahrzeugs begründet. Insoweit sieht die Leasingvereinbarung vor (XVI.), dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben hat. Für den Fall, dass das Fahrzeug diesem Zustand nicht entspricht und hierdurch im Wert gemindert ist, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet (XVI. Nr. 3). Die Leasinggeberin hat entgegen XVI. Nr. 3 ihrer AGB vorprozessual kein Gutachten zum Umfang einer durch übermäßige Abnutzung begründeten Wertminderung eingeholt, sondern das Fahrzeug mit Vereinbarung vom 10.5.2010 (Anl. K. 14) zum Preis von 22.450,14 Euro netto an einen Vertragshändler veräußert.
Wegen der Einzelheiten zu den tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juli 2013 (Bd. II, Bl. 237 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme auf einen Minderwert in Höhe von 7140 € erkannt und diesen nebst Nebenforderungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, die infolge Abtretung aktiv legitimierte Klägerin könne einen Minderwert von 25 % des vereinbarten Restwertes (36.892,95 € brutto) beanspruchen, weil das Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während einer Laufleistung von 9000-10.000 km mit einem herstellerfremden Chip-tuning betrieben worden sei, welches bei Rückgabe beseitigt gewesen sei. Sachverständig beraten hat das Landgericht festgestellt, dass die Kosten für eine vollständige Erneuerung der von einer Leistungssteigerung betroffenen Motor-und Antriebsteile 14.089,20 € brutto betragen. Auf die weitere Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form-und fristgerechten Berufung und macht geltend, die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht auf nicht hinreichend belegten Annahmen. Insbesondere die Aussage des Zeugen Z1 sei nicht tragfähig. Die Zedentin habe eine Begutachtung des Motors unterlassen und dadurch ein wesentliches Beweismittel beseitigt. Es stehe weder fest, dass eine derartige Leistungssteigerung vorgenommen sei, noch dass sie im Falle ihrer Vornahme negative Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs haben würde. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten von der behaupteten Leistungssteigerung keine Kenntnis gehabt und hafte mangels Verschulden nicht auf Ersatz einer Wertminderung. Zudem sei der vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin verjährt. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 22.10.2013 Bezug genommen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11.7.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die vorübergehende Leistungssteigerung für hinreichend sicher festgestellt. Sie verweist insbesondere darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bei der Rückgabe geweigert habe, unterlassenes Chip-tuning schriftlich zu bestätigen. Auf den Schriftsatz vom 14.1.2014 wird verwiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass das Fahrzeug frei von Unfallschäden an die Leasinggeberin zurückgegeben wurde.
II.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern.
Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges durch Chip-tuning begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.
Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.
Eine erneute Beweisaufnahme zu den Feststellungen einer vorübergehenden Leistungssteigerung war hingegen nicht erforderlich.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines Minderwerts gemäß XVI Nr. 3 der AGB der Leasinggeberin ist nur teilweise in Höhe von 1408,92 Euro begründet. Die Klägerin ist für den Anspruch aufgrund Abtretung vom 12.7.2011 (Blatt 77) aktiv legitimiert gem. § 398 BGB.
a) Die Beklagte war gem. XVI. Nr. 2 der AGB der Leasinggeberin (Bl. 10) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 29.7.2007 (Bl. 12) verpflichtet, das Fahrzeug in einem altersangemessenen und vertragsgemäßen Erhaltungszustand ohne Schäden an die Leasinggeberin zurückzugeben, wobei auf normalem Gebrauch beruhende Abnutzung dem nicht entgegensteht.
b) Ein Chip-tuning zur Leistungssteigerung des Motors eines Leasingfahrzeuges geht auch dann über den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch und die damit einhergehende gewöhnliche Abnutzung hinaus, weil die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für die die Bauteile konstruktiv nicht ausgelegt sind, auch bei vergleichsweise kurzer Laufzeit besteht. Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Denn neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen steht aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen X vom 14.1.2013 fest, dass die Bauteile auch bei einer Fahrstrecke von lediglich 9000-10.000 km regelmäßig einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wenn der Motor mit einer vom Hersteller nicht vorgesehenen erhöhten Leistung betrieben wird. Der diesbezüglichen Würdigung durch das Landgericht hat die Berufung nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die ausführlich begründeten Feststellungen, weshalb eine Leistungssteigerung zu einer besonderen Belastung der betroffenen Baugruppen und zu deren vorzeitigem Verschleiß führt, hat die Berufung in der Sache nicht erschüttert. Das Berufungsgericht teilt die überzeugende Entscheidung des Landgerichts. Denn sie ist ausführlich und widerspruchsfrei auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens begründet worden.
Das Berufungsgericht geht insoweit mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2007, 443) davon aus, dass das Chip-tuning einen Substanzeingriff darstellt. In der Rechtsprechung zum Kaufrecht ist weitgehend anerkannt, dass dies jedenfalls bei längerem Gebrauch einen Sachmangel der Kaufsache darstellt (vgl. OLG Düsseldorf 22 U 166/08, zitiert nach Juris; OLG Hamm 28 U 186/10, DAR 2012, 261). Ein solcher kann auch in dem Verdacht einer nachteiligen Veränderung der Beschaffenheit liegen (vgl. OLG Naumburg, 1 U 30/08, OLGR 2009, 284).
Zu derartigen Eingriffen, die nicht nach Herstellervorgaben erfolgen, ist der Leasingnehmer aufgrund der Leasingvereinbarung, nach der nachträgliche Änderungen und zusätzliche Einbauten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers bedürfen (VIII 3. der AGB) nicht berechtigt und hat sie bei Beendigung des Leasingvertrages wieder zu entfernen. Dies trifft auf das herstellerfremde Chip-tuning insbesondere deshalb zu, weil mit einer solchen vom Hersteller nicht freigegebenen Leistungssteigerung nach der Verkehrsanschauung die Gefahr eines übermäßigen und vorzeitigen Verschleißes der Antriebseinheit verbunden ist und ein potentieller Erwerber des Fahrzeugs bei Kenntnis von einer auch nur zeitweiligen derartigen Leistungssteigerung einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit ist oder aufgrund der unsicheren technischen Auswirkungen von einem Erwerb insgesamt Abstand nähme. Insoweit wird ergänzend auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten X vom 14.1.2013 (Seite acht unten) Bezug genommen.
c) Gegen die Verpflichtung, das Fahrzeug in einem Zustand gemäß VIII. 3. der AGB zu erhalten, hat die Beklagte verstoßen. Denn sie hat das Fahrzeug vorübergehend mit einem Chip-tuning betrieben. Die Beklagte war verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe des Leasingvertrages im normalen Gebrauchszustand zurückgeben und war aufgrund der Übernahmevereinbarung mit dem ersten Leasingnehmer L vom 29.7.2007 auch für den Zustand und die Abnutzung verantwortlich, welche in der Zeit des ersten Leasingvertrages entstanden sind.
d) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht steht fest, dass die Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Demnach war das Leasingfahrzeug während der Zeit des Besitzes und Betriebes durch die Beklagte vorübergehend während einer Laufzeit von 9000-10.000 km mit einer Leistungssteigerung ausgerüstet, die durch Eingriffe in die Steuerung der Motorelektronik bewirkt worden war und vor Rückgabe der Leasingsache an die Leasinggeberin bzw. deren Vertragshändlerin rückgängig gemacht worden ist. Die Angriffe der Berufung gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts bleiben erfolglos. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an den von dem Landgericht im Wege der Beweisaufnahme dazu getroffenen Feststellungen. Die Beweiswürdigung ist geschlossen und wird durch die Berufung nicht erschüttert. Deren Annahme, die Beweiswürdigung durch das Landgericht sei abwegig und schlechthin nicht vertretbar, teilt das Berufungsgericht nicht. Das Landgericht hat sich vielmehr ausführlich und überzeugend mit den Bekundungen der Zeugen auseinandergesetzt und ist unter umfassender Würdigung aller Umstände zu dem Schluss gekommen, dass eine herstellerfremde Leistungssteigerung durch die Firma A während der Laufzeit des Leasingvertrages an diesem Fahrzeug vorgenommen wurde. Dem tritt das Berufungsgericht bei. Maßgeblich hierfür ist neben der Aussage des Zeugen Z1 insbesondere das Verhalten des Beklagten selbst, der nach einer späteren Übertragung einer aktuellen Motorsteuerungssoftware durch den Vertragshändler eine fehlende Motorleistung des Fahrzeugs bemängelt hat. Soweit sich die Beklagte auf mangelndes Verschulden beruft, ist dies nach den Feststellungen widerlegt, da ihr Geschäftsführer Kenntnis von der Leistungssteigerung hatte.
e) Der Durchsetzung des Anspruchs auf Ausgleich der abnutzungsbedingten Wertminderung steht nicht entgegen, dass die Leasinggeberin im Rahmen der Rücknahme des Fahrzeugs kein Sachverständigengutachten zu einer Wertminderung eingeholt hat. Denn dies ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern dient der Beweiserleichterung. Folglich hat die Klägerin lediglich die beweisrechtlichen Konsequenzen daraus zu tragen, dass Feststellungen über den Umfang eines Schadens nicht getroffen werden konnten.
f) Die Bemessung der Wertminderung gemäß XVI.3. der AGB kann im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgen. Sie ist Rechtsanwendung und bedarf ausreichender tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festzustellen sind. Sie darf jedoch nicht vollständig dem Sachverständigen überlassen und auch nicht von den Tatbeständen der Wertminderung abgekoppelt werden, deren Bemessung sie dient. Bei Beachtung dieser Maßstäbe unterliegt die Schätzung aufgrund ihres Prognosecharakters nur einer eingeschränkten Überprüfung.
Die Entscheidung des Landgerichts, den merkantilen Minderwert eines zeitweiligen Chip-tuning nach sachverständiger Beratung abstrakt mit 25 % des vereinbarten Restwertes von rund 31.000 € zu bemessen, wird den Anforderungen an eine Schätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht in jeder Hinsicht gerecht und war auf die Berufung der Beklagten abzuändern.
Dabei war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug entgegen der Ankaufsbestätigung des Vertragshändlers vom 10.5.2010 unstreitig keinen reparierten Unfallschaden oder sonst keine Mängel aufwies, sondern nach den obigen Feststellungen nur zeitweilig mit einem Chip-tuning betrieben worden war. Dieses ist auch bei der hier feststellbaren Laufleistung von 9000-10.000 km während der Leistungssteigerung geeignet, die Dauerhaltbarkeit des Motors und des Antriebsstrang zu beeinträchtigen. Dies hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens X zu Recht festgestellt. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht hingegen, dass der Sachverständige die Kosten für eine vollständige Erneuerung von Motorteilen und des Antriebsstrangs mit 11.793,20 € netto oder 14.089,20 € brutto kalkuliert hat und dass die von ihm für angemessen erachtete Wertminderung mehr als 50 % der vollständigen Kosten der Erneuerung ausmacht. Eine solche Wertminderung erscheint im Hinblick auf die übliche Laufleistung eines großvolumigen Dieselmotors wie vorliegend, die unter normalen Betriebsbedingungen bei mindestens 200.000 km liegt, unangemessen hoch, weil sie für einen sehr geringen Anteil an der Laufleistung von höchstens 10.000 km bereits 50 % der regelmäßig erst nach langer Laufleistung anfallenden Kosten des vollständigen Austauschs der betroffenen Antriebsteile zubilligt. Für die Bemessung der Wertminderung ist es vielmehr erforderlich, einen angemessenen Bezug zu den voraussichtlichen Reparaturkosten herzustellen. Dabei hat das Berufungsgericht den erhöhten Verschleiß durch die Leistungssteigerung, den das Landgericht auf der Basis des Sachverständigengutachtens zu Recht angenommen hat, berücksichtigt. Dies rechtfertigt eine Bemessung der Wertminderung mit 10 % der kalkulierten Austauschkosten wegen einer Leistungssteigerung während 5 % der üblichen Laufzeit. Der auf der Grundlage der nicht angegriffenen Kalkulation des Sachverständigen X von 14.089,20 € brutto ermittelte Betrag der Wertminderung beläuft sich auf 1408,92 € und war der Klägerin zuzusprechen. Im Übrigen ist die Klage in der Hauptforderung unbegründet.
Die Klageforderung kann insbesondere nicht auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert von 31.002,22 € netto und dem Erlös aus der Veräußerung vom 10.5.2010 (Anl. K14) in Höhe von 22.450,14 € netto gestützt werden, weil der Restwert nach den Vertragsbedingungen nur in dem hier nicht gegebenen Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung als Berechnungsgröße gemäß XV. der AGB Bedeutung erlangt. Eine Einstandspflicht für die Erzielung des Restwertes unabhängig von übermäßigem Verschleiß des Fahrzeugs bei vollständiger Vertragsbeendigung hat die Beklagte nicht übernommen.
g) Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die Klägerin macht keinen Schadensersatzanspruch geltend, der in der kurzen Frist des § 548 Abs. 1 BGB verjährt, sondern ihren vertraglich begründeten Anspruch auf die Gegenleistung wegen Mängeln bei Rückgabe. Dieser unterliegt - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - der dreijährigen Regelverjährung aus den §§ 195, 199 BGB und wurde nach Rückgabe des Fahrzeugs im Jahr 2009 durch die im März 2011 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
h) Die Nebenforderung ist aus Verzug lediglich in Höhe von 135 € begründet, da sich die Klägerin vorgerichtlich eines Inkassoinstituts bedient hat, dessen Kosten nicht höher liegen als die eines Rechtsanwalts aus einem Gegenstandswert von 1.408,92 €.
i) Der Zinsanspruch besteht hinsichtlich der Hauptforderung gemäß der §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund der Mahnung vom 29.5.2010 ab dem 10.6.2010 und hinsichtlich der Nebenforderung infolge Rechtshängigkeit am 18.3.2011.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.
Die Revision wurde zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, weil die Frage, ob eine Leistungssteigerung eines Leasingsfahrzeuges auch ohne konkret festgestellte Schäden ein über den üblichen Gebrauch hinausgehender, wertmindernder Umstand ist, sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und - soweit ersichtlich - im Bereich des Leasingrechts bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.