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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.07.2009 - 385 C 2505/08 - Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf einer Einfädelungsspur einer Bundesstraße

AG Frankfurt am Main v. 31.07.2009: Zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf einer Einfädelungsspur einer Bundesstraße


Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 31.07.2009 - 385 C 2505/08) hat entschieden:
Kommt es auf einer unübersichtlichen Einfädelungsspur beim Einfahren in eine Bundesstraße zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende wegen der schwierigen Übersicht zweimal erheblich abbremst, kann Schadensteilung angemessen sein,


Siehe auch Einfahren und Ausfahren in und aus Bundesstraßen und Das Vorfahrtrecht


Tatbestand:

Die Widerbeklagte zu 2) ... befuhr am 06.05.2008 gegen 18.00 Uhr mit dem PKW Opel-​Astra Caravan, amtl.-​Kennz.: ..., die A 66 in Fahrtrichtung Wi. Sie verließ die Autobahn an der Anschlussstelle H/We um ihre Fahrt auf der B 519 in Fahrtrichtung We fortzusetzen. Der Kläger und Widerbeklagte zu 1) ist Halter dieses Fahrzeuges. Der Widerbeklagte zu 3) war der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt.

Der Widerbeklagten zu 2) ... nachfolgend befuhr die Beklagte und Widerklägerin I R mit ihrem PKW Marke VW Golf Cabrio, amtl.-​Kennz.: ..., die betreffende Abfahrt.

Die Beklagte zu 2) war der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt.

Vor der Einmündung der Abfahrt in die B 519 befindet parallel zur B 519 ein Fahrrad- und Fußgängerweg. Ebenfalls an dieser Einmündung befindet sich vor einer längeren Einfädelspur eine Bedarfsampel für die Fußgänger, die diesen Rad- und Fußweg benutzen. Zum Unfallzeitpunkt war die Lichtzeichenanlage für Abbieger nach rechts nicht in Betrieb.

Nachfolgend kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, wobei der Unfallhergang zwischen den Parteien im Streit steht.

Der Kläger behauptet, die Widerbeklagte zu 2) habe kurz vor der Einmündung in die B 519 ihr Fahrzeug deutlich verlangsamt, da die Verkehrssituation dort relativ unübersichtlich sei. Die Widerbeklagte zu 2) habe das Fahrzeug vor der Einmündung deutlich auf 10 bis 20 km/h verlangsamt und sei auf die Einmündung zugefahren. Noch bevor sie in die Rechtskurve in Richtung der B 519 eingefahren sei, habe sie ihr Fahrzeug ein zweites Mal verlangsamt, ohne dabei stehen zu bleiben. Dabei sei die Beklagte zu 1) und Widerklägerin auf das Klägerfahrzeug aufgefahren, da sie offenbar angenommen habe, die Widerbeklagte zu 2) werde zügiger um die Kurve fahren. Das Klägerfahrzeug habe zu keinem Zeitpunkt angehalten, lediglich sei die Geschwindigkeit zweimal reduziert worden.

Der Kläger begehrt vollen Ersatz ihr aus dem Unfallereignis resultierenden wirtschaftlichen Totalschadens, den sie wie folgt beziffert:

Wiederbeschaffungswert 2.345,00 Euro
abzgl. Restwert      500,00 Euro
  1.875,00 Euro
Sachverständigenkosten 505,27 Euro
Unkostenpauschale       30,00 Euro
2.410,27 Euro


Der Kläger hat ihre Ansprüche mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15.05.2008 bei der Beklagten zu 2) geltend gemacht und unter dem 03.06.2008 per Fax angemahnt. Der Kläger verdankt zudem Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,6 Gebühr gemäß Kostenrechnung Seite 4 der Klageschrift.

Die Beklagte zu 2) hat nach Rechtshängigkeit 1.205,14 Euro auf die Hauptforderung und 196,95 Euro auf die vorgerichtlichen Kosten des Klägers gezahlt.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.410,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.06.2008 abzüglich am 25.09.2008 gezahlter 1.205,14 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 353,05 Euro nebst Zinsen in gleicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 25.09.2008 gezahlter 196,95 Euro.
Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung bereits mit Schriftsatz vom 15.10.2008 angeschlossen und beantragen im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe das Klägerfahrzeug trotz nicht aktivierter Lichtzeichenanlage an der Haltelinie angehalten. Sodann sei sie mit dem Klägerfahrzeug erneut angefahren, habe die Haltelinie sowie die danach folgende gestrichelte Linie der kombinierten Fußgänger-​/Radfahrerspur überquert. Als sie diese Fußgänger-​/Radfahrerspur vollständig passiert hatte und sich bereits weitgehend parallel zur Fahrbahn der B 519 auf der Beschleunigungsspur befunden habe, habe die Widerbeklagte zu 2) das Klägerfahrzeug ohne irgendeine Vorankündigung völlig überraschend vollständig angehalten. Irgendein verkehrsbedingter Grund für das erneute Anhalten des Klägerfahrzeuges habe nicht bestanden. Trotz sofortiger Bremsung habe die Beklagte zu 1) und Widerklägerin eine Kollision nicht verhindern können.

Die Beklagte zu 1) erhebt Widerklage auf Zahlung ihrer

Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma Auto S F vom 28.05.2008 in Höhe von 3.938,59 Euro
abzüglich der Zahlung durch den Kaskoversicherer in Höhe von 3.606,25 Euro
gleich 332,34 Euro
Kostenpauschale 25,00 Euro
Nutzungsausfall 18 Tage á 38,00 Euro      684,00 Euro
  1.041,34 Euro


Zudem begehrt die Widerbeklagte zu 1) und Widerklägerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro gemäß Kostenrechnung auf Seite 4 und 5 des Widerklageschriftsatzes vom 17.09.2008.

Die Beklagte zu 1) und Widerklägerin beantragt,
  1. den Kläger und Drittbeklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Beklagte und Widerklägerin 1.530,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 357,34 Euro seit dem 19.06.2008 und aus 1.173,45 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  2. festzustellen, dass der Kläger und die Drittbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten zu 1) jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2008 noch entstehen wird.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Sie bestreiten die Erforderlichkeit der Reparaturdauer und die Angemessenheit der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.11.2008 durch Vernehmung der Zeugen ... und ... .

Die Widerbeklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) und Widerklägerin wurden informatorisch zum Unfallgeschehen angehört.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 09.07.2009 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, unbegründet.

Die Widerklage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 254 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 50 % seiner aus dem Unfallereignis vom 06.05.2008 herrührenden Schäden. Dieser Anspruch ist durch Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 1,205,14 Euro nach Rechtshängigkeit vollständig erloschen. Weitergehende Ansprüche des Klägers bezüglich der Hauptforderung bestehen nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Widerbeklagte zu 2) … das Klägerfahrzeug plötzlich und grundlos auf dem Beschleunigungsstreifen der B 519 angehalten hat und die Beklagte zu 1) und Widerklägerin aufgefahren ist. Dies führt zu einer Mithaftung der Beteiligten zu je 50 %.

Insoweit kommt der Beklagten zu 1) und Widerklägerin nicht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden zu Gute. Dieser Anscheinsbeweis beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder ein ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das vorliegen einer Standardsituation, die eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.03.2006, 3 U 220/05; NJW 2007, 87-88). Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahrenden unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermannes oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises (OLG Frankfurt, a. a. O.).

Vorliegend haben die Beklagten- und Widerklägerseite Umstände vorgetragen und bewiesen, die die Umstände des Anscheinsbeweises erschüttern, so dass dieser vorliegend nicht eingreift.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schilderung der Beklagten und Widerkläger im Wesentlichen zutrifft.

Das Schildern der zweimaligen Verlangsamung durch die Beklagte zu 2) und vor allem die jeweils zugeordneten Örtlichkeiten erschienen blass und wenig plausibel. Glaubhaft ist insoweit nur, dass sich die Widerbeklagte zu 2) in nicht vertrautem Gelände bewegte und ihr die Gestaltung des Einmündungsbereiches mit Bedarfsampel und Beschleunigungsstreifen nicht geläufig war. Dafür, dass sie sich entgegen ihrer Schilderung bereits auf dem Beschleunigungsstreifen befand und der Auffahrunfall sich erst dort ereignete, spricht sogar die Aussage des von Klägerseite benannten Zeugen ... . Nach dessen Bekundungen hat das Fahrzeug im Bereich vor dem Gehweg gestanden, also im Bereich des Beschleunigungsstreifens. Auch der Zeuge ..., der mit der Widerbeklagten zu 2) diese zum Unfallablauf befragt hat, hat angegeben, die Widerbeklagte zu 2) habe ihm geschildert, an der Haltelinie angehalten zu haben. Sie habe das Fahrzeug dann weiter bewegt und dann noch mal abgebremst, als ihr das nachfolgende Fahrzeug aufgefahren sei.

Auch das Abstellen der Fahrzeuge nach dem Unfall zwischen dem ersten und zweiten Begrenzungspfosten spricht dafür, dass sich der Unfall bereits im Bereich des Beschleunigungsstreifens ereignete. Hierfür sprechen auch die Bekundungen des Zeugen H-​J R, der einen entsprechende Schilderung der Widerbeklagten zu 2) direkt nach dem Unfallgeschehen wiedergegeben. Auch die Angaben der angehörten Beklagten zu 1) und Widerklägerin I R erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar. Daher steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Widerbeklagte zu 2) ihr Fahrzeug zunächst vor der Bedarfsampel angehalten und sodann ihr Fahrzeug wieder beschleunigt hat, um es zu Beginn der Beschleunigungsspur stark zu verlangsamen oder gar fast anzuhalten.

Insoweit hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass ein derartiges Fahrverhalten verkehrsbedingt geboten war. Damit hat die Widerbeklagte zu 2) eine wesentliche Unfallursache gesetzt. Die Widerbeklagte zu 2) war verpflichtet, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO) ohne triftigen Grund durfte sie nicht so langsam fahren, da es den Verkehrsfluss behinderte (§ 3 Abs. 2 StVO). Aus diesen Verkehrsregeln folgt auch, dass ein Fahrer den Verkehrsfluss auch nicht dadurch behindern darf, dass ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst. Dadurch kann das Auffahren des durch ein derartiges verkehrswidriges Fahrmanöver überraschend den Hintermann provozieren und für diesen unvermeidlich werden (OLG Frankfurt a. a. O. Rnd.-​Nr. 15, zitiert nach Juris). In einer solchen Konstellation kann der bei Auffahrunfällen häufig gerechtfertigter Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nach § 286 ZPO nicht angewendet werden.

Umgekehrt muss sich aber auch die Beklagte zu 1) und Widerklägerin die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges und auch ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Beklagte zu 1) und Widerklägerin hat nach ihren eigenen Angaben erkannt, dass die Widerbeklagte zu 2) ortsfremd war und dass sich die betreffende Verkehrsregelung im Einmündungsbereich mit Bedarfsampel und Einfädelspur sowie kreuzendem Rad- und Fußweg für ortsfremde als schwierig gestaltet. Sie hätte diese Beobachtung und Erkenntnis als Idealfahrer bei ihrem Fahrverhalten und der Gestaltung ihres Abstandes berücksichtigen können und müssen. Zwar brauchte sie mit einer entsprechenden starken Verlangsamung zu Beginn der Einfädelspur nicht unbedingt zu rechnen. Andererseits hat die Widerbeklagte zu 2) nicht etwa mitten in der Auffahrspur grundlos gebremst. Vielmehr ereignete sich der ganze Vorgang noch im unmittelbaren Einmündungsbereich und kurz nach der Passage des Fußgänger- und Radweges. Hier durfte die Beklagte zu 1) und Widerklägerin nicht ohne weiteres darauf vertrauen, die Widerbeklagte zu 2) werde ihr Fahrzeug zügig beschleunigen.

In Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, erscheint eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.

Der Kläger hat damit Anspruch auf Zahlung seines hälftigen Sachschadens Der betreffende Sachschaden ist durch das Gutachten des Sachverständigenbüros P K vom 14.05.2008 hinreichend nachgewiesen. Die Beklagte hat diesen mit 1.205,14 Euro hälftig und damit hinreichend reguliert.

Umgekehrt hat die Beklagte zu 1) und Widerklägerin Anspruch auf Ersatz von 50 % ihrer Reparaturkosten gemäß Rechnung Firma Auto S F vom 28.05.2008. Dies ergibt an sich einen erstattungsfähigen Schaden in Höhe von 1.969,30 Euro. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Kaskoversicherung und des Quotenvorrechts hat die Beklagte zu 1) und Widerklägerin Anspruch auf vollen Ersatz der geltend gemachten 332,34 Euro zzgl. 50% der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro = 12,50 Euro sowie 50 % des geltend gemachten Nutzungsausfalls ergibt einen Anspruch auf Zahlung 342,00 Euro.

Die Dauer des Nutzungsausfalls ist nicht zu beanstanden. Die Widerklägerin hat ausweislich der Auftragsbestätigung/Rechnung der Firma ... F, das Fahrzeug am 07.05.2008 in Reparatur gegeben. Auch angesichts des umfangreichen Schadens erscheint eine Reparaturdauer von drei Wochen recht lang. Das Fahrzeug musste zunächst durch den Sachverständigen besichtigt werden, was direkt nach den Pfingsttagen am 13.05.2008, dem Pfingstdienstag, geschah. Die Widerklägerin hat ohne schuldhaftes Zögern eine anerkannte Fachwerkstatt beauftragt. Das Werkstattrisiko einer Verzögerung dort trägt der Schädiger.

Damit ergibt sich insgesamt ein Anspruch der Widerklägerin auf Zahlung von 686,84 Euro.

Hinsichtlich der vorgelegten gerichtlichen Rechtsanwaltskosten diese bei Kläger und Widerklägerin nur in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Dies ergibt bei der Klage ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.205,14 Euro einen Anspruch auf Zahlung von 136,50 Euro der zuzüglich der Kopierkosten von 9,00 Euro und der Pauschale von 20,00 Euro, zusammen 165,50 Euro, nebst 19% Mehrwertsteuer mit 196,95 Euro vollständig durch die Beklagte zu 2) reguliert wurde.

Hinsichtlich der Widerklage ist nur von einem Gegenstandswert von 50%, gleich 2.323,80 Euro auszugehen. Entsprechend waren die vorgerichtlichen Anwaltskosten auf 209,30 Euro zuzüglich 20,00 Euro Pauschale und 43,57 Euro Mehrwertsteuer, zusammen 272,87 Euro zu reduzieren.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.