Größere Bundesstraßen sind ähnlich wie Autobahnen des öfteren mit besonderen Fahrstreifen für das Aus- und Einfahren versehen. Dies ist besonders bei autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen der Fall.
Insofern gelten für Unfälle im gleichgerichteten Verkehr zwischen in die Bundesstraße einfahrenden und sie verlassenden Kfz-Führern auch entsprechende Verhaltensregeln wie beim Benutzen von Einfädelungs- bzw. Beschleunigungsstreifen und Ausfahr- bzw. Verzögerungsstreifen auf der Autobahn.
Ist ein Unfall zwischen einem Aus- und einem Einfahrenden nicht aufzuklären, kommt die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Einfahrenden ernsthaft in Betracht.
AG Frankfurt am Main v. 31.07.2009:
Kommt es auf einer unübersichtlichen Einfädelungsspur beim Einfahren in eine Bundesstraße zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende wegen der schwierigen Übersicht zweimal erheblich abbremst, kann Schadensteilung angemessen sein.
LG Saarbrücken v. 04.05.2012:
Will ein Fahrzeugführer von einem Ausfädelungsstreifen einer Bundesstraße auf die durchgehende Fahrbahn einfahren, hat er die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Kommt es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision zwischen dem Einfahrenden und einem Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrbahn, spricht für ein unfallursächliches Verschulden des Einfahrenden der Beweis des ersten Anscheins.
LG Schwerin v. 16.12.2013:
Kommt es zwischen einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs und einem in eine Bundesstraße einfahrenden Sattelzug zu einer Kollision, liegt Auffahrunfall nur dann vor, wenn das Einfahren des Sattelzuges bereits abgeschlossen war und der Sattelzug sich bereits im fließenden Verkehr befunden hat. Der Einfahrende muss sich vergewissern, dass die Fahrbahn für ihn im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände frei ist und dass er niemanden übermäßig behindert. - Beruht die Kollision auf der mangelnden Aufmerksamkeit des Auffahrenden und trifft den Fahrer des einfahrenden Sattelzuges kein unfallverursachendes Verschulden, so kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden angemessen sein.
OLG Stuttgart v. 22.02.2007:
Voraussetzung einer Parteivernehmung des Gegners ist nicht, dass die bisherige Beweisaufnahme schon einigen Beweis erbracht hat (hier: unklarer Unfall auf der Einfädelungsspur einer Bundesstraße).