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OLG Köln Beschluss vom 11.02.2015 - 17 W 313/14 - Zur Höhe der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Köln v. 11.02.2015: Zur Höhe der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen


Das OLG Köln (Beschluss vom 11.02.2015 - 17 W 313/14) hat entschieden:
Gemäß § 413 ZPO erhält der Sachverständige für sein Tätigwerden eine Vergütung nach dem JVEG. Auf der Grundlage des ihm erteilten Auftrags obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu bestimmen, welche Untersuchungen er aus fachlicher Sicht zur Beantwortung der Beweisfrage oder der -fragen für notwendig hält. Für die Beurteilung der Frage, wie der Auftrag zu verstehen ist, ist die Sichtweise eines verständigen Empfängers unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände maßgeblich. Überschreitet der Sachverständige den ihm erteilten, das heißt den sich aus der Fragestellung in der Beweisanordnung ergebenden Auftrag nicht nur leicht fahrlässig, sondern grob unachtsam, so ist ihm insoweit eine Vergütung in der Regel zu versagen. Anders ist es aber dann, wenn das Gericht den den Auftrag überschreitenden Teil des Gutachtens mit verwertet. Darin liegt eine nachträgliche Auftragserweiterung und damit eine Billigung der Vorgehensweise des Sachverständigen.


Siehe auch Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten und Sachveständigenkosten in der Kostenfestsetzung


Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche nach einem behaupteten Verkehrsunfall geltend gemacht. Das Amtsgericht Bonn lud den Sachverständigen Dr. T in L zum Termin zwecks Erstattung eines mündlichen Gutachtens zum Unfallhergang. Terminsvorbereitend forderte der Sachverständige Fotos der beteiligten Fahrzeuge an, nahm Einsicht in die Zivil- sowie die Strafakte, besichtigte die mögliche Unfallstelle und die angeblich unfallbeteiligten Fahrzeuge. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2013 hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erstattet und ergänzt aufgrund der Vernehmung der Tochter der Klägerin als Zeugin, die deren Fahrzeug zur Zeit des behaupteten Unfalls gefahren hatte. Vorbereitend hatte der Sachverständige eine sogenannte Tischvorlage ("handout") mit mehreren eingescannten Farbfotografien - teilweise von ihm bearbeitet - und Skizzen erstellt und dem Gericht sowie den übrigen Prozessbeteiligten ausgehändigt.

Anschließend haben sich die Parteien vergleichsweise geeinigt. Mit Rechnung vom 20. Dezember 2013 hat der Sachverständige 1.748,47 € geltend gemacht. Im Rahmen seiner Beauftragung war ein Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € angefordert und gezahlt worden.

In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 weist die Bezirksrevisorin darauf hin, der Sachverständige sei nur mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens im Termin beauftragt worden. Deshalb seien die Kosten für die Tischvorlage nicht erstattungsfähig, da es insoweit an einer Beauftragung fehle. Zu streichen seien die Zeitansätze für die Ausarbeitung, das Diktat und die Korrektur sowie die angesetzten Anschläge nach § 12 JVEG und die Kosten für Kopien. Unter dem 2. Juni 2014 teilte das Amtsgericht Bonn dem Sachverständigen mit, es seien 1.137,22 € angewiesen worden. Reisekosten seien nur ab Bonn und nicht wie berechnet ab Koblenz erstattungsfähig.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 hat der Sachverständige die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt. Er hat darauf hingewiesen, dass er in Koblenz geladen und von dort aus am Terminstag auch angereist sei. Die Fertigung und Präsentation der Tischvorlage im Termin sei eine seit vielen Jahren übliche Praxis. Es werde eine kurze Zusammenfassung in schriftlicher Form dem Gericht sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten ausgehändigt. Die Ergebnisse seiner Feststellungen würden per Beamer an die Wand des Gerichtssaals projiziert.

In ihrer erneuten Stellungnahme vom 18. August 2014 ist die Bezirksrevisorin bei ihrer Ansicht verblieben und hat hierzu insbesondere auf eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 1994 verwiesen.

Mit Beschluss vom 19. September 2014 hat das Amtsgericht Bonn die Entschädigung des Sachverständigen in der von diesem beantragten Höhe festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Sachverständige sei in L geladen worden und könne deshalb auch auf eine entsprechende Entschädigung bezüglich der Fahrkosten vertrauen. Daran ändere der Umstand nichts, dass er auch in Bonn ein Büro unterhalte. Die Handhabung des Sachverständigen bezüglich der Tischvorlage sei in der Praxis der Gerichte seit langem allgemein üblich. Diese Vorgehensweise diene der Ergänzung und Verdeutlichung. Jedenfalls sei die Ausarbeitung im Einverständnis aller Beteiligten zu Beweiszwecken verwertet worden, worin eine nachträgliche Billigung bzw. Beauftragung über die rein mündliche Gutachtenerstattung hinaus zu sehen sei.

Unter dem 25.September 2014 hat die Bezirksrevisorin namens der Landeskasse Beschwerde eingelegt und diese am 14. Oktober 2014 mit denselben Argumenten begründet wie bereits ihren Antrag, dem Sachverständigen die geltend gemachte Entschädigung nicht in vollem Umfang zu gewähren.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

Der Einzelrichter beim Landgericht Bonn hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer übertragen. Diese hat die Beschwerde der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 20. November 2014 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat sich den Argumenten des Amtsgerichts Bonn sowohl bezüglich der Fahrtkosten als auch der Tischvorlage angeschlossen. Letzteres sei seit längerem üblich und werde von den Richtern teilweise stillschweigend sogar erwartet. Die vom Sachverständigen gewählte Verfahrensweise diene der Anschaulichkeit und der Zeitersparnis.

Unter dem 27. November 2014 hat die Bezirksrevisorin unter Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn eingelegt.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 hat das Landgericht Bonn der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.


II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG zulässig. Sie bleibt in der Sache selbst allerdings ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn beruht auf keiner Rechtsverletzung, § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG, §§ 546 f ZPO.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn, wonach der Sachverständige Dr. T entsprechend seiner Rechnung mit 1.748,47 € zu entschädigen ist, zurückgewiesen. Der Senat schließt sich in vollem Umfang den von dem Amtsgericht bzw. dem Landgericht Bonn gegebenen Begründungen an.

1. Fahrtkostenersatz steht dem Sachverständigen für die Anreise von L zum Termin vor dem Amtsgericht Bonn und für die Rückreise nach Koblenz zu. Er ist vom Amtsgericht in L geladen worden. Demgemäß durfte er darauf vertrauen, entsprechende Fahrtkosten erstattet zu bekommen. Unbestritten hat er vorgetragen, am Terminstag von dort aus angereist und dorthin nach dem Termin wieder zurückgefahren zu sein. Mithin kommt es auf den Umstand, dass der Sachverständige auch in Bonn ein Büro unterhält, nicht an.

2. a) Gemäß § 413 ZPO erhält der Sachverständige für sein Tätigwerden eine Vergütung nach dem JVEG. Auf der Grundlage des ihm erteilten Auftrags obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu bestimmen, welche Untersuchungen er aus fachlicher Sicht zur Beantwortung der Beweisfrage oder der -fragen für notwendig hält. Für die Beurteilung der Frage, wie der Auftrag zu verstehen ist, ist die Sichtweise eines verständigen Empfängers unter Würdigung aller ihm bekannten Umstände maßgeblich (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, § 8 Rn. 15). Überschreitet der Sachverständige den ihm erteilten, das heißt den sich aus der Fragestellung in der Beweisanordnung ergebenden Auftrag nicht nur leicht fahrlässig, sondern grob unachtsam, so ist ihm insoweit eine Vergütung in der Regel zu versagen (BGH VersR 1984, 79; OLG München FamRZ 1995, 1598; AG Hannover FamRZ 2000, 175; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 8 JVEG Rn. 3; Binz, a.a.O.). Anders ist es aber dann, wenn das Gericht den den Auftrag überschreitenden Teil des Gutachtens mit verwertet (Binz, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.). Darin liegt eine nachträgliche Auftragserweiterung und damit eine Billigung der Vorgehensweise des Sachverständigen.

b) Dies vorausgeschickt sind die in Rede stehenden Kosten des Sachverständigen Dr. T zu vergüten, auch wenn er nur mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens beauftragt war.

aa) Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Sachverständige den ihm erteilten Auftrag grob unachtsam überschritten hätte. Vielmehr ist dessen Vorgehensweise angesichts der technischen Entwicklung heutzutage üblich und wird dementsprechend von zahlreichen Sachverständigen inzwischen so praktiziert und von den Gerichten mittlerweile auch erwartet, auch wenn der Sachverständige lediglich den Auftrag hat, ein mündliches Gutachten zu erstatten. Die Aushändigung einer Tischvorlage dient der Veranschaulichung der mündlichen Darlegungen durch den Sachverständigen und damit auch der umfassenden Sachaufklärung. Zudem führt diese Vorgehensweise in der Regel zu einer Zeit- und Arbeitsersparnis, da anlässlich der Erörterung des Sachverständigen im Termin für alle Beteiligten die Möglichkeit besteht, unabhängig voneinander Fotos, Skizzen, Pläne usw. gleichzeitig in Augenschein nehmen zu können. Des Weiteren führt dies zu einer besseren Verständlichkeit, da sich die Ausführungen des Sachverständigen nicht allein in mündlichen Darlegungen erschöpfen, die zudem angesichts der allen Beteiligten ausgehändigten Unterlagen regelmäßig kürzer ausfallen werden.

bb) Schließlich steht dem Sachverständigen Dr. T die geltend gemachte Vergütung auch deshalb zu, weil das Amtsgericht dessen Vorgehensweise nicht zurückgewiesen hat, sondern die Tischvorlage entgegengenommen bzw. an die übrigen Prozessbeteiligten hat aushändigen lassen. Darin liegt eine nachträgliche Auftragserweiterung sowie Mitverwertung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.



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