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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 14.08.2014 - 10 C 3110/13 - Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung und fehlender Ersatzbeschaffung
AG Berlin-Mitte v. 14.08.2014: Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung und fehlender Ersatzbeschaffung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 14.08.2014 - 10 C 3110/13) hat entschieden:
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Vorliegen eines wirtschaftlich - technischen Totalschadens besteht auch dann, wenn der Geschädigte kein neues Fahrzeug beschafft oder eine Reparatur nicht veranlasst. Die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügt hat, genügt zum Nachweis des grundsätzlichen Nutzungswillens.
Siehe auch Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung und Nutzungsausfall und Nutzungswille
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig, die Parteien streiten nur noch über den geltend gemachten Nutzungsausfall des Klägers.
Ein Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe von 532,- € folgt aus § 823, 249 BGB, 7, 18, StVG, 115 VVG. Beim Klägerfahrzeug ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Nutzungsausfallschaden ist regelmäßig für den Zeitraum vom Unfall bis zur Schadensfeststellung, sowie für den Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Vorliegen eines wirtschaftlich - technischen Totalschadens setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus (KG NZV 2004, 470). Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Geschädigte kein neues Fahrzeug beschafft oder eine Reparatur nicht veranlasst. Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen, die dem Geschädigten dadurch entstanden ist, dass unfallbedingt ein Verzicht auf die Verfügbarkeit über die Nutzung des Unfallfahrzeugs entstanden ist. Ein unfallbedingter Verzicht liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur veranlasst wurde. Die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügt hat, genügt zum Nachweis des grundsätzlichen Nutzungswillens des Geschädigten (vgl. KG NZV 2004, 470).
Die Nutzungsentschädigung wird der Höhe nach hinsichtlich der Dauer von 14 Tagen zu einem täglichen Satz von 38,- € von den Beklagten nicht bestritten, so dass der Sachvortrag des Klägers insoweit gem. § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Ein Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus § 280 BGB. Die anwaltliche Gebührennote vom 14.5.2013 ist dem Grunde und der Höhe nach bezogen auf eine 1,3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert ist zutreffend angegeben worden. Der Kläger ist zur Geltendmachung auch aktivlegitimiert. Ein Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer erfolgt gem. § 86 VVG erst nach Abschluss des Mandats mit Fälligkeit des konkreten Rechtsschutzversicherungsschadens.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme über 14,28 € rechtfertigt aufgrund der Geringfügigkeit der Teilrücknahme keine Quotierung der Kosten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.