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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14 - Rechtswidrigkeit der Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK
OVG Berlin-Brandenburg v.10.04.2015: Rechtswidrigkeit der Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK
Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.04.2015 - OVG 1 S 96.14) hat entschieden:
- Von einem Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes ist nicht nur dann auszugehen, wenn die Untersagungsverfügung auf eine aus diesem Gesetz stammende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
- Die Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK sind mit den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht vereinbar, von daher unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig.
- Wer - sowohl von der vertraglichen als auch von der organisatorischen Seite betrachtet - die Personenbeförderung der Nutzer einer von ihm zur Verfügung gestellten App, angefangen von der Kunden-Werbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zu deren Bezahlung allein verantwortlich organisiert und kontrolliert, erfüllt alle Voraussetzungen, die einen selbst Personenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen.
Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung und Das Uber-Geschäftsmodell - die APPs "uber black" und "uber pop"
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 13. August 2014, mit der ihr sowie ihren Tochtergesellschaften untersagt wird,
- die Smartphone Applikation UberPOP oder vergleichbare Angebote zu verwenden und mit dieser potenzielle Fahrgäste und Fahrer zum Zwecke der Personenbeförderung zusammenzubringen, sowie
- Beförderungen mittels der Smartphone Applikation UberBLACK oder mittels vergleichbarer Applikationen zu vermitteln, deren Funktionsweise gegen § 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstößt.
Ferner wurde der Antragstellerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht.
Bei dem Unternehmen Uber handelt es sich um ein in Kalifornien (USA) ansässiges und weltweit agierendes Unternehmen. Die Antragstellerin, eine Tochterfirma, hat ihren Sitz in Amsterdam (Niederlande). Die von dem Unternehmen Uber entwickelte mobile Software-Applikation (App) „UberBLACK“ bietet die Möglichkeit, einen Fahrdienst mit konzessionierten Mietwagen zu bestellen, während die Verwendung der Applikation „UberPOP“ auf Personenbeförderungen durch nicht konzessionierte Fahrer mit deren privaten Kraftfahrzeugen abzielt. Die Nutzung dieser Apps setzt voraus, dass sich der Nutzer die jeweilige App von einem von Uber betriebenen Internet-Server auf sein Mobiltelefon (Smartphone) herunterlädt und dort installiert. Dabei verlangt das von der R… B.V., einer mit der Antragstellerin verbundenen Gesellschaft, betriebene Registrierungssystem von Uber, dass der Nutzer seinen Namen und die Telefonnummer seines Mobiltelefons sowie seine Kreditkartendaten hinterlegt. Bei der Nutzung einer Uber-App übersendet diese im Zusammenwirken mit dem GPS-Modul (Global Positioning System) des Smartphones den aktuellen Standort des Nutzers und den des „Uber-Fahrers“. Dieser soll nach den Internet-Angaben von Uber der jeweils örtlich nächste und zur Übernahme des Beförderungswunsches bereite Fahrer sein, dem dessen App auch das gewünschte Fahrziel des Kunden übermittelt. Nimmt der so kontaktierte Fahrer den Beförderungsauftrag an, benachrichtigt er den Kunden, indem er ihm seinen Namen, sein Kfz-Kennzeichen, seine Mobiltelefonnummer sowie eine Servicebewertung früherer Nutzer über die App übermittelt. Die App des Kunden ermöglicht diesem wiederum „in Echtzeit“ zu sehen, wo sich der Fahrer befindet und wie schnell er sich dem Standort des Kunden oder dem vereinbarten Abholungsort nähert. Die Bezahlung einer durch die Nutzung einer Uber-App zustande gekommenen Personenbeförderung erfolgt ausnahmslos über das Unternehmen Uber, das die Kreditkarte des Kunden mit dem Beförderungsentgelt belastet und ihm hierfür eine Quittung per E-Mail übersendet. Die jeweiligen Fahrpreise richten sich nach einer auf der Internetseite von Uber veröffentlichten Preisliste (z.B. https://www.uber.com/cities/berlin).
Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner auf § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) gestützten Untersagungsverfügung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin betreibe eine genehmigungsbedürftige Personenbeförderung im Land Berlin, ohne im Besitz der hierfür nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung zu sein. Sie sei als Unternehmerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn sie beschränke sich nicht auf eine reine Vermittlungstätigkeit. Die Fahrer, die aufgrund der Nutzung von UberPOP Fahrgäste beförderten, seien nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung, und ihre Fahrzeuge seien hierfür nicht konzessioniert. Die mit dem Geschäftsmodell UberBLACK angebotenen Beförderungen seien der Verkehrsform des Mietwagenverkehrs zuzuordnen. Hierfür seien die Regelungen des § 49 Abs. 4 PBefG einschlägig, wonach eine Rückkehrpflicht zum Betriebssitz des Unternehmers nach Abschluss eines Fahrauftrages vorgeschrieben sei. Diese Vorgabe werde bei der Nutzung von UberBLACK nicht eingehalten; denn dabei gingen die Aufträge der Fahrgäste nicht am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens ein, sondern würden mittels dieser App an einen verfügbaren Fahrer direkt in das Fahrzeug vermittelt, das sich in der Nähe des Standortes des den Fahrauftrag auslösenden Kunden befinde. An dieser Beurteilung könnten weder die am Betriebssitz der Mietwagenunternehmen eingehenden Pauschalaufträge, sich im Stadtgebiet bereitzuhalten, noch die zeitgleich generierte „Alibi-Mail" an den Unternehmer am Betriebssitz etwas ändern. Lediglich im Taxenverkehr sei es gestattet, sich zwecks Aufnahme von Fahrgästen im Stadtgebiet bereit zu halten. Durch die Vorgehensweise der Antragstellerin würden die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes methodisch umgangen. Die Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz richte sich nicht danach, wie ein Unternehmen vorgebe, seine Geschäfte abzuwickeln, sondern danach, wie der Betrieb tatsächlich durchgeführt werde; dies ergebe sich aus § 6 PBefG. Der von der Antragstellerin durchgeführte Beförderungsverkehr sei in der praktizierten Form nicht genehmigungsfähig.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. September 2014 zurückgewiesen, weil das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Interesse der Antragstellerin überwiege, vorerst von der Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben. Zur weiteren Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner habe die Untersagung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sowohl hinsichtlich der Variante UberPOP als auch in Bezug auf UberBLACK zu Recht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt. Nach dieser Vorschrift könne das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Behörde der Antragstellerin den Einsatz dieser Apps untersagen, weil sie hiermit ein genehmigungspflichtiges Gewerbe im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ausübe, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG zu besitzen. Die Antragstellerin übe im Rahmen beider Geschäftsmodelle einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 46 Abs. 1 PBefG aus. Sie sei als (Personenbeförderungs-)Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1) PBefG anzusehen, weil sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr entgeltlich oder geschäftsmäßig befördere. Der Begriff des Unternehmers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG beschränke sich nicht auf den, der Beförderungen faktisch durchführe, sondern erfasse auch denjenigen, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftrete. Im Falle der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass sie selbst als Vertragspartner auftrete bzw. bei objektiver Würdigung gemäß §§ 133, 157 BGB diesen Eindruck erwecke, wohingegen die Fahrer bei dem Geschäftsmodell UberPOP bzw. die Mietwagenunternehmen, mit denen die Antragstellerin im Rahmen von UberBLACK zusammenarbeite, im Außenverhältnis nicht bzw. nur untergeordnet namentlich in Erscheinung träten. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie in ihren Nutzungsbedingungen ausdrücklich darauf hinweise, nicht selbst der Beförderer zu sein; denn hierdurch würde der durch den Webauftritt der Antragstellerin erzeugte Eindruck, eine Fahrt mit Uber zu unternehmen, nicht beseitigt.
Die Geschäftsmodelle der Antragstellerin seien auch nicht genehmigungsfähig. Bei der Variante UberPOP seien die Fahrer u.a. nicht im Besitz der für die Personenbeförderung zwingend erforderlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und beförderten ihre Fahrgäste nicht mit als Taxi gekennzeichneten Fahrzeugen, die auch keine geeichten Fahrpreisanzeiger hätten. Der Einsatz von UberBLACK sei ebenfalls nicht genehmigungsfähig, denn damit werde gegen die Regelungen in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG verstoßen. Mit Mietwagen dürften nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangene Beförderungsaufträge ausgeführt werden, und die Mietwagen hätten nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, deren Fahrer hätten vor der Fahrt am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. An diese Vorgaben hielten sich die Fahrer jedoch nicht; vielmehr basiere das Geschäftsmodell der Antragstellerin - ähnlich der Organisation eines Taxibetriebs - darauf, möglichst viele Fahrer im Stadtgebiet zur Durchführung einzelner Fahrten bereitzuhalten, um auf Kundenwünsche möglichst schnell reagieren zu können. Bei UberBLACK verstoße die elektronische Weitergabe eines Beförderungsauftrags unmittelbar an den nächstgelegenen freien Fahrer ebenso wie eine automatische Weiterleitung des Kundenauftrags gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, denn dadurch werde einem Fahrgast ermöglicht, einen Mietwagenfahrer - wie einen Taxifahrer - unmittelbar herbeizurufen, ohne den Weg über die Betriebsstätte des Unternehmers zu gehen. Dies führe zu einer unzulässigen Vermischung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr, was mit dem Verbot des taxiähnlichen Bereitstellens von Fahrzeugen nicht vereinbar sei. Letztlich basiere das gesamte Geschäftsmodell der Antragstellerin (UberPOP und UberBLACK) auf einem systematischen Verstoß bzw. einer systematischen Umgehung des Personenbeförderungsgesetzes.
Die Untersagungsverfügung sei auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. § 49 Abs. 4 PBefG verstoße weder gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) noch gegen Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (RL 2006/123/EG), denn deren Bestimmungen seien auf die in Rede stehenden Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz nicht anwendbar.
Selbst wenn man die Antragstellerin nicht als Unternehmerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, sondern als bloße Vermittlerin von Beförderungsdienstleistungen ansehen wollte, könnte die Untersagungsverfügung auf § 17 Abs. 1 ASOG gestützt werden, soweit die Art und Weise des Betriebs der Smartphone-Apps gegen die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes verstoße. Insoweit sei die Antragstellerin als Zweckveranlasserin im Sinne des Gefahrenabwehrrechts anzusehen, der die mit der Personenbeförderung im Rahmen der Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK einhergehenden Rechtsverstöße zuzurechnen seien.
Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Untersagungsverfügung komme der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zu, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Die Untersagungsverfügung diene dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, an deren Erhalt die Allgemeinheit ein wichtiges Interesse habe. Die nach eigenen Angaben auf Expansion ausgerichteten Geschäftsmodelle der Antragstellerin stellten eine Wettbewerbsverzerrung und eine massive Bedrohung des mit besonderen Pflichten verbundenen Taxigewerbes dar, wodurch dessen Wettbewerbsfähigkeit untergraben würde.
Hinsichtlich der Variante UberPOP sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch zum Schutz der Fahrgäste geboten, da deren Sicherheit nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht gewährleistet erscheine. Die privaten Fahrer im Rahmen des Geschäftsmodells UberPOP unterlägen keiner staatlichen Kontrolle. Besonders bedenklich erscheine das Fehlen einer Fahrerlaubnis zur geschäftsmäßigen Beförderung von Fahrgästen gemäß § 48 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Diese privaten Fahrer böten keine Gewähr dafür, dass sie ihrer besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht würden. Ohne den erforderlichen Ortskundenachweis nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV sei auch nicht sichergestellt, dass sich ein Fahrer im Berliner Straßennetz auskenne und den für die Fahrgäste schnellsten und/oder kostengünstigsten Fahrweg wähle. Schließlich müssten den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegende Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen beförderten, zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Fahrgäste nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) einhalten, die bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin nicht beachtet würden. Weder würden die Fahrzeuge einer außerordentlichen Hauptuntersuchung nach § 42 BOKraft unterzogen noch besäßen sie einen geeichten Fahrpreisanzeiger (vgl. § 28 BOKraft) und auch keinen geeichten Wegstreckenzähler (§ 30 Abs. 1 BOKraft); vielmehr müssten sich die Nutzer auf einen unmittelbar vor der Fahrt zu erfahrenden „ungefähren Fahrpreis“ einlassen.
Demgegenüber seien die Interessen der Antragstellerin an einer ungehinderten Fortsetzung ihres Gewerbes als nachrangig anzusehen, zumal die Antragstellerin keine Anstrengungen unternommen habe, ihr Gewerbe durch Einholung der erforderlichen Genehmigungen zu legalisieren oder zumindest eine entsprechende Klärung nach § 10 PBefG herbeizuführen. Vielmehr erscheine ihr Vorgehen darauf ausgerichtet, sich ohne Rücksicht auf mögliche Genehmigungspflichten auf dem deutschen Markt zu etablieren, indem sie versucht habe, vor einem behördlichen Einschreiten durch möglichst weite Verbreitung und Nutzung ihrer Apps vollendete Tatsachen zu schaffen. Damit sei sie das Risiko einer Untersagung ihrer Tätigkeit bewusst eingegangen.
II.
Das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, wonach das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellenden Untersagungsverfügung vom 13. August 2014 gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Vorrang einzuräumen sei, ist nicht zu beanstanden.
1. Die angefochtene Verfügung stellt sich nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig dar. Hierzu im Einzelnen:
a) Die Beschwerde rügt zunächst ohne Erfolg, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sei für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht zuständig gewesen. Der Einwand der Antragstellerin, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um eine Maßnahme „zum Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes“ handele, da sich in diesem Gesetz keine Regelungen fänden, auf die eine Gewerbeuntersagung gestützt werden könne, für die ohnedies die Bezirksämter und nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zuständig seien, überzeugt nicht.
Die Argumentation der Beschwerde verwechselt die Frage nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm für die angefochtene Maßnahme, die hier - auch nach Ansicht der Beschwerde - in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu sehen ist, mit der davon zu unterscheidenden Frage nach der Behördenzuständigkeit. Denn diese richtet sich regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht nach der Gewerbeordnung, sondern nach landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 155 Abs. 2 GewO). Der Berliner Gesetzgeber hat sich bei der Regelung der Behördenzuständigkeiten in dem Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG (ZustKat Ord) an dem sachlichen Geltungsbereich des jeweils durchzusetzenden materiellen Rechts orientiert und den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes, um den es bei der inmitten stehenden Verfügung geht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 PBefG), nach Nr. 33 Abs. 10 i.V.m. Nr. 11 Buchst. d) sowie Nr. 21 Buchst. b) ZustKat Ord dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zugewiesen. Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf abstellen will, dass es hier um die Unterbindung einer gewerblichen Tätigkeit gehe, verkennt sie den vorstehend dargelegten Regelungszusammenhang.
Aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01 - (juris Rn. 30 f.) folgt nichts anderes. Das dortige Oberverwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die tätig gewordene obere Gewerbebehörde (Landesverwaltungsamt) nach § 2 Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe (a.F.) nicht zuständig gewesen sei und eine entsprechende Zuständigkeitsbestimmung des Thüringer Gesetzgebers fehle, wie sie im vorliegenden Fall indes für das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gegeben ist; insoweit werden die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Weimar verkannt.
20Die Fehlerhaftigkeit der Argumentation der Beschwerde, dass von einem Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes nur dann auszugehen sei, wenn die Untersagungsverfügung auf eine aus diesem Gesetz stammende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könne, wird auch anhand des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO deutlich. Denn diese Eingriffsnorm ist als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst ein Zulassungserfordernis vorsieht, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung eines Gewerbes in einem gewerberechtlichen Neben- oder Spezialgesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird und in dieser speziellen Vorschrift eine dem § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (allg. Meinung: vgl. die umfangr. Nachw. bei Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 68. Ergänzungslieferung August 2014, Rn. 10; sowie OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2002, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).
21b) Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Untersagungsverfügung sich auch materiell als rechtmäßig erweisen werde, weil die Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig seien.
aa) Die Antragstellerin geht fehl in der Annahme, dass das Personenbeförderungsgesetz schon deswegen nicht auf ihre Tätigkeit anwendbar sei, weil ihr Geschäftsmodell auf neueren technischen Entwicklungen (im Bereich der Smartphone- und Internettechnologie) beruhe, die bei Verabschiedung des Gesetzes noch nicht absehbar gewesen seien, weshalb die Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgenden Bestimmtheitsgrundsatz sowie gegen den Grundsatz vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verstoße, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Mitfahrzentralen ergebe.
Diese Ansicht überzeugt schon deswegen nicht, weil Rechtsnormen auch solche Sachverhalte erfassen können, die bei Erlass der Norm noch nicht bekannt waren. Anderes lässt sich auch der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1964 - 1 BvL 12/63 - (BVerfGE 17, 306, BGBl. I S. 327, hier zit. nach juris) nicht entnehmen: Zum einen lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, bei dem der Gesetzgeber mit der ab dem 1. Juni 1961 geltenden Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG (BGBl. I S. 241) in einer seine wahren Absichten verschleiernden und (auch deshalb) gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßenden Weise gerade darauf abzielte, die bis dahin erlaubnisfreie Tätigkeit der Mitfahrerzentralen gänzlich zu unterbinden (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 2 ff. <23 ff.>). Danach stand - anders als im vorliegenden Fall - ein explizites Handeln des Gesetzgebers in Form einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes inmitten. Zum anderen ist die Tätigkeit der Mitfahrerzentralen schon deswegen nicht mit den untersagten Geschäftsmodellen der Antragstellerin vergleichbar, weil im ersteren Fall der Fahrer das Fahrziel bestimmt und er andere Personen anlässlich dieser ohnehin von ihm beabsichtigten Fahrt gegen eine Beteiligung an den Betriebskosten lediglich mitnimmt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 33), wohingegen bei den offensichtlich auf Gewinnerzielung angelegten Geschäftsmodellen der Antragstellerin der Kunde Ziel und Zeit der Fahrt bestimmt, die nur seinetwegen stattfindet. Auch deshalb treffen die von der Beschwerde zitierten Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den vorliegenden Fall nicht.
bb) Soweit die Beschwerde (im Wesentlichen zum Geschäftsmodell UberBLACK) einwendet, das Personenbeförderungsgesetz dürfe auch deswegen nicht auf ihre Tätigkeit angewendet werden, weil sie keine Unternehmerin im Sinne dieses Gesetzes sei, denn sie trete im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, nicht als Vertragspartnerin auf, sondern schaffe nur den notwendigen Rahmen für die Verbindung der Mietwagenunternehmer bzw. privaten Fahrer mit den einzelnen Nutzern, so überzeugt dies ebenso wenig wie ihr weiterer Einwand, dass ihre Tätigkeit mit der von Mitfahrzentralen vergleichbar sei.
Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PBefG ist, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr im eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 26.91 - juris Rn. 10), wobei vorliegend nur eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG i.V.m. § 46 Abs. 1 PBefG in Betracht kommt.
(1) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen allerdings nicht dem Personenbeförderungsgesetz, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte ein Fahrgast nach dem Internetauftritt der Antragstellerin (https://www.uber.com/cities/berlin - ursprüngl. Fassung) in Berlin bei der Nutzung von UberPOP einen Starttarif von einem Euro, einen Zeittarif von 0,35 Euro/Minute sowie einen Streckentarif von einem Euro/Kilometer zu zahlen. Bei UberBLACK betrug der Starttarif 4,50 Euro, der Zeittarif 0,40 Euro/Minute und der Streckentarif 1,15 Euro/Kilometer. Die Mindesttarife betrugen vier Euro bei UberPOP und neun Euro bei UberBLACK. Diese Entgelte übersteigen die Betriebskosten der angebotenen Fahrten erheblich (vgl. die Berechnung im Beschluss des OVG Hamburg vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 - juris Rn. 12, zu UberPOP). Dass nach der aktuellen Preisliste der Antragstellerin (a.a.O.) derzeit nur ein Streckentarif von 0,35 Euro/Kilometer verlangt wird, ist der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung sowie der vorgenannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg geschuldet; dieses Entgelt gibt somit nicht das von der Antragstellerin angestrebte Preisniveau wieder. Nach den obigen Ausführungen liegen der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin auch keine Mitfahrgelegenheiten zugrunde, weil der Fahrgast und nicht der Fahrer das Fahrziel bestimmt (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 13). Auch von daher treffen der von der Beschwerde gewählte Begriff „Ride-Sharing" und diesbezügliche Ausführungen auf die Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK nicht zu.
(2) Die Antragstellerin wendet sich auch im Übrigen ohne Erfolg gegen die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass sie selbst Unternehmerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sei. Nach den im angefochtenen Bescheid und im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) zugrunde gelegten Indizien beschränken sich die inmitten stehenden Geschäftsmodelle der Antragstellerin nicht auf die bloße Vermittlung von Beförderungsmöglichkeiten, die von selbständig agierenden Beförderungsunternehmern durchgeführt werden, sondern sie betreibt diesen Gelegenheitsverkehr im eigenen Namen selbst, insbesondere, weil sie im Außenverhältnis als Vertragspartnerin auftritt (vgl. zu diesem Kriterium Fielitz/Grätz, PBefG, Dez. 2014 § 2 Rn. 5 m. umfangr. Nachw.).
Bei der rechtlichen Bewertung der Geschäftsmodelle der Antragstellerin kann durchaus auf die von ihr im Internet veröffentlichten Inhalte abgestellt werden, unabhängig davon, dass es sich hierbei nach Ansicht der Beschwerde nicht um „rechtliche Ausführungen“ handeln soll, sondern um „Stichwörter, die die Nutzung der Website erleichtern“; denn diese Nutzungsbedingungen sind für die Entscheidung potentieller Nutzer maßgeblich, ob sie den angebotenen Service in Anspruch nehmen wollen.
Nach ihren Nutzungsbedingungen schließt die Antragstellerin (insoweit unbestritten) mit den Nutzern ihrer Apps, die Beförderungsleistungen nachfragen, im eigenen Namen Verträge ab und setzt die hierfür fällig werdenden Fahrpreise, nebst evtl. Stornogebühren und Reinigungspauschalen, allein fest. Zur Zahlung dieser Entgelte müssen sich die Nutzer bei ihrer Registrierung gegenüber Uber und nicht gegenüber den Fahrern und Mietwagenunternehmern vorab verpflichten. Mit den Fahrern und Mietwagenunternehmern, deren Einsatz und Fahrzeugtyp je nach verwendeter App die Antragstellerin über ein den Fahrern von ihr zur Verfügung gestelltes Smartphone steuert, schließen die Nutzer der Uber-Apps entgegen den überarbeiteten Nutzungsbedingungen (www.uber.com/legal/deu/terms, Version vom 8. Dezember 2014), wonach die Antragstellerin selbst „keine Transport-/Beförderungsdienstleistungen anbiete“, - soweit erkennbar - keine Verträge ab.
Auch die Bezahlung der in dem „Service“ der Antragstellerin umfassten Beförderungsleistung, wobei „die Nutzung der Applikation und des Service [derzeit] kostenlos ist“, erfolgt ausschließlich über die Antragstellerin, die ihre Leistungen unmittelbar mit den Kunden über deren Kreditkartenfirma abrechnet und hierüber im eigenen Namen Quittungen ausstellt, wohingegen Zahlungen an die Fahrer ausgeschlossen sind, denen Trinkgelder ausdrücklich nicht gegeben werden müssen. Damit werden die Fahrer und Mietwagenunternehmer ausschließlich durch die Antragstellerin entlohnt, mit denen sie wiederum entsprechende Verträge abgeschlossen hat, deren konkrete Bedingungen und Inhalte dem Senat zwar nicht bekannt sind, die aber im Ergebnis dazu führen dürften, dass nur zu den von der Antragstellerin vorgegebenen Bedingungen gefahren wird.
32Danach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, sowohl von der vertraglichen als auch von der organisatorischen Seite betrachtet, die Personenbeförderung der Nutzer ihrer Apps bei den streitigen Geschäftsmodellen, angefangen von der Kunden-Werbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zu deren Bezahlung allein verantwortlich organisiert und kontrolliert, womit sie - wie es das Oberverwaltungsgericht Hamburg (a.a.O., Rn. 14 a.E.) in Bezug auf UberPOP zutreffend zusammengefasst hat - „alle Vor-aussetzungen, die einen selbst Personenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen“, erfüllt.
Die hier umstrittenen Geschäftsmodelle unterscheiden sich damit wesentlich von den Tätigkeiten der Taxizentralen und den (echten) „Taxi-Apps“, bei denen der Kunde mit den jeweiligen Fahrern und nicht mit den vorgenannten Vermittlern einen Beförderungsvertrag abschließt und das Entgelt auch gegenüber diesen Vertragspartnern unmittelbar entrichten kann. Dass die Kunden dabei ebenfalls mittels Kreditkarte zahlen können, aber nicht müssen, steht der vorgenannten Bewertung nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass das Kreditkartenangebot der Antragstellerin kein Alleinstellungsmerkmal darstellt; der maßgebliche Unterschied liegt jedoch darin, dass bei ihrem Geschäftsmodell nur mittels Kreditkarte und ausschließlich über sie abgerechnet werden kann, womit sie den kompletten Bezahlvorgang auch der Höhe nach unter ihrer Kontrolle hält. Entgegen der Beschwerde ist die Bezahlung per Kreditkarte auch nicht das typische Charakteristikum einer Vermittlungsplattform, denn andere Geschäftsmodelle, bei denen lediglich ein Geschäft vermittelt wird, wie es die Antragstellerin für sich in Anspruch nehmen möchte, sehen vielfältige Bezahlmöglichkeiten vor und beschränken ihre Kunden eben nicht auf die allein über den „Vermittler“ zulässige Abrechnung per Kreditkarte. Auch ist davon auszugehen, dass Mietwagenunternehmer jedenfalls im Regelfall nicht einen von der eigentlichen Beförderungsleistung unabhängigen Dritten mit dem Inkasso beauftragen. Dass der Kunde bei der Bestellung eines Taxis über eine zentrale Taxinummer (oder eine „Taxi-App“) ebenfalls einen ihm unbekannten Fahrer zugewiesen bekomme und nicht wisse, für welches Taxiunternehmen dieser arbeite, ist demgegenüber nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund sind die „Klarstellungen“ der Antragstellerin in ihren überarbeiteten Nutzungsbedingungen, dass sie nicht der Beförderer sei, nur als Vermittler agiere und die Bereitstellung von Transport-/Beförderungsdienstleistungen einer (einzugehenden) Vereinbarung mit dem Transport-/Beförderungsanbieter bedürfe, deren Partei sie nicht sei, als Schutzbehauptungen zu werten, die den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, wie sie sich dem Senat im vorliegenden Verfahren darstellen, nicht entsprechen. Soweit die Beschwerde ausweislich ihrer nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen weiteren Beschwerdebegründung vom 19. Februar 2015 (S. 3 zu b)) davon auszugehen scheint, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Formulierungen in den Nutzungsbedingungen beanstandet („moniert“) habe, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass nicht die von der Antragstellerin ursprünglich gewählten Formulierungen in ihren Nutzungsbedingungen streitig sind, sondern dass es im vorliegenden Verfahren um die sofortige Vollziehbarkeit ihrer untersagten Beförderungstätigkeit geht, über deren Vereinbarkeit mit dem Personenbeförderungsgesetz u.a. die im Internet verlautbarten Erklärungen Auskunft geben.
(3) Wie sich schließlich aus dem Umgehungsverbot des § 6 PBefG ergibt, ist auch derjenige als Beförderungsunternehmer anzusehen, der einen nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtigen Verkehr tatsächlich betreibt, auch wenn er nach der äußerlich gewählten Gestaltungsform nicht als Beförderer auftreten will oder - wie die Antragstellerin - einen entsprechenden Eindruck zu vermeiden sucht (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 6 Rn. 3 mit Fallbeispielen). Sinn und Zweck des § 6 PBefG und des darin verkörperten Rechtsgedankens ist es zu verhindern, dass ein Unternehmer aus einem Scheintatbestand - hier aus der vorgeblich nur auf die Vermittlung von Gelegenheiten zur Personenbeförderung beschränkten Tätigkeit - Vorteile zieht, die das Gesetz nicht billigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 7 C 92.78 - BVerwGE 61, 9 f., juris Rn. 10). Dabei erfordert § 6 PBefG lediglich, dass die Handlungen des Unternehmers - wie sogleich unter (4) noch auszuführen ist - geeignet sind, die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes zu umgehen. Den Nachweis einer vorsätzlich gewollten Umgehung muss die Behörde dazu nicht führen.
Auch unter diesem Aspekt tritt die Antragstellerin im Verhältnis zu ihren Kunden als maßgebliche Vertragspartnerin auf. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Internetseiten der Antragstellerin keine beförderungsspezifischen Regelungen, wie etwaige Haftungsmodalitäten und Sorgfaltspflichten mit konkretem Bezug auf die Beförderung enthalten, sondern sie in ihren Nutzungsbedingungen (Stichworte: „Entschädigung“ und „Haftung“) bestrebt ist, sämtliche denkbaren Ansprüche ihr gegenüber möglichst auszuschließen. Dass die breite Öffentlichkeit ihre Tätigkeit (lediglich) als Vermittlerin von Personenbeförderungsaufträgen wahrnehme und nicht davon ausgehe, dass sie Beförderungsleistungen eigenverantwortlich durchführe, wie die Beschwerde glauben machen will, überzeugt schon angesichts der auf den Namen Uber ausgerichteten Werbung der Antragstellerin nicht.
Nach alledem kann dahinstehen, ob die angefochtene Verfügung auch auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG) gestützt werden konnte.
(4) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Geschäftsmodelle der Antragstellerin mit den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht vereinbar; hierbei ist - wie die Beschwerde richtig anmerkt - zwischen den Geschäftsmodellen UberBLACK und UberPOP zu unterscheiden:
39(4.1) Die in Ziff. I. 2 des angefochtenen Bescheids vom 13. August 2014 verfügte Untersagung des Geschäftsmodells UberBLACK stellt sich nach dem in vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als offensichtlich rechtmäßig dar, weil diese Tätigkeit der Antragstellerin jedenfalls gegen die Vorgaben von § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG verstößt.
Der Senat legt seiner Bewertung folgende tatsächliche Abläufe zugrunde, die sich aus den Schilderungen der Beteiligten, aus den von der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen im angegriffenen Beschluss (juris Rn. 34 ff.) und aus den Urteilen des Landgerichts Berlin vom 11. April 2014 - 15 O 43/14 - (juris Rn. 61 ff.) sowie vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14 - (UA, S. 8 ff.) ergeben:
Danach geht ein durch die App UberBLACK übermittelter Beförderungswunsch zunächst auf einem in den Niederlanden befindlichen Internet-Server der Antragstellerin ein. Von dort wird er anhand der übermittelten GPS-Daten des Kunden automatisch an den zur Übernahme von Fahraufträgen bereiten Fahrer weitergeleitet, dessen Standort im Vergleich mit anderen Fahrern des Geschäftsmodells UberBLACK dem Standort des Kunden oder dem von diesem gewünschten Treffpunkt am nächsten ist. Parallel dazu übersendet die Antragstellerin den Beförderungswunsch automatisch auch an den Betriebssitz des Mietwagenunternehmers per E-Mail.
Das Landgericht Berlin (Kammer für Handelssachen) hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 9. Februar 2015 (a.a.O., UA, S. 11) folgendes festgestellt:
„Im Rahmen des Geschäftsmodells Uber Black halten sich die Fahrer nicht an die Vorgabe, zum Betriebssitz nach Abschluss eines Fahrauftrags zurückzukehren. Vielmehr basiert das Geschäftsmodell der Antragstellerin - ähnlich der Organisation eines Taxibetriebs - darauf, möglichst viele Fahrer im Stadtgebiet zur Durchführung einzelner Fahrten bereitzuhalten, um möglichst schnell auf Kundenwünsche reagieren zu können. Dies ergibt sich bereits aus der von dem Kläger vorgelegten Anlage A 1. Daraus geht hervor, dass die Fahrer aufgefordert werden, sich in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten.“
Diese Feststellungen, von denen auch der angefochtene Bescheid (S. 4 f.) ausgeht, sind auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Die Beschwerde beanstandet zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen aus dem zivilrechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 11. April 2014, a.a.O.) „ungeprüft“ übernommen und dabei verkannt habe, dass dieses Urteil durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14 - (juris) aufgehoben worden sei. Hierzu ist klarzustellen, dass das Kammergericht die einstweilige Verfügung im Urteil vom 11. April 2014 allein deswegen aufgehoben hat, weil der dortige Antragsteller diese nicht innerhalb der Frist von § 936, § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen hatte; im Übrigen sei das für den vorläufigen Rechtsschutz erforderliche Eilbedürfnis entfallen, weil der Antragsteller durch sein Verhalten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt habe (KG, Urteil vom 17. Oktober 2014, juris Rn. 19 und 35 ff.). Dass die tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 11. April 2014 (a.a.O., juris Rn. 61 ff.) als unstreitig bezeichnet hat, unrichtig seien, wie die Beschwerde suggerieren will, hat das Kammergericht indes nicht entschieden; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Der Beschwerde ist noch darin zu folgen, dass das Personenbeförderungsgesetz die Art und Weise, in der ein Beförderungsauftrag bei dem Mietwagenunternehmen eingeht, nicht generell vorgibt, so dass auch ein per E-Mail übersandter Auftrag für sich genommen nicht als gesetzeswidrig angesehen werden kann. Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die parallel zur unmittelbaren Beauftragung des automatisch anhand dessen GPS-Daten ausgewählten Fahrers eingehende Benachrichtigung des Mietwagenunternehmers offenbar dazu dienen soll, die gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG verstoßende unmittelbare Beauftragung des Fahrers als gesetzeskonform erscheinen zu lassen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der per E-Mail informierte Mietwagenunternehmer den Beförderungsauftrag in seiner Person annehmen und damit den Beförderungsvertrag abschließen müsste oder in die Abwicklung des per App ausgelösten Auftrages organisatorisch eingebunden wäre. Nach der Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes kommt es jedoch maßgeblich auf die Person des Unternehmers und nicht auf den Fahrer des jeweiligen Beförderungsmittels an (vgl. nur §§ 3, 6, 10 sowie § 49 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Antragstellerin legt nicht dar, welche konkrete Funktion dieser E-Mail-Nachricht über eine bloße Informationsverschaffung hinaus eigentlich zukommt. Daher ist nach gegenwärtigem Sachstand auch insoweit von einem Scheintatbestand im Sinne des § 6 PBefG auszugehen, der zu einer Umgehung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes geeignet ist. § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG bestimmt in Bezug auf den Verkehr mit Mietwagen ausdrücklich, dass Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein dürfen, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Dies ist bei dem Geschäftsmodell UberBLACK indes schon deshalb der Fall, weil die Antragstellerin ihren Kunden suggeriert, sie könnten (auch) bei der Benutzung von UberBLACK einen sich eigens dafür im Stadtgebiet in seiner Nähe bereit haltenden Mietwagenfahrer unmittelbar - wie ein Taxi - herbeirufen und (zu einem günstigeren Entgelt) beauftragen. Diesen Eindruck kann die Antragstellerin nicht dadurch entkräften, dass sie ihre an UberBLACK teilnehmenden Mietwagenunternehmer darauf hinweise, dass diese selbst für die Einhaltung der für ihre Geschäftstätigkeit geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich seien.
Soweit die Antragstellerin meint, im Rahmen von UberBLACK finde keine „automatische Rufumleitung“ oder „Weiterleitung“ des Beförderungsauftrages statt, ist dem in tatsächlicher Hinsicht - unabhängig von den vorgenannten Begriffen - nicht zu folgen. Immerhin bestätigt die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, S. 37 unten), dass die Übermittlung des Beförderungsauftrages an den Fahrer mittels App-basierter Kommunikation und damit unmittelbar an ihn erfolgt. Auch die Bezugnahme der Beschwerde auf das Urteil des OLG Schleswig vom 23. Dezember 1996 - 6 U 52/96 - (WPR 1997, 484 und juris) führt auf kein anderes Ergebnis. Zum einen lag dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, bei dem es um eine „lediglich gelegentliche“ (Unterstreichung d.d. Senat) telefonische „Weiterschaltung oder Umleitung“ ging, wie in der Entscheidung mehrfach betont wird (a.a.O. Rn. 2, 3 und 5); zum anderen kann es nach Auffassung des dortigen Senats (a.a.O., Rn. 4) „kaum zweifelhaft sein, daß mit der Formulierung `am Betriebssitz eingegangen` bei wörtlicher Auslegung gemeint ist, daß der Beförderungsauftrag dort entgegengenommen worden sein muß, letztlich also i.S. der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 130, 145 ff. BGB) das Vertragsangebot des Mietwagenbestellers dem Unternehmer an seinem Betriebssitz zugegangen sein muß (und dort in aller Regel von ihm auch angenommen wird)“. Von daher ist anzunehmen, dass das Oberlandesgericht Schleswig eine permanente unmittelbare Beauftragung des Fahrers mutmaßlich anders, nämlich ebenfalls als Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG, bewertet hätte.
Ferner hat ein Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Dieses grundsätzliche Rückkehrgebot wird bei dem Geschäftsmodell UberBLACK nicht beachtet, weil die Antragstellerin die Mietwagenfahrer nach den vorstehend zitierten Feststellungen des Landgerichts Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015, UA, S. 11) ausdrücklich auffordert, sich in kundenträchtigen Gegenden bereitzuhalten; hiervon geht auch der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts aus (a.a.O., juris Rn. 33). Dass ein Fahrer im Anschluss an eine Fahrt einen neuen Auftrag ausführen bzw. die Rückfahrt zum Betriebssitz zugunsten der Ausführung des neuen Auftrags abbrechen darf, kann nicht dazu führen, dass das Rückkehrgebot des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG - wie im Falle der Antragstellerin - generell unterlaufen wird; denn dieses Gebot soll zum Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besser gewährleisten, dass Mietwagen nicht nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85 u.a. - juris Rn. 48 f.). Dieser Zweck wird bei dem Geschäftsmodell UberBLACK umgangen, denn es kann keinen Unterschied machen, in welcher Form Beförderungswünsche an die Mietwagenfahrer auf öffentlichen Straßen und Plätzen (etwa durch Heranwinken, persönliches Ansprechen, per Funk oder - wie hier - per App) unmittelbar und damit wie bei einer Taxe herangetragen werden (vgl. auch OLG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 6). Wenn es Mietwagenunternehmern erlaubt wäre, in gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne deren Tarifbindung, tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, mit der Folge, dass auf längere Sicht ein Teil der Taxiunternehmen zum Mietwagenverkehr übergehen würde, um nicht mehr der Tarifbindung zu unterfallen. Die Festlegung der Taxitarife liegt jedoch im öffentlichen Interesse, weil ein legitimes Bedürfnis besteht, der Allgemeinheit mit dem Taxiverkehr ein Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, a.a.O., juris Rn. 55).
Danach trifft die Würdigung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 21 und 34) zu, wonach die von der Antragstellerin gewählte Verfahrensweise, bei der ein Kundenauftrag automatisch an die nach der App- bzw. GPS-Technologie in Betracht kommenden Fahrer weitergeleitet werde, die zudem von der Antragstellerin dazu angehalten werden, sich hierfür „in kundenträchtigen Gegenden aufzuhalten“, zu einer unzulässigen Verwischung zwischen Mietwagen- und Taxenverkehr führt, weil einem Fahrgast dadurch ermöglicht wird, einen Mietwagenfahrer - wie einen Taxifahrer - unmittelbar herbeizurufen, ohne den Umweg über die Betriebsstätte zu gehen; dies ist mit dem Verbot taxiähnlichen Bereitstellens von Fahrzeugen nicht zu vereinbaren (ebenso LG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2015, a.a.O., UA, S. 11). Auch von daher liegt eine nach § 6 und § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG unzulässige Geschäftstätigkeit der Antragstellerin vor.
48(4.2) Bei dem Geschäftsmodell UberPOP ist die vom Verwaltungsgericht festgestellte „Verwischung“ mit dem konzessionierten Taxenverkehr ebenso gegeben. Denn der Einsatz dieser App zielt, wie bei der Organisation eines Taxibetriebes, ganz offensichtlich darauf ab, möglichst viele private Fahrer im Stadtgebiet zur Durchführung einzelner Fahrten bereitzuhalten, um möglichst schnell auf Kundenwünsche reagieren zu können, ohne gleichzeitig den vom Verwaltungsgericht angeführten (juris Rn. 33 und 51) Bindungen zu unterliegen, die das Personenbeförderungsgesetz dem Taxenverkehr auferlegt.
Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der Beschwerde greifen nicht durch: Dass dem Nutzer von UberPOP nur die Entrichtung eines bestimmten Betrages (Servicepauschale) als Fahrpreis vorgeschlagen werde, der an den Fahrer zu entrichten und dessen Höhe in das Belieben des mitfahrenden Nutzers gestellt sei, widerspricht den Nutzungsbedingungen der Antragstellerin, wonach sie auf ihrer ehemals im Internet veröffentlichten Preisliste (https://www.uber.com/cities/berlin - a.F.) einen an sie zu entrichtenden „ungefähren Fahrpreis“ und keinen ins Belieben gestellten Betrag auswirft. Abgesehen davon ist der Vortrag nicht schlüssig, denn nach der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, S. 52) „fällt für die Nutzung der App und Vermittlung des Ride-Sharing ein an die Antragstellerin zu zahlendes Entgelt an“. Selbst wenn man der Einwendung glauben wollte, wird der behauptete Umstand, dass der Kunde den zunächst an die Antragstellerin zu entrichtenden Fahrpreis ggf. zurückverlangen könnte, diesem erst im Nachgang mit der Quittung (vgl. Anlage 3 zur Antragsschrift vom 15. August 2014 sowie A 42 zum Schriftsatz vom 27. Oktober 2014) offenbart. Das behauptete Geschäftsmodell der Antragstellerin dürfte auf der (berechtigten) Erwartung basieren, dass sich ein zufriedener Kunde in der Regel nicht die Mühe machen werde, einen unterstelligen Euro-Betrag zurückzuverlangen, so dass das eingezogene Entgelt im Regelfall bei ihr verbleiben dürfte.
Soweit die Beschwerde ferner darauf hinweist, dass alle Nutzer (von UberPOP), die Fahrten mit ihrem Fahrzeug anbieten, über 21 Jahre alt und (der Antragstellerin) ein einwandfreies Führungszeugnis sowie eine Versicherung für ihr Fahrzeug vorweisen müssten, so entsprechen diese behördlicherseits nicht überprüfbaren Vorgaben nicht denen, die einem Taxifahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz abverlangt werden. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 51) verwiesen werden.
Dass sich die Antragstellerin der bei der Nutzung von UberPOP sowohl für ihre Kunden als auch für ihre Fahrer bestehenden Versicherungsrisiken bewusst ist, wird dadurch deutlich, dass sie für die Fälle, in denen die private Versicherung ihrer Fahrer nicht eingreift, eine Zusatzversicherung der mit ihr verbundenen R… B.V. bereit halten will, die mögliche Ausfälle abdecken soll. Die Belastbarkeit bzw. Werthaltigkeit dieser Versicherung für ihre Kunden ist allerdings schon deshalb nicht überprüfbar, weil die mit einer Seite nur unvollständig („page 1 of 2“) vorgelegte Anlage A 4 zur Antragsschrift vom 15. August 2014 nicht in der Gerichtssprache abgefasst ist und diese Versicherungspolice - soweit erkennbar - lediglich Schäden der Antragstellerin abdecken, nicht aber für solche ihrer Nutzer aufkommen würde (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 19).
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gesetzwidrigkeit des Geschäftsmodells UberPOP auseinander und genügt deshalb nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Weitere Ausführungen des Senats sind daher hierzu nicht erforderlich.
c) Die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Untersagung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht; insbesondere stellt sie sich nicht als unverhältnismäßig dar.
aa) Die von der Beschwerde in Bezug auf die Untersagung von UberBLACK im Land Berlin als unverhältnismäßig gerügte Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Die durch den Einsatz dieser App verletzten Normen des Personenbeförderungsgesetzes (§ 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG) dienen dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Hierbei handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nach wie vor um ein wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz im Interesse des Gemeinwohls erforderlich und damit verfassungsrechtlich zulässig ist. Das von der Antragstellerin verletzte Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen sowie die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG statuierte Rückkehrpflicht für Mietwagen sind mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 45 ff., 59 ff. m.w.N.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde handelt es sich bei der angefochtenen Untersagungsverfügung lediglich um eine nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Berufsausübungsregelung (vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 61). Der Antragstellerin wird auch kein Besitzstand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genommen oder nicht - wie die Beschwerde es ausdrückt - „in größtmöglicher Weise in die Substanz des Unternehmens“ eingegriffen. Die Antragstellerin versucht vielmehr, mit ihren Geschäftsmodellen in den bestehenden und durch das Personenbeförderungsgesetz reglementierten Markt für den Gelegenheitsverkehr einzudringen, ohne sich dabei - wie gezeigt - an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Die technische Infrastruktur ihrer Apps kann sie im Rahmen der Gesetze weiterhin nutzen, wovon sie im Rahmen einer auf ihrer Internetseite (https://www.uber.com/cities/berlin) zwischenzeitlich angekündigten App namens „UberTAXI“ anscheinend auch Gebrauch machen wollte. Dass sie mit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners nicht generell der Möglichkeit beraubt wird, als Betreiberin von Web-Applikationen tätig zu werden, versteht sich von selbst.
Soweit die Antragstellerin meint, die Ausübung der den Aufsichtsbehörden in §§ 54, 54a PBefG eingeräumten Kontrollbefugnisse stelle gegenüber einer generellen Untersagung das mildere Mittel dar, so handelt es sich dabei nicht um eine gleichwertige, weil nicht ebenso geeignete Vorgehensweise. Die Beschwerde legt schon nicht dar, welche anderen Erkenntnisse einzelne Kontrollen der „Uber-Fahrer“ bzw. der mit Uber verbundenen Mietwagenunternehmer bringen sollten. Abgesehen davon würde dieser Aufwand die gerichtsbekannt knappen Personalressourcen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bzw. der Polizei überfordern. Der einzelne Grundrechtsträger kann mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten, dass zur Vermeidung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus für die Bekämpfung von Missständen verwendet werden (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989, juris Rn. 66 unter Hinweis auf BVerfGE 77, 84 <110 f.>). So verhält es sich auch im Fall der Antragstellerin.
Hinsichtlich UberPOP bringt die Beschwerde keine zusätzlichen Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung vor (vgl. auch dazu OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 19).
d) Unionsrecht steht der angefochtenen Untersagung ebenfalls nicht entgegen.
(aa) Eine nach Maßgabe der Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union liegt nicht vor.
Art. 56 AEUV ist auf Verkehrsdienstleistungen nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - C-338/09 „Yellow Cab" juris Rn. 29 f., und vom 13. Februar 2014, C-419/12, „Crono Service u.a.", Rn. 42, abrufbar in deutscher Sprache unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF).
Da die Antragstellerin - wie ausgeführt - als Unternehmerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen ist, erbringt sie im Rechtssinne Beförderungsleistungen, die der Bereichsausnahme des Art. 58 Abs. 1 AEUV unterfallen, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art. 90 bis 100 AEUV) gelten, für die eine gemäß Art. 91 AEUV erforderliche europarechtliche Reglementierung durch die Organe der Europäischen Union indes fehlt. Soweit die Antragstellerin ihre Tätigkeiten lediglich als „grenzüberschreitende Hilfsleistung“ eingestuft sehen möchte, folgt ihr der Senat aus den Erwägungen zu ihrer Unternehmereigenschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nicht. Auch die Beschwerde zählt zu den Verkehrsdienstleistungen im Sinne der Bereichsausnahme „solche Tätigkeiten, die den Verkehrsvorgang unmittelbar beeinflussen“; darunter fällt jedoch auch der Einsatz solcher Software-Applikationen, ohne die die hier umstrittene Personenbeförderung, bei der der jeweilige Fahrer über die GPS-Daten des Kunden ausgewählt wird, und die selbst keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, nicht zustande kommen würde. Die Behauptung der Beschwerde, dass die Antragstellerin nicht das konkrete Beförderungsfahrzeug auswähle, trifft nicht zu.
Ein Verstoß gegen Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Abl. L 376/36 vom 27. Dezember 2006) ist nicht erkennbar; denn diese Richtlinie ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) für die hier vorliegenden Verkehrsdienstleistungen nicht einschlägig (ebenso OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 20 zu UberPOP; LG Berlin, Urteil vom 11. April 2014, a.a.O., juris Rn. 71 ff. m.w.N.).
Dasselbe gilt für die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, denn deren Anwendung würde nach Art. 2 Nr. 2 voraussetzen, dass es sich bei den Geschäftsmodellen der Antragstellerin um eine entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen handelt, „welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern.“ Dafür ist hier nichts ersichtlich.
(bb) Die europäische Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) ist ebenso wenig verletzt. Art. 49 AEUV schützt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates oder dort ansässiger Gesellschaften innerhalb des europäischen Binnenmarktes und umfasst dabei die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art. Der Antragstellerin steht es damit frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in Berlin zu nehmen oder von Amsterdam aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer gleichermaßen geltenden Gesetze (vgl. auch Art. 57 Satz 3 AEUV) „eine Integration in die (deutsche) Volkswirtschaft anzustreben“. Dass ihr diese Rechte durch die angefochtene Untersagungsverfügung unter Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verwehrt würde, ist den Ausführungen der Beschwerde zu einer „besonders spürbaren Einschränkung für den Marktzugang durch die Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG“ nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt keinen argumentativ nachvollziehbaren Bezug zu der von ihr bemühten Niederlassungsfreiheit auf. Daran ändert auch die weitere Beschwerdebegründung vom 19. Februar 2015 (S. 7 ff.) sowie die Beschwerde an die Europäische Kommission vom 27. Februar 2015 nichts. Dem Recht der europäischen Union ist kein Rechtssatz zu entnehmen, wonach ein allein an den wirtschaftlichen Vorstellungen eines Marktteilnehmers ausgerichteter Zugang zum europäischen Binnenmarkt zulässig wäre, wie dies der Antragstellerin offenbar vorschwebt. Vielmehr sind die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Freiheiten lediglich im Rahmen der europäischen Verträge und Bestimmungen garantiert, zu deren Inhalt das Erforderliche bereits ausgeführt wurde.
2. Nachdem sich die angefochtene Untersagungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, weil die Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, erweist sich auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 49 ff.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, als zutreffend.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes nach wie vor ein überragend wichtiges und durch die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes geschütztes Gemeinschaftsgut dar. Die Abgrenzung des Mietwagenverkehrs vom Taxenverkehr (bei UberBLACK) bzw. dessen Schutz vor einer tarifungebunden Personenbeförderung mit privaten Kraftfahrzeugen und -fahrern (UberPOP) bezweckt nicht die Bewahrung historisch überholter Berufsbilder, sondern dient auch unter den heutigen Verhältnissen dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Daran hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 1989 (a.a.O., Rn. 54 ff.) ausdrücklich festgehalten und damit - entgegen der Beschwerde - nicht offen gelassen, „ob es das Taxigewerbe noch als überragend wichtiges Gemeingut ansah“. Der Senat kann auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehen, dass sich der Markt der gewerblichen Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen derart verändert hätte, dass eine von der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend abweichende Sichtweise veranlasst wäre. Abgesehen davon obläge eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage, wie sie die Antragstellerin wohl anstrebt, dem Bundesgesetzgeber.
Soweit die Beschwerde meint, es sei „eine allgemeine Tendenz zur Deregulierung im Bereich der Personenbeförderung zu verzeichnen“, so ist eine solche Tendenz für den Bereich des regulären Taxigewerbes jedenfalls nicht ersichtlich. Dass dieser Gewerbezweig insbesondere in Großstädten die Nachfrage nach Beförderungsdienstleistungen qualitativ nicht mehr befriedigen könne, wie die Beschwerde behauptet, ohne dies jedoch zu begründen, überzeugt angesichts der im Rahmen von UberPOP fehlenden Sicherheitsstandards im Vergleich mit lizensierten und behördlich überprüften Taxifahrern und Taxen, die auch über eine (echte) Taxi-App herbeigerufen und mittels Kreditkarte bezahlt werden können, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das Taxigewerbe in seiner Existenz und Funktionsfähigkeit gefährden würde, wenn es der Antragstellerin auch nur einstweilen erlaubt wäre, sich unter Umgehung der nach dem Personenbeförderungsgesetz geltenden Bestimmungen mit „Dumping-Preisen“ in den im Interesse der Allgemeinheit regulierten Markt der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen zu drängen und diesen insbesondere über den Preis zu untergraben. Der für das Personenbeförderungsrecht in den Ländern Berlin und Brandenburg zuständige und in diesem Rahmen mit der Überprüfung von Taxitarifen und den dazu eingeholten Gutachten über die Einkommenssituation von Taxiunternehmen und -fahrern befasst gewesene Senat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2014 - OVG 1 A 5.12 - juris) ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des hiesigen Taxigewerbes hinreichend vertraut, um antizipieren zu können, wie sich die von der Antragstellerin angestrebte Wettbewerbsverzerrung auf das tarifgebundene Taxigeschäft wirtschaftlich auswirken und damit der Allgemeinheit schaden würde, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid (S. 8) näher ausgeführt hat. Auf die hohe Zahl von in Berlin im Januar 2014 zugelassenen 7.621 Taxen, von denen nach Angaben des Taxiverbandes Berlin-Brandenburg bereits 3.000 Taxen „schwarz fahren " sollen, hat die Beschwerde selbst hingewiesen. Angesichts dieses Umstands und der aus vielfachen Pressemeldungen deutlich werdenden aggressiven Expansionspolitik des Unternehmens Uber überzeugt die sinngemäße Argumentation der Antragstellerin nicht, dass sich ihre einstweilige Marktteilnahme im Rahmen der hier inmitten stehenden Geschäftsmodelle nicht merklich auswirken würde.
Soweit die Antragstellerin schließlich auf ihre eigenen finanziellen Erwerbsinteressen, insbesondere ihre angeblichen Investitionen verweist, so ist sie diese weder glaubhaft gemachten noch ansatzweise nachprüfbaren Kosten „in Höhe von 633.617 Euro“, die mit der Untersagung von UberPOP hinfällig geworden seien, auf eigenes unternehmerisches Risiko eingegangen. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer wird nämlich nicht bereit sein, erhebliche Investitionen vorzunehmen, wenn die Erteilung einer - wie hier - erkennbar erforderlichen Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unsicher ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, a.a.O., juris 1. Leits., 2. Abs.), zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin um deren Erteilung oder wenigstens um eine entsprechende Klärung durch den Antragsgegner nach § 10 PBefG bemüht hätte. Auch die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin zum Einsatz von Smartphones führen hier nicht weiter. Dass die Antragstellerin - wie die Beschwerde in Bezug auf UberPOP behauptet - „öffentliche Belange erfüllt“, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache entspricht für jedes ihrer im Streit befindlichen Geschäftsmodelle (UberPOP und Uber BLACK) wirtschaftlich mindestens dem in Ziff. 47.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Wert für eine Bezirksverkehrsgenehmigung. Dieser in der Hauptsache anzusetzende Wert von (2 x 20.000 Euro =) 40.000 Euro, den auch die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin im Verfahren 101 O 125/14 ihrer Wertfestsetzung in Bezug auf UberBLACK zugrunde gelegt hat, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den festgesetzten Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Danach ist die vom Verwaltungsgericht zu gering bemessene Wertfestsetzung von Amts wegen zu korrigieren (§ 63 Abs. 3Satz 1Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).