Das Verkehrslexikon

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Das Uber-Geschäftsmodell - die APPs „Uber Black“ und „Uber Pop“

Das Uber-Geschäftsmodell - die APPs „Uber Black“ und „Uber Pop“




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   myTaxi
-   Verwaltungsrechtsprechung
-   Prozessuales






Einleitung:


Uber ist ein amerikanisches Unternehmen mit Europasitz in Amsterdam (Niederlande), das über die Apps Uber Black Fahrten mit Mietwagen und Uber Pop Fahrten an Privatpersonen unter dem Motto

   „Besser, schneller und günstiger als ein Taxi”

vermittelt.

Das Geschäftsmodell beschreibt das OVG Hamburg (Beschluss vom 24.09.2014 - 3 Bs 175/14) wie folgt:

   "Nach den öffentlichen (Werbe-) Darstellungen der Antragstellerin zu 1) bietet sie u.a. in Hamburg Nutzern von elektronischen Kommunikationsgeräten mit Internetanbindung und Ortsbestimmung (Smartphones mit GPS) einen Vertrag an, der ihnen erlaubt, mit Hilfe eines zur Verfügung gestellten Programmes u.a. Fahrzeuge privater Dritter zum Zwecke entgeltlicher Beförderung herbeizurufen. Gegenstand des Vertrages ist u.a., dass die Nutzer ihre persönlichen Daten (einschließlich einer Mobilfunknummer) mitteilen und ein Zahlungsmittel angeben, von dem ein von der Antragstellerin zu 1) beauftragtes Unternehmen Entgelte für die jeweils in Anspruch genommene Leistung (Beförderung, Stornierung eines Beförderungsauftrages, Kostenpauschale bei Verschmutzung des in Anspruch genommenen Fahrzeugs) abbucht. Für den Beförderungsvorgang wird das zur Verfügung gestellte Programm aktiviert, das eine Ortsbestimmung des Gerätes vornimmt. Der so bestimmte Ort wird mit dem in das Programm eingegebenen Fahrziel an eine elektronische Datenverarbeitungsanlage fernmeldetechnisch übermittelt, dort in Relation mit dem Ort eines bei der Antragstellerin zu 1) angemeldeten Fahrers gesetzt und dem Fahrer werden die jeweiligen Start- und Zielorte übermittelt. Dem Nutzer werden daraufhin die voraussichtliche Ankunft des Fahrzeugs, der Anfahrweg und der voraussichtliche Fahrpreis sowie die Fahrtroute mitgeteilt. Der Fahrpreis kann in Abhängigkeit von der konkreten Nachfrage nach Fahrdienstleistungen auch über dem Regelpreis von 1 € „Starttarif“ plus 0,25 € pro Minute plus 1 € pro Kilometer („Mindesttarif“ 4 €, „Stornogebühr“ 4 €) liegen. Akzeptiert der Fahrer den Beförderungsauftrag, wird dem Nutzer eine Bestätigungsnummer über die hinterlegte Mobilfunknummer übersandt, die der Nutzer in das Programm eingeben muss, um seinen Fahrauftrag gegenüber der Antragstellerin zu 1) zu bestätigen. Die Bestätigung teilt sie dem Fahrer mit, worauf eine direkte Kontaktmöglichkeit mit dem Nutzer eröffnet wird. Nach Zielerreichung wird dem Nutzer in dem Programm u. a. die Länge der Fahrstrecke und der Fahrpreis angezeigt und er wird aufgefordert, die Zahlung mittels Abbuchung zu bestätigen. Eine Begleichung des Fahrpreises direkt beim Fahrer ist ausgeschlossen, ein Trinkgeld für ihn nicht vorgesehen. Von dem Fahrpreis behält die Antragstellerin zu 1) 20% ein, den Rest kehrt sie in regelmäßigen Abständen an die Fahrer aus. Diese müssen, um als Fahrer tätig werden zu können, mit der Antragstellerin zu 1) eine vertragliche Beziehung eingehen. Darin werden u.a. die Zahlungsbedingungen für die Fahrer, Art, Zustand und Baujahr des genutzten Fahrzeugs sowie Dauer und Umfang der Bereitschaft zur Übernahme von Beförderungen geregelt. Die Antragstellerin zu 1) zahlt an die Fahrer ein tägliches Fixum (mit Anrechnung des Anteils der Fahrer aus den Beförderungserlösen), wenn sie sich nach von der Antragstellerin zu 1) vorgegebenen Zeiten und Orten für Fahrten bereithalten und mindestens 90 % der von der Antragstellerin zu 1) mitgeteilten Fahrangebote akzeptieren. Vor Vertragsschluss müssen die Fahrer ihr Fahrzeug vorstellen, das auf den äußerlichen Zustand in Augenschein genommen wird. Zu Vertragsbeginn werden die Fahrer in die Tätigkeit eingewiesen und sie erhalten zur Nutzung unentgeltlich ein Smartphone mit GPS, über das die (automatisierte) Kommunikation mit der Antragstellerin zu 1) ausschließlich abzuwickeln ist."


Selbstverständlich stößt dieses Geschäftsmodell auf starken Widerstand des mit vielen gesetzlichen Vorschriften regulierten Taxigewerbes. Aber auch die für die Erteilung von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständigen Behörden halten das vorerst in nur wenigen deutschen Großstädten (Berlin, Hamburg, Köln) realisierte Angebot für rechtswidrig.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein

Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer

Die Erteilung und Verlängerung von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen

Die Erteilung und Verlängerung von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen

My Taxi - Taxi-Werbung

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Allgemeines:


LG Berlin v. 11.04.2014:
Die Vermittlung von Beförderungsaufträgen über die sog. UBER-APP ist wettbewerbswidrig, wenn der Fahrgast, der einen Mietwagen über die App bestellen möchte, über den Server des Vermittlungsunternehmens in den Niederanden unmittelbar mit dem nächstgelegenen freien Fahrer eines angeschlossenen Mietwagenunternehmers verbunden wird, da der Kundenauftrag weder am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingeht noch er dem Fahrer während der Fahrt fernmündlich übermittelt wird. Die in § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG vorgesehenen Regelungen sind mit europäischem Recht vereinbar.

LG Frankfurt am Main v. 25.08.2014:
Beförderungswünsche von Fahrgästen über die technische Applikation "Uber" und/oder über die technische Applikation "UberPop" an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln ist wettbewerbswidrig, soweit diese mit der Durchführung der Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt.

LG Berlin v. 09.02.2015:
Die Funktionsweise der Uber-APP ist mit § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG nicht vereinbar. Einem konkurrierenden Mietwagenunternehmen steht deshalb ein Unterlassungsanspruch gegen Uber zu. Das gesamte Geschäftsmodell der Firma Uber basiert auf einem systematischen Verstoß gegen bzw. einer systematischen Umgehung von § 49 PBefG.

LG Frankfurt am Main v. 18.03.2015:
Die entgeltliche Vermittlung durch von Uber vermittelte Fahrer und Fahrzeuge ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG unlauter, weil die Beförderung von Fahrgästen einen entgeltlichen Gelegenheitsverkehr im Sinne von § 46 PBefG darstellt und die fahrenden Nutzer über keine Personenbeförderungsgenehmigung verfügen.

KG Berlin v. 11.12.2015:
Die Vermittlung von Mietwagen mit Fahrern über die Internet-Applikation UBER Black ist wettbewerbswidrig und begründet einen Unterlassungsanspruch eines Taxiunternehmens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 PBerfG. - Das Verbot des Einsatzes der Internet-Applikation UBER Black begründet weder einen Verstoß gegen Art. 49 und 56 Abs. 1 AEUV noch gegen die Bestimmungen der EGRL 123/2006.

OLG Frankfurt am Main v. 09.06.2016:
Die Durchführung entgeltlicher Personenbeförderungsaufträge ohne Genehmigung verstößt gegen das Personenförderungsgesetz und stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Für diesen Wettbewerbsverstoß ist auch der Betreiber eines App-basierten Dienstes zur Vermittlung entsprechender Fahraufträge verantwortlich. Das hiergegen gerichtete Verbot ist sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit dem Unionsrecht vereinbar.

LG München v. 10.02.2020:
Das Angebot der Uber Black App stellt einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG dar, wenn ein Fahrer einen Auftrag selbst annehmen kann, ohne dass dieser zunächst am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangen und von dort an ihn in Auftrag gegeben worden ist.

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Europarecht:


BGH v. 18.05.2017:

   Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 58 Abs. 1 AEUV und der Art. 2 Abs. 2 Buchst. d und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1.  Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es

die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Beförderungsbedingungen für die Fahraufträge bestimmt

und

für die von ihm vermittelten Fahrzeuge unter seiner Unternehmensbezeichnung sowie mit einheitlichen Rabattaktionen wirbt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte:

  2.  Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?




EuGHeUgh v. v. 20.12.2017:
Art. 56 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) verweist, sind dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV, der Richtlinie 2006/123 und der Richtlinie 2000/31 auszuschließen.

BGH v. 13.12.2018:

   Uber Black II

  1.  Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

  2.  Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.

  3.  Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.

  4.  Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.

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myTaxi:


My Taxi - Taxi-Werbung

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Verwaltungsrechtsprechung:


VG Hamburg v. 27.08.2014:
Gegenüber dem mit Sofortvollzug ausgestatteten Betätigungsverbot für das Uber-Beförderungsmodell besteht vorläufiger Rechtsschutz. Das Personenbeförderungsgesetz, für dessen Durchführung die Hamburger BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht nach der insoweit maßgeblichen Zuständigkeitsanordnung des Hamburger Senats der Firma Uber sachlich zuständig ist, enthält keine spezielle Rechtsgrundlage, die die Untersagung eines ohne Genehmigung betriebenen Personenbeförderungsverkehrs besonders regelt.

OVG Hamburg v. 24.09.2014:
Das behördliche Verbot an den Vermittlungsdienst Uber, über die App "uber pop" Beförderungsdienste an Fahrer zu vermitteln, die nicht im Besitz einer Personenbeförderungsgenehmigung sind, ist nach Prüfung im Eilverfahren rechtmäßig.

VG Berlin v. 26.09.2014:
Die behördliche Untersagung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin ist sowohl hinsichtlich der Vermittlung von Fahraufträgen an lizensierte Mietwagenunternehmer (U...Black) als auch an private Fahrer (U...Pop) rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.

OVG Berlin-Brandenburg v.10.04.2015:
Die Geschäftsmodelle UberPOP und UberBLACK sind mit den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht vereinbar, von daher unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig. - Wer - sowohl von der vertraglichen als auch von der organisatorischen Seite betrachtet - die Personenbeförderung der Nutzer einer von ihm zur Verfügung gestellten App, angefangen von der Kunden-Werbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zu deren Bezahlung allein verantwortlich organisiert und kontrolliert, erfüllt alle Voraussetzungen, die einen selbst Personenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen.

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Prozessuales:


KG Berlin v. 17.10.2014:
Die aus dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung kann nicht nur durch zögerliche Verfahrenseinleitung, sondern auch dann widerlegt sein, wenn der Antragsteller (nach zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist.

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