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OVG Münster Beschluss vom 09.07.2015 - 16 B 660/15 - Zum Wirkungsnachweis von THC im Blutserum

OVG Münster v. 09.07.2015: Zum Wirkungsnachweis von THC im Blutserum und zur Fristbemessung für ein MPU-Gutachten


Das OVG Münster (Beschluss vom 09.07.2015 - 16 B 660/15) hat entschieden:
  1. Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ist auszuschließen, dass der THC Wert von 9,2 ng/ml (bzw. 9,2 æg/l) im Blutserum noch auf den Konsum vom Vorabend mehr als 15 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen war. Nach einem Einzelkonsums ist der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.

  2. Die Vorlagefrist eines medizinische-psychologischen Gutachtens an deren Verstreichen lassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.

Siehe auch Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum und Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens


Gründe:

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 2015, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dabei kommt es nicht auf die Verweigerung des geforderten medizinisch-​psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV -) an, da sich der Fahreignungsmangel bereits positiv aus der zumindest vormals gegebenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen und dem Fehlen von Nachweisen für eine spätere Wiedererlangung der Fahreignung ergibt; dieser Umstand kann auch berücksichtigt werden, wenn der Beklagte die angefochtene Ordnungsverfügung allein auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2010 - 16 E 1227/09 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 3 B 248/08 -, juris, Rn. 8
So liegt es hier. Die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung folgt schon daraus, dass dem Antragsteller aufgrund der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 7. April 2014 die Fahreignung abzusprechen war, da er als (zumindest) gelegentlicher Cannabiskonsument mit der Fahrt unter erheblichem Einfluss dieser Droge belegt hat, dass er nicht fähig oder willens ist, diesen Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV); einer Begutachtung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Dass der Antragsteller zumindest zum Kreis der gelegentlichen Cannabiskonsumenten zählt, unterliegt unter den gegebenen Umständen keinem begründeten Zweifel. Da er bei der Verkehrskontrolle vom 7. April 2014 erklärt hat, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, zugleich aber ein THC-​Gehalt im Blutserum festgestellt wurde, der den sicheren Schluss auf einen (neuerlichen) Konsum am Vorfallstag zulässt, ergibt sich schon aus diesen Umständen ein zumindest zweimaliger Konsum, was für die Annahme der "Gelegentlichkeit" ausreicht. Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) ist auszuschließen, dass der THC-​Wert von 9,2 ng/ml (bzw. 9,2 æg/l) im Blutserum noch auf den Konsum vom Vorabend - mehr als 15 Stunden vor der Blutentnahme - zurückzuführen war. Nach einem Einzelkonsum, wie ihn der Antragsteller behauptet, ist der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178.
Im Rahmen der sog. 1. Maastricht-​Studie wurde bei inhalativem Konsum von Cannabis mit hoher THC-​Konzentration in den Blutproben der Probanden im Mittel ein THC-​Maximalwert von etwa 95 ng/ml zehn Minuten nach dem Rauchende festgestellt. Bereits etwa zwei Stunden nach dem Rauchende war dieser Wert auf etwa 5 bis 7 ng/ml abgesunken. Nach sechs Stunden lag der Wert im Mittel unter 1 ng/ml. Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361, 365, 366 Abb. 2. Mit diesen Erkenntnissen sind die Behauptungen des Antragstellers über einen letzten Cannabiskonsum am Vorabend des Auffälligwerdens nicht vereinbar. Abgesehen davon fehlt es auch an der ausdrücklichen Behauptung eines lediglich einmaligen, gleichsam experimentellen Cannabiskonsums durch den Antragsteller, geschweige denn an einer schlüssigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung der näheren Umstände eines solchen Konsums, wie sie nach ständiger Senatsrechtsprechung in solchen Fällen zu fordern ist. Denn es stellt einen atypischen und mutmaßlich seltenen Fall dar, wenn eine vorgeblich mit der Wirkung von Cannabis noch nicht vertraute Person nach einem experimentellen Erstkonsum das für sie unüberschaubare Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht, also das Drogenexperiment um eine höchst fragwürdige weitere Versuchskomponente erweitert, und dann auch noch trotz der bekanntermaßen relativ geringen Verfolgungsdichte in eine Verkehrskontrolle gerät.
Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris, m. w. N.
Das fehlende Trennvermögen des Antragstellers, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesprochen ist, folgt schon aus dem bei ihm im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelte Wert von THC im Blutserum, der deutlich oberhalb des vom Senat und anderen Obergerichten herangezogenen Grenzwertes von 1,0 ng/ml gelegen hat. Auf die - vom Antragsteller überdies unglaubhaft geschilderte - Dauer seit dem letzten Konsum oder auf das subjektive Befinden während der Drogenfahrt kommt es demgegenüber nicht entscheidend an.

Stellt es sich nach alledem im Ergebnis als ein objektiv nicht zwingend veranlasstes Entgegenkommen gegenüber den Antragsteller dar, dass ihm mit der Verfügung vom 16. Dezember 2014 im Rahmen des Entziehungsverfahrens Gelegenheit zur Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens gegeben worden ist, hat der Antragsteller diese Möglichkeit nicht genutzt. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, die ihm auferlegte Frist zur Vorlage eines Gutachtens sei zu kurz bemessen gewesen. Die Vorlagefrist, an deren Verstreichenlassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 16 B 108/13 -; ebenso OVG Rh.-​Pf., Beschluss vom 21. Juli 2009 - 10 B 10508/09 -, Blutalkohol 46 (2009), 436 = juris, Rn. 8; Thür. OVG, Beschluss vom 19. September 2011 - 2 EO 487/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 171 = VRS 122 (2012), 297 = juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.-​Württ., Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, NJW 2012, 3321 = Blutalkohol 49 (2012), 174 = VRS 122 (2012), 312 = DAR 2012, 164 = juris, Rn. 17 bis 19.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen des Zeitablaufs zwischen seinem Auffälligwerden im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss und dem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrerlaubnisbehörde erst am 17. Oktober 2014 durch das Kraftfahrt-​Bundesamt eine Fahrt des Antragstellers unter der Wirkung eines zunächst nicht näher bezeichneten berauschenden Mittels bekannt geworden ist und ihr am 15. Dezember 2014 Einsicht in die Bußgeldakte gewährt wurde, kann von einer die Verhältnismäßigkeit der ordnungsbehördlichen Reaktion in Frage stellenden Verzögerung der Angelegenheit nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig von einem etwaigen behördlichen Versäumnis führt ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer Drogenauffälligkeit und ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Regelfall weder bei der Einschätzung der Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme noch bei der Interessenabwägung nach § 80 VwGO zu einer Begünstigung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 16 B 751/08 - und vom 24. Juli 2008 - 16 B 919/08 - , juris, Rn. 8 f.; vgl. weiter auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581 = Blutalkohol 43 (2006), 49 = VRS 109 (2005), 300 = juris, Rn. 22 ff.
Es gilt vielmehr, dass sich die Fahreignungsrelevanz eines Verhaltens im Straßenverkehr, das wie vorliegend zu einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen richtet. Ist der anlassgebende Sachverhalt danach noch verwertbar, ist für eine zusätzliche einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente unter zeitlichem Aspekt noch Anlass für weitere Maßnahmen oder eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, NZV 2014, 543 = Blutalkohol 51 (2014), 127 = juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Auch die vom Antragsteller behauptete beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme seit dem Vorfall vom 7. April 2014 stellt keinen Umstand dar, der gegebenenfalls dazu führen könnte, die noch nicht getilgte Fahrt unter Drogeneinfluss gleichwohl als nicht mehr relevant für die Fahreignungsbeurteilung anzusehen. Die Gefahrenschwelle für die Entziehung der Fahrerlaubnis oder jedenfalls für die Anordnung einer Begutachtung wegen vormaliger Drogenauffälligkeit im Straßenverkehr ist nicht erst dann erreicht, wenn derartige Delikte so häufig begangen werden, dass der Betroffene über kurz oder lang zwangsläufig (wieder) auffällig werden muss. Vielmehr bringt es die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass trotz gegebenenfalls (fort-​)bestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden.

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung auch im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können - was vorliegend indessen nicht in Rede steht -, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9 f., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357 = juris, Rn. 4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).