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Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens

Frist zur Beibringung eines MPU-Gutachtens




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines



Einleitung:


Zur Bedeutung der Fristsetzung zur Beibringung des MPU-Gutachtens hat das OVG Koblenz (Beschluss vom 21.07.2009 - 10 B 10508/09) ausgeführt:

   "Zu einer solchen Anordnung gehört - als wesentlicher Bestandteil - auch die Setzung einer Frist, bis zu der spätestens das Gutachten vorzulegen ist (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Ist diese Frist angemessen und der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereit, bis zu ihrem Ablauf das Gutachten beizubringen, so weigert er sich unabhängig davon, ob er sich eine spätere Vorlage des Gutachtens vorbehält, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1, 1. Alternative FeV). Wird das Gutachten dann auch nicht innerhalb der Frist beigebracht, so ist zudem die 2. Alternative der genannten Bestimmung erfüllt.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller, was die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeht, allein gegen die Angemessenheit der ihm zur Gutachtenbeibringung gesetzten Frist. Diese begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.


Wird - wie hier - auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl.z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rdnr. 17 zu § 13 FeV). Im Besonderen geht es dabei um die Klärung der Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon mindestens zweimal Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, davon auszugehen ist, dass er „ heute „ das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer inmitten steht, ist den Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Folgen der nicht fristgemäßen :Beibringung des MPU-Gutachtens




VGH München v. 13.12.2005:
Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, dass sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich.

VG Mainz v. 13.12.2007:
Ist die in einer Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist zu kurz bemessen, so dass fristgerecht wegen des erforderlichen Abstinenznachweises kein positives Gutachten erstellt werden kann, ist - nach der Versagung einer Fristverlängerung - die allein hierauf gestützte Führerscheinentziehung rechtswidrig. Die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine Vorlagefrist von hier nur 9 1/2 Wochen ist zu kurz.

OVG Koblenz v. 21.07.2009:
Zu einer MPU-Anordnung gehört - als wesentlicher Bestandteil - auch die Setzung einer Frist, bis zu der spätestens das Gutachten vorzulegen ist. Ist diese Frist angemessen und der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereit, bis zu ihrem Ablauf das Gutachten beizubringen, so weigert er sich unabhängig davon, ob er sich eine spätere Vorlage des Gutachtens vorbehält, sich untersuchen zu lassen. Wird das Gutachten dann auch nicht innerhalb der Frist beigebracht, so ist zudem die 2. Alternative der genannten Bestimmung erfüllt. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.

VG Saarlouis v. 26.04.2013:
Eine angemessene Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist.

OVG Münster v. 09.07.2015:
Die Vorlagefrist eines medizinische-psychologischen Gutachtens an deren Verstreichen lassen sich die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV knüpft, richtet sich allein nach dem Zeitraum, der zur Erstellung des Gutachtens notwendig ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Betroffene möglicherweise zusätzlich Zeit benötigt, um vorab etwaige Eignungsdefizite zu beseitigen. Eine solche Handhabung wäre mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr unvereinbar.

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