Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil vom 01.07.2015 - W 6 K 14.1078 - Inländischer Ungültigkeitsvermerk und Antrag auf Löschung eines Sperrvermerks im Führerschein

VG Würzburg v. 01.07.2015: Inländischer Ungültigkeitsvermerk und Antrag auf Löschung eines Sperrvermerks im Führerschein


Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 01.07.2015 - W 6 K 14.1078) hat entschieden:
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. - § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. § 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden.


Siehe auch Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Landratsamt Haßberge ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks.

1. Durch Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 1995 wurde dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt am 17.1.1995 mit einer BAK von 1,93 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem sie ihm im Jahr 1991 wiedererteilt worden war. Mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 22. Mai 2003 verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen und sprach die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde aus, dem Kläger für die Dauer von 24 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Zu einer Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis kam es in der Folgezeit nicht.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 teilte die Grenzpolizeiinspektion Schirnding-​Bahnhof dem Landratsamt Haßberge mit, dass dem Kläger am 28. Juli 2005 in N... (Tschechische Republik) eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B erteilt worden war. Der zugehörige Führerschein trägt die Nummer EB .... Als Wohnort ist unter Ziffer 8 „... Republika Nemecko“ eingetragen. Auf der Rückseite enthält der Führerschein zu der Führerscheinklasse A und B (Spalte 9) in Spalte 10 jeweils die Eintragung „28.07.05“.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 wurde der Kläger aufgefordert, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Unter Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 erklärte daraufhin das Landratsamt Haßberge mit Schreiben vom 22. Mai 2006, dass die Fahrerlaubnisbehörde aus diesem Grund keine Feststellungen zur evtl. Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers getroffen habe, obgleich bekannt sei, dass das Wohnsitzprinzip umgangen worden sei. Auf eine Anfrage des Landratsamts Haßberge teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 mit, dass für den Kläger im tschechischen Führerscheinregister die Wohnorte „3... N..., ...“ und „9..., ...“ eingetragen seien.

2. Mit Schreiben vom 14. August 2014 teilte das Landratsamt Haßberge dem Kläger mit, dass mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 2011 (Az. C-​184/10) klargestellt worden sei, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung einer in einem anderen EU-​Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn u.a. auf der Grundlage von Angaben im Führerschein feststehe, dass der Betreffende zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Diese Voraussetzung liege beim Kläger vor. Damit sei der Kläger aufgrund des tschechischen Führerscheins vom 28. Juli 2005 nicht berechtigt, in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, so dass er aufgefordert werde, diesen Führerschein innerhalb von 7 Tagen zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.

Nachdem nach weiterem Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und der Behörde der Führerschein nicht vorgelegt wurde, verpflichtete das Landratsamt Haßberge mit Bescheid vom 23. September 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am nächsten Tag, den Kläger zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins der Klassen A und B, Nr. EB 046205, ausgestellt am 28. Juli 2005 durch MeU N..., innerhalb von 5 Tagen nach der Zustellung dieses Bescheids, beim Landratsamt Haßberge - Fahrerlaubnisbehörde - zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger die Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht befolgen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Forderung nach Vorlage des tschechischen Führerscheins § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV sei. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 explizit ausgeführt, dass ein EU-​Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 in der durch die Richtlinie 2008/65 EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung unter best. Voraussetzungen die Anerkennung einer in einem anderen EU-​Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn auf Grundlage von Angaben im Führerschein feststehe, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Aufgrund des auf dem tschechischen Führerschein unter Ziffer 8 angegebenen Wohnortes ... seien die Voraussetzungen für die Nichtanerkennung gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gegeben. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Eintragung eines tschechischen Wohnortes im tschechischen Führerscheinregister und auf dem Führerschein könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Rechtsgrundlage für das angedrohte Zwangsgeld sei Art. 29, 31 und 36 VwZVG.

Am 1. Oktober 2014 legte der Kläger dem Landratsamt Haßberge seinen Führerschein vor, auf dem der Vermerk „Nicht gültig in D“ angebracht wurde.

3. Am 24. Oktober 2014 ließ der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage stellen (W 6 S 14.1079). Im hiesigen Verfahren ließ er (zuletzt) beantragen,
den Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 23. September 2014 in den Ziffern 1 und 4 aufzuheben.
Zur Begründung der Klage wie auch des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da zum einen nicht umfassend geprüft worden sei, ob der Kläger zum Zeitpunkt der tschechischen Fahrberechtigung einen tschechischen Wohnort gehabt habe oder nicht. Zweifel seien insofern berechtigt, als das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 mitgeteilt habe, dass für den Kläger zwei Wohnorte eingetragen seien. Somit seien die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins lediglich über einen deutschen Wohnsitz verfügt habe, nicht richtig. Zumindest hätte dies über eine Anfrage bei der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde geklärt werden müssen. Zum anderen habe das Landratsamt Haßberge bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2006 dem Kläger mitgeteilt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bzgl. der Frage des Wohnorts keine Feststellungen zur eventuellen Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis treffen werde. Insofern müsse für den Kläger Vertrauensschutz gelten, zumal seit dieser schriftlichen Anerkennung ein erheblicher Zeitraum verstrichen sei und der Kläger eine Vielzahl polizeilicher Kontrollen über sich habe ergehen lassen müssen, ohne dass das Wohnortproblem thematisiert worden sei.

4. Das Landratsamt Haßberge beantragte für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wiederholt und darauf verwiesen, dass sich der Wohnsitzverstoß aus der Tatsache ergebe, dass unter Ziffer 8 des Führerscheins der Wohnort „...“ eingetragen sei. In dem Umstand, dass der Kläger seit Juli 2005 unbehelligt von seiner EU-​Fahrerlaubnis im Inland habe Gebrauch machen können, könne keine „faktische“ Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis gesehen werden. Vielmehr habe das Landratsamt die Einleitung entsprechender Maßnahmen im Hinblick auf die damalige Rechtsprechung des EuGH unterlassen, ohne dass damit eine vertrauensschutzauslösende Feststellung oder gar Entscheidung i.S.v. § 28 Abs. 5 FeV verbunden gewesen wäre. Am 1. Oktober 2014 sei ein Vermerk auf dem Führerschein des Klägers angebracht worden, wonach dieser nicht berechtigt sei, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die Anbringung dieses Vermerks sei rechtmäßig gewesen.

5. Mit Beschluss vom 17. November 2014 lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (W 4 S 14.1079). Wegen der Begründung wird auf den vg. Beschluss Bezug genommen. Des Weiteren wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2015 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zuletzt nur noch gegen Ziffern 1 und 4 des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 23. September 2014 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist sowohl hinsichtlich der in Ziffer 1 ausgesprochenen Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des inländischen Ungültigkeitsvermerks als auch hinsichtlich der in Ziffer 4 getroffenen Kostenentscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FeV. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt im Fall der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder ihr zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (im Inland) oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische oder im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, auch dann, wenn die Entscheidung angefochten wurde, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

§ 47 Abs. 2 FeV gilt nach seinem nicht beschränkten Wortlaut auch für den Fall, dass – wie hier – die Fahrerlaubnisbehörde den feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung nicht gesondert erlassen hat. Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 – 11 B 11.2336 – NVwZ-​RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 23 ff.).

Der Kläger ist nicht berechtigt, von seiner tschechischen EU-​Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die einen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis aber dann nicht, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen diese zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Fehlt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßenden EU-​Fahrerlaubnis, bedarf es nach der Rechtsprechung keines weiteren konstitutiven Aktes zur Feststellung, sondern es ist die Inlandsungültigkeit von Anfang an kraft Gesetzes ohne weiteres anzunehmen (BVerwG, U.v. 25.8.2011 – 3 C 25/10 – BVerwGE 140, 256; BayVGH, U.v. 27.5.2010 – 11 BV 10.67 – SVR 2010, 313).

Dem Kläger fehlt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Berechtigung, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vom 28. Juli 2005 im Inland Gebrauch zu machen, weil in dem am gleichen Tag ausgestellten Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen ist, wie die in den Behördenakten enthaltene Führerscheinkopie unmissverständlich zeigt.

Hierzu hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt:
„Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (Az. C-​184/10 - NJW 2011, 3635) ausdrücklich entschieden, dass allein ein isolierter Wohnsitzverstoß ausreicht, die Anerkennung der Fahrberechtigung im Inland zu verwehren. Danach verwehrt die Richtlinie 1991/439/EWG einem Aufnahmemitgliedsstaat nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedsstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme i.S. des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist danach insoweit unbeachtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 - NJW 2012, 96) entschieden, dass die in einem EU- oder EWR-​Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellermitgliedsstaat hatte. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, ohne dass es zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis vor Umsetzung des EU-​Rechts in tschechisches Recht erworben hat, als es mithin in Tschechien das Wohnsitzerfordernis noch nicht gegeben habe, vermag dem Antragsteller keine günstigere Rechtsposition zu verleihen, da die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ja gerade erst durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 1991/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein geregelt worden ist. Der Antragsteller kann sich nicht einerseits auf die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie berufen, andererseits aber die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausblenden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht damit bereits gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV „ausweislich des Führerscheins“ fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Denn durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, wird nach deutschem Verwaltungsprozessrecht der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris). Die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO greift auch bei ausländischen Urkunden ein (BVerwG, U.v. 15.7.1986 – 9 C 8/86 – NJW 1987, 1159). In dem durch den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutet das, dass in solchen Fällen - sofern sich nicht die Unrichtigkeit des Schlusses aus der im Feld 8 enthaltenen Eintragung auf das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers nachgerade aufdrängt - von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat tatsächlich gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1991/439/EWG verstoßen hat, nicht veranlasst sind (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 - juris).

Der Führerscheininhaber kann zwar grundsätzlich den Gegenbeweis führen, dass entgegen den Angaben im ausländischen Führerschein sein Wohnsitz im fraglichen Zeitraum doch in dem Staat bestanden hat, der die Fahrerlaubnis erteilt hat. Erbracht ist der Gegenbeweis aber nur, wenn der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs geführt wird. Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht (BayVGH, B.v. 23.11.2011 - 11 BV 11.1315 – juris – unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 25.3.1982 – 8 C 100/81 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20). Allein der vom Antragsteller getätigte Hinweis auf das Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf vom 28. Oktober 2009, wonach für den Antragsteller im tschechischen Führerscheinregister die Wohnorte „3... N..., ...“ und „9..., ...“ eingetragen seien, kann hierfür nicht genügen. Denn ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seit dem 1. November 1997 durchgängig im Melderegister der Gemeinde ... mit dem Status einzige Wohnung“ (vgl. Aufenthaltsbescheinigung der VGem E... vom 21.11.2006, Bl. 53 der Behördenakte) gemeldet war, wie eine Anfrage des Landratsamts bei der Verwaltungsgemeinschaft E... ergeben hat.

Nach den og. Grundsätzen zu einem Gegenbeweis wäre der Antragsteller zumindest - in einem ersten Schritt - gehalten gewesen, substanziierte Angaben zu machen, inwiefern er im fraglichen Zeitraum konkret einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedsstaat nachgegangen ist und hierzu aussagekräftige Dokumente (z.B. Nachweise über Zahlungsverkehr, über geschäftliche Tätigkeiten, Steuererklärungen und dergleichen) vorzulegen und zu erläutern. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs.1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie hier - der Antragsteller ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2014 – 11 BV 13.1080 – juris; U.v. 11.11.2013 – 11 B 12.1326 – juris; B.v. 3.6.2013 – 11 CE 13.738 – juris, OVG NRW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris; U.v. 17.1.2014 – 16 A 1292/10 – VRR 2014, 157; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18/12 – BVerwGE 146, 377, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Substanziierte und verifizierbare Angabe zu näheren Umständen seines Aufenthalts wurden hier von Antragstellerseite nicht gemacht. Es fehlen jegliche Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien. Erst recht mangelt es hier an einer Vorlage entsprechender Belege für einen längeren Aufenthalt in Tschechien. Die Glaubhaftigkeit solcher Angaben setzt des Weiteren voraus, dass der Betreffende auch erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, in der er mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand. Nach allem ist für die Kammer nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch einen Gegenbeweis die Eintragung des deutschen Wohnsitzes in dem tschechischen Führerschein erschüttert haben könnte. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg.

(…)

Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 22. Mai 2006 erklärt habe, dass sie keine Feststellungen zur eventuellen Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis treffen werde und somit wie auch aufgrund des in der Zwischenzeit verstrichenen erheblichen Zeitraums ein Vertrauensschutz gelten müsse, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Denn entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat eine Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt Haßberge nach Aktenlage schon nicht stattgefunden. Insbesondere hat das Landratsamt keine Erklärung abgegeben, durch die dem Antragsteller im Widerspruch zur objektiven Rechtslage die Befugnis zugesprochen wurde, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, oder in der das Bestehen einer solchen Befugnis deklaratorisch bestätigt wurde. Vielmehr hat die Behörde auf die Umgehung des Wohnsitzprinzips hingewiesen und ausdrücklich erklärt, dass keine Feststellungen zur eventuellen Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis getroffen würden. Von der am 28. Juli 2005 erworbenen Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Haßberge am 27. Dezember 2005 durch ein Schreiben der Grenzpolizeiinspektion Schirnding-​Bahnhof vom 22. Dezember 2005 Kenntnis erhalten. Wenn die Behörde, nachdem sie mit Schreiben vom 21. Februar 2006 Anordnungen gegen den Antragsteller verfügt hatte, dann in der Folge davon absah, (weitere) Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, so geschah das nachweislich (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 22.5.2006 und vom 12.7.2006, Bl. 47 f. und 51 der Fahrerlaubnisakte) deshalb, weil sie sich im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az. C-​476/01) und vom 6. April 2006 (Az. C-​227/05) hieran gehindert sah (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.12.2011 – 11 B 11.2336 – NVwZ-​RR 2012, 436).“
Die Kammer sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen, zumal von Klägerseite im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgebracht wurde, insbesondere keinerlei - substanziierten und verifizierbaren – Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien gemacht wurden.

2. Die Klage gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-​Beilage 2/2013). Hiernach ist für die Fahrerlaubnis der Klassen A und B gemäß Nrn. 46.1 und 46.3 jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 10.000,00 EUR errechnet.