Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 29.10.2014 - 11 ZB 14.1026 - Vorladung zum Verkehrsunterricht wegen Parkverstoß

VGH München v. 29.10.2014: Vorladung zum Verkehrsunterricht wegen Parkverstoß - Unkenntnis über Bordsteinabsenkung


Der VGH München (Beschluss vom 29.10.2014 - 11 ZB 14.1026) hat entschieden:
  1. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist erforderlich, wenn einem Verkehrsteilnehmer die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO 2013 nicht hinreichend geläufig ist, wonach das Parken an abgesenkten Bordsteinen generell verboten ist.

  2. Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist unabhängig davon verboten, ob sich dort Grundstücksein- oder -ausfahrten befinden, und selbst wenn es sich um ganze Straßenzüge handelt.

Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein und Verkehrsunterricht und Befolgungsanordnung


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Vorladung zum Verkehrsunterricht.

Er stellte sein Kraftfahrzeug am 11. August 2010 gegen 22:45 Uhr vor einer Ausfahrt ab. Bei seiner Rückkehr zu dem Fahrzeug eröffneten ihm die dort schon ca. 5 bis 10 Minuten vor ihm eingetroffenen Polizisten, dass er vor einer Ausfahrt geparkt habe und eine Verwarnung erhalte. Der Kläger wurde daraufhin sehr laut und vertrat die Meinung, dass er dort parken dürfe, da es sich nicht um eine amtlich gekennzeichnete Ausfahrt handele. Es wurde daraufhin eine Anzeige wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit erstellt und der Kläger für einen Verkehrsunterricht vorgeschlagen. Das verhängte Bußgeld hat der Kläger bezahlt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 lud die Beklagte den Kläger zum Verkehrsunterricht vor. Nach § 48 StVO könne eine Vorladung zum Verkehrsunterricht im Ermessen angeordnet werden, wenn Verkehrsvorschriften nicht beachtet worden seien. Dies sei hier der Fall. Das Erziehungsbedürfnis sei bei dem Kläger gegeben, da er von seiner grundsätzlichen Einstellung her nicht ausreichend bereit sei, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs notwendigen Regeln zu beachten und angesichts seines Verhaltens auch der Schluss zulässig sei, dass nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln vorliegen würden.

Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 abgewiesen. Der Bescheid sei von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt. Der Kläger habe am 11. August 2010 Verkehrsvorschriften nicht beachtet, indem er vor der durch einen abgesenkten Bordstein kenntlichen Grundstücksausfahrt geparkt habe. Dieser Verstoß stehe aufgrund der Aussage des als Zeuge vernommenen Polizeibeamten und des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest. Die Beklagte habe ihr Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger habe sich gegenüber den Polizeibeamten uneinsichtig gezeigt. Die Schlussfolgerung, dass der Kläger Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln aufweise, sei nicht zu beanstanden. Die etwaige spätere Einsicht des Betroffenen, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben, führe nicht zwangsläufig dazu, dass ein Verkehrsunterricht nicht mehr erforderlich sei. Auch der lange Zeitablauf seit der Vorladung führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren seien durch eine Beweisaufnahme und das Fernbleiben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens hervorgerufen worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach dem klägerischen Vorbringen, das alleinige Grundlage der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht ist, nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dafür müsste ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Nach § 48 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.d.F. d. Bek. vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367) ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Erlass vom 29. Juli 2009 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 StVO Rn. 2 ff.), ist Zweck der Vorschrift des § 48, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Es kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung sein, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid von der Rechtsgrundlage des § 48 StVO gedeckt ist und das Ermessen durch die Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

Ernstliche Zweifel an der Entscheidung ergeben sich nicht daraus, dass die Polizeibeamten wegen des Verkehrsverstosses zuerst nur eine Verwarnung ausstellen wollten und daher wohl von einem Parkverstoß ohne Behinderung ausgegangen seien. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Behinderung vorgelegen hat, denn die Verbotsnorm des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO setzt das Vorliegen einer Behinderung nicht voraus und ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften steht aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest (S. 13 UA).

Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben nicht in einem Geschäft gewesen ist, sondern Fahrgäste mit umfangreichem Gepäck zu deren Unterkunft in einem oberen Stockwerk begleitet hat, ruft keine Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung hervor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug vor der Grundstücksausfahrt abgestellt hat, um Fahrgäste in deren Hotel zu begleiten, nicht entscheidungsrelevant ist (S. 13 UA). Dagegen bringt der Kläger keine Argumente vor.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, ein Parkverstoß in der Landwehrstraße sei prinzipiell nicht dazu geeignet, einen Verkehrsunterricht anzuordnen, da damit das dortige Parkplatzproblem nicht gelöst werden könne. Damit möchte er wohl zum Ausdruck bringen, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht sinnvoll sei, da die örtlichen Gegebenheiten ihn praktisch zur Begehung von Verkehrsverstößen zwingen würden. Daraus ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil. Das Verwaltungsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, ob in der Landwehrstraße das Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen für Taxifahrer ohne Begehung von Ordnungswidrigkeiten möglich ist. Dazu gab es auch keinen Anlass, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind in der Landwehrstraße Grundstücksein- und -ausfahrten vorhanden, vor denen kurzzeitig gehalten werden kann. Taxifahrer sind zum Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen regelmäßig nicht gezwungen zu parken, sondern üblicherweise reicht ein maximal drei Minuten andauerndes und damit zulässiges Halten für diese Vorgänge aus. Ein Verlassen des Fahrzeugs ist in keinem Fall notwendig, denn nach § 15 Abs. 1 BOKraft sind die Fahrgäste für ihr Gepäck selbst verantwortlich und Taxifahrer sind nicht verpflichtet, Gepäckstücke in Hotelzimmer oder Appartements zu verbringen.

Auch das Vorbringen, der Verkehrsunterricht sei unnötig, da jeder Taxifahrer und damit auch der Kläger wisse, dass man vor Grundstückseinfahrten nicht parken dürfe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln aufweise und nicht ausreichend bereit sei, sich an Verkehrsregeln zu halten und dass er den an Ort und Stelle erteilten Belehrungsversuchen nicht zugänglich war, sei nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen können mit der pauschalen Behauptung, der Kläger kenne die Verkehrsregeln, nicht erschüttert werden. Der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe gegenüber den Polizisten geäußert, dass er vor der Grundstücksausfahrt stehen bleiben dürfe, da es sich um keine „amtliche“, sondern um eine private Ausfahrt gehandelt habe. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren ihm die Verkehrsvorschriften hinsichtlich des Parkens vor Grundstücksein- und -ausfahrten daher nicht hinreichend geläufig. Im Übrigen bestehen nach seinem eigenen Vortrag auch weiterhin Zweifel, ob er die Vorschriften zum Parken tatsächlich vollumfänglich erfasst hat. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht kenne sich selbst nicht aus, weil es den Hinweis der Polizei auf abgesenkte Bordsteine hervorgehoben habe. Es gäbe ganze Straßenzüge mit abgesenkten Bordsteinen, an denen nach der Logik der Polizei dann niemand parken dürfe. Daraus lässt sich schließen, dass dem Kläger auch weiterhin die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO nicht hinreichend geläufig ist, wonach das Parken an abgesenkten Bordsteinen generell verboten ist, unabhängig davon, ob sich dort Grundstücksein- oder -ausfahrten befinden und selbst wenn es sich um ganze Straßenzüge handeln sollte.

Auch seine Auffassung, dass ein Verkehrsunterricht insbesondere unzulässig sei, wenn ein Autofahrer sich renitent verhalte, denn dann stelle sich die Vorladung als Sanktionsmaßnahme dar, führt zu keiner anderen Einschätzung. Damit soll wohl dargelegt werden, dass bei renitenten Personen, zu denen sich der Kläger anscheinend zählt, die Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht sinnvoll sei, da das Ziel, die Verkehrsdisziplin zu erhalten und zu verbessern, nicht erreicht werden könne. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob solche Umstände überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Vorladung führen könnten, denn dann könnte sich jeder mit der Behauptung, er sei unbelehrbar, dem Verkehrsunterricht entziehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, dass er völlig unbelehrbar sei. Der Kläger hat selbst ausgeführt, er habe das Bußgeld bezahlt, weil er eingesehen habe, dass er einen Verkehrsverstoß begangen habe. Im Übrigen hat er dargelegt, dass sein Prozessvertreter sich vergewissert habe, dass er mit den Verkehrsvorschriften vertraut sei. Es erscheint ihm daher durchaus bewusst, dass es notwendig ist, die Verkehrsvorschriften zu kennen. Dass er sich in einer Situation vor Ort mit der Polizei als unbelehrbar erwiesen hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich in einer Unterrichtssituation ebenso verhalten wird.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht § 48 StVO richtig angewendet hat, denn Voraussetzung dafür ist nicht die mehrfache Verletzung von Verkehrsvorschriften. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass auch ein einmaliger, nicht ganz unerheblicher Verstoß ausreichen kann, wenn sich der Betroffene berechtigter Belehrung unzugänglich zeigt (vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 48 StVO Rn. 8). Auch die ermessenlenkende Verwaltungsvorschrift zu § 48 StVO sieht dies so vor. Mit der Verwaltungsvorschrift wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert (vgl. OVG NW, U.v. 14.3.2000 – 8 A 5467/98 – NVZ 2001, 277 – juris Rn. 18), was rechtlich zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2007 – 11 ZB 06.279 – juris Rn. 14; B.v. 16.4.1998 – 11 B 97.833 – BayVBl 1998, 536 – juris Rn. 32). Der Kläger hat demgegenüber nur pauschal vorgetragen, dies treffe nicht zu, hat sich aber mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt.

Auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention ist nicht ersichtlich. Der Bußgeldbescheid wurde bestandskräftig und der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 17. November 2010 und im Gerichtsverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 persönlich angehört und konnte die Umstände der Tat aus seiner Sicht erläutern.

Soweit der Kläger ausführt, es sei nicht ersichtlich, welchen Sinn ein Verkehrsunterricht im Jahr 2014 noch habe, der auf einen Parkverstoß aus dem Jahre 2010 zurückgeht, sind auch damit keine ernstlichen Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass der Zeitablauf seit dem Verkehrsverstoß die Maßnahme nicht unverhältnismäßig mache, da die Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren auch auf dem Verhalten des Klägers beruhten (S. 16 f. UA). Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger nicht auseinander. Im Übrigen ergeben sich aus seinem Zulassungsvorbringen weiterhin Zweifel, ob er die Vorschriften bezüglich der Parkverbote vollumfänglich kennt (s.o.).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Dazu muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn 54). Eine solche Frage hat der Kläger nicht formuliert.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung des Beweisantrags, den Betreiber des Übernachtungsbetriebs zu der Frage anzuhören, dass an dem betreffenden Tag etwa zum Tatzeitpunkt dort arabische Gäste aufgenommen worden seien, scheidet aus. Die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug verlassen hat, um Fahrgäste in ihre Unterkunft zu bringen, ist nicht entscheidungserheblich (s.o. unter Nr. 1). Es steht aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheids fest, dass der Kläger eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er Fahrgäste in den Übernachtungsbetrieb begleitet hat. Im Übrigen wäre die Fragestellung des Beweisantrags auch nicht dazu geeignet aufzuklären, ob die arabischen Gäste tatsächlich vom Kläger zum Hotel gebracht wurden.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i.V.m. Nr. 46.12 analog der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).