Das Verkehrslexikon
Verkehrsunterricht - Befolgungsanordnung
Verkehrsunterricht und Befolgungsanordnung
Gliederung:
Einleitung:
Sowohl die Straßenverkehrsbehörde wie auch von ihr beauftragte Beamte können einen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrsvorschriften missachtete hat, zu einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr vorladen.
Zulässig ist dies auch bereits nach einem erstmaligen Parkverstoß.
Zulässig ist aber auch, einem "Verkehrssünder" die verwaltungsrechtliche Anordnung zu erteilen, sich an bestimmte Verkehrsregeln zu halten, selbst wenn sich diese bereits aus dem Gesetz ergeben (beispielsweise Anordnung gegenüber einem Liegeradfahrer, die Radwege zu benutzen).
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Verkehrsunterricht:
VG Berlin v. 30.08.2004:
Die Anordnung der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht ist auch nach einem erstmaligen Parkverstoß bei einem Volljuristen rechtmäßig, wenn dies nötig ist, um einen Kraftfahrer, der nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln zeigt oder deren Bedeutung verkennt oder aus charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Erkenntnissen gemäß zu handeln, erzieherisch zur Beseitigung der bestehenden Mängel zu beeinflussen.
VGH München v. 29.10.2014:
Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist erforderlich, wenn einem Verkehrsteilnehmer die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO 2013 nicht hinreichend geläufig ist, wonach das Parken an abgesenkten Bordsteinen generell verboten ist.
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Befolgungsanordnung:
VGH Mannheim v. 05.12.2002:
Eine generelle Befolgungsanordnung darf unbeschadet dessen erlassen werden, dass die Nichtbefolgung der darin konkretisierten gesetzlichen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und als solche verfolgt werden kann (hier: Radwegbenutzung für Liegeradfahrer).
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