Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 21.02.2013 - 14 K 5583/12 - Abschleppen eines vor einer Bordsteinabsenkung geparkten Fahrzeuges

VG Düsseldorf v. 21.02.2013: Abschleppen eines vor einer Bordsteinabsenkung geparkten Fahrzeuges


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2013 - 14 K 5583/12) hat entschieden:
  1. Entfernt sich ein Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug und steht er deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Dies gilt sogar dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

  2. Das Abschleppen eines verkehrswidrig vor der Bordsteinabsenkung im Bereich einer Ampel geparkten Fahrzeuges steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Bordsteinabsenkung im Bereich einer Fußgängerfurt unterhalb einer Lichtzeichenanlage regelmäßig der Fall. Die Einrichtung einer Bordsteinabsenkung an einer Fußgängerfurt im Bereich einer Lichtzeichenanlage dient regelmäßig dem Zweck, Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen jederzeit eine barrierefreie und ungehinderte Überquerung der Straße zu ermöglichen.

Siehe auch Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein und Kfz-Umsetzung und Abschleppkosten bei verbotenem Parken vor einem abgesenkten Bordstein


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid infolge einer durchgeführten Abschleppmaßnahme und begehrt die Rückzahlung gezahlter Abschleppkosten.

Das klägerische Kraftfahrzeug, Fabrikat Volkswagen, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen E. -X. 444 war am 25.04.2012 auf der B....-straße in E1. geparkt. Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde das Fahrzeug gegen 10:39 Uhr abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz des Abschleppunternehmens verbracht. Dort holte der Kläger das Fahrzeug am 26.04.2012 um 20:00 Uhr ab und zahlte die Kosten der Abschleppmaßnahme und Unterstellung in Höhe von insgesamt 92,00 Euro unmittelbar an das Abschleppunternehmen. Bei der Zahlung wurde dem Kläger ein Merkblatt zum Abschleppen von Fahrzeugen ausgehändigt. Darin wird auf die Möglichkeit hingewiesen, zu der Abschleppmaßnahme und den hiermit verbundenen Kosten und Gebühren Stellung zu nehmen. Von seinem Anhörungsrecht machte der Kläger keinen Gebrauch. Ausweislich des gefertigten Abschleppprotokolls sei das Fahrzeug auf der B....-straße in Höhe der Hausnummer 39 - 41 vor einer Fußgängerfurt mit Lichtzeichenanlage geparkt gewesen und habe eine Behinderung für Rollstuhlfahrer dargestellt. Der Parkverstoß sei um 10:08 Uhr festgestellt, der Abschleppwagen um 10:17 Uhr angefordert worden.

Mit Gebührenbescheid vom 18.07.2012, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 20.07.2012, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro (48,00 Euro Personalkosten, 14,00 Euro Sachaufwand) fest. Zur Begründung wird ausgeführt, das Fahrzeug des Klägers sei am 25.04.2012 verbotswidrig auf der B....-straße auf einer Fußgängerfurt der Lichtzeichenanlage geparkt gewesen und habe andere Personen behindert. Aus diesem Grund sei die Abschleppmaßnahme eingeleitet worden.

Der Kläger hat am 08.08.2012 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Abschleppmaßnahme sei nicht gerechtfertigt. Sein Fahrzeug sei nicht in rechtswidriger und behindernder Weise abgestellt worden. Es sei merkwürdig, dass die Beklagte nicht über ein Foto verfüge, auf dem sein Fahrzeug abgebildet sei. Er bestreite, mit seinem Fahrzeug eine Fußgängerfurt versperrt zu haben. Er sei in erheblichem Maße schwerbehindert, so dass ihm nichts ferner liege, als andere Schwerbehinderte oder Rollstuhlfahrer zu behindern. Soweit die Beklagte ein Situationsfoto vorlege, auf dem die Parksituation nachgestellt sei, gebe dieses Foto die tatsächliche Parksituation unzutreffend wieder. Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen eine Fußgängerfurt zugeparkt zu haben.

Der Kläger beantragt,
  1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 18.07.2012 aufzuheben.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 92,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass klägerische Fahrzeug sei auf einer Fußgängerfurt der Lichtzeichenanlage an der B....-straße abgestellt gewesen. Ausweislich der Stellungnahme der Außendienstkraft sei es weder Rollstuhlfahrern, noch Personen mit Kinderwagen möglich gewesen die Ampel zu überqueren, weil vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers ebenfalls Fahrzeuge geparkt hätten. Die von der Abschleppmaßnahme gefertigten Fotos seien überbelichtet und unbrauchbar, so dass ein Situationsfoto mit der Einzeichnung der seinerzeitigen Parksituation gefertigt worden sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zu der Frage des Standortes des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. D. T. .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.

1. Soweit sie sich gegen den Gebührenbescheid vom 18.07.2012 richtet, ist sie als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die gegenüber dem Kläger erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist durch Aushändigung des Merkblattes seitens des Abschleppunternehmens, dessen Empfang der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, durchgeführt worden.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Eine derartige Zuwiderhandlung ist gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Hiernach ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sein Fahrzeug auf der B...-straße in Höhe der Hausnummer 29 - 31 vor der Bordsteinabsenkung der unter der dortigen Lichtzeichenanlage befindlichen Fußgängerfurt geparkt hat. Ausweislich des Abschleppberichtes war das Fahrzeug dort mindestens in der Zeit zwischen 10:08 Uhr und 10:39 Uhr, mithin länger als drei Minuten abgestellt und der Kläger hatte das Fahrzeug verlassen (vgl. § 12 Abs. 2 StVO). Dass das Fahrzeug an der auf dem - im Verwaltungsvorgang befindlichen - Situationsfoto abgebildeten Stelle parkte, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. . Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass er sich am betreffenden Tag mit seinem Roller auf dem Weg zur C...straße befunden habe. Das klägerische Fahrzeug, ein roter Volkswagen Golf II, sei ihm aufgefallen, als er bei Rotlicht an der betreffenden Lichtzeichenanlage auf der B....-straße gehalten habe. Der Pkw habe - wie auf dem Situationsfoto eingezeichnet - genau unter der Lichtzeichenanlage auf der Fußgängerfurt der Fahrbahn geparkt. Sowohl vor, als auch hinter dem Fahrzeug des Klägers hätten weitere Fahrzeuge geparkt, so dass die Fußgängerfurt von Fußgängern nicht ohne Behinderung passiert werden konnte. Er habe an der betreffenden Stelle noch einen Kollegen aus seinem Bezirk getroffen und man habe sich darüber unterhalten wer nun die Abschleppmaßnahme veranlassen solle. Schließlich habe er einen Abschleppwagen angefordert und das Fahrzeug abschleppen lassen. Auf den Vorhalt, dass die Lichtzeichenanlage sich in Höhe der Hausnummer 29 - 31, und nicht wie im Abschleppbericht angegeben in Höhe der Hausnummer 39 - 41 befinde, hat der Zeuge schlüssig erklärt, dass er versehentlich die falsche Hausnummer in sein Gerät eingegeben und diese nachfolgend ebenfalls fehlerhaft in den Abschleppbericht übertragen habe. Das Fahrzeug sei im Bereich der Lichtzeichenanlage in Höhe der Hausnummer 29 - 31 abgestellt gewesen, so wie es auf dem gefertigten Situationsfoto eingezeichnet worden sei. Er könne sich an den Abschleppvorgang noch genau erinnern, weil es sich bei dem direkt auf der Fußgängerfurt der Lichtzeichenanlage geparkten Fahrzeug um einen "Zufallstreffer" gehandelt habe, der ihm im Gedächtnis geblieben sei. Dieser detailreichen und schlüssigen Aussage, die auch das Randgeschehen wiedergibt, ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat sich lediglich darauf beschränkt, den angegebenen Standort des Fahrzeuges zu bestreiten. Nachvollziehbare Angaben, an welcher Stelle er das Fahrzeug geparkt haben will, hat er auch auf Nachfrage des Gerichts nicht gemacht. Das klägerische Vorbringen ist mithin nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. in Zweifel zu ziehen.

Der Bescheid richtet sich zudem gegen den richtigen Adressaten. Der Kläger selbst hat die Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht, indem er sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -X. 444 auf der B....-straße in Höhe der Hausnummer ... geparkt hat. Er ist mithin zutreffend als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch genommen worden.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Straßenfläche innerhalb der dortigen Markierungen wieder für den Fußgängerverkehr freizugeben. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Der Mitarbeiter der Beklagten war insbesondere nicht gehalten, den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Denn sofern sich der Fahrer - wie hier - von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, Rn. 6 ff., juris; OVG Hamburg, Urteil vom 22.05.2005 - 3 Bf 25/02 -, Rn. 36, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 -, Rn. 36, juris; VGH Hessen, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, Rn. 27, juris; VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007- 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht der Fall war - der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
Vgl. VG E1. , Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 14 K 1421/09 -; VG Köln, Urteil vom 11.10.2007 - 20 K 2162/06 -, Rn. 22, juris.
Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den bereits gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 92,00 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 -, Rn. 4, juris,
zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken vor einer Bordsteinabsenkung) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 -, Rn. 4, juris.
Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges vor einer Bordsteinabsenkung im Bereich einer Fußgängerfurt unterhalb einer Lichtzeichenanlage regelmäßig der Fall.
Vgl. zum Aspekt der Funktionsbeeinträchtigung auch VG Aachen, Urteil vom 23.02.2011 - 6 K 1/10 -, Rn. 34 ff., juris.
Die Einrichtung einer Bordsteinabsenkung an einer Fußgängerfurt im Bereich einer Lichtzeichenanlage dient regelmäßig dem Zweck, Fußgängern, Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen jederzeit eine barrierefreie und ungehinderte Überquerung der Straße zu ermöglichen. Durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers vor der Bordsteinabsenkung, war die entsprechende Verkehrsfläche mithin in der von ihr bezweckten Funktion beeinträchtigt. Hinzu kam, dass nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. vor und hinter dem klägerischen Fahrzeug weitere Kraftfahrzeuge abgestellt waren, wodurch es für Fußgänger nicht möglich gewesen sei, die Stelle ungehindert zu passieren.

Die Abschleppmaßnahme war mithin rechtmäßig, womit der Kläger auch als Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG NRW anzusehen ist.

Gegen die erhobene Verwaltungsgebühr bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken. Sie bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro.

2. Soweit der Kläger die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 92,00 Euro begehrt, ist seine Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn der Kläger hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch der Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 der VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war - wie oben unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 154,00 Euro festgesetzt.