Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 10.12.2013 - 9 K 2495/13 - Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

VG Gelsenkirchen v. 10.12.2013: Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung und MPU-Gutachten


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.12.2013 - 9 K 2495/13) hat entschieden:
Ein Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse DE besteht nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Insoweit kommt es etwa auf das Ergebnis eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.


Siehe auch P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein und Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung


Tatbestand:

Der Kläger war Inhaber (unter anderem) einer befristeten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und einer befristeten Fahrerlaubnis der Klasse DE.

Mit Antrag vom 2. November 2011 beantragte er die Verlängerung dieser Fahrerlaubnisse. Zu diesem Zeitpunkt waren ausweislich des Führungszeugnisses für ihn im Bundeszentralregister folgende Einträge verzeichnet:
  1. Urteil des Amtsgerichts O. vom 23. April 2010 - ..., rechtskräftig seit dem 23. April 2013, Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 € wegen Nötigung und Körperverletzung.

  2. Urteil des Amtsgerichts N. vom 20. August 2010 - ..., rechtskräftig seit dem 15. November 2011, Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Beleidigung.
Der Verurteilung durch das Amtsgericht O. vom 23. April 2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Im Bus der Linie °°°, dessen Fahrer der Angeklagte war, kam es (am 2. September 2009) gegen 13:22 Uhr mit dem Zeugen X (Name ersetzt), der Fahrgast war, zu einem Wortwechsel, weil der Angeklagte den Bus plötzlich auf der Straße anhielt und Kinder wegen ihres Verkehrsverhaltens anschrie. Daraufhin verwies der Angeklagte den Zeugen des Busses. Der Zeuge kam dieser Aufforderung nach. Der weiteren Aufforderung wegzugehen, kam der Zeuge jedoch nicht nach, da dafür keine Veranlassung bestand. Es entstand eine erneute Diskussion. Diese veranlasste den Angeklagten, aus dem Bus zu springen und den Zeugen zu schubsen. Dabei sagte er, dass er ihn hauen würde, wenn er nicht endlich gehen würde. Als der Zeuge im Hinblick auf seine Drohung gerade im Begriff war, den Ort zu verlassen, schlug der Angeklagte ihm ins Gesicht."
Der Verurteilung durch das Amtsgericht N. vom 20. August 2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 19. Juni 2010 gegen 9:30 Uhr beleidigte er auf der X.... den Polizeibeamten Y (Name ersetzt) mit den Ausdrücken: ‚Du arrogante Sau. Du deutsche Hure, du bist doch nicht zurechnungsfähig, du Reifenmörder." Dem war vorausgegangen, dass der Angeklagte Anstoß am Fahrverhalten des die Straße rückwärts befahrenden Zeugen genommen hatte, welches der Angeklagte für gefährlich schnell hielt."
Mit Urteil des Amtsgerichts N. B. E. S. vom 5. Dezember 2011, erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen übler Nachrede. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Der Angeklagte hat zusammen mit dem Zeugen Z (Name ersetzt) in einem Mehrfamilienhaus in der B-straße (Straßenname ersetzt) in N. B. E. S. gewohnt. In diesem Haus kam es zu einem Flohbefall und sowohl der Zeuge Z als auch der Angeklagte sind aus dem Haus bereits ausgezogen. Der Zeuge Z ist auf die K- Str. ... (Straßennahme ersetzt) gezogen. Kurz nach diesem Umzug - am 12.5.2011 - verteilte der Angeklagte in dem Haus K-Str. ... ein Schreiben folgenden Inhalts:
‚An alle Bewohner des Hauses: Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Herr Z aus dem vom Keller bis zum Dach verflohten Haus B-str. ... ausgezogen ist, ohne sich um die Gefährdung durch Verschleppung nur im Geringsten zu kümmern. Er hat seinen Hausstand ungeschützt durch den verseuchten Hausflur geschleppt. Die entsprechenden Nissen können zum Beispiel unter den Schuhsohlen eingeschleppt werden. Der Herr Z ist ohne Vorkehrungen zu treffen ins Auto gestiegen (U. D1. ) und hat dann ihr Haus betreten. Seit einem Jahr versucht ein N1. Kammerjäger erfolglos, das Ungeziefer im Haus zu beseitigen. In der Wohnung des Z wurde nicht behandelt, warum auch immer. Im auch von ihm benutzten Keller vermehren sich die Viecher explosionsartig. Man kann diesem nicht mehr Herr werden, weil die Nissen fast unsichtbar sind und in alle Winkel fallen. Dies ist kein Scherz, sondern eine ernst zunehmende Warnung! Wenn Herr Z selbst offen Mitteilung gemacht hat, hat sich’s erledigt.‘"
Mit Schreiben vom 20. November 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen. Mit diesem Gutachten sollte geklärt werden, ob der Kläger als Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und einer befristeten Fahrerlaubnis der Klassen DE aufgrund seiner bisherigen strafrechtlichen Eintragungen, die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Das daraufhin unter dem 18. Februar 2013 erstellte Gutachten der zugelassenen Begutachtungsstelle für Fahreignung E1. °.°. beantwortete die zu begutachtende Frage negativ. Dieses Ergebnis wird im Gutachten u.a. wie folgt begründet:
"Es fiel Herrn L. schwer, seinen Anteil an den Verstößen angemessen selbstkritisch zu schildern. Seine Äußerungen machen deutlich, dass es ihm schwerfällt, das Problematische in seinem Verhalten einzuschätzen.

(...)

Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten sowie ein angemessenes Problembewusstsein kann Herr L. somit noch nicht schildern.

Herr L. beschreibt die Sorge um das Wohlergehen Anderer als Hintergrund für sein auffälliges Verhalten. Er hält es für akzeptabel, gegen Regeln zu verstoßen, wenn er eine Gefährdung sieht. Auch wenn dabei eine verantwortungsbewusste Grundhaltung erkennbar wird, ist es Herrn L. in der Vergangenheit nicht gelungen, sich auch bei Vorliegen einer Gefährdung situationsadäquat zu verhalten.

(...)

Somit vermochte er noch keine Auseinandersetzung im Sinne einer kritischen Selbstreflektion und vertieften Erkenntnisauswertung zu schildern.

Günstig zu bewerten ist, dass Herr L. inzwischen erste positive Veränderungen darstellen kann.

(...)

Es muss jedoch aus heutiger Sicht offen bleiben, ob er diese Veränderungen auch zukünftig beibehalten kann, weil aus den vorliegenden Angaben noch keine realistische Selbstbeobachtung und keine selbstkritische Bewertung des eigenen Verhaltens als gegeben angesehen werden kann. Eine selbstkritische Reflektion des eigenen Verhaltens bildet jedoch die Grundlage eines verantwortungsbewussten Verhaltens. Daher kann noch keine günstige Prognose gestellt werden."
Mit Schreiben vom 6. März 2013 wurde der Kläger zur beabsichtigten Versagung seines Verlängerungsantrags angehört.

Unter dem 8. März 2013 wandte sich der Kläger mit einem als "Tadel" überschriebenen Schreiben an die Begutachtungsstelle. Er rügt seiner Ansicht nach bestehende Mängel des Gutachtens und verlangt Nachbesserung. Es sei für die Gutachter ersichtlich gewesen, dass er tatsächlich keine Straftaten begangen habe und die gegen ihn ergangenen Gerichtsurteile auf Rechtsbeugung beruhten. Zu selbstkritischer Auseinandersetzung habe er keinen Anlass, da er sich nicht falsch verhalten habe.

Mit Ordnungsverfügung vom 5. April 2013 versagte die Beklagte die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis der Klasse DE und führte zur Begründung aus: Die strafrechtlichen Auffälligkeiten des Klägers seien mit dem besonderen Verantwortungsbewusstsein, das dem Inhaber der Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung und der Klasse DE obliege, nicht vereinbar. Deshalb habe die Beklagte die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens angeordnet. Dieses Gutachten habe in sich schlüssig und nachvollziehbar ergeben, dass der Kläger derzeit nicht die Gewähr biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Ordnungsverfügung dem Kläger am 10. April 2013 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Anschrift "J. M. ..." zugestellt. Bei der Anschrift "J. M. ..." handelt es sich um die eines Campingplatzes, auf dem der Kläger wohnt. Der Campingplatz verfügt über einen Briefkasten der Campingplatzverwaltung. Einen individuellen Briefkasten mit seinem Namen hat der Kläger dort nicht. Nach Auskunft der D.... H1. F. X1. , J. M. 67, F. , kann Post für die Dauercamper bei der Campingplatzaufsicht abgegeben und dort dann von den Dauercampern abgeholt werden.

Am 17. April 2013 erschien der Kläger bei der Beklagten, um sich nach dem Stand seines Verwaltungsverfahrens zu erkundigen. Er erklärte, keine Ordnungsverfügung erhalten zu haben. Ihm wurde daraufhin ein weiteres Exemplar der Ordnungsverfügung ausgedruckt, das das Datum 17.04.2013 trägt und nicht unterschrieben ist.

Der Kläger hat unter Beifügung des am 17. April 2013 ausgehändigten Exemplars der Ordnungsverfügung Klage erhoben. Die Klageschrift wurde dem Nachtbriefkasten des Gerichts am Morgen des 21. Mai 2013 (Dienstag nach Pfingsten) entnommen. Zur Klagebegründung macht der Kläger geltend: Die Beklagte habe nicht, wie im Straßenverkehrsgesetz verlangt, "Tatsachen" geprüft, die seine Ungeeignetheit beweisen könnten, sondern sich allein auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen berufen. Diese Verurteilungen seien falsch. Er habe jeweils in Notwehr oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 5. April 2013 zu verpflichten, ihm die beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis der Klasse DE zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung der Ordnungsverfügung und den Verwaltungsvorgang.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig.

Der Kläger hat die Klagefrist versäumt.

Nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 110 Justizgesetz NRW (JustG NRW) muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats, nachdem die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, erhoben werden. Die Bekanntgabe ist vorliegend durch Zustellung gemäß § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW (VwVfG NRW) nach § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW)

durch die Post mittels Zustellungsurkunde erfolgt. Die Beklagte hat der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument - hier den ablehnenden Bescheid - in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde übergeben (vgl. § 3 Abs. 1 LZG NRW). Da die Zustellung in der Wohnung, einem Campingwagen, nicht möglich war und es keinen zugehörigen Briefkasten oder eine zugehörige ähnliche Vorrichtung gibt, in die der Bescheid hätte eingelegt werden können, ist die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides nicht belegt.

Die Zustellungsurkunde bekundet einen Vorgang in fehlerhafter Weise, da er sich so nicht ereignet haben kann. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist damit aber auch nicht ausgeschlossen, da nach Auskunft der Campingplatzaufsicht die Post der Dauercamper bei ihr abgegeben und seitens der Dauercamper abgeholt wird, so dass eine Zustellung nach § 3 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Form einer Zustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung an deren Leiter oder einem dazu ermächtigten Vertreter vorliegt.

Obgleich die Zustellungsurkunde diesen Zustellvorgang nicht belegt, wäre die Zustellung dann ordnungsgemäß erfolgt, weshalb die Klagefrist bereits seit Übergabe des Schriftstücks am 10. April 2013 laufen würde und bereits am Freitag, den 10. Mai 2013 abgelaufen wäre.

Der Frage der genauen Zustellungsabläufe braucht die Kammer aber nicht weiter nachzugehen, da ungeachtet einer ordnungsgemäßen Zustellung am 10. April 2013 jedenfalls seit dem 17. April 2013 die Klagefrist lief und deshalb die Klageerhebung am 21. Mai 2013 verfristet war.

Ein - unterstellter - Zustellungsmangel am 10. Mai 2013 wäre nämlich nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, § 8 LZG NRW jedenfalls am 17. April 2103 geheilt worden, als dem Kläger durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Zweitschrift des Ablehnungsbescheids ausgehändigt wurde.

Nach § 8 LZG NRW gilt, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder der Zugang unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist, ein Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dabei ist der Zugang einer Kopie, Ab- oder Zweitschrift ausreichend. Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie oder Zweitschrift, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris Rn 29 = BVerwGE 104, 301.
Das ist hier der Fall. Die dem Kläger am 17. April 2013 ausgehändigte Zweitschrift entspricht mit Ausnahme des Datums der ausweislich der in den Beiakten enthaltenen Verfügung der Beklagten unter dem 5. April 2013 abgesandten Fassung des Ablehnungsbescheids.

Dass die Zweitschrift das Datum vom 17. und nicht - wie das Original - vom 5. April 2013 trägt, ist unerheblich. Ein in der Zweitschrift vom Original abweichendes Datum ist jedenfalls in dem Fall irrelevant, in dem dem Adressaten bei Erhalt der Zweitschrift dieser Umstand bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist. Bliebe dem Betroffenen dieser Umstand unbekannt, liefe er Gefahr, in einer Klageschrift den Originalbescheid nicht hinreichend benennen und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnen zu können, was nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehen würde. Ist dem Kläger aber ein Abweichen der Abschrift vom Original im Datum bekannt, besteht insoweit Klarheit.

Vorliegend war dem Kläger bei seiner Vorsprache bei der Beklagten am 17. April 2013 mitgeteilt worden, dass sein Antrag bereits mit Ordnungsverfügung vom 5. April 2013 abgelehnt worden war. Es war ihm daher bekannt, jedenfalls aber war es für ihn ohne weiteres erkennbar, dass das Datum 17. April 2013 auf der Zweitschrift nicht dem Datum der an ihn versandten Ordnungsverfügung vom 5. April 2013 entsprach.

Der Zugang dieser Zweitschrift genügte ferner dann nicht, wenn er ohne Bekanntgabewillen der Beklagten erfolgte.
Vgl. zum Bekanntgabewillen BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris Rn 29 = BVerwGE 104, 301.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten hatte bei der Aushändigung jedoch Bekanntgabewillen. Dieser wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die übergebene Zweitschrift nicht unterschrieben ist. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, bisher keine Ordnungsverfügung erhalten zu haben, druckte der Sachbearbeiter ein weiteres Exemplar des Ablehnungsbescheids aus und übergab es, gerade um den Kläger von dessen Inhalt in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch endete die damit am 17. April 2013 beginnende Klagefrist am Freitag, den 17. Mai 2013. Die Klage wurde vom Kläger ausweislich des Stempels der Botenmeisterei des Gerichts erst in der Zeit von Samstag, den 18. Mai 2013, 0.00 Uhr, bis 21. Mai 2013, 6.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen.

Die Klage ist außerdem unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Fahrerlaubnis der Klasse DE ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung.

Ein Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse DE besteht nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 5 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Im Fall des Klägers liegt mit der Vorlage des medizinischpsychologischen Gutachtens vom 18. Februar 2013 eine solche Tatsache vor. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner bisherigen strafrechtlichen Eintragungen nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Darauf, ob das medizinischpsychologische Gutachten (woran die Kammer keinen Zweifel hat) zu Recht angeordnet worden ist, kommt es nicht an, weil der Kläger der Anordnung der Beklagten gefolgt ist. Die Berechtigung der Prüfungsanordnung ist nur rechtserheblich, wenn der Betroffene die Prüfung verweigert hat und gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1960 - 7 C 43.59 = BVerwGE 11, 274 (275) und vom 28. November 1969 - 7 C 18.69 = BVerwGE 34, 248 (250),
die Bedeutung dieser Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zu beurteilen ist. Hat sich jedoch der Kraftfahrer der angeordneten Prüfung gestellt, so hat sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Prüfungsleistung nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der durchgeführten Prüfung eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Sie nicht zu verwerten widerspräche dem Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben, und - im Falle der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Klasse DE - dem Interesse der Fahrgäste, nicht einem Fahrer ausgesetzt zu sein, der die besondere Eignung zum Transport von Fahrgästen nicht aufweist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81 -, BVerwGE 65, 157 = juris Rn 20 und Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14/96 - juris Rn 3.
Die Kammer hat auch keinen Anlass, die Frage, ob der Kläger der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, weiter aufzuklären. Das Gutachten ist überzeugend. Es ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Überzeugungskraft des Gutachtens steht nicht entgegen, dass es die drei strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde legt, die der Kläger für falsch hält. Sämtliche Urteile sind rechtskräftig. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Verurteilungen zu zweifeln. Mit den Einwänden des Klägers, er habe in Notwehr bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, haben sich die Strafgerichte jeweils auseinander gesetzt. Dass der Kläger seine Einwände auch nach der Verurteilung aufrecht erhält, zieht die rechtliche Würdigung der Strafgerichte nicht in Zweifel. Seine im Schreiben vom 8. März 2013 vorgebrachten Einwände, insbesondere, dass er zu kritischer Auseinandersetzung keinen Anlass habe, weil er jeweils im Recht gewesen sei, stehen der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entgegen. Im Gegenteil stützen seine Ausführungen die Feststellung des Gutachtens, dass der Kläger die den Verurteilungen jeweils zugrunde liegenden Vorfälle nicht selbstkritisch betrachtet, und daher nicht ausgeschlossen ist, dass es erneut zu ähnlichen Vorfällen kommen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.