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OLG Koblenz Urteil vom 15.10.2012 - 12 U 819/11 - Fahrverhalten eines Motorradfahrers und provokantes Verhalten des weiteren Unfallbeteiligten
OLG Koblenz v. 15.10.2012: Fahrverhalten eines Motorradfahrers und provokantes Verhalten des weiteren Unfallbeteiligten
Das OLG Koblenz (Urteil vom 15.10.2012 - 12 U 819/11) hat entschieden:
Befährt ein Motorradfahrer einen Feldweg mit einem nicht zugelassenen Motorrad, bemerkt er einen anderen Motorradfahrer, der mitten auf dem Weg steht, mit der Faust droht und sichtlich aufgeregt ist und versucht er, mit einem Abstand von nur 65 cm an diesem vorbeizufahren, während der andere Motorradfahrer ihn am Vorbeifahren hindern will, indem er einen Schritt zu dem Motorrad hin macht und damit die folgende Kollision geradezu provoziert, können die Haftungsanteile beider Parteien gleichwertig zu bewerten sein.
Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Sorgfaltsanforderungen bei Feld- und Waldwegen
Gründe:
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil den Klageanspruch des Klägers zum Teil als gerechtfertigt angesehen und seinen Mitverschuldensanteil mit 2/3 angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:
- Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, 2/3 des materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entstand, zu ersetzen und dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 2/3 des zukünftigen materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entsteht und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, sowie dessen zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Beklagte haftet dem Kläger auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von 50 %; beim immateriellen Schadensersatz ist ein hälftiges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen (§§ 7, 9, 11 StVG, 823, 254, 253 BGB).
Das Landgericht hat nach der Vernehmung des Zeugen ...[A] und der Einholung eines technischen sowie eines orthopädischen Sachverständigengutachtens das Vorbringen des Beklagten als bewiesen angesehen. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an, nimmt aber eine andere Bewertung der Haftungsanteile der Parteien vor.
Der Zeuge ...[A] hat in seiner Vernehmung das Vorbringen des Beklagten bestätigt. Danach stand der Kläger, als sich der Beklagte und der Zeuge näherten, mitten auf dem Feldweg und nicht, wie vom Kläger vorgetragen, in der Böschung. Als der Beklagte (aus seiner Sicht) rechts am Kläger vorbeifahren wollte, machte dieser einen Schritt in Richtung des Motorrads und es kam zur Kollision.
Diese Sachverhaltsdarstellung des Zeugen stimmt mit den objektiv vorliegenden Anknüpfungstatsachen, die die Sachverständigen Prof. ...[B] und Dr. ...[C] in ihren Gutachten vom 21.10.2010 ausgewertet haben, überein. Die bei dem Kläger nach der Kollision festgestellten Verletzungen am rechten Schienbein und die rechtsseitige Rippenfraktur im hinteren seitlichen Bereich des Brustkorbs sind nur erklärbar, wenn der Kläger auf dem Schotterweg stand und nicht in der Böschung. Die Verletzung des Schienbeins kann nur entstanden sein durch einen Anprall gegen die Fußraste des Motorrads, wenn der Kläger sich auf dem gleichen Höhenniveau befand wie das Motorrad. Hätte der Kläger hingegen in der Böschung gestanden, hätte die Fußraste das Bein weiter unten berührt.
Wäre der Beklagte frontal auf den Kläger zugefahren, wie dieser zunächst vorgetragen hat, wäre der Lenker des Motorrads auf den vorderen Brustkorb getroffen. Zu der Verletzung im hinteren seitlichen Bereich des Brustkorbs kommt es am ehesten, wenn die Angaben des Zeugen ...[A] richtig sind. Danach hat sich der Kläger vor der Kollision zu dem Motorrad hin gedreht und einen Schritt in Richtung des Motorrads gemacht (vgl. Lichtbild der Anlage A 16 zum Gutachten des Sachverständigen ...[B], Bl. 230 GA). Bei einer frontalen Anprallsituation wäre zudem auch das Wadenbein und nicht nur das Schienbein verletzt worden. Ein seitlicher Anstoß erklärt hingegen auch die Belastungsrichtung des Schienbeins.
Mit dem von dem Zeugen ...[A] geschilderten Unfallhergang sind sowohl die auf den Lichtbildern in der Ermittlungsakte festgehaltenen Spuren des Motorrads auf dem Schotterweg (Anlage A 3 zum Gutachten, Bl. 217 GA) als auch die Beschädigung der Grasnarbe, die vom Sturz des Motorrads herrührt (Anlage A 4 zum Gutachten, Bl. 218 GA), vereinbar. Damit wird das Vorbringen des Beklagten durch die Feststellungen der Sachverständigen bestätigt, während sich der Vortrag des Klägers als nicht vereinbar mit den Unfallverletzungen und den Spuren am Unfallort erweist. Für den Senat bestehen daher keine Zweifel, dass sich der Unfallhergang so wie vom Landgericht festgestellt, ereignet hat.
Der Einwand des Klägers, gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ...[A] und dessen Glaubwürdigkeit spreche, dass dieser selbst Mitangeklagter im Strafverfahren gewesen sei, trifft nicht zu. Der Zeuge war nicht wegen der Körperverletzungshandlung zu Lasten des Klägers mitangeklagt, sondern weil er sein Motorrad ohne Versicherungsschutz benutzt hatte. Er hatte daher kein eigenes Interesse, den Unfall falsch darzustellen.
Dass der Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, führt nicht zu einem anderen Beweisergebnis. Die Entfernung von Unfallort hat die Feststellung des Geschehensablaufs nicht beeinträchtigt. Die maßgeblichen Feststellungen der Sachverständigen beruhen auf den Verletzungen des Klägers und der Beschaffenheit des Motorrads..
Bei der Bewertung des Haftungsanteils des Beklagten war zu berücksichtigen, dass dieser mit einem nicht zugelassenen Motorrad einen Feldweg befuhr. Er bemerkte, so seine Einlassung beim Landgericht, dass der Kläger mitten auf dem Weg stand, mit der Faust drohte und sichtlich aufgeregt war. Dennoch versuchte der Beklagte auf dem schmalen, nur 2,40 m breiten Weg mit einem Abstand von nur ca. 65 cm an dem Kläger vorbeizufahren (Schreiben des Ingenieurbüros ...[D] vom 8.01.2008, Bl. 126, 127 GA). Ein umsichtiger Fahrer hätte angehalten und abgewartet, ob ihm der Kläger den Weg freimacht und ihn passieren lässt. Der Beklagte musste erkennen, dass es zu einer Kollision kommen konnte, wenn der Kläger seine Position verändert. Dennoch wollte er weiterfahren, weil er keinen Ärger haben wollte.
Auf Seiten des Klägers fällt ins Gewicht, dass dieser sich dem Beklagten nicht nur in den Weg gestellt hat, sondern ihn auch noch am Vorbeifahren hindern wollte, indem er einen Schritt zu dem Motorrad hin machte. Damit hat er eine Kollision geradezu provoziert.
Der Senat bewertet die Verursachungsanteile beider Parteien als etwa gleichwertig, so dass der Kläger die Hälfte seines materiellen Schadens ersetzt verlangen kann und sich beim immateriellen Schaden ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 19.882,00 €.