Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund Urteil vom 19.02.2015 - 21 O 148/14 - Verursachung des Verkehrsunfalls seitens eines 14-Jährigen aufgrund einer Vorfahrtsverletzung

LG Dortmund v. 19.02.2015: Verursachung des Verkehrsunfalls seitens eines 14-Jährigen aufgrund einer Vorfahrtsverletzung


Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 19.02.2015 - 21 O 148/14) hat entschieden:
Ein 14-jähriger, der im Straßenverkehr bereits geübt gewesen ist und regelmäßig mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist gemäß § 828 Abs. 3 BGB für sein Verhalten als verantwortlich anzusehen. - Soweit er davon ausgegangen ist, die Kreuzung noch vor einem von rechts kommenden Pkw überqueren zu können beruht diese Fehleinschätzung nicht auf mangelnder Erkenntnis der Verantwortlichkeit, sondern auf einer altersunabhängigen Fehleinschätzung der äußeren Umstände.


Siehe auch Zum Haftungsprivileg für Kinder und die Haftung von Jugendlichen für ihr Handeln und Unfälle mit minderjährigen Radfahrern


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 24.04.2012.

Am Unfalltage kam es auf der Kreuzung A...straße / K...straße in Dortmund gegen 13:15 Uhr zu einem Zusammenstoß, an dem der Pkw der Klägerin und der Beklagte auf seinem Fahrrad beteiligt waren. Der Beklagte war zur Unfallzeit 14 Jahre alt.

Der Unfall ereignete sich in einer 30km/ h Zone. Der Pkw der Klägerin, der vom Zeugen … gefahren wurde, kam aus Sicht des Beklagten von rechts und war vorfahrtberechtigt. Bei dem Unfall wurde der Pkw der Klägerin beschädigt, der Beklagte wurde verletzt und erlitt einen offenen Unterschenkelbruch.

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte von der Klägerin Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, dass diese verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen.

Er hat dem Fahrer des klägerischen Pkw und der Haftpflichtversicherung der Klägerin den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelfer beigetreten.

Die Klägerin und ihre Streithelfer behaupten, der Zeuge ... habe sich der Kreuzung mit Schritttempo genähert. Er habe gerade die Kreuzung überqueren wollen, als plötzlich das Fahrrad des Beklagten vor seinem Fahrzeug aufgetaucht sei. Er habe einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Sie meinen, der Beklagte hafte aufgrund dieser Vorfahrtverletzung allein.

Die Klägerin macht einen Gesamtschaden i.H.v. 831,04 EUR geltend. Daneben verlangt sie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen der Schadenspositionen wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 831,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 41 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen,
  1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, ihm sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 24.04.2012 resultierenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das den Betrag von 7500 EUR nicht unterschieden sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit der Widerklage hat der Beklagte zunächst von der Klägerin nur die Feststellung begehrt, dass diese verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte seine Widerklage erweitert und verlangt neben der Feststellung auch Zahlung von Schmerzensgeld. Der Beklagte behauptet, er habe den Pkw der Klägerin kommen sehen, dieser sei aber noch in gehöriger Entfernung gewesen. Der Zeuge … habe dann offensichtlich seinen Pkw beschleunigt. Er meint, dass er für den Zeugen … deutlich erkennbar gewesen wäre, wenn dieser an der Sichtlinie im Kreuzungsbereich seine Aufmerksamkeit auch nach links gewendet hätte. Wäre der Zeuge … mit angemessener Geschwindigkeit und ohne Beschleunigung gefahren, hätte er den Pkw vor dem Fahrrad des Beklagten anhalten können. Nachdem der Beklagte zunächst den Schaden der Klägerin der Höhe nach bestritten hat, hat er dieses Bestreiten später nicht aufrechterhalten. Er bestreitet aber die Aktivlegitimation der Klägerin.

Er behauptet, infolge des offenen Unterschenkelbruches sei es bei ihm zu einer Beinverkürzung um 8 mm gekommen. Daher sei ein Dauerschaden gegeben. Er hält aufgrund der von ihm erlittenen Verletzung ein Schmerzensgeld von 7500 EUR für angemessen. Wegen der Verletzungsfolgen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 28.02.2014 Bl. 123 ff. der Akten verwiesen.

Die Klägerin und die Streithelfer beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin behauptet, aktivlegitimiert zu sein. Zum Unfallzeitpunkt sei die Firma … aus Frankfurt Eigentümerin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges gewesen. Dieses Fahrzeug sei ihr aufgrund eines Leasingvertrages überlassen worden. Sie sei ausdrücklich von der Leasinggeberin ermächtigt und verpflichtet worden, die Rechte der Eigentümerin im eigenen Namen geltend zu machen. Wegen des Inhalts der Ermächtigung wird auf die Fotokopie Bl. 63 der Akten verwiesen.

Sie bestreiten nicht, dass der Beklagte bei dem Unfall verletzt worden ist. Sie bestreiten aber das konkrete Ausmaß der Verletzung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat zum Hergang des Verkehrsunfalles den Beklagten zu 1 angehört und den Streithelfer zu 2 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 Bl. 165 f. der Akten.

Weiter hat das Gericht zum Hergang des Verkehrsunfalles ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Prof. S. eingeholt. Dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2014 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist gegründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 823 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.04.2012 Zahlung von 831,04 EUR verlangen. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Im Umfang des Obsiegens kann sie auch Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten verlangen. Dagegen ist die Widerklage unbegründet.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte allein den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat.

Da der Pkw der Klägerin aus Sicht des Beklagten an der Kreuzung von rechts kam, war dieser vorfahrtberechtigt. Der Beklagte hat auch eingeräumt, den Pkw gesehen zu haben. Er hätte daher seinen Fahrvorgang abbrechen und zunächst dem Pkw der Klägerin Vorfahrt gewähren müssen. Er ist aber gleichwohl in den Kreuzungsbereich eingefahren und hat damit aufgrund dieser Vorfahrtverletzung den Unfall schuldhaft verursacht.

Der Beklagte ist auch gemäß § 828 Abs. 3 BGB für sein Verhalten als verantwortlich anzusehen. Denn als 14jähriger war er bereits geübt im Straßenverkehr und nahm regelmäßig mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teil. Er war sich auch dessen bewusst, dass er dem Pkw-​Fahrer Vorfahrt zu gewähren hatte. Er hatte also die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Zwar ging er nach seinen Angaben davon aus, noch vor dem Pkw die Kreuzung überqueren zu können. Diese Fehleinschätzung beruht aber nicht auf mangelnder Erkenntnis der Verantwortlichkeit sondern - unabhängig von seinem Alter - auf einer Fehleinschätzung der äußeren Umstände.

Dagegen ist ein Mitverschulden des Streithelfers zu 2 nicht gegeben.

Dieser musste seinerseits die Vorfahrt der von rechts Kommenden beachten. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass er unter Berücksichtigung dieser Pflicht mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Sachverständige Prof. S. hat unter Berücksichtigung der von der Polizei gesicherten Spuren und der Schäden an dem Pkw überzeugend ausgeführt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw mit 25 km/h anzusetzen ist. Da der Streithelfer zu 2 vor der Kollision das Fahrzeug noch gebremst hat, ist von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Diese Ausgangsgeschwindigkeit war unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse für den Streithelfer zu 2 nach rechts überhöht. Vielmehr hätte der Streithelfer zu 2 bei dieser Geschwindigkeit noch rechtzeitig auf ein von rechts sich näherndes Fahrzeug reagieren und rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können. Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Damit kann eine überhöhte Geschwindigkeit des Streithelfers zu 2 nicht festgestellt werden.

Weiter hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte für den Streithelfer zu 2 bereits 5 Sekunden vor der späteren Kollision sichtbar war. Dies ergibt sich aus der Anlage A 38 des Gutachtens. Damit war es zwar für den Streithelfer zu 2 möglich, rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten und die Kollision mit dem Beklagten zu vermeiden. Gleichwohl begründet dies aber nicht ein Verschulden des Streithelfers zu 2.

Denn ihm kann nicht angelastet werden, dass er den von links kommenden Verkehr nicht beachtet hat. In erster Linie war der Streithelfer zu 2 verpflichtet, den von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren. In diese Richtung musste er daher sein besonderes Augenmerk richten und konnte nicht zeitgleich auch nach links schauen. Für ihn wäre der Unfall aber nur dann vermeidbar gewesen, wenn er gerade in dem Augenblick nach links geschaut hätte, in dem er erkennen konnte, dass der herannahende Beklagte auf seinem Fahrrad nicht abbremst sondern durchfährt. Zu dieser Zeit musste er aber den Verkehr von rechts beobachten. Daher kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht zeitgleich auch nach links geschaut hat. Soweit er zu einem späteren Zeitpunkt auch nach links geschaut hat, war das Unfallgeschehen dann für ihn aber nicht mehr zu vermeiden.

Die Klägerin haftet dem Beklagten auch nicht aus Betriebsgefahr gem. § 7 StVG. Da der Beklagte die Vorfahrt des Streithelfers eindeutig verletzt hat und damit allein den Unfall schuldhaft verursacht hat, führt dies im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 BGB dazu, dass die der Klägerin anzulastende Betriebsgefahr zurücktritt. Die Klägerin kann damit vollen Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist belegt. Nach der vorgelegten Ermächtigung ist sie berechtigt, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin ist nunmehr auch der Höhe nach unstreitig.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.