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Amtsgericht Arnstadt Urteil vom 17.06.2015 - 22 C 276/14 - Haftungsquoten bei Platzen eines LKW-Reifens

AG Arnstadt v. 17.06.2015: Haftungsquoten bei Platzen eines LKW-Reifens


Das Amtsgericht Arnstadt (Urteil vom 17.06.2015 - 22 C 276/14) hat entschieden:
  1. Der Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs kann sich grundsätzlich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, wenn der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs beruht. Das ist bei dem Lösen einer Reifenkarkasse grundsätzlich anzunehmen. Jedoch kann sich auch der Geschädigte nicht auf ein unabwendbares Ereignis hinsichtlich des geplatzten Reifens an dem Fahrzeug des Unfallverursachers berufen, da ein Idealfahrer einem solchen Hindernis regelmäßig auszuweichen vermag.

  2. Reifenteile und -karkassen auf einer Autobahn sind aufgrund ihrer Farbe bei Dunkelheit nur schwer zu erkennen. Zwar darf ein Kraftfahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Er muss seine Geschwindigkeit auf Gegenstände, die gemessen an den jeweiligen Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar sind, jedoch regelmäßig nicht einrichten. Das gilt auch für Reifenkarkassen.

  3. Durch das Platzen eines Reifens erhöht sich die Betriebsgefahr eines LKW in der Regel derart erheblich, dass die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs dahinter vollkommen zurücktritt.

Siehe auch Reifenverlust - Loslösen von Reifen während der Fahrt - Reifenplatzer und Reifen und Räder


Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Die Klägerin war Eigentümerin des Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...

Der Beklagte zu 1) war Fahrer des Lkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welche zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren.

Am ... gegen 0.45 Uhr fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Pkw ... auf der Bundesautobahn ... von E... in Richtung ... In Höhe Km 89.500 befanden sich auf der linken Fahrbahn die Reste eines Lkw-​Reifens. Da der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges gerade einen weiteren Lkw auf der rechten Fahrspur überholte, war ein Ausweichen nicht möglich. Der klägerische Pkw überfuhr die Reifenreste. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt.

Der Geschäftsführer der Klägerin beendete den Überholvorgang und ließ sein Fahrzeug in Richtung Standstreifen ausrollen. Er hielt hinter einem bereits stehenden Lkw an. Dabei handelte es sich um das Beklagtenfahrzeug. An diesen Lkw war der mittlere, linke Reifen des Sattelanhängers geplatzt. Die Reifenkarkasse befand sich nunmehr auf der linken Fahrspur und wurde vom klägerischen Fahrzeug überfahren.

Aufgrund der Beschädigung des Pkws der Klägerin entstanden Reparaturkosten in Höhe von 13.803,01 €, worauf die Beklagten lediglich 10.352,26 € zahlten.

Weiterhin entstandenen Kosten in Höhe von 66,60 € für die Vermessung des Fahrzeuges. Die Beklagten erstatteten darauf lediglich 49.95 €.

Für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens musste die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin 1121,60 € netto aufbringen. Davon bezahlten die Beklagten lediglich 841,20 €.

Ausweislich des Sachverständigengutachtens entstand ein merkantiler Minderwert in Höhe von 2500,00 €. Die Beklagten erstatteten lediglich ein Betrag in Höhe von 1875,00 €.

Aufgrund des Unfalls hatte die Klägerin 600,00 € Abschleppkosten zu zahlen. Die Beklagten leisteten lediglich 450,00 € an die Klägerin.

Auf die geforderte allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € zahlte die Beklagte nur 18,75 €.

Mit dieser Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 4534,05 €.

Die Klägerin trägt unter anderem vor:

Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit dem Pkw ... mit einer maximalen Geschwindigkeit von 100-​130 km/h auf der Bundesautobahn gefahren. Vor ihm sei der Lkw der Beklagten, der vom Beklagten zu 1) gesteuert worden sei, gefahren. Plötzlich sei der mittlere linke Reifen des Sattelanhängers geplatzt. Der Reifen bzw. seine Fetzen seien in die Luft geflogen und unmittelbar vor dem klägerischen Fahrzeug gelandet. Der Fahrer des klägerischen Pkw habe keine Chance gehabt, noch auszuweichen, da neben ihm ein weiteres Fahrzeug gewesen sei. Auch eine Vollbremsung sei nicht mehr möglich gewesen.

Sie habe einen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Der Unfall sei allein durch die Beklagten verursacht worden. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe sich verkehrsgerecht verhalten. Für ihn habe keine Möglichkeit bestanden, den Unfall zu vermeiden.

Sie habe einen Anspruch auf eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €.

Die Beklagten tragen unter anderem vor:

Die berechtigten Forderungen der Klägerin seien unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten ausreichend und angemessen reguliert worden.

Ein Verschulden sei auf der Beklagtenseite nicht festzustellen Die Lauffläche der Bereifung habe sich aus ungeklärter Ursache gelöst. Die Bereifung habe sich vor dem Unfallereignis in einem guten Zustand befunden. Der Beklagte zu 1) habe vor Fahrtantritt eine gründliche Sichtkontrolle insbesondere der Reifen und der Beleuchtung durchgeführt.

Der Beklagte zu 1) habe die BAB 1 befahren, als er einen leichten Knall wahrgenommen habe. Es habe sich herausgestellt, dass ein Reifen an der linken Seite des Sattelanhängers aus ungeklärter Ursache geplatzt sei. Er habe sein Fahrzeug auf den Standstreifen zum Stillstand gebracht, etwa 200300 m hinter der Stelle, an der der Reifen geplatzt sei.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe das Reifenteil rechtzeitig erkennen können und müssen, wenn er mit angemessener Geschwindigkeit auf Sicht gefahren wäre.

Auch der abgestellte Lkw sei ausreichend gesichert gewesen.

Eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sei ausreichend.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen I. A., T. A. und A. A.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15.04.2015 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 4529.05 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Der Unfall des klägerischen Fahrzeuges hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne des §§ 7 Abs. 1 StVG ereignet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Pkw der Klägerin auf dem linken Fahrstreifen der Bundesautobahn in Fahrtrichtung S... Reifenteile des Beklagtenfahrzeuges überfahren hat und dabei beschädigt wurde.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kfz entstanden ist, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben, wenn sich also der Unfall als das Ergebnis einer von seinem Betrieb typischerweise ausgehenden Gefahr darstellt (BGH, Urteil vom 19.04.1988, Az.: VI ZR 96/87; Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04).

Eine Reifenkarkasse, die sich während der Fahrt vom Fahrzeug löst und zum Hindernis für den nachfolgenden Verkehr wird, stellt sich als eine solche typische von einem Kfz ausgehende Gefahr dar.

Der Unfall war weder für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges noch für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis.

Die Beklagten können sich nicht auf die unabwendbar des Unfalls berufen. Nach § 17 Abs. 3 S 1 StVG ist der Nachweis der Unabwendbarkeit ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Beklagtenfahrzeugs beruht. Davon ist hier auszugehen, denn es lässt sich nicht widerlegen, dass das Lösen der Reifenkarkasse auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Reifens und damit des Fahrzeugs beruht. Zur Ursache des Reifenplatzens haben die Beklagten nichts vorgetragen bzw. nachgewiesen. Auch gibt es keine polizeilichen Ermittlungen zur Ursache des Reifenschadens. Die Reifenteile wurden durch die Beklagten nicht sichergestellt, so dass sich nunmehr nicht mehr die Ursache des Reifendefekts feststellen lässt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges nicht auszuschließen, so dass sich die Beklagten nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen können.

Der Unfall war auch für den Fahrer des klägerischen Pkw nicht unabwendbar.

Gemäß § 17 Abs. 3 StVG ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Zur äußersten Sorgfalt gehört auch die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.

Ein Idealfahrer hätte seine Fahrweise den Straßen- und Sichtverhältnissen angepasst, so dass es ihm gelungen wäre, rechtzeitig auch vor einem schwer zu erkennenden Hindernis anzuhalten.

Die Haftung des Erstbeklagten als Fahrer des Beklagten-​Lkw ist nicht ausgeschlossen, da er nicht den Entlastungsbeweis gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG erbracht hat.

Die Beklagten haben zwar vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) vor Fahrtantritt das Fahrzeug einer gründlichen Kontrolle auf Funktionsfähigkeit und Zustand unterzogen habe. Insbesondere habe er eine Sichtkontrolle der Beleuchtung und der Reifen durchgeführt. Ein Verstoß gegen § 23 Absatz ein S. 2 StVO soll nicht vorgelegen haben.

Das Gericht konnte sich aber von der Richtigkeit dieser Angaben nicht überzeugen, da der Beklagte zu 1) trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen ist. Ein ausreichender Entschuldigungsgrund wurde durch den Beklagten zu 1) nicht vorgetragen. Der Beklagte gab zwar an, dass er den Termin mit einer Zeugenladung in einem Parallelverfahren verwechselt habe. Aber bei ausreichender Sorgfalt hätte er mit Leichtigkeit die beiden Verfahren unterscheiden können. Zum einen sind in der Ladung jeweils die unterschiedlichen Aktenzeichen und Parteien angegeben. Zum anderen erfolgte die Ladung in diesem Verfahren als Partei, in dem anderen Verfahren als Zeuge. Bei Beachtung der notwendigen Aufmerksamkeit wären ihm die unterschiedlichen Verfahren nicht verborgen geblieben, so dass es ihm möglich gewesen wäre, die Verwechslung zu vermeiden. Ein ausreichender Entschuldigungsgrund liegt daher nicht vor.

Das Gericht konnte sich nicht durch persönliche Anhörung des Beklagten zu 1) davon überzeugen, ob die Maßnahmen vor Fahrtantritt ausreichend waren.

Den Entlastungsbeweis gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG hat er damit nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.

Da der Unfall für beide Parteien kein unabwendbares Ereignis war, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen Teil oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Aufgrund der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG durchzuführenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, in welcher sowohl die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als auch deren Erhöhung infolge des Fahrzeugzustandes, der Fahrweise und eines möglichen schuldhaften Handelns einzustellen sind, ergibt sich, dass eine Haftung der Klägerin nicht gegeben ist.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist ein Verschulden des Fahrers des klägerischen PKWs, dass sich die Klägerin anrechnen lassen müsste, nicht ersichtlich.

Die Zeugin I. A. sagte aus, dass sie am Wochenende des Advents im Jahr ... auf der Autobahn von E... in Richtung ... unterwegs gewesen seien. Sie habe im Pkw der Klägerin auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie habe allerdings nach hinten geschaut, um sich mit ihrem Sohn zu unterhalten. Als ihr Mann, der Fahrer gewesen sei, plötzlich " Achtung " gesagt habe, habe sie sofort nach vorn geschaut. Es habe etwas auf der Straße gelegen. Sie habe es aber nur kurz gesehen. Es sei eine Sekundensache gewesen. Später habe sie von ihrem Sohn und ihrem Mann erfahren, dass es sich um ein Reifenteil gehandelt habe. Ihr Mann habe keine Möglichkeit gehabt auszuweichen. Nach der Kollision mit dem Teil habe ihr Mann das Fahrzeug ausrollen lassen. Er sei dann auf dem Standstreifen direkt hinter dem Lkw, der den Reifen verloren habe, stehen geblieben. Von der Unfallstelle bis zum Stehenbleiben seien es vielleicht 500 m gewesen.

Auch der Zeuge T. A. bestätigte, dass er im klägerischen Fahrzeug auf der Rückbank gesessen habe. Er habe sich mit seiner Mutter unterhalten. Dabei habe er geradeaus nach vom gesehen. Knapp vor dem Auto sei etwas aufgetaucht. Sein Vater habe noch "Vorsicht" gesagt und habe leicht gebremst. Es sei aber keine Gefahrenbremsung gewesen. Das Teil sei plötzlich aufgetaucht. Sie seien dann auch schon drüber gefahren. Sein Vater sei ca. 130 km/h gefahren. Wahrend des Fahrens habe er nach vom geschaut und habe dabei den Tacho gesehen.

Die Zeugin A. A. bestätigte, dass sie im Pkw hinter dem Fahrer gesessen habe. Sie könne zu dem Unfallhergang nicht viel sagen, da sie nach links aus dem Fenster geschaut habe. Der Fahrer habe nur ein "Achtung " gerufen und gleichzeitig gebremst. Dann habe es auch schon einen lauten Knall gegeben. Woher der Knall gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe auch nicht auf die Straße geachtet.

Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Gericht davon aus, dass das Reifenteil bei den vorherrschenden Sichtverhältnissen relativ schwer erkennbar war. Reifen bestehen grundsätzlich aus schwarzem Material, das bei Dunkelheit auf Asphalt schwer zu erkennen ist. Selbst wenn die Zeugen bestätigten, dass es sich um ein helleres Teil gehandelt haben könnte, bedeutet es nicht, dass es sofort erkennbar gewesen sei. Möglicherweise haben die Zeugen Metallstreben in der Reifenkarkasse gesehen, die auf kurze Entfernung das Licht reflektiert haben könnten. Das bedeutet aber nicht, dass die Reifenkarkasse auf eine weitere Entfernung erkennbar gewesen ist.

Bei einem Teil der Reifenkarkasse handelt es sich um ein außergewöhnlich schwer zu erkennendes Hindernis. Mit einem solchen Hindernis muss ein Kfz-​Fahrer nicht rechnen, zumal der Beklagten-​Lkw noch mehrere 100 m weiter vom auf dem Standstreifen abgestellt war. Der Fahrer des klägerischen Pkw musste an dieser Stelle nicht mit einem schwer erkennbaren Hindernis rechnen.

Außerdem sprechen die weiteren Unfälle, die vor und nach dem hier zu entscheidenden Sachverhalt passierten, ebenfalls für die außerordentlich schwere Erkennbarkeit des Reifenteils.

Grundsätzlich darf ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auch auf Autobahnen nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann. Aber auf Hindernisse, die gemessen an den jeweiligen Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden, braucht ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit jedoch nicht einzurichten. Das Sichtfahrgebot gilt auch auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die erst außergewöhnlich spät sichtbar werden (BGH, Urteil vom 15.05.1984, Az.: VI ZR 161/82; OLG Celle, Urteil vom 05.09.2007, Az.: 14 U 71/07; OLG Köln, Beschluss vom 08 01.2014, Az.: 19 U 158/13).

Der BGH hatte dies für ein auf der Autobahn liegendes Reserverad entschieden (vgl. Urteil vom 15.05.1984, Az. VI ZR 161/82).

Da es sich bei einer Reifenkarkasse nur um einen Teil eines Rades handelt, ist diese demzufolge noch kleiner als ein Rad und deshalb noch schwerer zu erkennen.

Dem klägerischen Fahrer ist deshalb ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht vorzuwerfen. Ein weiteres Verschulden ist nicht erkennbar.

Bei der Abwägung der vorliegenden Betriebsgefahren beider Fahrzeuge ist zu berücksichtigen, dass sich die Betriebsgefahr des Lkw durch das Platzen des Reifens erheblich erhöht hat, da sich dadurch das Gefahrenpotenzial des Lkw vergrößert hat.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hinter die erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-​Lkw zurücktritt. Die Beklagten haften daher gegenüber der Klägerin in voller Höhe für den eingetretenen Schaden.

Die Höhe des Schadens beträgt insgesamt 18.116,21 €, wobei als Auslagenpauschale 25,00 €, wie von den Beklagten vorgerichtlich anerkannt, angerechnet wird. Eine höhere Auslagenpauschale ist in Anlehnung an Nr. 7002 VV RVG nicht angemessen. In Höhe des Differenzbetrages ist die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgerichtlich 13.587,16 € gezahlt, so dass noch ein Betrag von 4529,05 € zur Zahlung offen steht.

Die Klage hat insoweit Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Danach haben die Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.