1. |
Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.
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2. |
Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.
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