Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 23.03.2011 - 1 U 5623/10 - Haftungserweiterung durch Abstreuen nicht gefährlicher unbedeutender Straßen

OLG München v. 23.03.2011: Keine Haftungserweiterung durch überobligatorisches Abstreuen nicht gefährlicher unbedeutender Straßen


Das OLG München (Beschluss vom 23.03.2011 - 1 U 5623/10) hat entschieden:

  1.  Innerorts besteht zum Schutz des Kfz-Verkehrs nur dann eine Streupflicht, wenn die Straße zugleich verkehrswichtig und gefährlich ist. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Verkehrswichtigkeit eher die Ausnahme als die Regel ist Verkehrswichtig sind in kleineren Gemeinden insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie viel befahrene innerörtliche Hauptverkehrsstraßen.

  2.  Streut die Gemeinde auch andere - nicht gefährliche - Straßen, so handelt es sich dabei nicht um ein gefahrerhöhendes potentiell schadensersatzpflichtiges Verhalten. Insbesondere wird keine Verkehrssicherungspflicht begründet oder die Haftung erweitert.


Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verkehrssicherungspflicht

Gründe:


I.

Der Senat sieht keinen Anlass, das landgerichtliche Urteil zu beanstanden.

Das Landgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon aus, dass innerorts zum Schutz des Kfz-Verkehrs nur dann eine Streupflicht besteht, wenn die Straße zugleich verkehrswichtig und gefährlich ist. Damit kann die Klage schon dann keinen Erfolg haben, wenn, was der Fall ist, die G...straße nicht verkehrswichtig ist. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Verkehrswichtigkeit eher die Ausnahme als die Regel ist. Die Berufung scheint in diesem Zusammenhang zu verkennen, dass es nicht nur verkehrswichtige und unbedeutende Straßen gibt, sondern vielmehr das Gros aller Straßen weder verkehrswichtig noch unbedeutend ist. Deshalb würde es auch keine Rolle spielen, wenn auf der G.straße einiger Verkehr stattfindet. Vielmehr bedarf die Verkehrswichtigkeit einer Begründung, die die betreffende Straße deutlich über die Durchschnittsstraße hinaushebt. Verkehrswichtig sind in kleineren Gemeinden insbesondere, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend dargetan, die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie viel befahrene innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Auch im Bereich einer Straße angesiedelte stark frequentierte Einrichtungen können zu einer besonderen Verkehrsbedeutung führen. Dies alles ist bei der G.straße unstreitig nicht der Fall.


Wie erwähnt kommt es angesichts der fehlenden Verkehrsbedeutung nicht mehr darauf an, ob die Unfallstelle gefährlich ist.

Eine Streupflicht der Beklagten aus gefahrerhöhendem vorangegangenem Tun kommt nicht in Betracht. Salz ist anerkanntermaßen mit das wirksamste Streumittel. Bei der Salzstreuung vom Morgen des Unfalltages handelt es sich deshalb nicht um ein gefahrerhöhendes potentiell schadensersatzpflichtiges Tun der Beklagten, sondern um einen überobligatorischen kostenlosen Service für die Anlieger.

Der Umstand, dass die Beklagte die G.straße überobligatorisch räumt und streut, begründet keine Verkehrssicherungspflicht. Überobligatorisches kostenloses Räumen und Streuen durch die Gemeinde, das im Interesse der Gemeindebürger erfolgt, kann von dieser offenkundig sinnvoller Weise nur dann erbracht werden, wenn es nicht mit einer Haftungserweiterung verbunden ist.



Der Rechtsstreit gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehende Gefahren nicht in den Risikokreis des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße fallen. Deshalb muss sich der Nutzer der Straße gegen solche Gefahren primär selbst vorsehen.

Dem Kläger wird deshalb empfohlen, die Berufung zur Kostenminderung zurückzunehmen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 21.02.2011 avisierten Berufungsantrag.

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