1. |
Innerorts besteht zum Schutz des Kfz-Verkehrs nur dann eine Streupflicht, wenn die Straße zugleich verkehrswichtig und gefährlich ist. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Verkehrswichtigkeit eher die Ausnahme als die Regel ist Verkehrswichtig sind in kleineren Gemeinden insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie viel befahrene innerörtliche Hauptverkehrsstraßen.
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2. |
Streut die Gemeinde auch andere - nicht gefährliche - Straßen, so handelt es sich dabei nicht um ein gefahrerhöhendes potentiell schadensersatzpflichtiges Verhalten. Insbesondere wird keine Verkehrssicherungspflicht begründet oder die Haftung erweitert.
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