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Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht sind Straßen und Wege nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern. Da an Samstagen, Sonn- und Feiertagen signifikant weniger Verkehrsteilnehmer vor 8 Uhr bzw. 9 Uhr morgens unterwegs sind und außerdem am Wochenende bzw. an Feiertagen Sicherungskräfte in nur geringerer Anzahl vorgehalten werden, genügt die Körperschaft ihrer Verkehrssicherungspflicht an diesen Tagen regelmäßig mit Streumaßnahmen ab 8 Uhr bzw. 9 Uhr. - Auch für Schnellstraßen ist ein nächtlicher Streudienst nicht einzurichten (Anschluss OLG Hamm, 2. März 2001, 9 U 133/00, NVwZ-RR 2001, 798).
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