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OVG Münster Beschluss vom 26.11.2015 - 16 E 648/15 - Prozesskostenhilfegesuchs im Fahrerlaubnisverfahren und Verwertungsverbote

OVG Münster v. 26.11.2015: Prozesskostenhilfegesuchs im Fahrerlaubnisverfahren und Verwertungsverbote


Das OVG Münster (Beschluss vom 26.11.2015 - 16 E 648/15) hat entschieden:
  1. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können.

  2. Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden. Soweit im Fahrerlaubnisrecht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus.

Siehe auch Prozesskostenhilfe - PKH - Beratungshilfe und Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren


Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar leidet der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht in Kammerbesetzung entschieden hat, obwohl der Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Januar 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist.
Vgl. zur Tragweite dieses Verfahrensfehlers in derselben Konstellation: OLG Koblenz, Urteil vom 11. Juli 2003 - 8 U 977/00 -, juris, Rn. 11 ff.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen jedoch nicht vor, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aufgrund dieses Verfahrensfehlers eine Beweisaufnahme notwendig ist. § 130 Abs. 2 VwGO ist allerdings sinngemäß auch in Beschwerdeverfahren, die Prozesskostenhilfe betreffen, anwendbar.
Vgl. VGH Bad-​Württ., Beschluss vom 5. Februar 2009 - 11 S 18/09 -, NVwZ-​RR 2009, 503 = juris, Rn. 9 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 130 Rn. 3.
Nach dieser Bestimmung kommt eine Zurückverweisung zunächst nur in Betracht, wenn die weitere Verhandlung der Sache erforderlich, sie also nicht entscheidungsreif ist oder alsbald spruchreif gemacht werden kann. Dafür bestehen bereits keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus darf das Oberverwaltungsgericht eine solche Sache nur zurückverweisen, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), oder wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vorliegend leidet das Verfahren zwar unter einem wesentlichen Mangel - die fehlerhafte Besetzung des Gerichts stellt einen solchen Mangel dar -,
Vgl. VGH Bad-​Württ., Urteil vom 14. September 1993 - 14 S 1312/93 -, juris, Rn. 20,
es ist aber erkennbar keine Beweisaufnahme notwendig. Über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren kann vielmehr nach Lage der Akten entschieden werden, ohne dass es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf.

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde.
St. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, 1727 = juris, Rn. 10 ff. m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn die mit der Klage angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis wird sich voraussichtlich als rechtsmäßig erweisen. Anders als der Kläger erneut mit der Beschwerde geltend macht, ergeben sich Erfolgsaussichten seiner Klage insbesondere nicht aus einer seines Erachtens durchzuführenden Beweisaufnahme zu der Frage, ob er tatsächlich vor seiner ersten Befragung durch die Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle am 17. März 2014 den Vorgaben des § 163a Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 136 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechend belehrt worden ist. Einer solchen Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil dieser Umstand für die Verwertbarkeit der Niederschrift über die seinerzeitigen Erklärungen des Klägers in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden ordnungsrechtlichen Verfahren nicht erheblich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 -, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, und zuletzt Beschluss vom 5. November 2015 - 16 B 1173/15 -,
können die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von - hier behaupteten - Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit - wie im Fahrerlaubnisrecht - ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013, a. a. O.
Der Senat hält an diesen Grundsätzen fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 -, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13.
Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird.
Vgl. zuletzt: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, NVwZ-​RR 2015, 336 = juris, Rn. 33 m. w. N.; zustimmend i. Ü. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).