Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Alzey (Beschluss vom 19.01.2015 - OWi 3228 Js 39641/14 - Anforderungen an die Anordnung eines Verfalls

AG Alzey v. 19.01.2015: Zum Verhältnis Geldbuße zu Verfallsanordnung


Das Amtsgericht Alzey (Beschluss vom 19.01.2015 - OWi 3228 Js 39641/14) hat entschieden:
Der Verfall steht nicht etwa gleichberechtigt neben der Verhängung einer Geldbuße, sondern kann lediglich ausnahmsweise verhängt werden, wenn der Betroffene sich aufgrund ordnungswidrigen Verhaltens einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft und dadurch Vermögensvorteile erzielt hat, deren Abschöpfung durch die Rechtsordnung geboten ist und mit der Verhängung einer Geldbuße nicht hinreichend geahndet werden kann. - Liegt einer Verfallsanordnung ein Ordnungsverstoß ohne konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs zugrunde und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene regelmäßig entsprechende Verstöße (hier: Beförderung von Ladung mit Überhöhe) begeht, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen und ist dem Betroffenen auch kein Gewinn verblieben, so ist die Verfallsanordnung nicht angemessen-


Siehe auch Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren und Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten


Gründe:

I.

Ausweislich der vorliegenden Akte kontrollierten Beamte der Verkehrsdirektion M. am 24.03.2014 gegen 12:12 auf dem an der BAB 61, Fahrtrichtung Süden, im Bezirk des Amtsgericht Alzey belegenen Rastplatz M. die Fahrzeugkombination bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen .... Halterin des Fahrzeugs ist die Betroffene.

Mit der Fahrzeugkombination wurden Fertighausteile transportiert, sie sollten von S. nach L. geliefert werden.

Der Fahrer des Gespanns, Herr B., legte u.a. von der Kreisverwaltung R. - Kreis ausgestellte Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 2 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge vor, der zufolge die Kombination im beladenen Zustand mit einer Überhöhe von 4,30 m geführt werden durfte.

Die Beamten maßen eine Höhe von 4,38 m und untersagten - nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 5,2 mm - die Weiterfahrt wegen Überschreitung der im Bescheid genehmigten Höhe um ca. 7,5 cm die Weiterfahrt.

Am selben Tag wurde - ebenfalls auf dem Parkplatz M. - um 14:45 Uhr die Fahrzeugkombination bestehend aus der Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... kontrolliert, deren Halterin ebenfalls die Betroffene ist. Hier wurde eine Höhe von 4,37 m gemessen.

Die Kreisverwaltung R - Kreis verweigerte wegen beider Transporte die Ausstellung einer neuen Ausnahmegenehmigung mit einer Anpassung der Höhe am 24.03.2014, sie erteilte lediglich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung für die Rückfahrt zur Verladestelle.

Die Betroffene teilte dem Polizeipräsidium R. mit, der Transporterlös betrage 642,83 €.

Das Polizeipräsidium R. als Zentrale Bußgeldstelle ordnete mit dem angegriffenen Bescheid vom 11.06.2014 wegen Überschreitung der zugelassenen Höhe der Ladung den Verfall eines Betrages von 642,83 € in das Vermögen der Betroffenen an.

Gegen den der Betroffenen am 13.06.2014 zugestellten Verfallbescheid, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, legte diese am 23.06.2014 Einspruch ein. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 25.06.2014 Bezug genommen.

Nach Abgabe des Verfahrens übersandte die Staatsanwaltschaft M. das Verfahren gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht Alzey und widersprach einer Entscheidung durch Beschluss nicht.


II.

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid führt zur Aufhebung des Verfallbescheides.

Das Gericht hält die Anordnung des Verfalls hier bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens, das ihm im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung eines Verfalls gemäß §§ 29 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 46 OWiG eingeräumt ist, nicht für angemessen.

Das Rechtsinstitut des Verfalls ist gegenüber anderen Sanktionen, die eine Gewinnabschöpfung bewirken, subsidiär. Vorrangig dient die Verhängung von Geldbußen diesem Zweck; gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll sie regelmäßig den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Hierfür darf bei der Bemessung des Bußgeldes sogar das gesetzliche Höchstmaß überschritten werden. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils ist in diesem Rahmen das Nettoprinzip anzuwenden.

Die Möglichkeit der Verfallsanordnung wurde erst mit dem 2. WiKG vom 15.5.1986 in das OWiG eingeführt, weil Gewinne aus nicht vorwerfbaren rechtswidrigen Taten und Gewinne, die nicht der Täter, sondern ein Dritter erlangt hat, außerhalb der Reichweite einer Geldbuße liegen. Die Verfallsanordnung wurde daher insbesondere als Instrument zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt. "Die Einführung des § 29a hat die Gewinnabschöpfungsfunktion der Geldbuße [indes] nicht beseitigt. Soweit die Geldbuße als Mittel der Gewinnabschöpfung anwendbar ist (§ 17 Abs. 4), kommt der Verfall nicht zum Zuge ..... Geldbuße und Verfall sind deshalb komplementäre Instrumente der Gewinnabschöpfung; der Verfall ergänzt die Geldbuße in Bereichen, die jener verschlossen sind." (Mitsch in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 29 a OWiG Rz 3 mwN). Im Einklang mit dieser Zielsetzung ist im Rahmen des § 29 a OWiG das Bruttoprinzip maßgeblich; umso deutlicher ist, dass der Verfall nicht etwa gleichberechtigt neben der Verhängung einer Geldbuße steht, sondern lediglich ausnahmsweise verhängt werden kann, wenn der Verfahrensbeteiligte sich aufgrund ordnungswidrigen Verhaltens einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft und dadurch Vermögensvorteile erzielt, deren Abschöpfung durch die Rechtsordnung geboten ist und mit der Verhängung einer Geldbuße nicht hinreichend geahndet werden kann (vgl. Göhler in OWiG § 29 a Rz 3 und 24, s.a. Hartmann, NZV 2012, 565 ff).

Ein Grund für die Annahme einer Ausnahme liegt hier nicht vor.

Der Verfallsanordnung liegt ein Ordnungsverstoß ohne konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs zugrunde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligte regelmäßig entsprechende Verstöße begeht, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen. Zwar wurde am selben Tag ein weiterer Transport mit Überhöhe festgestellt, die Überschreitung erscheint indes so geringfügig, dass daraus jedenfalls ohne weitere Ermittlungen nicht auf ein plan- und zielgerichtetes Vorgehen der Betroffenen geschlossen werden kann.

Der Betroffenen ist im Übrigen kein Gewinn verblieben, sie musste mit dem Transport zur Verladestelle zurücklehren und hatte daher deutlich höhere Kosten und eine Transportverzögerung zu tragen.

Die erforderliche Genehmigung wurde im Übrigen nachträglich beantragt und erteilt, so dass der Verfahrensbeteiligten auch insoweit tatsächlich kein Gewinn verblieben ist, die Verhängung einer Geldbuße wäre nach alledem ohne weiteres ausreichend gewesen.

Nach alledem kann dahin stehen, ob die im Verfallverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen für eine Verfallanordnung ausreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.