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OLG München Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 3255/10 - Bruttomethode bei der Berechnung des Verdienstausfalls

OLG München v. 29.10.2010: Bruttomethode bei der Berechnung des Verdienstausfalls


Das OLG München (Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 3255/10) hat entschieden:
Der bei einem Verkehrsunfall verletzte selbstständig Tätige hat einen Anspruch auf entgangenen Gewinn, der sich vor Steuern berechnet (Bruttolohnmethode). Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen im Allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich.


Siehe auch Steuerfragen beim Schadensersatz aus Verkehrsunfällen und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn


Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Teilanspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.

Insgesamt hat die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 10.06.2006, bei dem die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, entsprechend ihrem Berufungsantrag einen Anspruch gegen die Beklagte einschließlich Zinsen in der tenorierten Höhe.

51. Die Klägerin hat einen Anspruch auf entgangenen Gewinn, der sich hier vor Steuern berechnet (Bruttolohnmethode) in Höhe von 22.421,00 €.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH, Urteile vom 31.03.1992 - VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 - VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 - VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 - VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]). Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln (vgl. KGKGR 2003, 84 f.). Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ29, 393 [398];BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie vom Kläger dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ54, 45 [56]). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was der Kläger vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [3349];Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010, § 252 BGB Rz. 5). Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht er nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (BGH VersR 1968, 888 f.;BAG NJW 1972, 1437 [1438];KG VersR 2006, 794). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn der Kläger hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348];KG VersR 2006, 794). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400];BGH VersR 1960, 786 [788]).

b) Auf Grund der zutreffenden und von der Berufungsklägerin nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts steht unter Heranziehung des erholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 03.09.2009 fest, dass ein begründeter Verdienstausfallschaden (entgangener Gewinn) der Klägerin von 25.624,00 €, bezogen auf die Dauer der unfallbedingten Beeinträchtigungen von 22.421,00 € entstanden ist. Diese Berechnung unterstellt, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.10.2010 unstreitig gestellt haben, dass im Hinblick auf das erholte medizinische Gutachten als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfallschadens von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100% für 6 Wochen und von einer MdE von 50% für weitere 2 Wochen auszugehen ist.

8c) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat die Klägerin auch Anspruch auf entgangenen Gewinn vor Steuern (sog. „Bruttolohnmethode“).

9Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 lit. a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen im Allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711 [Nichtselbständige]; BGH, NJW 1995, 389 [sozialversicherter Arbeitnehmer]).

Eine solche Kompensation von Steuervorteil und Steuernachteil ist aber dann unzureichend, wenn der Verletzte etwa unfallbedingt aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. In einem derartigen Fall liegt eine Steuervergünstigung für den Schadensersatzgläubiger darin, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt; das ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (BGH, NJW 1987, 1814; BGH, NJW 1999, 3711; so auch die Rechtsprechung des BGH in Fällen der Rückerstattung des Anlagebetrags bei Kapitalanlagesachen, etwa im Urt. des BGH vom 31.05.2010, II ZR 30/09 [Juris]; BGH, Urt. vom 22.04.2010, III ZR 324/08 [Juris]; BGH ZIP 2010, 176 Tz. 3; BGHZ 74, 103). Die Beklagte hat daher in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Alter der Klägerin ein gewisser Anschein dafür besteht, dass sie nunmehr keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben könnte.

Nach den Hinweisen des Senats in der Ladungsverfügung vom 12.07.2010 (Bl. 170 d.A.) und in der Verfügung vom 10.09.2010 (Bl. 185/186 d.A.) hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BGH, NJW 1987, 1814) jedoch durch Vorlage einer Bestätigung ihres Steuerberaters vom 27.09.2010 (vgl. Anlage KB 1) nachgewiesen, dass sie weiterhin selbständig tätig ist und auch in diesem Jahr vergleichbare Einkünfte erzielt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass im Hinblick auf diese Erklärung eine Einvernahme des Steuerberaters als Zeuge nicht erforderlich ist. Dementsprechend ist die oben angesprochene Kompensation von Steuervorteil und Steuernachteil hier gewährleistet. Ganz im Gegenteil würde eine Kürzung des entgangenen Gewinns auf einen „Rohgewinn“ (also nach Steuern), wie vom Landgericht für richtig befunden, die Klägerin unzulässig doppelt belasten, worauf sie in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hingewiesen hat. Ihr würde dann nämlich ein um die Steuer gekürzter Betrag zugesprochen werden, den sie dann erneut als Einnahme des laufenden Jahres zu versteuern hätte. Unter diesen Voraussetzungen ist die sog. „Bruttolohnmethode“ bei Selbständigen nicht nur „praktikabler“, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung meinte, sondern zwingend anzuwenden.

2. Grundsätzlich ist es bei einer Zahlung zur freien Verrechnung für den Gläubiger unzulässig, den erhaltenen Betrag nach seinen Vorstellungen zu verrechnen, dem Erstgericht ist insoweit beizupflichten. Denn eine Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt führt nicht dazu, dass die Ansprüche des Gläubigers getilgt werden; es tritt noch keine Erfüllung ein (BGHZ 51, 157 [161] = BGH NJW 1969, 840; BGHZ 113, 251 ff. = NJW 1991, 1604 ff.). Es wurde jedoch übersehen, dass die Beklagte hier bereits in der Klageerwiderung auf S. 6 (= Bl. 17 d.A.) die Vorschusszahlung ausdrücklich auf das Schmerzensgeld verrechnet hat. Die Feststellung des Erstgerichts, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € sei angemessen, ist deshalb fehlerhaft. Denn das Erstgericht durfte kein niedrigeres Schmerzensgeld festsetzen, als die Beklagte bereits bezahlt hat, um den überschießenden Betrag dann anderweitig zu verrechnen. Da sich die Klägerin in der Berufung nicht gegen die Höhe des Schmerzensgelds gerichtet hat, ist dieses insoweit nicht Berufungsgegenstand und von den bezahlten 2.000,- € auszugehen.

3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Diese berechnen sich aus einer 1,3 fachen Gebühr des bezahlten bzw. ausgeurteilten Betrags als Gegenstandswert, hier also 1,3 aus (22.421,- + 2.000,- + 2.815,- = 27.236,- €) nebst Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer, ergibt 1.196,43 €. Da die Klägerin nur 512,70 € begehrt hat, ist von diesem Betrag auszugehen.

4. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin 22.933,70 € zustünden. Davon hat das Landgericht 11.190,- € bereits zugesprochen, so dass noch ein Rest von 11.743,70 € verbleibt. Da die Klägerin jedoch nur 11.243,70 € beantragt hat, war dieser Betrag für die Entscheidung maßgeblich.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO. Dabei ist von einem Streitwert für das Berufungsverfahren von 11.243,70 € auszugehen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.