Das Verkehrslexikon
OLG Hamm Urteil vom 02.04.2015 - I-6 U 173/14 - Halterhaftung für Anhänger bei Rangiertätigkeiten Dritter
OLG Hamm v. 02.04.2015: Halterhaftung für Anhänger bei Rangiertätigkeiten Dritter
Das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2015 - I-6 U 173/14) hat entschieden:
- Der Halter eines Anhängers muss sich das Verhalten des Fahrers einer Zugmaschine, mit der der Anhänger mit seinem Wissen und Wollen bewegt wird, im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine wie eigenes Mitverschulden i.S.d. §§ 9 StVG, 254 BGB zurechnen lassen, wenn bei dem Betrieb von Zugmaschine und Anhänger ein im Eigentum des Halters des Anhängers stehendes weiteres Fahrzeug beschädigt wird.
- Zur Frage der stillschweigend vereinbarten Haftungsbegrenzung bei Realisierung eines nicht versicherten Schadensrisikos beim Rangieren fremder Fahrzeuge im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten. Ist es dem Eigentümer unschwer möglich und zumutbar, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegen Schäden an ihrem Eigentum durch von ihr selbst gehaltene Fahrzeuge oder Gespannteile zu versichern, hätte er sich redlicherweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf eine Beschränkung der Haftung eines seiner Fahrer beim Führen von ihr selbst gehaltener Fahrzeuge auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Falle der Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugen einlassen müssen. Das rechtfertigt es, eine entsprechende Haftungsbeschränkung im Wege der Auslegung als vereinbart anzusehen mit der Folge, dass wegen des einfach fahrlässigen Verhaltens des Fahrers eine über die anteilige Haftung als Fahrer der fremden Zugmaschine hinausgehende Haftung als Fahrer des von der Klägerin gehaltenen Aufliegers nicht in Betracht kommt.
Siehe auch Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss und Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer einer nicht von ihr gehaltenen (fremden) Sattelzugmaschine wegen der Beschädigung einer in ihrem Eigentum stehenden (eigenen) Sattelzugmaschine auf dem Betriebsgelände der Fa. "F GmbH" in S in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) war Angestellter einer Frachtführerin der Fa. "F GmbH". Er war am Unfalltag, den 11.11.2010, mit dem Rangieren der nicht von der Klägerin gehaltenen Sattelzugmaschine auf dem Betriebsgelände der genannten Firma beauftragt. An die zu rangierende Sattelzugmaschine angehängt war ein von der Klägerin selbst gehaltener Auflieger, der beladen werden sollte. Beim Rückwärtsfahren stieß der Beklagte zu 1) aus Unachtsamkeit mit dem angehängten Auflieger der Klägerin gegen die auf dem Betriebsgelände abgestellte Zugmaschine der Klägerin. Dadurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 16.446,70 € netto (für Reparatur- und Beschriftungskosten) an der Zugmaschine. Darüber hinaus hat die Klägerin Sachverständigenkosten, Vorhaltekosten und eine Kostenpauschale geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach mit einer Quote von 50% stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin selbst treffe zwar kein Verschulden an dem Unfall; für sie habe es sich dabei um ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 III StVG gehandelt. Sie müsse sich aber im Verhältnis zur Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer der schädigenden Sattelzugmaschine das Verschulden des Beklagten zu 1) als Fahrer des von ihr gehaltenen, an die Sattelzugmaschine angehängten Aufliegers anteilig zurechnen lassen. Zugmaschine und Auflieger würden eine Betriebseinheit bilden, die über den Fahrer der Zugmaschine miteinander verbunden sei. Dieser wiederum sei sowohl in die Haftungseinheit zwischen Fahrer und Halter der Zugmaschine, als auch in die zwischen Fahrer und Halter des Aufliegers eingebunden. Da wegen der Haftungseinheit die Haftung von Fahrer und Halter eines Fahrzeuges nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht auseinanderfallen könnten und die eigene Zugmaschine der Klägerin sowohl beim Betrieb der fremden Zugmaschine als auch beim Betrieb des Aufliegers beschädigt worden sei, würden der Halter der Zugmaschine und der Halter des Aufliegers jeweils zu 50% für den Schaden haften. Da die Klägerin als Halterin des Aufliegers jedoch mit der Eigentümerin des geschädigten Fahrzeugs identisch sei, komme insoweit nur eine Mithaftung nach § 254 BGB in Betracht. Ein weitergehender haftungsrechtlicher Innenausgleich zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin scheide aus, da dieser berechtigter Fahrer der fremden Zugmaschine und des angehängten Aufliegers gewesen sei und deswegen davon habe ausgehen dürfen, dass er nur für Schäden an fremden Fahrzeugen aufzukommen habe, soweit auch für ihn Versicherungsschutz bestehe. Da für die Beschädigung eigener Fahrzeuge der Klägerin kein Versicherungsschutz bestehe, sei er jedenfalls von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt gewesen. Der Höhe nach könne die Klägerin Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen mangels Vorlage einer entsprechenden Kostenrechnung. Vorhaltekosten hat das Landgericht anteilig mit einem Betrag von 3.420 € (von begehrten 5.775 €) als nach Quote erstattungsfähig zuerkannt und ausgeführt, dass es im Übrigen an einem ausreichenden Sachvortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit und Angemessenheit hinsichtlich der Geltendmachung höherer Beträge fehle.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzlich erstrebtes Ziel der Erstattung des vollen Schadens weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, die vom Landgericht vorgenommene Haftungsteilung widerspreche dem Grundsatz, dass derjenige der den Schaden alleine verschuldet habe, auch in voller Höhe für diesen aufzukommen habe und beruft sich hierfür auf eine unveröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 14.11.2012, welches in einer vergleichbaren Fallkonstellation angenommen hat, dass die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Halters der schädigenden Zugmaschine nicht rechtfertigen würden. Außerdem legt sie mit der Berufungsbegründung die Rechnung über die geltend gemachten Sachverständigenkosten vor und beruft sich zum Beweis für die Notwendigkeit der von ihr geltend gemachten Vorhaltekosten auf das Zeugnis zweier Zeuginnen und zum Beweis für deren Angemessenheit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 12.3.2015 (Bl. 188 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in der tenorierten Höhe Erfolg.
I)
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) nur in Höhe von 50% des ihr aus dem Unfallereignis entstandenen Schadens gem. den §§ 7 I, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG zu. Als Haftpflichtversicherer haftet die Beklagte zu 2) in demselben Umfang, wie der versicherte Halter der schädigenden Zugmaschine. Dieser haftet nur anteilig zu 50% für den entstandenen Schaden, weil sich die Klägerin - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - das Verschulden des Fahrers des von ihr gehaltenen Aufliegers, des Beklagten zu 1), anteilig im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen muss.
1) Ausgangspunkt für die Zurechnung eines Mitverschuldens zulasten der Klägerin ist, dass im Rahmen der Halterhaftung nach § 7 StVG eine Mehrheit von Schädigern vorhanden ist. Der Schaden am Fahrzeug der Klägerin ist durch ein Fahrzeuggespann verursacht worden, dessen unterschiedliche Halter haftungsrechtlich dadurch miteinander verbunden sind, dass der für beide Fahrzeugteile identische Fahrer, der Beklagte zu 1), sowohl mit dem Halter der Zugmaschine als auch mit dem Halter des Aufliegers eine Haftungseinheit bildet. Das führt dazu, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch ein Fahrzeuggespann, das aus von unterschiedlichen Fahrzeughaltern gehaltenen Teilen (Zugmaschine und Anhänger) besteht, ein Schaden verursacht wird, die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen haften, weil die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinanderfallen können (vgl. BGH NJW 2011, 447, 449; OLG Celle DAR 2013, 329 ff.; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43 A., StVG § 17 Rn. 32; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. A., § 3 Rn. 116 f. m. w. N.). Der Halter des Aufliegers muss sich, ebenso wie der Halter der Zugmaschine, das Verschulden des Fahrers gem. den §§ 7 I, III 3, 17 I StVG zurechnen lassen.
Zwar haften der Halter der Zugmaschine und des Anhängers im Außenverhältnis zum Geschädigten gem. § 840 I BGB regelmäßig als Gesamtschuldner, wenn durch das Fahrzeuggespann einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Das bedeutet, dass jeder Schädiger im Außenverhältnis zum Geschädigten in voller Höhe haftet und der Ausgleich zwischen den Schädigern alleine im Innenverhältnis zwischen ihnen stattfindet. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die geschädigte Klägerin zugleich Halterin des schädigenden Aufliegers ist. Für die Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Sachen kann sie nicht haften (vgl. Greger, a. a. O., § 3, Rn. 252 m. w. N.), mit der Folge, dass der Halter der schädigenden Zugmaschine im Innenverhältnis zur Klägerin als Halterin des Aufliegers keinen Ausgleich verlangen kann. Das führt dazu, dass die Klägerin als Geschädigte im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine nur den auf diesen entfallenden quotalen Anteil am Schaden ersetzt verlangen kann, weil dem Halter der schädigenden Zugmaschine nicht zuzumuten ist, das Risiko der Identität zwischen dem im Innenverhältnis mithaftenden Schädiger und Geschädigtem und damit im Ergebnis den vollen Schaden alleine zu tragen.
2) Die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Risikos des Haftungsausfalls ist allerdings nicht - wie die Klägerin meint - an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sog. "gestörten Gesamtschuld" zu messen. Die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld sind für Fälle konzipiert worden, in denen ein gesamtschuldnerisch haftender Schädiger per Gesetz oder auf vertraglicher Grundlage gegenüber dem Geschädigten in der Weise privilegiert ist, dass seine Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. In diesen Fällen kann die Haftungsbegrenzung - insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - auf den Anspruch des Geschädigten im Außenverhältnis zu den nicht privilegierten Schädigern in der Weise durchschlagen, dass deren Haftung von vornherein auf den im Innenverhältnis zum privilegierten Schädiger entfallenden quotalen Anteil beschränkt ist (vgl. Erman-Böttcher, BGB, 14. A., § 426 Rn. 29, 34 ff.; Staudinger-Looschelders, BGB, 2012, § 426 Rn. 161, 164 ff.). Im Falle von vertraglich vorgesehenen Haftungsfreistellungen oder Haftungsbegrenzungen ist nach dem Sinn und Zweck der damit verfolgten Regelung zu differenzieren (vgl. Staudinger-Looschelders, a. a. O., Rn. 182; Münchener Kommentar zum BGB - Bydlinsky, 6. A., § 426 Rn. 55 ff.). Beiden Fallkonstellationen ist jedoch gemeinsam, dass sie eine Personenverschiedenheit von Schädiger und Geschädigtem voraussetzen, weil ohne eine solche schon begrifflich keine gesetzliche oder vertragliche Haftungsfreistellung erfolgen kann.
3) Die fehlende Zumutbarkeit der Tragung des Risikos des Haftungsausfalls im Innenverhältnis folgt für den Halter der schädigenden Zugmaschine vielmehr aus der Regelung in den §§ 9 StVG, 254 BGB (vgl. dazu auch: BGH VersR 2006, 369 ff.). Danach hängt dann, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Vorliegend hat sich die Klägerin den Schaden zwar nicht selbst zugefügt, denn der Fahrer des schädigenden Gespanns, der Beklagte zu 1), war weder Gesellschafter oder Geschäftsführer der Klägerin, noch war er ihr Angestellter. Er war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts jedoch berechtigter Fahrer des Gespanns und damit auch des von ihr gehaltenen Anhängers und bildete als solcher eine Haftungseinheit mit ihr. Deswegen muss sie sich sein Verschulden im Rahmen der sie als Halterin des Anhängers treffenden Gefährdungshaftung gem. den §§ 7 I, III 3, 17 I StVG betriebsgefahrerhöhend zurechnen lassen. Das rechtfertigt die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin an dem Unfall i. S. d. § 9 StVG und damit die in § 17 I StVG vorgesehene Haftungsbeschränkung des Halters der schädigenden Zugmaschine im Verhältnis zur geschädigten Klägerin.
II)
Der Klägerin steht dem Grunde nach auch gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Gespanns ebenfalls nur ein Anspruch in Höhe von 50% des ihr aus dem Unfall entstandenen Schadens gem. den §§ 7 I, 17, 18 I StVG, 823 I BGB zu.
1) Eine von der Haftung des Halters nach § 7 I StVG abweichende Haftung des Fahrers nach § 18 I StVG scheidet aus, weil Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeugs eine Haftungseinheit darstellen (s. o.) und deswegen die Bildung unterschiedlicher Haftungsquoten zwischen ihnen im Rahmen der Gefährdungshaftung nach den §§ 7 I, 18 I StVG nicht in Betracht kommt. Aus der Bezugnahme auf § 7 I 1 StVG in § 18 I StVG folgt zugleich, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeugs nach dieser Vorschrift nicht für solche Schäden haftet, die dem Halter selbst entstanden sind (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 18 Rn. 3 m. w. N.).
2) Auch eine über die Quote von 50% hinausgehende Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer des Schädigerfahrzeugs nach § 823 I BGB kommt nicht in Betracht. Zwar schließt die Gefährdungshaftung der §§ 7 I, 18 I StVG eine Haftung aus Verschulden nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl. Hentschel-König, a. a. O.). Das Landgericht hat jedoch - im Ergebnis zutreffend - festgestellt, dass die Haftung des Beklagten zu 1) hinsichtlich der mit dem von der Klägerin gehaltenen Auflieger verursachten Schäden an ihrem Eigentum auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1) bei der Verursachung des Unfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung haben die Parteien zwar nicht vereinbart. Entsprechende vertragliche Regelungen sind weder vorgetragen noch zu den Akten gereicht worden. Die Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten zu 1) folgt jedoch aus einer stillschweigenden Vereinbarung, die dadurch zustande gekommen ist, dass der Beklagte zu 1) den von der Klägerin gehaltenen Auflieger auf dem Betriebsgelände der Fa. "F GmbH" mit Wissen und Willen der Klägerin bewegt hat.
Ob und in welchem Umfang ein stillschweigender Haftungsausschluss als vereinbart angesehen werden kann, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (vgl. Geigel-Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 26. A., § 12 Rn. 28 ff.). Im Wege der Auslegung kommt ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss insbesondere bei Gefälligkeitsfahrten in Betracht, wenn für den Fahrer im Zeitpunkt der Unfallfahrt kein Versicherungsschutz bestand und die Parteien, wäre ihnen diese Haftungsproblematik bewusst gewesen, aufgrund besonderer Umstände redlicherweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung vereinbart hätten. Als besonderen Umstand für die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung kann ein besonderes Interesse des Eigentümers oder Halters an der Übernahme der Fahrt durch den Schädiger angesehen werden, welche dieser nur schwer hätte ablehnen können, wenn durch die Fahrt ein besonderes Haftungsrisiko begründet worden ist (vgl. BGH VersR 1978, 625; VersR 1980, 384 ff.; OLG Köln MDR 2002, 150 f.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 144 f.). Das gilt beispielsweise für den Fahrer einer mit einem Vorführwagen unternommenen Probefahrt, der grundsätzlich darauf vertrauen darf, für lediglich leicht fahrlässige Beschädigungen fremden Eigentums nicht persönlich haften zu müssen, es sei denn, der Kraftfahrzeughändler hat ihn vor der Fahrt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollkaskoversicherung nicht besteht (vgl. BGH VersR 1979, 352).
b) Die Auslegung der Umstände zur Berechtigung der Durchführung der Rangierfahrt durch den Beklagten zu 1) führt vorliegend dazu, eine Haftungsbeschränkung als zwischen den Parteien vereinbart anzusehen.
Der Beklagte zu 1) hat das Rangieren des von der Klägerin gehaltenen Aufliegers nicht lediglich als Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit seinem - von der Klägerin verschiedenen - Arbeitgeber übernommen. Die Ausführung des von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses übernommenen Auftrages zum Rangieren des Fahrzeugs indiziert ein besonderes Interesse der Klägerin an der Übernahme dieser Tätigkeit, da ihr Auflieger beladen werden sollte. Zugleich konnte der Beklagte zu 1) die Durchführung des ihm erteilten Auftrages mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis nur schwer ablehnen.
Ohne Zweifel bestand auch ein erhöhtes Risiko der Beschädigung fremden Eigentums durch die gewerbsmäßig übernommene Verpflichtung, Fahrzeuge und Gespanne auf dem Betriebsgelände der Fa. "F GmbH" zu rangieren. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1) berechtigterweise darauf vertrauen, gegen Schäden, die er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit Dritten zufügt entsprechend versichert zu sein.
Tatsächlich bestand eine Versicherung für die Beschädigung von im Eigentum der Klägerin stehender Fahrzeuge durch von der Klägerin gehaltene Fahrzeuge (einschließlich der von ihr gehaltenen Auflieger) jedoch nicht. Der von der Klägerin zu den Akten gereichte Kraftfahrtversicherung-Rahmenvertrag mit der Württembergischen vom 19.8.2009 verweist hinsichtlich der Vertragsgrundlagen auf die bei Risikoübernahme geltenden AKB. Nach § 10 II, Buchst. c) AKB in der zum Zeitpunkt der Risikoübernahme geltenden Fassung (a. F.; entsprechend: Ziffer A.1.2 AKB n. F.) bestand für den Beklagten zu 1) als Fahrer des von der Klägerin gehaltenen Aufliegers zwar grundsätzlich Versicherungsschutz. Ausgenommen davon waren gem. § 11 Ziffer 2 AKV a. F. (entsprechend: Ziffer A.1.5.6 AKB n. F.) jedoch Ansprüche gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden. Eine Versicherung für die Beschädigung eigener Fahrzeuge der Klägerin durch den Fahrer von ihr selbst gehaltener Fahrzeuge bestand danach - jedenfalls im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung - nicht.
Für den Beklagten zu 1) bestand zum Zeitpunkt der Übernahme des Rangierauftrages auch sonst keine Möglichkeit, sich sinnvoll gegen Schäden dieser Art abzusichern. Anhaltspunkte dafür, dass er von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Haftungsfreistellung hätte erlangen können, bestehen nicht. Dagegen war es der Klägerin unschwer möglich und zumutbar, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gegen Schäden an ihrem Eigentum durch von ihr selbst gehaltene Fahrzeuge oder Gespannteile zu versichern. Deswegen hätte sie sich, wäre ihr die vorliegende Haftungsproblematik von vornherein bewusst gewesen, redlicherweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf eine Beschränkung der Haftung des Beklagten zu 1) beim Führen von ihr selbst gehaltener Fahrzeuge auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Falle der Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugen einlassen müssen.
Das rechtfertigt es, eine entsprechende Haftungsbeschränkung im Wege der Auslegung als vereinbart anzusehen mit der Folge, dass wegen des einfach fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 1) eine über die anteilige Haftung als Fahrer der fremden Zugmaschine hinausgehende Haftung als Fahrer des von der Klägerin gehaltenen Aufliegers nicht in Betracht kommt.
III)
Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch der Klägerin nach den Reparatur- und Beschriftungskosten (16.446,70 €), den in zweiter Instanz belegten Sachverständigenkosten (1.929,90 €), den vom Landgericht anteilig berechneten - von den Beklagten nicht beanstandeten - Vorhaltekosten in Höhe von 3.420 €, sowie der Kostenpauschale von 25 € unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50%. Der Klägerin stehen daher 50% von insgesamt 21.821,60 €, mithin 10.910,80 € als Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
Die Höhe der Sachverständigenkosten ist durch in zweiter Instanz nachgereichte Rechnung des TÜV Rheinland vom 17.11.2010 belegt. Die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung und ihr Bezug zu dem der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Schadensgutachten wird von den Beklagten nicht bestritten.
Soweit sich die Klägerin mit der Berufung gegen die vom Landgericht vorgenommene Kürzung der von ihr erstinstanzlich geltend gemachten Vorhaltekosten richtet, fehlt es weiterhin an einem substantiierten Sachvortrag zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten. Auf die erst in zweiter Instanz hierzu gestellten Beweisanträge waren entsprechende Beweise nicht zu erheben, denn es handelt sich dabei um neue Angriffsmittel i. S. d. § 531 II ZPO und die Klägerin hat weder vorgetragen noch belegt, dass die Nichtstellung der Beweisanträge in erster Instanz nicht auf grober Nachlässigkeit beruht.
IV)
Hinsichtlich der Entscheidung über die geltend gemachten Nebenforderungen wird auf die nicht angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind entsprechend dem geänderten Wert des Erfolges der Klage zu erhöhen auf 805,20 € (785,20 € 1,3 Geschäftsgebühren zuzüglich 20 € Auslagenpauschale).
V)
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 I, II ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Berufung in der Hauptsache nur deswegen zu einem verhältnismäßig geringfügigen Anteil Erfolg hat, weil die Klägerin die - auf Anforderung durch die Beklagten bereits in erster Instanz vorzulegende - Rechnung betreffend Sachverständigenkosten erst in zweiter Instanz zu den Akten gereicht hat. Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenquote erscheint im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Erfolges der Berufung nicht angezeigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
VI)
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.