1. | Allein der Konsum des Betäubungsmittels Amphetamin indiziert die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um eine Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) konsumiert, ist – unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig von der Konzentration des Betäubungsmittels im Blut oder Urin und unabhängig von den konkreten betäubungsmittelbedingten Ausfallerscheinungen oder gar einer Fahruntüchtigkeit – im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. |
2. | Der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen führt nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. |
3. | Behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Erst wenn solche substanziierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Kommt der Betreffende hingegen den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Denn der Betroffene ist auch im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt die Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung in Frage stellen können, ein. |
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2015, Az.: 341-1430.6, wiederherzustellen. |
den Antrag abzulehnen. |