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OLG Stuttgart Beschluss vom 22.07.2015 - 2 Ss 217/15 - Anrechnung von Zahlungen auf den Bußgeldbescheid
OLG Stuttgart v. 22.07.2015: Anrechnung von Zahlungen auf den Bußgeldbescheid
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 22.07.2015 - 2 Ss 217/15) hat entschieden:
- Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Anrechnungsentscheidung im Strafverfahren hinsichtlich Zahlungen auf den aufgehobenen Bußgeldbescheid gem. § 86 Abs. 2 OWiG.
- Zahlungen auf den Bußgeldbescheid sind bis zu dessen rechtskräftiger Aufhebung im Strafverfahren anzurechnen.
Siehe auch Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren und Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe
Gründe:
I.
Das Amtsgericht L. verurteilte den Angeklagten am 23. September 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 5 Monaten Freiheitsstrafe. Eine 18-monatige Sperre für die Fahrerlaubniserteilung wurde angeordnet. Im Hinblick auf den gegen den Angeklagten in gleicher Sache ergangenen Bußgeldbescheid wurde bestimmt:
"Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 10. Januar 2014, Az.: …, wird aufgehoben und die Anrechnung der auf den Bußgeldbescheid bezahlten Geldbeträge angeordnet, wobei 10 Euro 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht".
Auf die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichts L. mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Es verblieb bei der 18-monatigen Fahrerlaubnissperre.
Im Hinblick auf den in gleicher Sache gegen den Angeklagten ergangenen Bußgeldbescheid wurde angeordnet:
"Geldbeträge, die der Angeklagte auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheids bezahlt hat, werden auf die Kosten des Verfahrens angerechnet."
Im Übrigen wurde die Berufung verworfen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte - unter Vorlage einer Kopie des Einzahlungsbelegs - mitgeteilt, er habe nun einen Betrag in Höhe von 660,75 Euro auf den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid bezahlt.
II.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich die vom Landgericht getroffene Anrechnungsentscheidung hinsichtlich der Geldbeträge, die der Angeklagte auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheids bezahlt hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, § 349 Abs. 4 StPO. Insoweit ist das Urteil des Amtsgerichts wiederherzustellen.
Zwar hat das Landgericht diese Anrechnungsentscheidung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 86 Abs. 2 OWiG getroffen, indem es bestimmt hat, dass bezahlte Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind. Diese sachlich richtige Entscheidung kann dennoch nicht aufrechterhalten werden, weil sie gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO verstößt. Das Amtsgericht hatte eine dem Angeklagten günstigere Anrechnungsentscheidung getroffen, indem es die Anrechnung bezahlter Geldbeträge auf die verhängte Freiheitsstrafe angeordnet hatte. Das Urteil war nur vom Angeklagten angefochten und durfte nicht verschlechtert werden. Gemäß § 331 Abs. 1 StPO darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich er das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Anrechnung von auf den Bußgeldbescheid geleisteten Zahlungen auf die verhängte Freiheitsstrafe - wie vom Amtsgericht bestimmt - ist gegenüber der Anrechnung der Zahlungen auf die Verfahrenskosten - wie vom Landgericht tenoriert - eine für den Angeklagten vorteilhaftere Rechtsfolge. Denn Zahlungen auf den Bußgeldbescheid bewirken nach der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verkürzung der zu verbüßenden Freiheitsstrafe und diese ist für den Angeklagten von größerem Gewicht als die Höhe der Verfahrenskosten.
Dass bis zum Revisionsverfahren keinerlei Zahlungen auf den Bußgeldbescheid erfolgt waren, ist unschädlich. Insoweit zulässigerweise hat das Amtsgericht nur über den Anrechnungsmodus, nicht aber über eine konkrete Anrechnung von Zahlungen entschieden. Dies steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 86 Abs. 2 OWiG. Danach hat die Anrechnung in der Weise zu erfolgen, dass die anzurechnenden Geldbeträge abstrakt zu bezeichnen sind; eine summenmäßige Darlegung des Verrechnungssystems ist nicht erforderlich (Rebmann/Roth/Herrmann, Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl., § 86, Rn. 14). Gründe, etwa nach der tatrichterlichen Hauptverhandlung bezahlte Beträge nicht mehr zu berücksichtigen, sind auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Nach dieser sollen die wirtschaftlichen Nachteile, die der aufgehobene Bußgeldbescheid dem Betroffenen gebracht hat, soweit wie möglich durch eine Anrechnung auf die vermögensrechtlichen Folgen des Straferkenntnisses beseitigt werden (Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 08. Januar 1967, BT-Drs. V/1269, S. 112). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine Anrechnung nur bezüglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Strafverfahren geleisteter Zahlungen auf den Bußgeldbescheid vorgenommen werden darf, ergibt sich demnach nicht. Eine solche ist auch nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht geboten. Dieser besteht darin, die wirtschaftlichen Nachteile des Betroffenen in Bezug auf die auf den Bußgeldbescheid geleisteten Zahlungen im Rahmen des Strafverfahrens möglichst rasch und einfach zu erledigen und so der Prozesswirtschaftlichkeit zu dienen (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 86, Rn. 10; Karlsruher Kommentar zum OWiG-Lutz, 4. Aufl., § 86, Rn. 14), wobei die Anrechnungsregelung des § 86 Abs. 2 OWiG nicht eng auszulegen ist (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O.). Dieser Sinn und Zweck gebietet es, Zahlungen auf den Bußgeldbescheid auch dann noch im Strafverfahren durch Anrechnung rückabzuwickeln, wenn diese nach der letzten Tatsacheninstanz, aber vor Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung und damit einhergehender rechtskräftiger Aufhebung des Bußgeldbescheids, erfolgt sind.
Die Anrechnung ist daher - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern und neu zu fassen. Damit sind Zahlungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Bußgeldbescheids zu berücksichtigen.
Die Staatsanwaltschaft wird im Vollstreckungsverfahren zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe im Zeitraum bis zur Rechtskraft der strafrechtlichen Entscheidung Zahlungen auf den Bußgeldbescheid vom Angeklagten geleistet wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Neufassung der Anrechnungsentscheidung gab zu einer abweichenden Kostenentscheidung keinen Anlass.