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OLG Koblenz Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 1233/14 - Unverwertbares Sachverständigengutachten nach Fehlinformation des Sachverständigen

OLG Koblenz v. 24.07.2015: Unverwertbares Sachverständigengutachten nach Fehlinformation des Sachverständigen durch den Motorradhalter


Das OLG Koblenz (Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 1233/14) hat entschieden:
Erweist sich das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgrund der Fehlinformationen einer Partei als unbrauchbar, so ist die im Prozess unterlegene Partei nicht verpflichtet, die Gutachterkosten auszugleichen (Anschluss OLG Köln, 23. Februar 2012, 7 U 134/11, VersR 2012, 1008).


Siehe auch Sachverständigenkosten und Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel


Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Transport ihres Motorrads durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

Die Klägerin ist ...[A]-​Mitglied und als solches über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten versichert.

Am 17. Juni 2012 stürzte die Klägerin während einer Motorradtour in Österreich mit ihrem Motorrad auf die rechte Seite. Dabei brach der rechte Außenspiegel ab und der Motordeckel, der Auspuff und einige Plastikverkleidungen wurden verkratzt. Der genaue Umfang der bei diesem Sturz eingetretenen Schäden ist zwischen den Parteien umstritten, insbesondere auch, ob die Dellen am Auspuff und an der Hinterradschwinge bereits bei diesem Sturz entstanden.

Die Klägerin benachrichtigte vom Hotel aus den ...[A]. Der ...[A] veranlasste, dass ein Mitarbeiter des österreichischen Automobilclubs ...[B], der Zeuge ...[C], das Motorrad am Hotel in ...[Z] auf einen Anhänger auflud. Der Zeuge ...[C] schleppte anschließend das Motorrad zum ...[B]-​Stützpunkt nach ...[Y]. Nach seinen Angaben in einer Stellungnahme vom 18. Oktober 2012 (Bl. 145-​146 d.A.) war zum Zeitpunkt des Aufladens des Motorrades durch den Sturz die ganze rechte Seite beschädigt gewesen. Während des Transportes nach ...[Y] seien keine weiteren Beschädigungen durch den Transport entstanden.

In ...[Y] übernahm ein im Auftrag des ...[A] tätiger Mitarbeiter der ...[D] GmbH, der Zeuge ...[E], das Motorrad und stellte die im Fahrzeugübernahmebericht (Anlage B 2, Bl. 62 d.A.) aufgeführten Schäden fest. Die Hinterradaufhängung (= Hinterradschwinge) kennzeichnete er als nicht geschädigt.

In der Folge holte ein weiterer Mitarbeiter der Firma ...[D] GmbH, der Zeuge ...[F], das Motorrad ab, unterschrieb den Fahrzeugübernahmebericht des Zeugen ...[E] und lud dieses auf seinen Autotransporter. Als er das Motorrad quer zur Fahrtrichtung befestigen wollte, fiel das Motorrad erneut auf die rechte Seite, wodurch die Spiegelhalterung des rechten Spiegels aus der Plastikverkleidung heraus brach. Der Umfang der hierdurch entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien umstritten.

Am 26. Juni 2012 lieferte der Zeuge ...[F] das Motorrad bei der Firma ...[G] in K…[X] ab. Es wurde von dem Zeugen ...[H] in Empfang genommen. Der Zeuge ...[H] stellte neben den Kratzspuren aufgrund des Sturzschadens auch Schlagspuren aufgrund eines Umfallens des Motorrades fest und verständigte die Klägerin.

Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro ...[J] mit der Begutachtung der Schäden, welche am 28. Juni 2012 durch den Sachverständigen Kfz-​Meister ...[K] erfolgte, der unter dem 24. Juli 2012 (vgl. Anlage K 3, Bl. 12 ff.) ein Gutachten erstattete.

Der Sachverständige Kfz-​Meister ...[K] legte bei seiner Schadenskalkulation die Angaben der Klägerin zugrunde, wonach unter anderem eine Delle an der Innenseite des Auspuffs und in der Hinterradschwinge erst während des Transports entstanden seien. Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des Motorrades auf "ca. 10.000,00 €" vor dem Sturzschaden und auf 7.000,00 € nach dem Sturzschaden, aber vor dem Transportschaden (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 24. Juli 2012, Bl. 16 d.A.). Die Reparaturarbeiten für die Beseitigung der nach den Angaben der Klägerin beim Transport aufgetretenen Schäden kalkulierte er mit 5.498,73 €.

In der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien forderte die Beklagte eine Stellungnahme zu den Schadenserweiterungen, die während des Rücktransports entstanden sein sollen. Am 20. August 2012 ergänzte der Sachverständige Kfz-​Meister ...[K] sein Gutachten dahingehend, dass er eine Abgrenzung von auf den Lichtbildern des Vorgutachtens erkennbaren Schäden von denen auf den ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Lichtbildern vornahm (Anlage K 5, Bl. 33-​36 d.A.). Hierfür stellte er weitere 190,40 € in Rechnung (Anlage K 6, GA 37 d.A.). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Anlage K7, Bl. 38-​39 d.A.) lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer Beträge ab.

Mit Rechnung vom 3. November 2012 (Anlage K8, Bl. 40 d.A.) stellte die Firma ...[G] Standkosten für den Zeitraum 26. Juni 2012 bis zum 5. Oktober 2012 in Höhe von 293,26 € (101 Tage à 2,44 € zzgl. MwSt.) in Rechnung.

Mit Rechnung vom 20. Juni 2012 (Anlage K2, Bl. 11 d.A.) wurden der Klägerin Mietwagenkosten für die Rückfahrt von Österreich nach ...[X] in Höhe von 154,88 € netto in Rechnung gestellt, auf die die Beklagte außergerichtlich 112,44 € netto zahlte, so dass ein Restbetrag in Höhe von 42,44 € nebst 20 % MwSt., d.h. 50,93 € verblieb, den die Klägerin verauslagte.

Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Sturz seien folgende Schäden entstanden: Abbruch des rechten Spiegels von der Spiegelhalterung sowie Kratzer am kleinen Verkleidungsdreieck, am Motordeckel der Zündspule und an der Außenseite des Auspuffs. Sämtliche weiteren vom Sachverständigenbüro ...[J] dokumentierten Schäden seien beim Transport im Auftrag des ...[A] entstanden. Hierbei sei eine Schadenserweiterung in Höhe von 4.060,27 € eingetreten. Insbesondere seien die Dellen an der Innenseite des Auspuffs und in der Hinterradschwinge erst während des Transports und nicht bereits bei dem Sturz entstanden. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Haftungsbeschränkungen der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) auf die Haftung eines Frachtführers seien unwirksam. Die Klägerin genieße als ...[A]-​Mitglied umfassenden Schutz. Auch Standkosten, Mietwagenkosten in voller Höhe, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung seien erstattungsfähig.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.535,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 sowie einen weiteren Betrag von 226,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, nach ihrer Kenntnis sei das Motorrad dem vom österreichischen Automobilclub ...[B] beauftragten Abschleppfahrer leicht auf die rechte Seite umgefallen, wodurch die Verkleidung bei der Spiegelhalterung abgebrochen sei (Klageerwiderung, dort S. 3, Bl. 54 d.A.). Die Klägerin habe mit dem Fahrzeugübernahme-​bericht vom 19. Juni 2012 (Anlage B 2, Bl. 63 d.A.) bestätigt, das Motorrad in dem dort beschriebenen Zustand in Empfang genommen zu haben. Das Motorrad sei der Klägerin in …[X] exakt in dem Zustand übergeben worden, wie es vom ...[A] in ...[Y] übernommen worden sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Haftung der Beklagten sei wirksam auf die Differenz des Handelswertes vor und nach dem Transportschaden beschränkt. Mittelbare Schäden wie Standkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung seien nicht erstattungsfähig.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ...[L] und Anhörung des Sachverständigen verurteilt, an die Klägerin weitere 2.733,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.456,74 € vom 11. Oktober 2012 bis zum 14. Juli 2014 und aus 2.682,75 € seit dem 15. Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Das Urteil wird von beiden Parteien angegriffen.

Die Klägerin trägt vor, ihr stehe ein weitergehender Zahlungsanspruch zu. Das Landgericht verkenne, dass die von der Beklagten vorgegebenen Haftungsbeschränkungen nicht zwischen den Parteien individualvertraglich ausgehandelt worden seien, sondern sich vielmehr als AGB im kleingedruckten Klauselwerk der Beklagten fänden. Ihr sei als durchschnittlicher Verbraucherin nicht bekannt, dass im Speditionsgewerbe abweichende Haftungsregelungen, die Haftungserleichterungen für den Frachtführer vorsähen, existierten. Ein durchschnittliches Mitglied des ...[A] gehe davon aus, dass im Fall des Rücktransports eines Pannenfahrzeugs oder beschädigten Fahrzeugs der ...[A] auch dann eintrittspflichtig sei, wenn im Rahmen dieses Transports ein Schaden eintrete. Die AGB seien mit dem Transparenzgebot nicht in Einklang zu bringen. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach dem BGB zu. Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast an die Klägerin überspannt. Die Beklagte habe die konkrete, unvermeidbare Schadensursache zu beweisen oder darzutun oder zu beweisen, dass der Schaden nicht durch irgendeinen bei größter Sorgfalt vermeidbaren oder in seinen Folgen abwendbaren Umstand herbeigeführt worden sein könne. Hierzu habe die Beklagte substantiiert nichts vorgetragen, ebenso Wenig dazu, wie es überhaupt zu dem Transportschaden konkret gekommen sei. Es könne bei der Schadensermittlung nicht lediglich die Handelsdifferenz als schadensersatzfähige Position zugrunde gelegt werden. Im Übrigen greift die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlussanträgen der Klägerin in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
und auf ihre eigene Berufung,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 1.500,93 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte trägt vor, der von der Klägerin mit der Schadenskalkulation beauftragte Sachverständige Kfz-​Meister ...[K] habe bei seiner Begutachtung – unzutreffend - die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt, wonach unter anderem eine Delle an der Innenseite des Auspuffs und in der Hinterradschwingung erst während des Transports entstanden seien. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kosten für die Erstellung des Gutachtens mit der Begründung zugesprochen, aufgrund einer der Beklagten zurechenbaren Fehleinschätzung seien sämtliche Sachverständigenkosten für die Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Das Gutachten des Sachverständigen ...[K] sei unbrauchbar, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fahrzeugschaden sich lediglich auf 1.450,00 € belaufen habe, während der Sachverständige ...[K] die Schadenshöhe mit 4.060,27 € ermittelt habe. Die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 37,5 % der Summe, die der Sachverständige Kfz-​Meister ...[K] in Ansatz gebracht habe. Der Sachverständige ...[K] sei nur deshalb zu einer falschen Begutachtung gelangt, weil die Klägerin ihn objektiv fehlerhaft informiert habe.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die von der Beklagten erhobenen Einwendungen für nicht berechtigt. Die Klägerin habe den Sachverständigen Kfz-​Meister ...[K] nicht objektiv fehlerhaft informiert. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Zeuge ...[F] es mit der Wahrheit nicht so genau genommen habe und seine Verfehlungen lapidar habe abtun wollen. Der Zeuge ...[F] habe augenscheinlich bewusst leichtfertig seine Verfehlungen begangen und den Schaden herbeigeführt, mit der Folge, dass ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne des § 435 HGB anzunehmen sei. Die Beklagte hafte dann aber ohne jedwede Haftungsbeschränkung auf sämtliche von der Klägerin begehrten Positionen. Hierzu zähle auch der geltend gemachte Wertminderungsbetrag. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. ...[L] habe sich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht (unter Bezugnahme auf S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 15. September 2014, Bl. 411 d.A.) mit dieser Position nicht vertiefend auseinandergesetzt und lediglich pauschal dargestellt, dass die Erhöhung der Wertminderung durch den zweiten Unfall vergleichsweise gering sei.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).


II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, die Berufung der Beklagten ist in vollem Umfange begründet.

Der Klägerin steht aus ihrer ...[A] Mitgliedschaft und den Gruppenversicherungsbedingungen der ...[A]-​Schutzbriefversicherungs-​AG für die ...[A] Plus Mitgliedschaft (vgl. Anlage B 1, Bl. 59 bis 61 d.A.) über den Anspruch auf Ersatz ihres erlittenen Transportschadens in Höhe von 1.500,93 € nebst Zinsen hieraus hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Gemäß Abschnitt A Ziffer 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen über die ...[A] Plus-​Mitgliedschaft (nachfolgend AVB) in Verbindung mit § 11 S. 1 a) der Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der ...[A]-​Schutzbriefversicherungs AG für die ...[A] Mitgliedschaft (Anlage B1, Bl. 60 f. d.A.) haftet die Beklagte für während des Transports eines Fahrzeugs entstandene Schäden ihres Versicherungsnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB wie ein Frachtführer und nach § 11 S. 1 b) der Gruppenversicherungsbedingungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

Die Berufung greift ohne Erfolg die Regelungen in den AVB an, weil ein durchschnittliches ...[A]-​Mitglied die Haftungsbeschränkungen nicht verstehe und von einem Rundum-​Sorglos Paket ausgehe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die vorgenannten Regelungen in Abschnitt A. Ziffer 5 AVB und in § 11 S. 1 a) und b) Gruppenversicherungsbedingungen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot enthält die Verpflichtung des Klauselverwenders, die AGB so zu formulieren, dass Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar erkennbar und etwaige Nachteile einer Vertragsregelung deutlich werden (vgl. Bamberger/Roth-​H. Schmidt, BGB, 3. Auflage 2012, § 307 Rn. 40).

Die Regelungen in Abschnitt A. Ziffer 5 AVB und § 11 der Gruppenversicherungsbedingungen sind klar gefasst und eindeutig. Auch die Klausel in § 30 Nr. 3 a) und b) der Gruppenversicherungsbedingungen (Anlage B1, Bl. 62 d.A.) ist ihrem Wortlaut nach klar, sowie für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer und Verbraucher verständlich. Danach wird der Abschleppvorgang in Deutschland durch die Beklagte selbst durchgeführt, im Ausland wird auf Kosten der Beklagten ein Abschleppunternehmen vermittelt. Für ein durchschnitt-​liches Mitglied des ...[A] sind diese Regelungen bei genauer Lektüre eindeutig so zu verstehen, dass hinsichtlich des Haftungsmaßstabes auf die Haftung eines Frachtführers nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB Bezug genommen wird und für im Ausland eingetretene Schäden der ...[A] nicht selbst tätig wird, sondern ein dortiges Abschleppunternehmen auf Kosten des ...[A] vermittelt wird.

§ 11 S. 1 a) der Gruppenversicherungsbedingungen bestimmt, dass u.a. bei der Beförderung eines Fahrzeugs innerhalb Deutschlands eine Haftung wie die eines Frachtführers nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB besteht.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht deshalb vor, weil die Haftungsbeschränkungen im "kleingedruckten Klauselgewerk" zu finden sind und die Klägerin als Verbraucherin damit nicht zu rechnen brauche. Im Antragsformular zum Abschluss der ...[A]-​Mitgliedschaft (vgl. Anlage K 1, Bl. 10 d.A.) wird im unteren Drittel des Formulars optisch durch Umrandung hervorgehoben darauf hingewiesen, dass Ansprüche im Rahmen der ...[A]-​Mitgliedschaft sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten sich aus den beigefügten Regelungen für die ...[A] Pannen- und Unfallhilfe ergeben.

Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise von den Haftungsbeschränkungen – Abstellen auf die Handelswertdifferenz - nichts wusste und überrascht war, weil sie möglicherweise ihr Augenmerk in erster Linie auf die Bereitstellung eines Mietwagens und Ersatz der Stellplatzkosten legte, ist kein Indiz dafür, dass die in den AVB und Gruppenversicherungsbedingungen enthaltenen Regelungen unverständlich und überraschend sind. Der Einwand, die Klägerin habe als Verbraucherin nicht mit einer derartigen Haftungsbeschränkung rechnen müssen, verfängt nicht. Denn die Vorschriften des HGB gelten nicht nur für Kaufleute und gewerbliche Unternehmen, sondern sind auch auf Verbraucher anwendbar, wenn auch mit bestimmten Schutzvorschriften, wie sich aus § 449 Abs. 3 HGB ergibt. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen Betrachter, sondern auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (vgl. Palandt-​Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 307 Rn. 23).

Soweit die Berufung darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für den Senat im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend sind. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.

Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 – VersR 2011, 769 Rn. 22 m.w.N; Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2015 - 3 U 1261/14). Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachnachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denk-​, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats zutreffend und überzeugend.

Die Berufung der Klägerin greift ohne Erfolg die Beweiswürdigung des Landgerichts mit der Begründung an, dass der Zeuge ...[E], der das vorgeschädigte Motorrad vom ...[B]-​Stützpunkt in ...[Y] zu der Firma ...[D] GmbH nach …[W] in Bayern transportiert habe, nach seinen Bekundungen in jedem Fall in seinem Übernahmebericht vermerkt hätte, wenn die Schwinge im Rahmen der Übernahme beschädigt gewesen wäre.

Diese Ausführungen lassen sich nicht mit den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ...[L] vom 9. Mai 2014 in Einklang bringen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (dort S. 36, Bl. 368 d. A.) ausgeführt, da es bei dem von der Klägerin verursachten Unfall eine Krafteinwirkung auf den Endtopf gegeben habe, wodurch dieser beschädigt worden sei, sei retrospektiv nicht zu differenzieren, ob die Beschädigung an der Schwinge durch den Zeugen ...[F] –Transport von der ...[D] GmbH von …[W] in Bayern zu Firma ...[G] nach …[X] – oder durch die Klägerin selbst verursacht worden sei. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. ...[L] hat allerdings unter Verweis auf die Abbildungen 10 und 11 seines Gutachtens (dort S. 19, Bl. 351 d. A.) dargelegt, dass diese Abbildungen es vermuten ließen, dass ein leichter Knick im Auspuff bereits vor dem Transport durch den Zeugen ...[F] vorhanden gewesen sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Endtopf eine Delle in der Schwinge bei einem Sturz aus der Fahrt heraus erzeugt habe, sei höher als bei einem reinen Umfallen im Stand, da Energie und somit die Krafteinwirkung bei einem Sturz aus der Fahrt heraus größer seien.

Das Landgericht konnte aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausschließen, dass es durch den Transport des Zeugen ...[C] vom Hotel bis zum ...[B]-​Stützpunkt in ...[Y] und während des Transports des Motorrades von ...[Y] nach ...[W] in Bayern durch den Zeugen ...[E] zu (weiteren) Schäden an dem Motorrad gekommen ist. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Das Landgericht ist jedenfalls aufgrund der von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ...[L] nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Hinterradschwinge nicht bereits durch den von der Klägerin verursachten Sturz beschädigt worden sei.

Dem stehen nicht die Bekundungen des Zeugen ...[E] in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht entgegen. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass er in seinem Übernahmebericht (Anlage B 2, Bl. 63 d.A.) eine Beschädigung der Schwinge bzw. der Hinterradaufhängung aufgenommen hätte, wenn dort bei Übernahme des Motorrades ein Schaden vorhanden gewesen wäre. Er gehe davon aus, dass ein solcher Schaden zum Zeitpunkt der Übernahme nicht vorhanden gewesen sei (vgl. Sitzungsprotokoll vom 28, Oktober 2013, S. 10 ff. (14), Bl. 204 ff, 213 d.A.).

Es spricht vieles dafür, dass der Zeuge ...[E] in seinem Übernahmebericht die Schäden aufgenommen hat, die er wahrgenommen hat. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge ...[E] einen derartigen Schaden nicht bewusst wahrgenommen hat. Der Zeuge ...[E] hat bekundet, dass er nicht sicher sei, ob er die Delle an der Innenseite des Auspuffs und an der Hinterradschwinge wahrgenommen hätte, wenn der Schaden zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätte.

Das Landgericht vermochte aufgrund der Bekundungen der übrigen Zeugen ...[M], ...[N] und ...[G], ...[O], ...[P], ...[Q], ...[R], …[S], …[T], …[U] und …[V] für den Senat nachvollziehbar nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es bei dem Sturz durch die Klägerin nicht bereits zu einer Verformung der Innenseite des Auspuffs und der Hinterradschwinge gekommen sei. Es hat diese Überzeugung nachvollziehbar auf die Aussage des Zeugen …[T] (vgl. S. 29 des Sitzungsprotokolls vom 28. Oktober 2013, Bl. 232 d.A.) gestützt, der bekundet hat, dass man nach dem Sturz der Klägerin auf die Schwinge überhaupt nicht geachtet habe.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Zeuge ...[F] habe augenscheinlich bewusst leichtfertig Verfehlungen begangen und den Schaden herbeigeführt, so dass von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB auszugehen sei. Danach gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine ihm gleichgestellte Person im Sinne des § 428 HGB vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintrete. Davon ist nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht auszugehen. Dafür, dass der Zeuge ...[F] bewusst leichtfertig Verfehlungen begangen und dadurch einen Schaden verursacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Das Landgericht hat den Wiederbeschaffungswert des Motorrades einschließlich der umfangreichen Sonderausstattungen vor dem Sturzschaden mit 8.500,00 € in Ansatz gebracht. Der Restwert nach dem Sturzschaden und vor dem Transportschaden betrug 5.250,00 €. Der Restwert nach dem Transportschaden belief sich auf 3.800,00 €, so dass die erstattungsfähige Handelswertdifferenz 1.450,00 € betrug.

Soweit die Klägerin sich gegen den vom Sachverständigen Dipl.-​Ing. ...[L] ermittelten Wertminderungsbetrag wendet, verfängt der Angriff nicht. Die Berufung der Klägerin rügt ohne Erfolg, der gerichtliche Sachverständige habe sich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht nicht ausreichend mit dieser Position auseinandergesetzt. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 15. September 2014, Bl. 411 d.A.) deutlich gemacht, dass die eigentliche Wertminderung bereits durch den Sturzschaden der Klägerin eingetreten sei, weil das Motorrad ab diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallfrei gewesen sei. Die Erhöhung der Wertminderung durch den zweiten Unfall sei demgegenüber vergleichsweise gering gewesen. Hiergegen werden von der Klägerin keine konkreten Angriffe geführt.

Hinzu kommen die Mietwagenkosten in Höhe von 50,93 € die gemäß § 29 Ziffer 4 b) der Gruppenversicherungsbedingungen erstattungsfähig sind. (Anlage B 2, Bl. 62 d. A.).

Die Berufung der Klägerin war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Landgericht hat die Erstattungsfähigkeit der der Klägerin entstandenen Kosten für die Erstellung der Gutachten des Sachverständigenbüros ...[J] in Höhe von 1.232,75 € entsprechend § 430 HGB bejaht. Die Vorschrift des § 430 HGB, die entsprechend über die AVB und Gruppenversicherungsbedingungen der Beklagten Anwendung findet, bestimmt, dass der Frachtführer über den nach § 430 HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen hat (vgl. hierzu Baumbach/Hopt-​Merkt, aaO, § 430 Rn. 1).

Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte aufgrund der ihr zurechenbaren Falschangaben des Zeugen ...[F] eine Wertdifferenz vor und nach dem Transportschaden verneint habe und deshalb sämtliche Sachverständigenkosten für die Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen gewesen seien.

Die Beklagte führt mit ihrer Berufung zu Recht aus, dass das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sei, der Fahrzeugschaden belaufe sich auf 1.450,00 €, obwohl der Sachverständige Kfz-​Meister ...[K] eine Schadenshöhe von 4.060,27 € geschätzt habe. Die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich nur auf 35,7 % der Summe, die der gerichtliche Sachverständige Dipl.-​Ing. ...[L] veranschlagt habe. Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin den Sachverständigen Kfz-​Meister ...[K] über den Schadenshergang ihres Sturzes fehlerhaft informiert und angegeben hat, durch ihren Sturz seien lediglich diverse Kratzspuren verblieben.

Die Klägerin hat laut Gutachten des Kfz-​Meisters ...[K] vom 24. Juli 2013 (Anlage K 3 Bl. 12 d.A.) angegeben, dass an ihrem bis dahin unfallfreien Motorrad während der Fahrt ein Getriebeschaden eingetreten sei, in dessen Folge das Fahrzeug nach Abbremsen im untersten Geschwindigkeitsbereich nach rechts umgekippt sei und lediglich diverse Kratzspuren verblieben seien. Der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Kfz-​Meister ...[K] lässt sich entnehmen, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung ausschließlich die Angaben der Klägerin zum Unfallhergang und Ausmaß der Schäden zugrunde gelegt hat, die mit dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht in Einklang standen. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-​Ing. ...[L] spricht von einer höheren Wahrscheinlichkeit, dass der Auspuff bei einem Sturz aus der Fahrt heraus eine Delle in der Hinterradschwinge verursacht habe, weil die Energie und somit die Krafteinwirkung bei einem Sturz aus der Fahrt heraus größer sei.

Erweist sich das Gutachten des Sachverständigen Kfz-​Meisters ...[K] aufgrund der Fehlinformationen der Klägerin als unbrauchbar, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Gutachterkosten auszugleichen (OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2012 – I - 7 U 134/11, 7 U 134/11 – VersR 2012, 1008; Palandt-​Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 58).

Der Klägerin steht nur ein Anspruch auf Erstattung des Transportschadens in Höhe von 1.450,00 € sowie Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 50,93 €, mithin insgesamt 1.500,93 € zu.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil teilweise, wie tenoriert, abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.260,28 € (Berufung Klägerin 8.761,21 € - 2.733,68 € = 6.027,53 €, Berufung Beklagte 2.733,68 € - 1.500,93 € = 1.232,75 €) festgesetzt.