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OLG Hamm Beschluss vom 01.10.2015 - I-9 U 73/15 - Sorgfaltspflichten bei „halber Vorfahrt“

OLG Hamm v. 01.10.2015: Sorgfaltspflichten bei „halber Vorfahrt“ - Rechts-vor-Links-Regel


Das OLG Hamm (Beschluss vom 01.10.2015 - I-9 U 73/15) hat entschieden:
Wer sich einer Kreuzung zweier gleichberechtigter Straßen nähert, muss dies mit mäßiger Geschwindigkeit tun und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (OLG Hamm, 6. Mai 2002, 13 U 221/01).


Siehe auch Die Vorfahrtregel "rechts vor links" und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin, deren Aktivlegitimation das Landgericht als erwiesen angesehen hat, hat gegen den Beklagt einen sich aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 StVO ergebenden, der Höhe nach unstreitigen Anspruch auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall vom 24.04.2012 entstandenen Schadens in voller Höhe. Denn der Verkehrsunfall ist durch das in dem feststehenden Vorfahrtsverstoß begründete grobe Verschulden des Beklagten verursacht worden. Angesichts dieses nach § 9 StVG, § 254 BGB in die Abwägung einzustellenden Verschuldens ist es gerechtfertigt, die von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr unberücksichtigt zu lassen.

Mit dem Landgericht verneint auch der Senat einen schuldhaften Beitrag des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der „halben Vorfahrt“ . Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 S. 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen (OLG Hamm, U. v. 06.05.2002 – 13 U 221/01 -, juris). Das Gutachten des Sachverständigen Prof. S. hat ergeben, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nach den nicht zu widerlegenden Angaben dessen Fahrers so gewählt war, dass dieser auf aus seiner Sicht von rechts kommende Fahrzeuge rechtzeitig reagieren konnte und diesen das Vorfahrtsrecht hätte gewähren können.

Hiervon ausgehend stehen dem Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus § 7 Abs. 1, 11 StVG, § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB nicht zu.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).



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