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OLG München Urteil vom 23.10.2015 - 10 U 1124/15 - Unfallanalytisch - verletzungsmechanisch - medizinische Begutachtung bei Scjhleuderverletzungen
OLG München v. 23.10.2015: Anforderungen an eine unfallanalytisch-verletzungsmechanisch-medizinische Begutachtung bei Schleuderverletzungen
Das OLG München (Urteil vom 23.10.2015 - 10 U 1124/15) hat entschieden:
- Trägt der Unfallverletzte nach einer Fahrzeugkollision Beschwerden vor, die durch die hohe Beschleunigung, die sein Körper beim Unfall ausgesetzt war, verursacht worden sein sollen, ist eine unfallanalytisch - verletzungsmechanisch - medizinische Begutachtung erforderlich.
- Das biomechanische Gutachten ist durch einen für Verletzungsmechanik öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Sachverständigen zu erstatten.
- Hinsichtlich der einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachten ist darauf zu achten, dass der Sachverständige, der das Gesamtgutachten zu erstellen hat, jedenfalls die Fachkompetenz in einem der betroffenen Fachgebiete haben sollte, sodass ohne weiteres vorstellbar wäre, dass ein Orthopäde oder Unfallchirurg als Hauptgutachter neben ggfs. erforderlichen Zusatzgutachtern beauftragt wird.
Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Kausalität - Geschwindigkeitsänderung - Harmlosigkeitsgrenze und Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren
Gründe:
A.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 21.02.2006 zwischen E. und B. geltend. Die Kläger waren Beifahrer im Fahrzeug Golf, das mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug kollidierte, das ein Stoppschild überfuhr. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin Nina D. behauptet, als Folge des Unfalls habe sie die im Attest des Dr. O. vom 07.12.2010 (Anlage K 9, Az. 51 O 1758/12) beschriebenen Folgen erlitten und leide heute noch daran, ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000,00 € sei angemessen.
Der Kläger Marcel D. behauptet, als Folge des Unfalls habe er die im Attest des Dr. O. vom 09.06.2009 (Anlage K 5, Az. 51 O 1759/12) beschriebenen Folgen erlitten und leide heute noch daran, ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 € sei angemessen.
Die Beklagten tragen vor, die von den Klägern behaupteten Beschwerden seien weitgehend allgemeiner Art und stammten nicht vom Unfall.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf die angefochtenen Urteile vom 10.02.2015 (Bl. I 267/274 d. A. [Nina D.] und Bl. II 265/273 d.A. [Marcel D.]) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG Landshut hat nach Beweisaufnahme die Klage gegen die Klägerin zu 1) Nina D. abgewiesen, die Klage des Klägers Marcel D. nach Zubilligung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Auslagen und der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, im Übrigen abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen diese der Klägerin zu 1) am 26.02.2015 und dem Kläger zu 2) am 27.02.2015 zugestellten Urteile haben die Kläger jeweils mit einem beim Oberlandesgericht München am 25.03.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. II 287 d. A. [Nina D.] und Bl. II 281 d.A. [Marcel D.]) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit beim Oberlandesgericht München am 05.05.2015 eingegangenen Schriftsätzen unter Vertiefung des bisherigen Vortrags mit der Rüge, beantragte Beweiserhebungen seien unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt worden, begründet (Bl. II 293/310 d. A. [Nina D.] und Bl. II 304/321 d.A. [Marcel D.]).
Die Klägerin zu 1) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein, über bereits gezahlte 3.000,00 € hinaus, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag von 1.647,44 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und zudem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.02.2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Landshut vom 10.02.2015 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.
Der Kläger zu 2) beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen Betrag von 803,60 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und zudem unter teilweiser Abänderung des am 10.02.2015 verkündeten Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 21.02.2006 zu ersetzen,
hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Landshut vom 10.02.2015 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des Ersturteils,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 16.06.2015 (Bl. II 315/316 d. A.) die Verfahren der Kläger gemäß § 147 ZPO verbunden, das Verfahren 10 U 1124/15 führt.
Ergänzend wird neben den Berufungsbegründungen und Berufungserwiderungen auf die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2015 (Bl. 335/340 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen der Kläger haben in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.
I.
Das Landgericht hat nach derzeitigem Verfahrensstand zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin zu 1) verneint, einen weitergehenden Anspruch des Klägers zu 2) auf Schmerzensgeld zurückgewiesen.
1. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Erstgerichts nur gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a.a.O. ); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a.a.O. ; Senat, a.a.O. ). Solche konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sind von den Berufungsführern aufgezeigt worden.
2. Technische und medizinische Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH NJW 2008, 2845, 2848; Senat, NJW 2011, 3729 [3730 unter I 3 b] m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319). Dabei hat das Gutachten eines vom Gericht ernannten Sachverständigen keinen „Anschein der Richtigkeit“ für sich, der von einer Prozesspartei entkräftet werden müsste (BGH MDR 1982, 212 = VersR 1981, 1151). Das Gericht muss Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger vielmehr selbst sorgfältig und kritisch prüfen (vgl. etwa BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; BGH NJW 1986, 1928 (1930); NJW-RR 1995, 914 (915); NJW-RR 1998, 1117 (1118 unter II 2); NJW 1999, 3408; BGHZ 116, 47, 58; NJW 2001, 1787 (unter II 2); BGHZ 169, 30; BGH WM 2007, 1901; BGH NJW 2010, 3230; BGH VersR 2011, 400 (402); ferner BGHSt. 8, 113).
Unverzichtbar ist das Vorliegen der formalen Sachkompetenz des Sachverständigen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der formalen Sachkompetenz ist grundsätzlich die Bestellung (die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger erfolgt für ein bestimmtes Sachgebiet [vgl. §§ 3 Abs. 1; 7; 12 Abs. 1 und 3 MSVO/DIHT sowie § 1 Nr. 1.3 der Richtlinien zur MSVO/DIHT]; zur forensischen Bedeutung der Bestellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen siehe Bayerlein/Mayr § 28 Rz. 17) und im Bereich der Medizin die Facharztzulassung (BGH NJW-RR 2011, 649; Senat, Urt. v. 15.04.2011 - 10 U 5655/10 [Juris, dort Rz. 28]; v. 21.10.2011 - 10 U 1995/11).
Weiter bedarf es der eigenen Untersuchung der Kläger durch den Sachverständigen (BGH NZV 2008, 502).
3. Grundsätzlich ist bei den von den Klägern vorgetragenen Beschwerden eine unfallanalytisch - verletzungsmechanisch - medizinische Begutachtung erforderlich. Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen unter Zuhilfenahme physikalischer Gesetze den Unfallhergang. Sie muss der verletzungsmechanischen Beurteilung vorausgehen (Senat NJW 2011, 3729). Die verletzungsmechanische Begutachtung bestimmt die individuelle Belastung, welcher der Betroffene ausgesetzt war (Senat SP 2012, 111). Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus u. a. die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (∆ v) des Fahrzeugs, die mittlere und maximale Beschleunigung, die Richtung der einwirkenden Beschleunigungskräfte sowie die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Die verletzungsmechanische Beurteilung baut die Brücke zwischen der vom Unfallanalytiker erstellten Unfallrekonstruktion und der medizinischen Begutachtung (Senat NJW 2011, 3729), die im Rahmen einer eingehenden Untersuchung unter Auswertung der ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen u. s. w.) die individuelle (biologische) Belastbarkeit zum Gegenstand hat. Der medizinischen Begutachtung kommt rechtlich ausnahmslos die sachverständige Letztentscheidung zu (BGH NJW 2003, 1116: BGH NJW 2008, 2845; KG NZV 2004, 460; VersR 2006, 1233 f.; VRS 115, 330 ff.).
4. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze erscheint das erstinstanzliche Beweisaufnahmeverfahren nicht ohne Fehler. Zutreffend haben die Kläger in ihren Berufungsbegründungen darauf hingewiesen, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. H. keine Bestellung als Sachverständiger für biomechanische Gutachten aufweist. Das Erstgericht hätte daher darzulegen gehabt, welche besonderen Umstände hier vorliegen, entgegen § 404 II ZPO diesen Sachverständigen zu einem biomechanischen Gutachten zu beauftragen. Ebenfalls erscheint es bedenklich, dass der Sachverständige Dr. H. zu einem medizinischen Sachverständigengutachten beauftragt wird, wenn er gerade hinsichtlich aller medizinischer Sachfragen keine Facharztzulassung besitzt und demgemäß ein zahnmedizinisches und vor allem orthopädisches Zusatzgutachten beauftragen musste, wobei sowohl Gutachter als auch Erstgericht übersehen haben, dass verfahrensfehlerhaft die vorgetragenen psychischen Beeinträchtigungen der Kläger überhaupt nicht untersucht wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb das medizinische Gesamtgutachten von einem Arzt vorgenommen wird, der weder die fallbezogenen Fachkenntnisse besitzt, noch die Kläger selbst körperlich untersucht hat. Angesichts des jungen Alters der Kläger und der hohen Beschleunigung, die der Körper der Kläger beim Unfall auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. ausgesetzt war, ist die an das Gutachtensergebnis angelehnte Beweiswürdigung des Landgerichts, die Beschwerden der Kläger, die als solche offenbar nicht angezweifelt werden, müssten unfallunabhängige Ursachen haben, wenig überzeugend, da auch nicht ansatzweise plausibel erörtert wurde, welche anderen Ursachen bei so jungen Menschen in Betracht kämen, sind degenerative Veränderungen in diesem Alter doch eher nicht zu erwarten.
5. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass hier ausnahmsweise eine Einvernahme der behandelnden Ärzte, wie von der Klägerin beantragt, unverzichtbar war. Denn die Feststellungen der behandelnden Ärzte sind eine wichtige Erkenntnisquelle (BGH NJW-RR 2008, 1380; OLG Köln NJW-RR 1999, 720; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2002 - I-1 U 142/01 (juris) und NJW 2011, 3043; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 (juris, dort Rz. 266). Sie genügen zwar alleine nicht zur Klärung der regelmäßig entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs vgl. etwa BGH NZV 2000, 121 unter II 1 a. E.; NJW-RR 2008, 1380). Hier ist jedoch bedeutsam, dass die Einvernahme der die Kläger länger behandelnden Ärzte Hinweise erwarten ließen, weshalb die für das Alter der Kläger geklagten Beschwerden unfallunabhängig entstanden sein sollen.
6. Zugunsten der Kläger darf zuletzt nicht übersehen werden, dass auch nach dem erstinstanzlichen Tatbestand Primarverletzungen bei beiden Klägern unstreitig sind (vgl. jeweils S. 2 der erstinstanzlichen Urteile), so dass sich die Frage von weiteren Verletzungen bzw. Beschwerden nach dem Beweismaßstab des § 287 ZPO richtet. Denn bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301; 126, 217 ff. = NJW 1994, 3295 ff.; VersR 1968, 850 [851]; 1975, 540 [541]; NJW-RR 1987, 339; NJW 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474 m. zust. Anm. von Lemcke [Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluß v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07 zurückgewiesen]; Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 33). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196] = NJW 1952, 301, st. Rspr., zuletzt etwa BGHZ 159, 254 = NJW 2004, 2828; Senat NZV 2006, 261 [262]; r+s 2006, 474, st. Rspr., zuletzt etwa NJW 2011, 396 [397]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]; LG Leipzig NZV 2012, 329 [331]).
II.
Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber - entgegen seiner sonstigen überwiegenden Praxis - aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
1. Ein unberechtigtes Übergehen von Beweisanträgen (Einvernahme der behandelnden Ärzte und Erholung von medizinischen Sachverständigengutachten), also eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar (BVerfGE 50, 32 = NJW 1979, 413; BVerfGE 60, 247 [249]; 69, 145 = NJW 1985, 1150; BVerfG NJW 2003, 125 [127]; NJW 2005, 1487; BGH NJW-RR 2008, 414; Beschl. v. 28.04.2011 - V ZR 220/10 [juris, dort Rz. 11 ff.]; v. 21.07.2011 - IV ZR 216/09 [juris]; OLG München SchiedsVZ 2011, 230 ff.) und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt (Senat NJW 1972, 2048 [2049]), einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; VersR 2011, 1392 [1394 unter Tz. 21]; Senat NJW 1972, 2048, st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 4147/11 [juris, dort Rz. 8]; OLG München, Urt. v. 25.04.2012 - 3 U 4323/11 [juris, dort Rz. 60]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.04.2010 - 9 U 133/09 [juris, dort Rz. 29]; NJW-RR 2010, 1689; KG, Urt. v. 14.02.2010 - 12 U 67/10 [juris]; Beschl. v. 02.08.2010 - 12 U 49/10 [juris, dort Rz. 52]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 496 [498]; NZV 2012, 295 [296 a. E.]; OLG Jena NJW 2012, 2357 f.; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 538 Rz. 27; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 538 Rz. 25).
Es bedarf bei beiden Klägern nach einer Zurückverweisung in jedem Fall der Erholung eines biomechanischen Gutachtens durch einen für Verletzungsmechanik öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Sachverständigen. Hinsichtlich der zu erholenden medizinischen Sachverständigengutachten ist darauf zu achten, dass der Sachverständige, der das Gesamtgutachten zu erstellen hat, jedenfalls die Fachkompetenz in einem der hier betroffenen Fachgebiete haben sollte, sodass ohne weiteres vorstellbar wäre, dass ein Orthopäde oder Unfallchirurg als Hauptgutachter und zusätzlich ein zahnmedizinischer Zusatzgutachter beauftragt wird. Weiter bedarf es dann auch noch der Erholung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich beider Kläger. Entscheidend wird bei den medizinischen Gutachten auch sein, abzuklären, ob und warum die Kläger erst Jahre nach dem Unfall zum Arzt gegangen sind (vgl. Anlagen K 9 und K 5, s.o.). Es bedarf hierzu eines weiteren Vortrags durch die Kläger, weshalb man angesichts der jetzt vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht schon früher zum Arzt gegangen ist. Auf der anderen Seite haben die Ärzte zu klären, welche anderen Ursachen für die gesundheitlichen Beschwerden der Kläger in Betracht kommen, wenn sie nicht vom Unfall her stammen sollen.
Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren zum Teil erstmaligen Beweisaufnahme an Stelle der 1. Instanz (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]) und zur vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat NJW 2011, 396 [397]) zwingen.
Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls erstmalig auch zur Höhe entschieden werden müsste (vgl. Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).
2. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss hingenommen werden, wenn es darum geht, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und dass den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge voll erhalten bleiben (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.
3. Die Frage der Zurückverweisung wurde auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern ausführlich erörtert. Beide Parteivertreter sind einer Zurückverweisung nicht entgegengetreten.
III.
Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufungen erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729).
Die Gerichtskosten waren gem. § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung ist, was Voraussetzung für eine Kostenniederschlagung ist (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BGHZ 98, 318 [320] = NJW 1987, 1023; BGH, Beschl. v. 27.01.1994 - V ZR 7/92 [juris]; NJW-RR 2003, 1294; 2005, 1230; BFH BFH/N. V. 2014, 867; OLG Köln NJW 2004, 521; FamRZ 2014, 1800 [zur parallelen Vorschrift § 20 FamGKG]; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. NJW 2011, 396 [397] und 2011, 3729; ferner OLG München, Urt. v. 11.07.2013 - 23 U 695/13 [juris, dort Rz. 22]).
§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 1800 für die Verkennung der Darlegungs- und Beweislast; OLG Koblenz MDR 2013, 1366; für eine Beweiserhebung über eine unstreitige Tatsache; OLG München, Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 40, 92, 93], v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 5, 6, 12] und v. 11.07.2013 - 23 U 695/13 [juris, dort Rz. 22] für das Übergehen von Beweisanträgen; OLG Celle OLGR 2005, 723 = BauR 2006, 388 für eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Höhe vor Klärung des Anspruchsgrundes; OLG Brandenburg OLGR 2004, 277 und OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151 für die Einholung eines unzulässigen Rechtsgutachtens über inländisches Recht; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08 für die Verwertung eines Gutachtens eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Sachverständigen). Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall (s.o.).
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. NJW 2011, 396 [397] und 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a.a.O. ).
V.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.