Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 24.09.2015 - 5 L 794/15.KO - Entzug eines roten Kennzeichens wegen Unzuverlässigkeit

VG Koblenz v. 24.09.2015: Entzug eines roten Kennzeichens wegen Unzuverlässigkeit


Das Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 24.09.2015 - 5 L 794/15.KO) hat entschieden:
Hält der Inhaber eines roten Kennzeichens die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen nicht ein (hier: Verwendung desselben zu nicht genehmigten Zwecken, Unvollständigkeit der Aufzeichnungen im Fahrtennachweisheft), ist er unzuverlässig. Das Kennzeichen kann ihm entzogen werden.


Siehe auch Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen und Kfz-Kennzeichen


Gründe:

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. August 2015 gegen den sofort vollziehbar erklärten Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2015 betreffend den Gebrauch des roten Dauerkennzeichens mit der Nummer NR – ... wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zunächst liegt die für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche Begründung vor. Diesem lediglich formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt es schon, wenn schlüssig, konkret und substantiiert dargelegt wird, warum aus Sicht der Behörde ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen. Ferner ist nicht erheblich, ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe zutreffend sind. Die Erwägungen zum Widerruf des Gebrauchs des roten Dauerkennzeichens erschöpfen sich vorliegend weder in formelhaften Wendungen noch einer bloßen Wiederholung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Vielmehr nehmen sie ausdrücklich auf die besondere Verantwortung des Antragstellers Bezug, weil mit roten Kennzeichen auch Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können und deshalb eine besondere Dringlichkeit dafür besteht, die getroffene Verfügung umzusetzen.

2. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, hinter dem das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung wird sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Darüber hinaus ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben.

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) den Verwaltungsakt der (ursprünglich rechtmäßigen) Erteilung eines roten Dauerkennzeichens widerrufen. Dieser Verwaltungsakt vom 11. März 2010 war mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs versehen. Zudem durfte die Antragsgegnerin darauf abstellen, dass sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, das Kennzeichen nicht mehr zu erteilen, da ansonsten das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Nach § 16 Abs. 2 Fahrzeug-​Zulassungsverordnung (FZV) dürfen rote Kennzeichen nämlich nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder auf Widerruf zugeteilt werden. Dabei stellt die Zuverlässigkeit ein maßgebliches Kriterium dar. Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens soll einem Bewerber, der als Gewerbetreibender mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen zu tun hat, davon entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Hiermit wird der betroffene Personenkreis privilegiert und eine Verwaltungsvereinfachung erreicht. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Inhaber des roten Kennzeichens selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Diese dem privilegierten Personenkreis für abschließend aufgeführte Zwecke eingeräumten Befugnisse, die unmittelbare Auswirkungen auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer haben können, erfordern die absolute Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten Kennzeichens. Es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält. Deshalb mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV – von anderen hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen abgesehen – jedenfalls dann, wenn der Betreffende die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen nicht einhält.

So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat insoweit festgestellt, dass die von dem Antragsteller nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FZV vorzunehmenden Aufzeichnungen – soweit solche überhaupt vorhanden sind – nicht ordnungsgemäß sind. So sind zum Teil die Daten der eingetragenen Fahrer unvollständig und lassen deshalb eine Feststellung des jeweiligen Fahrers nicht erkennen. Überdies hat der Antragsteller das ihm erteilte rote Kennzeichen erkennbar zu unzulässigen Zwecken verwendet. Dies zeigen Aufzeichnungen vom 9. und 12. Mai 2014 sowie vom 26. Januar, 4. Februar und 7. März 2015, wo als Zweck der Fahrt ein nicht privilegierter Verwendungszweck eingetragen wurde (Waschstraße, Reinigen usw.). Dies wiegt umso schwerer, als dem Antragsteller bereits bei der erstmaligen Erteilung des roten Kennzeichens mit Schreiben vom 11. März 2010 die Voraussetzungen, unter denen dieses Kennzeichen verwendet werden darf, mitgeteilt wurden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller – was sich anlässlich der Vorlage des Fahrtennachweises am 16. April 2015 bei der Antragsgegnerin ergeben hat – das am 1. Mai 2014 im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug Hyundai Terracan lediglich mit einer Fahrt im Verwendungsnachweis aufgeführt hat. Gleichwohl ist dieser Pkw in der Folgezeit mehrfach erkennbar zum privaten und damit nicht privilegierten Gebrauch verwendet worden. So wurde es unter anderem nachweislich unter Verwendung des roten Kennzeichens mit einem Anhänger bewegt. Dies hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 14. Juli 2015 näher dargelegt. Hierauf wird ebenso Bezug genommen wie auf die weiteren Feststellungen, wonach etwa am 15. April 2015 die roten Kennzeichen an einem silbernen BMW angebracht waren, und dieser sich noch am darauffolgenden Tag am selben Standort befand, ohne dass sich hierfür Eintragungen im Fahrzeugscheinheft oder im Fahrtennachweis finden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. Juli 2015 noch vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens und eines etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Das private Interesse des Antragstellers muss dahinter zurückstehen. Die weitere Verwendung des roten Dauerkennzeichens durch ihn stellt eine dauerhafte Störung der Rechtsordnung dar, die über längere Zeit nicht hingenommen werden kann. Dem als unzuverlässig einzuschätzenden Antragsteller kann es nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Das gebietet der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Es kann weder hingenommen werden, dass aufgrund seiner Entscheidung Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, noch dass sich aufgrund unzureichender Aufzeichnungen Verkehrsverstöße nicht aufklären sowie etwaige Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen lassen. Dies begründet ein besonderes Vollzugsinteresse. Da es dem Antragsteller schließlich möglich ist, im Bedarfsfall sogenannte Kurzzeit-​Kennzeichen (§ 16a FZV) zu beantragen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sein wirtschaftliches Interesse an einer – in seinem Sinne ungehinderten – Ausübung seines Gewerbes überwiegt (vgl. hierzu auch VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 22. März 2010 – 3 K 1150/09.NW –, esovgrp).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands ergeht gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für das hier vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte des sogenannten Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.