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Amtsgericht Ratingen Urteil vom 07.01.2016 - 10 C 75/15 - Kein Anspruch auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt und Beilackierungskosten

AG Ratingen v. 07.01.2016: Kein Anspruch auf Reparatur in einer Vertragswerkstatt und Beilackierungskosten


Das Amtsgericht Ratingen (Urteil vom 07.01.2016 - 10 C 75/15) hat entschieden:
  1. Ein Geschädigter, dessen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt dreieinhalb Jahre alt war, muss sich bei fiktiver Schadenabrechnung auf die Möglichkeit der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen, sofern die Reparatur dort gleichwertig erfolgen kann. Dabei kann der Verweis des Schädigers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder aber freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen.

  2. Ist nicht geklärt, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, weil diese Frage erst beurteilt werden kann, wenn die zu reparierenden Teile instand gesetzt und lackiert wurden, so geht dies zulasten des Geschädigten, der sich für eine fiktive Abrechnung entschieden hat und die Darlegungs-und Beweislast für die Schadenshöhe trägt.

Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Kosten der Beilackierung - Umlackierung


Tatbestand:

Der Kläger macht als Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.12.2014 in Ratingen ereignete. Unfallgegner war die Beklagte zu 1) als Halterin und Fahrerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten den Schaden, welchen der Kläger durch das Unfallereignis erlitt, zu 100 % zu ersetzen haben.

Der Kläger behauptet, er habe durch das Unfallereignis einen materiellen Schaden in Höhe von Reparaturkosten netto 2.338,22 EUR erlitten. Diesen Betrag zuzüglich einer allg. Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR verlangt der Kläger unter Hinweis auf einen Kostenvoranschlag der Firma ... GmbH & Co. KG vom 17.12.2014 - auf Anl. K 1 zur Klageschrift (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen - zuzüglich der Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten ersetzt. Die Beklagte zu 2) zahlte indes vorgerichtlich unter Verweis auf einen Prüfbericht der ... Automobil GmbH vom 3.2.2015 - wegen dessen Inhalt wird auf Anl. K 3 zur Klageschrift (Bl. 13 ff. der Gerichtsakten) verwiesen - lediglich einen Betrag i.H.v. 1.309,40 EUR an den Kläger.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn den Betrag von 1.098,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung weiterer 201,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an seine Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte ... - ... - ..., freizustellen;

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2014 zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger der weitergehend verfolgte Schadensersatzanspruch deshalb nicht zusteht, da er sich im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung auf eine günstigere, aber gleichwertige Reparatur in einer konkret von der Beklagten zu 2) genannten Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Hierzu behaupten die Beklagten, der Reparaturbetrieb ... Karosserie GmbH in ... sei in der Lage, den von dem Kläger geltend gemachten Schaden bei gleicher Qualität wie eine markengebundenen Fachwerkstatt sowohl für Mechanik-​und Karosseriearbeiten als auch für Lackiererarbeiten unter Ansatz eines geringeren Stundenlohnes durchzuführen. Im Übrigen würden bei der konkret benannten Fachwerkstatt so genannte UPE-​Aufschläge nicht berechnet, genauso wenig fielen Verbringungskosten zum Lackierer an.

Hinsichtlich der im von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag angesetzten Kosten der Beilackierung ist die Beklagte der Rechtsansicht, dass diese Kosten im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung nicht erstattungsfähig sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.098,82 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 249 Abs. 1 BGB. Denn der materielle Schaden, den der Kläger durch das Unfallereignis vom 16.12.2014 erlitt, ist mit der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten zu 2) i.H.v. 1.309,40 EUR bereits vollständig ausgeglichen.

Zutreffend tragen die Beklagten vor, dass sich der Kläger, dessen Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits dreieinhalb Jahre alt war, nach der Rechtsprechung des BGH bei fiktiver Schadenabrechnung auf die Möglichkeit der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, sofern die Reparatur dort gleichwertig erfolgen kann. Dabei kann der Verweis des Schädigers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder aber freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen (BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. VI ZR 320/12). Genau dies ist hier mit der Klageerwiderung der Beklagten vom 12.7.2015 geschehen. Insbesondere ist die Entfernung der von den Beklagten benannten Referenzwerkstatt von unter 20 km zum Wohnort des Klägers nicht zu beanstanden.

Es wäre nunmehr Sache des Klägers gewesen, qualifiziert zu bestreiten, dass die von den Beklagten benannte Fachwerkstatt die streitgegenständliche Fahrzeugreparatur nicht gleichwertig der Reparatur, welche gegebenenfalls durch die von dem Kläger mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages beauftragte Werkstatt durchgeführt würde, zu erbringen im Stande ist. Auf das prozessuale Erfordernis qualifizierten Sachvortrages wurde der Kläger bereits mit Beschluss vom 17.9.2015 unter Verweis auf die von den Beklagten im Schriftsatz vom 24.8.2015 zutreffend zitierte Rechtsprechung (unter anderem LG Bonn, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 S 84/12) hingewiesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit der Klageerwiderung keinen konkreten Kostenvoranschlag der von ihr primär in Bezug genommenen Referenzwerkstatt vorgelegt haben. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Vorlage eines Kostenvoranschlages nicht Voraussetzung für einen substantiierten Sachvortrag der Beklagten, da es prozessual ausreichend ist, wenn eine Partei einen Sachverhalt schriftsätzlich konkret darlegt und gegebenenfalls bei Bestreiten des Gegners unter Beweis stellt. Die "Untermauerung" von Sachvortrag durch die Vorlage den Vortrag belegender Dokumente ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im übrigen wäre die Vorlage des von dem Kläger geforderten Kostenvoranschlages den Beklagten auch tatsächlich gar nicht möglich, da zur Erstellung eines solchen die Vorführung des beschädigten Fahrzeuges bei der Referenzwerkstatt notwendig wäre, wobei dieses Fahrzeug jedoch gerade nicht im Eigentum und damit im Zugriffsbereiche der Beklagten steht.

Sofern der Kläger im Schriftsatz vom 19.10.2015 auf den erteilten Hinweis des Gerichts vorträgt, er habe selbst einen Kostenvoranschlag der ... Karosseriebetriebe GmbH in ... eingeholt und dieser entspreche nicht dem Sachvortrag der Beklagten, dass für die Reparaturkosten in Höhe von netto 1.284,40 EUR anfallen würden, ist dieser Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, seine Klageforderung zu stützen. Denn nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2015 beruht die Abweichung des Kostenvoranschlages von der durch die Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Kalkulation der Dekra lediglich darauf, dass in dem Kostenvoranschlag Kosten der Beilackierung berücksichtigt worden sind. Dem entgegen entsprechen die von der Dekra angesetzten Stundenverrechnungssätze denjenigen, welche auch in dem von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlag aufgeführt werden.

Die Rechtsansicht des Klägers, die Kosten der Beilackierung seien auch im vorliegenden Fall der fiktiven Schadenabrechnung zu berücksichtigen, vermag das erkennende Gericht - worauf der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2015 hingewiesen wurde - nicht zu teilen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind alle erforderlichen Kosten zur Behebung eines Schadens zu ersetzen. Die Frage, ob eine Beilackierung erforderlich ist, kann aber erst beurteilt werden, wenn die zu reparierenden Teile instandgesetzt und lackiert wurden. Erst dann wird sichtbar, ob sich ein farblicher Unterschied zu der ursprünglichen Lackierung ergibt. Da vorliegend letztendlich nicht geklärt ist, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, geht dies zulasten des Klägers, der sich für eine fiktive Abrechnung entschieden hat und die Darlegung-​und Beweislast für die Schadenshöhe trägt (LG Berlin, Urteil vom 23.8.2012, Az. 44 O2 162/11).

Hinsichtlich der Thematik der UPE-​Aufschläge sowie Verbringungskosten folgt das erkennende Gericht ebenfalls der rechtlichen Argumentation der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24.8.2015 dahingehend, dass es bei Benennung einer konkreten Referenzwerkstatt nicht auf die Frage ankommt, ob diese Kosten regional üblicherweise angesetzt werden. Wenn die von den Beklagten benannte Referenzwerkstatt nachweislich oder wie hier nicht qualifiziert bestritten diese Kosten nicht erhebt, kann der Kläger Erstattung solcher selbst dann nicht fordern, wenn sie ansonsten regional üblich sein sollten.

Nach alledem entfällt mangels Verzugs der Beklagten auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Feststellung, dass etwaiger weitergehender Schaden zu ersetzen ist. Insofern fehlt es am Feststellungsinteresse des Klägers. Denn die Beklagten stellen unstreitig, zur Erstattung sämtlicher dem Kläger durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstandener Schäden verpflichtet zu sein. Der vorliegende Rechtsstreit bezieht sich nicht auf die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten, sondern ausschließlich auf die (bisher) von dem Kläger vorgetragene Schadenshöhe. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Sorge trägt, dass ihm dann, sollte er sich für die Reparatur seines Fahrzeugs entscheiden, entstehende Ansprüche auf Nutzungsausfall sowie auf Erstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagten nicht erstattet werden sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.398,82 EUR festgesetzt (Klageantrag zu Ziffer 1. 1.098,02 EUR; Klageantrag zu Ziffer 3. 300,00 EUR).