Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 11.05.2016 - 11 CS 16.658 - Annahme eines tschechischen Scheinwohnsitzes

VGH München v. 11.05.2016: Nichtanerkennung eines tschechischem EU-Führerscheins bei Scheinwohnsitz


Der VGH München (Beschluss vom 11.05.2016 - 11 CS 16.658) hat entschieden:
Die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn sich aus Auskünften des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Verbindung mit Inlandserkenntnissen Hinweise ergeben, dass es sich bei dem vom Betroffenen behaupteten Wohnsitz um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Dies ist u.a. der Fall, wenn unter der vom Betroffenen angegebenen Anschrift mit 6 Wohnungen gleichzeitig 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet waren.


Siehe auch EU-Führerschein und Scheinwohnsitz und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1981 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Landshut die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums und festgestellter Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit entzogen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Landshut (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 abgelehnt, da der Antragsteller das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat.

Mit Schreiben vom 1. August 2015 informierte die Polizeiinspektion Marktredwitz das Landratsamt über Ermittlungen der tschechischen Behörden zu Führerscheinerwerben unter Umgehung des Wohnortprinzips. Nach einer vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-​Schwandorf vorgelegten Mitteilung der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 sei an diesem Tag die Adresse Bílina, X ... überprüft worden, unter der 38 deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, gemeldet seien. Es handele sich um ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten; weitere zwei unter dem Dach würden noch renoviert. An der nicht funktionierenden Klingel befänden sich keine Namen. Eine befragte Mieterin habe mitgeteilt, in den Wohnungen würden nur Tschechisch sprechende Personen wohnen. Deutsch sprechende Personen habe sie dort nie gesehen.

Nachdem das Landratsamt über das Kraftfahrt-​Bundesamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der Antragsteller Inhaber einer am 27. Juli 2015 in Bílina erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B ist, hörte es den Antragsteller zur Aberkennung diese Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet an. Mit Schreiben vom 8. November 2015 teilte der Antragsteller unter Vorlage eines Mietvertrags und eines Arbeitsvertrags mit, er sei tatsächlich unter der Adresse X ..., 418 01 Bílina gemeldet gewesen, habe aber seit dem 15. Juli 2015 eine andere Adresse (A., 418 01 Bílina). Einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge hat der Antragsteller auf Frage mitgeteilt, er habe in Tschechien lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 (in der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15.1.2016 zugestellten Fassung offenbar datiert auf den 28.8.2015) stellte das Landratsamt fest, der Antragsteller sei nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Die vom Antragsteller beigebrachten Dokumente hätten den Verdacht eines Wohnsitzverstoßes nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erheben, über die das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden hat. Den mit Schriftsatz vom gleichen Tag eingereichten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2016 abgelehnt. Eine Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat und der weiteren verfügbaren Informationen ergebe, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Selbst wenn man jedoch von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausginge, falle die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit zu Lasten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat besäßen „nicht die Tiefe“, um die erforderliche Unbestreitbarkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei im Führerschein nicht etwa die Adresse X ... angebracht, sondern lediglich die Ausstellergemeinde Bílina. Das sei zunächst ein Indiz für die ordnungsgemäße Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in eine Wohnung in Bílina unter der Anschrift A. ... verzogen sei, zu der der Ausstellungsmitgliedsstaat keinerlei Informationen geliefert habe. Damit sei gänzlich unerheblich, wie viele Personen unter der früheren Anschrift, auf die sich die Ermittlungen beschränkt hätten, gemeldet gewesen seien. Auch aus dem Miet- und Arbeitsvertrag ergebe sich die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-​Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-​Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 15.9.2015 – 11 ZB 15.1077 – juris Rn. 12 ff. m.w.N.).

b) Gemessen daran sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht trotz des angeblichen Umzugs des Antragstellers am 15. Juli 2015 in eine Wohnung unter der Anschrift A. ... in Bílina hier zu Recht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 nach wie vor keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 – 3 B 38.13 – DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-​467/10 – DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 steht fest, dass diese die Adresse X ... in Bílina überprüft hat und sich in diesem Anwesen lediglich sechs bewohnte Wohneinheiten befunden haben; ferner die Aussage einer dort wohnenden Mieterin, dass dort lediglich Tschechisch sprechende Personen wohnen und sie dort noch nie Deutsch sprechende Personen gesehen habe. Im Hinblick auf den ebenfalls vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit im dortigen Schreiben vom 22. Juni 2015 mitgeteilten Umstand, wonach eine Überprüfung im tschechischen Ausländerregister ergeben habe, dass an der genannten Adresse insgesamt 38 Deutsche aktuell registriert seien, liegen – was nach dem oben Ausgeführten für die ergänzende Berücksichtigung „inländischer Umstände“ ausreicht – Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in Bílina aufgehalten hat.

bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Vielmehr erhärten diese in einer Gesamtschau die Annahme, dass der durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldete Antragsteller im Hinblick auf seine bisher vergeblichen Bemühungen zur Wiedererlangung einer deutschen Fahrerlaubnis lediglich einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, um dort eine auch im Bundesgebiet anzuerkennende Fahrerlaubnis zu erhalten.

Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Ausländerbehörde in Chomutov bestätigt einen vorübergehenden Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Unternehmertätigkeit lediglich vom 20. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 unter der Anschrift X ... in Bílina. Abgesehen davon, dass dieser Zeitraum bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 endete, handelt es sich bei dieser Anschrift um die Adresse, auf die sich die Feststellungen der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 beziehen und unter der gleichzeitig 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet waren.

Auch der vorgelegte Arbeitsvertrag ist zum Beleg eines ausreichenden Wohnsitzes des Antragstellers in der Tschechischen Republik nicht geeignet. Zum einen bestätigt er lediglich und abweichend von der ausländerrechtlichen Bescheinigung eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Zeit vom 24. Mai 2015 bis 30. Dezember 2015. Die insoweit allenfalls berücksichtigungsfähige Zeit nach dem Umzug des Antragstellers am 15. Juli 2015 bis zum 30. Dezember 2015 erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines mindestens 185-​tägigen Aufenthalts (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG). Außerdem fällt auf, dass in dem Arbeitsvertrag als ständiger Wohnsitz die deutsche Adresse des Antragstellers angegeben ist und die von ihm zu erbringende Tätigkeit in keiner Weise beschrieben wird. Auch die Verpflichtung zu einer Arbeit im Umfang von 10 Stunden ohne nähere Angabe, ob diese 10 Stunden täglich, wöchentlich, monatlich oder lediglich einmalig in der Zeit vom 24. Mai bis 30. Dezember 2015 zu erbringen sind, bestärkt die Zweifel daran, dass der Antragsteller in Bílina keinen ordentlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen begründet hat.

Schließlich ergibt sich die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses auch nicht aus dem vorgelegten Mietvertrag über eine Einzimmerwohnung für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016. Abgesehen davon, dass als Vertragsanschrift ebenfalls die deutsche Adresse des Antragstellers genannt ist, wird in dem Vertrag kein fester Mietpreis vereinbart. Vielmehr soll der Mietpreis „nach der Häufigkeit der Benutzung des Mietgegenstands festgelegt werden“. Das spricht jedenfalls gegen die Nutzung dieser Wohnung für einen überwiegenden und damit die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllenden Aufenthalt in der fraglichen Zeit.

cc) Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge sogar ausdrücklich eingeräumt, in der Tschechischen Republik lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten zu haben. Es hätte ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter – wie hier – sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).