Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Halle Urteil vom 08.01.2014 - 102 C 2549/13 - Mietkosten für Richtwinkelsätze
AG Halle v. 08.01.2014: Anspruch auf Ersatz der Mietkosten für Richtwinkelsätze
Das Amtsgericht Halle (Urteil vom 08.01.2014 - 102 C 2549/13) hat entschieden:
Die in der Reparaturrechnung enthaltenen Aufwendungen für die Miete von Richtwinkelsätzen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Eine Berufung auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser bewusst eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte.
Siehe auch Richtbankkosten - Richtbankarbeiten und Werkstattverschulden
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 333,20 Euro aus abgetretenem Recht der Geschädigten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.
Die hier allein streitigen Kosten der Richtsatzmiete in Höhe von 333,20 Euro aus der Reparaturrechnung vom 02.04.2013 gehören zum unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, welchen die Beklagte nach § 249 BGB zu ersetzen hat. Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden - wie die Beklagte meint -, kommt es nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend und die Richtsatzmiete ist der Geschädigten unstreitig als Reparaturposition in Rechnung gestellt worden. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten berufen, wenn diese sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.