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Landgericht Berlin Beschluss vom 10.02.2014 - 44 S 179/13 - Ersatz der Sachverständigenkosten bei vom Geschädigten zu vertretender Unbrauchbarkeit des Gutachtens
LG Berlin v. 10.02.2014: Ersatz der Sachverständigenkosten bei vom Geschädigten zu vertretender Unbrauchbarkeit des Gutachtens
Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 10.02.2014 - 44 S 179/13) hat entschieden:
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, wenn das Gutachten des Kfz-Sachverständigen auf einer vom Geschädigten mitverantworteten unvollständigen Tatsachenbasis erstellt worden und damit als Abrechnungs- und Prüfungsgrundlage unbrauchbar ist.
Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel - Fehlinformationen durch den Auftraggeber
Gründe:
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO).
Die Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.2, 3 und 4 ZPO liegen ebenfalls vor, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts, ferner ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und auf die gerichtliche Verfügung vom 16. Januar 2014 Bezug genommen.
Das weitere Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, wonach der Kläger im vorliegenden Streitfall die Freistellung von den Kosten, die ihm aufgrund der Beauftragung eines Sachverständigen entstanden sind, nicht verlangen kann. Denn das Gutachten des Kfz-Sachverständigen B. vom 26. Oktober 2011 ist auf einer - vom Kläger mitverantworteten - unvollständigen Tatsachenbasis erstellt worden und damit als Abrechnungs- und Prüfungsgrundlage unbrauchbar. Entgegen der Annahme des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob bereits der Verdacht der Unbrauchbarkeit ausreicht oder ob es erforderlich ist, dass durch die unzureichende Information das Schadensgutachten tatsächlich objektiv unbrauchbar geworden ist und ob dies Auswirkung auf die Schadenskalkulation hat. Denn diese Fragen können erst durch die Einholung eines neuen Gutachtens beziehungsweise nach Berichtigung des Gutachtens entsprechend beurteilt werden. Dass sich der Fehler im Ergebnis möglicherweise nicht niederschlägt, wäre dann aber reiner Zufall und rechtfertigt es nicht, die Kosten für das vom Geschädigten in Auftrag gegebene - zur Schadensregulierung aber ungeeignete - Gutachten erstattet zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gemäß § 708 Nr. 10 ZPO war auszusprechen, dass das Urteil des Amtsgerichts nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Die Berufungsstreitwert war gemäß den §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO festzusetzen.