Das Verkehrslexikon
0
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil vom 21.04.2016 - 3 A 413/14 - Keine Wahrung des Schriftformerfordnisse durch einfache E-Mail
VG Greifswald v. 21.04.2016: Keine Wahrung des Schriftformerfordnisse durch einfache E-Mail
Das Verwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 21.04.2016 - 3 A 413/14) hat entschieden:
- Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs 2 S 2 VwVfG Mecklenburg-Vorpommern versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs 1 S 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.
- Der Mieter eines Hausgrundstücks kann nicht als Schuldner der Abwassergebühr herangezogen hat, wenn die Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung allein nach § 6 Abs 4 S 4 KAG Mecklenburg-Vorpommern erfolgt.
Siehe auch Textform und Schriftform und E-Mail-Verkehr mit Gerichten
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu Abwassergebühren (Fäkalschlammentsorgung).
Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks T.-Straße in A-Stadt. Das Grundstück war bis zum 31. März 2013 an Herrn Dieter F. vermietet.
Mit Bescheid vom 31. Dezember 2013 zog der Beklagte die Kläger zu einer Gebühr für das Einsammeln, Abfahren und Behandeln des in Grundstückskläranlagen anfallenden Fäkalschlamms am 2. April 2013 i.H.v. 185,20 EUR heran. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger hob der Beklagte den Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 auf und begründete dies damit, dass die Gebühr Herrn F. zuzuordnen sei.
Nachdem Herr F. die Begleichung der Gebührenschuld offenbar verweigert hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2014 erneut eine Gebühr i.H.v. 185,20 EUR gegenüber den Klägern fest. Hiergegen legte die Klägerin zu 2. per E-Mail Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass seit 1996 sämtliche Wasser- und Abwasserrechnungen an Herrn F. gerichtet gewesen seien. Mit an die Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück.
Am 5. Mai 2014 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die Bindungswirkung und die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 der erneuten Heranziehung entgegen stünden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 7. April 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 22. März 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.
Der Kläger zu 1. hat keinen Widerspruch eingelegt. Die mit der E-Mail vom 10. April 2014 erfolgte Widerspruchseinlegung erfolgte ausschließlich im Namen der Klägerin zu 2. Gegenüber dem Kläger zu 1. ist der streitgegenständliche Bescheid damit bestandskräftig geworden.
Der Widerspruch der Klägerin zu 2. ist nicht formgerecht eingelegt worden. Die Erhebung des Widerspruchs hat nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich gegenüber der erlassenden Behörde zu erfolgen. Die wegen der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) als Landesrecht geltende Bestimmung des § 357 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), wonach der Rechtsbehelf auch elektronisch eingereicht werden kann, wird durch die abschließende bundesrechtliche Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt. Das Schriftformerfordernis verlangt grundsätzlich, dass der Widerspruch die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers trägt. Dies dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Widerspruch tatsächlich mit Wissen und Wollen des Widerspruchsführers in den Verkehr gelangt ist und der Vergewisserung der Behörde, über die Identität des Widerspruchsführers und über die Frage, ob es sich bei dem sie erreichenden Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf handelt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2005 – 1 TG 1668/05 –, juris Rn. 3 und VG Dresden, Urt. v. 16.09.2015 – 3 K 1566/12 –, juris Rn. 27). Eine gewöhnliche, das heißt eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) versehene E-Mail, wie sie die Kläger zu 2. hier an die Betriebsführungsgesellschaft des Beklagten gesandt hat, um Widerspruch zu einzulegen, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. VGH Kassel a.a.O.; VG Dresden a.a.O. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 70 Rn. 2). Nicht nur, dass diese E-Mail keine eigenhändige Unterschrift der Klägerin zu 2. trägt (und auch nicht tragen kann). Es ist darüber hinaus weder für den Beklagten, noch sonst für einen Dritten ersichtlich, ob die E-Mail tatsächlich von der Klägerin zu 2. stammt und mit deren Wissen und Willen verfasst und abgesandt wurde.
Abweichendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es für die Wahrung der Schriftform genügt, „wenn zwar die Unterschrift fehlt, wenn sich aber aus dem Schriftstück in Verbindung mit den möglicherweise beigefügten Anlagen hinreichend sicher – d.h. ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung – ergibt, dass es von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1968 - II C 112.65 -, juris Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin zu 2. ihren Widerspruch nicht in verkörperter Form, sondern lediglich elektronisch erhoben hat. Des Weiteren sind keinerlei Anlagen oder sonstige besondere Umstände ersichtlich, aus denen sich – ohne nachfragen zu müssen – ergibt, dass die betreffende E-Mail tatsächlich von der Klägerin zu 2. stammt.
An diesem Ergebnis ändert es schließlich nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 4/80 -, juris Rn. 10) eine von der zuständigen Behörde über einen verspäteten Widerspruch erlassene Sachentscheidung dazu führt, dass die Klage nicht mehr wegen der Verfristung als unzulässig abgewiesen werden darf. Die danach bestehende „Heilungsmöglichkeit“ ist auf formgerecht aber verfristet eingelegte Widersprüche beschränkt. Ein solcher Fall ist hier – wie dargelegt – nicht gegeben.
2. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Klage im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet wäre. Denn der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Abwasserzweckverbandes Marlow-Bad Sülze über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Beitrags- und Gebührensatzung-Abwasserbeseitigung – BGS-A) vom 5. November 2013. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen des Satzungsverfahrens (Beschlussvorlage, Protokoll und Bericht des Verbandsvorstehers) erfolgte die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung u.a. zur Beseitigung der Fehler, die das Verwaltungsgericht Greifswald in dem Urteil vom 22. August 2013 (– 3 A 1193/12 –) festgestellt hatte. Offensichtliche Fehler sind auch nicht erkennbar. Eine vertiefte Prüfung ist mangels Entscheidungserheblichkeit und weil die Kläger die Wirksamkeit der Satzung nicht bezweifeln nicht geboten. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus.
Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet keinen Bedenken. Zu Recht wurden die Kläger zu der streitigen Gebühr herangezogen, denn sie sind Gebührenschuldner. Nach § 15 Abs. 1 BGS-A ist Gebührenschuldner, wer nach grundsteuerlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Zwar kann Zurechnungssubjekt neben dem zivilrechtlichen Eigentümer – also den Klägern – auch der wirtschaftliche Eigentümer sein (vgl. zur Straßenreinigungsgebühr: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 L 19/09 –, juris Rn. 23). Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er der Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO). Bei Grundstücken erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum regelmäßig ab dem Zeitpunkt, von dem er nach dem Willen der Vertragspartner über das Grundstück verfügen kann (FG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2005 – 11 K 3234/03 BG –, juris Rn. 33 m.w.N.). Daher kann auch ein Mietkäufer wirtschaftlicher Eigentümer sein (vgl. VG Schwerin, 24.06.2011 – 8 A 1250/03 –, juris Rn. 21). Bei einem bloßen Mieter scheidet die Annahme wirtschaftlichen Eigentums in der Regel jedoch aus.
Da die Beitrags- und Gebührensatzung auch keine dem § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG M-V entsprechende erweiterte Schuldnerbestimmung enthält, durfte der Mieter F. für das Jahr 2014 nicht zu der Gebühr herangezogen werden.
Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Gebührenbescheid vom 31. Dezember 2013 vom Beklagten mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 3. März 2014 aufgehoben worden war. Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides beschränkt sich auf seinen Regelungsgehalt. Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides ist die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2013. Dieser Regelungsgehalt wird durch den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berührt. Soweit die Kläger meinen, die Begründung des Widerspruchsbescheides stehe dem Erlass des Gebührenbescheides vom 7. April 2014 entgegen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar sind die tragenden Entscheidungsgründe eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Folgeprozess verbindlich, soweit im Folgeprozess die materielle Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils zu beachten ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Der materiellen Rechtskraft sind jedoch nur gerichtliche Urteile, nicht aber verwaltungsbehördliche Widerspruchsbescheide fähig. Daher kommt der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2014 im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.