Das Verkehrslexikon
Landgericht Berlin Urteil vom 02.10.2014 - 41 S 8/14 - Mietwagenkosten und Unfallersatztarif
LG Berlin v. 02.10.2014: Mietwagenkosten und Ersatz des Winterreifenanteils
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.10.2014 - 41 S 8/14) hat entschieden:
- Der Geschädigte muss sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht darauf verweisen lassen, dass ihm ein preisgünstigeres Mietfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Der Versuch der Darstellung konkreter und preisgünstigerer Alternativangebote für Mietwagen geht fehl, wenn die vorgelegten Internetangebote nicht vergleichbar sind, da sie zeitlich ungeeignet, inhaltlich unvollständig (Verfügbarkeit, Vorauszahlung, Zahlungsmittel) oder anderslautend sind.
- Allgemeine Einwände des Schädigers gegen die Geeignetheit des Schwacke-Automietpreisspiegels als gerichtliche Schätzgrundlage der erforderlichen Mietwagenkosten sind als unerheblich zu werten.
- Die für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit wintertauglicher Bereifung entstehenden Nebenkosten sind im Monat April zu erstatten.
Siehe auch Der Unfallersatztarif und Autovermietung und Winterreifen
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet und führt im tenorierten Umfang zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils.
1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 15.04.2011 einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe des Betrags von 853,88 € (§§ 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 115 VVG, § 398 ff. BGB).
Die alleinige Haftung der Beklagten für die aus diesem Unfall resultierenden materiellen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin besitzt auf Grundlage der unstreitig erfolgten Abtretung auch – was von keiner der Parteien in Abrede gestellt wird - die erforderliche Aktivlegitimation. Insbesondere verstößt die Abtretung nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 – unter Hinweis auf BGH NJW 2013, 1870).
Die Parteien streiten lediglich über den Umfang des der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten. Über den durch die Beklagte insoweit bereits vorprozessual an die Klägerin geleisteten Betrag von 852,00 € hinaus ist ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe, nämlich in Höhe des Betrages von 853,88 € zu bejahen.
Aufgrund der unstreitigen, reparaturbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der Geschädigten Frau Ilona P. (im Folgenden: Geschädigte) bei der Klägerin für den Zeitraum vom 16. bis 29.04.2011 sind ausweislich der vom 30.04.2011 datierenden Rechnung der Klägerin (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 34 Bd. I d.A.) Mietwagenkosten in Höhe des Betrages von 2.030,00 € entstanden. Auf diese Kosten zahlte die Beklagte 852,00 €, die Geschädigte ferner Umsatzsteuer in Höhe des Betrages von 324,12 €.
Abweichend von der Auffassung der Beklagten und von den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung muss sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, dass ihr die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem günstigeren Tarif möglich gewesen wäre. Die vom Amtsgericht angeführten Zweifel, dass ein Ersatzfahrzeug günstiger hätte angemietet werden können, gehen vorliegend nicht zu Lasten der Klägerin.
Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nämlich nicht die Erstattung von Kosten eines (erhöhten) Unfallersatztarifes, sondern macht vielmehr Kosten eines Normaltarifs geltend. Dies folgt zum einen aus dem Mietvertrag vom 16.04.2011 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 35 Bd. I d.A.), denn dort ist angeführt "Unfallersatz lt. Normaltarif". Zum anderen liegen die Kosten der streitgegenständlichen Rechnung unstreitig unter dem Wert nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Die Klägerin hat insoweit einen Wert von 2.454,00 € ermittelt. Eigene Recherchen des Berufungsgerichts haben einen Wert von sogar 2.590,74 € ergeben (vgl. Schwacke-Liste, Automietpreisspiegel 2011: Wochenpauschale, arithmetisches Mittel: 839,90 € x 2 = 1.679,80 €; Vollkaskoversicherung, Gruppe 8, arithmetisches Mittel: 25,88 € x 14 = 362,32 €; Zusatzfahrer, arithmetisches Mittel: 13,77 € x 14 = 192,78 €; Navigationsgerät, arithmetisches Mittel: 9,55 € x 14 = 133,70 €; Zustellung und Abholung, arithmetisches Mittel: 25,74 € x 2 = 51,48 €; Winterreifen, arithmetisches Mittel: 12,19 € x 14 = 170,66 €). Dabei stellt dieser Mietpreisspiegel – ebenso wie der von der Beklagten bevorzugte Frauenhofer-Mietpreisspiegel – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geeignete Schätzgrundlage dar, auch in Kenntnis der Unterschiedlichkeit dieser beiden Mietpreisspiegel (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – IV ZR 300/09 - , NJW 2011, 1947). Nur im Falle der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs liegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast bei dem Geschädigten, hier der Klägerin, dass es sich bei der Inanspruchnahme dieses Tarifs um erforderliche Kosten im Sinne der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 34). In dem Falle, dass – wie vorliegend der Fall und wie im Termin vom 02.10.2014 erörtert - ein Normaltarif in Anspruch genommen wird, besteht abweichend zum Fall der Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich keine Nachfrage- und Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten. Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger, vorliegend somit bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach "juris"). Diese hat einen entsprechenden Verstoß der Geschädigten gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB jedoch bereits nicht hinreichend dargetan. Im Übrigen mangelt es auch an einem entsprechenden Nachweis.
Grundsätzliche, generelle Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des Schadens nach § 287 ZPO - und damit im vorliegenden Fall gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Bewertung des Normaltarifs - , wie sie von der Beklagten vorgebracht worden sind, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unerheblich zu werten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 - , zitiert nach "juris", veröffentlicht z.B. in NJW 2013, 1539 ff.). Ferner ist das Berufungsgericht grundsätzlich befugt, einen anderen Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zu wählen als das Amtsgericht (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 - , zitiert nach "juris", dort Rz. 12, veröffentlicht z.B. in NJW 2011, 1947 ff.).
Als erheblich zu werten ist jedoch, und nur dann bedarf das Vorbringen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfang auswirken. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 a.a.O.). In gleicher Weise sind Einwendungen der Beklagten gegen den von der Klägerin in Anspruch genommenen, bereits unter dem Wert nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel liegenden Mietwagentarif nur dann erheblich, wenn die Beklagte darlegt, dass der Geschädigten deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung ohne Weiteres zugänglich gewesene wären (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach "juris"). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten jedoch – wie im Termin vom 02.10.2014 ebenfalls erörtert – nicht.
Es ist nicht dargetan, dass es sich bei den durch die Beklagte als Anlagen B4 – B6 zum Schriftsatz vom 24.06.2013 (Bl. 60 ff. Bd. I d.A.) zur Akte gereichten Angeboten der Firmen Sixt, Avis und Hertz um konkrete Angebote handelt, die den für die Geschädigte zugänglichen (ortsüblichen) Normaltarif für Selbstzahler am Anmietungsort Berlin-... wiedergeben. Keines der Angebote bezieht sich auf den hier maßgeblichen konkreten Anmietungszeitraum vom 16. bis zum 29.04.2011. Vielmehr wurden die vorgenannten Angebote jeweils erst mehr als 2 Jahre später, nämlich am 23.06.2013 für den Zeitraum vom 29.06. bis zum 12.07.2013 eingeholt. Soweit die Beklagte anführt, besondere Preisschwankungen für das Mietwagengeschäft gäbe es nicht, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend. Zum einen ist das für den vorliegend maßgeblichen, relativ langen Zeitraum von mehr als 2 Jahren für sich genommen ohne eine nähere Darlegung nicht plausibel. Zum anderen hält die Beklagte hiernach selbst Preisschwankungen für möglich, legt deren konkreten Umfang jedoch nicht näher dar. Ferner beinhalten die Angebote abweichend vom vorliegenden Schadensfall, in welchem der Mietwagen am 16.04.2011 und damit einen Tag nach dem am 15.04.2011 eingetretenen Unfallereignis angemietet wurde, eine Vorbuchungsfrist von 6 Tagen. Dass gemäß der Behauptung der Beklagten bei einer Buchung über das Internet auch eine Vorlaufzeit von 2 bis 3 Stunden reichen würde, hat die Beklagte mangels Darlegung entsprechender Angebote nicht hinreichend dargetan und im Übrigen auch nicht belegt. Ferner handelt es sich um Internetangebote, während der Geschädigte nicht grundsätzlich darauf zu verweisen ist, ein Ersatzfahrzeug im Internet mieten zu müssen. Etwas anderes folgt abweichend von der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der von dieser angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (vgl. a.a.O.). Ob die Preise auch bei einer nicht über das Internet erfolgten Bestellung gegolten hätten, ist nicht konkret dargelegt. Es ist – insbesondere auf das entsprechende Bestreiten der Klägerin hin – auch nichts dafür ersichtlich, ob ein Fahrzeug gemäß den vorgenannten Angeboten am Anmietungstag tatsächlich verfügbar und zu dem ausgewiesenen Preis anzumieten gewesen wäre. Auf das entsprechende Bestreiten der Klägerin hin ist hierauf im Übrigen auch kein Beweisantritt der Beklagten erfolgt, so dass die Beklagte insoweit auch beweisfällig ist. Dem Geschädigten ist ferner nicht ohne Weiteres abzuverlangen, eine etwaig vorhandene Kreditkarte – was durch die Klägerin hinsichtlich der Geschädigten im Übrigen in Abrede gestellt worden ist – bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs einzusetzen, wenn ihm die Möglichkeit gewährt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne deren Einsatz anzumieten, da der Geschädigte gerade bei Unfällen mit weiteren, nicht vorhersehbaren Kosten rechnen muss, die er in Zukunft zusätzlich abdecken muss (vgl. auch Landgericht Berlin, Urteil vom 19.03.2013 - 41 S 121/12 - ).
Soweit die Beklagte darüber hinaus ausgeführt hat, bei der eigenen Filiale der Klägerin in Teltow als Anmietstation wäre der Geschädigten ohne Weiteres sofort ein günstigeres Fahrzeug zugänglich gewesen, ist dieses Vorbringen mangels konkreter Angaben zu dem insoweit günstigeren Mietwagentarif bereits nicht hinreichend substantiiert und damit ebenfalls unerheblich.
Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Ausrüstung des Unfallersatzfahrzeugs mit Winterreifen für den hier maßgeblichen Anmietungszeitraum im Monat April.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 286 BGB. Soweit die Klägerin einen Zinsanspruch über den Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus geltend gemacht hat – beantragt sind Zinsen in Höhe von 7,91 % – ist die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Klage ist insoweit bereits nicht schlüssig. Die durch die Klägerin zum Nachweis des Anfalls entsprechender Kreditzinsen zur Akte gereichte, auf die Klägerin lautende Bankbescheinigung vom 19.08.2009 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 36 Bd. I d.A.) ist zur Darlegung eines entsprechenden Zinsschadens nicht geeignet. Denn die Klägerin macht hinsichtlich des Betrages restlicher Mietwagenkosten gemäß den vorstehenden Ausführungen keine eigenen Ansprüche, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Zessionarin Ansprüche aus abgetretenem Recht der Geschädigten als Zedentin geltend. Dass (auch) die Geschädigte einen Zinsschaden in entsprechender Höhe erleidet, ist durch die Klägerin jedoch nicht dargetan. Im Übrigen ist die vorgenannte Bankbescheinigung auch nicht geeignet, einen entsprechenden Zinsschaden der Klägerin, welcher durch die Beklagte auch auf Grundlage der Bescheinigung vom 19.08.2009 ausdrücklich bestritten wird, zu beweisen. Denn die Bescheinigung datiert bereits aus dem Jahre 2009 und hat keinerlei Aussagekraft über den hier maßgebenden Zeitraum ab März 2013.
2.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus auch Anspruch auf die von ihr geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe des Betrages von 101,40 €. Der Höhe nach ist die Berechnung der Klägerin unter Ansatz eines Geschäftswerts von 853,88 €, einer 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € nicht zu beanstanden. Die Kosten sind im Übrigen der Höhe nach auch unstreitig.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Zessionarin gegen die Beklagte ist auch dem Grunde nach gemäß § 286 BGB gegeben (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 249 Rn. 57). Der insoweit erforderliche Zahlungsverzug der Beklagten trat mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 19.05.2011 ein (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2013, Bl. 56 f. Bd. I d.A.). Der Klägerin ist hinsichtlich des vorprozessualen Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2013 abweichend von der Auffassung der Beklagten kein Verstoß gegen die ihr grundsätzlich obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zur Last zu legen. Dies bereits wegen der in diesem Schreiben angekündigten Klageerhebung. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Beklagte nach Eingang der Klage bzw. nach einem entsprechenden Mahnschreiben die Hauptforderung in einigen Fällen kommentarlos an die Klägerin bezahlt habe.
Unerheblich ist, ob der Klägerin gemäß dem Einwand der Beklagten eine Kostenrechnung nach § 10 RVG erteilt worden ist und ob diese durch die Klägerin beglichen worden ist. Der – der Klägerin insoweit gegebenenfalls zunächst lediglich zustehende – Befreiungsanspruch nach § 257 BGB ist nicht von der Einforderbarkeit des Anwaltshonorars nach § 10 StVO abhängig. Dieser ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist; dies wird aus der Regelung des § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsanspruch dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 257 Rn. 1; vgl. ferner KG, Urteil vom 19.12.2013 – 22 U 249/12 – unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09 – , BGH NJW 2010, 2197 sowie LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 16.07.2012 – 7 S 11/12 - ). Gleiches gilt dann auch für den durch die Klägerin nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruch. Denn der Anspruch auf Freistellung hat sich durch die unstreitige, vom 20.03.2013 datierende Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (§ 250 BGB; Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 257 Rn. 2, § 250 Rn. 2).
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 286 BGB. Soweit die Klägerin einen Zinsanspruch über den Betrag von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus geltend gemacht hat – beantragt sind auch hier Zinsen in Höhe von 7,91 % – ist auch an dieser Stelle die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat für einen entsprechenden weiterreichenden Zinsschaden nicht den erforderlichen Nachweis erbracht. Denn gemäß den Ausführungen zu vorstehend Ziffer 1.), auf welche verwiesen wird, ist die Bankbescheinigung vom 19.08.2009 nicht geeignet, einen entsprechenden Zinsschaden der Klägerin zu beweisen.
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 ZPO).