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LSG Mainz Beschluss vom 19.10.2015 - L 4 SB 22/15 - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
LSG Mainz v. 19.10.2015: Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
Das LSG Mainz (Beschluss vom 19.10.2015 - L 4 SB 22/15) hat entschieden:
Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) liegt noch nicht vor, wenn der behinderte Mensch zwar in ungewöhnlich hohem Maße in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, er sich aber mit Handstock ohne größere Kraftanstrengung zumindest ca 20 bis 30 Meter bzw mit einer Vier-Punkt-Gehstütze im Nachstellschritt noch etwa 50 Meter fortbewegen kann.
Siehe auch Behindertenparkausweis - Gehbehinderung und Behinderte Verkehrsteilnehmer
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Nachteilsausgleichs aG nach dem Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Bei der im Jahr 1959 geborenen Klägerin ist mit Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten Landau vom 28.11.2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie der Nachteilsausgleich erheblich gehbehindert (G) festgestellt, wobei die Behinderung bezeichnet wurde als:
- Halbseitenparese rechts, kognitive Defizite nach intracerebraler Blutung, Psychosomatose, Depression, Adipositas (GdB 70);
- hypertensive Herzkrankheit, Bluthochdruck (GdB 20).
Im Februar 2013 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB so- wie des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnlich gehbehindert) und gab an, die Schlaganfallsfolgen wie Lähmung des rechten Beines hätten sich verschlimmert. Zudem seien Taubheitsgefühle der rechten Hand hinzugekommen. Zur Begründung legte sie ein Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vor. Diese bescheinigte, unter der jetzt wieder normalen Belastung im Beruf komme es bei der Klägerin zu einer Verschlechterung der Beweglichkeit beim Gehen. Sie benötige wegen Sturzgefahr eine Vierpunkt-Gehhilfe. Es bestehe durch die Einschränkungen das Problem, dass sie bei einer Körpergröße von 171 cm und einem Gewicht von 125 kg nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten aus dem Pkw aussteigen könne.
Nach versorgungsärztlicher Beteiligung lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11.10.2013 ab. Eine Verschlimmerung der Behinderung sei nicht zu erkennen, so dass der GdB unverändert mit 70 festgestellt bleibe. Auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG lägen nicht vor. Der Beklagte ließ die Klägerin im Widerspruchsverfahren durch den Arzt für Chirurgie K begutachten. Dieser führte nach einer Untersuchung im Mai 2014 aus, seitens der unteren Extremitäten sei die passive und aktive Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke und Fußgelenke erhalten. Muskelatrophien seien nicht sichtbar. Bei der Klägerin beständen ein leicht reduzierter Allgemein- und ein deutlich übermäßiger Ernährungszustand bei Zustand nach linksseitiger Hirnblutung. Die Wegstrecke sei mit Vierpunkt-Stock eingeschränkt, ebenfalls seien anamnestisch Einschränkungen der Gehstrecke mit Rollator feststellbar. Der GdB sei weiter mit 70 zutreffend, jedoch solle das Merkzeichen B und Parkerleichterung in Rhein- land-Pfalz festgestellt werden, während die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG nicht gegeben seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 änderte der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 11.10.2013 ab, stellte die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G und B, nicht aber den Nachteilsausgleich aG fest.
Im vor dem Sozialgericht Speyer durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Ärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G , Chefärztin des Z am M L . Die Sachverständige ist nach einer Untersuchung der Klägerin im September 2014 im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin bestehe eine Mobilitätseinschränkung. Sie sei nicht in der Lage, frei zu stehen, könne jedoch mit einer Vierpunkt-Gehstütze kürzere Strecken im Nachstellschritt langsam bewältigen. Nach eigenen Angaben könne die Klägerin mit dem Rollator ca. 500 bis 600 Meter gehen. Ebenso würden Treppenstufen mit Festhalten am Geländer im Nachstellschritt absolviert. Das Ein- und Aussteigen aus dem Pkw gelinge selbständig ohne fremde Hilfe, wobei ein Festhalten an der Tür erforderlich sei. Die Vierpunkt-Gehstütze würde problemlos in den hinteren Pkw-Bereich verstaut und sei zum Ein- und Aussteigen nicht erforderlich. Bei der Untersuchung zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich beider unterer Extremitäten, ohne dass eine Atrophie der Beinmuskulatur im Seitenvergleich bestehe. Es finde sich ein leichtes Taubheitsgefühl im Bereich des rechten Beines. Die Überprüfung der Motorik im Rahmen der Begutachtung zeige nur ein geringes Kraftdefizit des rechten Beines. Eine Verschlechterung der Mobilisierung könne nicht festgestellt werden. Zum Ein- und Aussteigen einer Fahrertür ihres Pkw werde die Vierpunkt-Gehstütze nicht benötigt. Die Vierpunkt-Gehstütze erfordere aufgrund ihrer Größe auch nicht ein besonders weites Öffnen der Fahrertür. Da das rechte Bein aktiv gehoben werden könne, sei auch ein Ein- und Aussteigen mit normaler Öffnung der Tür möglich. Die Klägerin sei aus gutachterlicher Sicht nicht dem Personenkreis gleichzustellen, die als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung anzusehen seien. Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG lägen nicht vor.
Mit Urteil vom 15.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs aG zu. Zwar habe sich das Laufvermögen der Klägerin nach dem orthopädischen Gutachten der Frau Dr. G im Juli 2013 wieder verschlechtert. Die Klägerin sei aber in der Lage, mit Hilfsmitteln eine Wegstrecke von 500 bis 600 Metern zurückzulegen. Auch im Übrigen beständen Diskrepanzen zwischen der Klagebegründung und den erhobenen Befunden. So werde die Gehstütze nicht zum direkten Ein- bzw. Aussteigen aus dem Pkw benötigt. Auch müsse zum Ein- und Aussteigen die Fahrertür der Klägerin nur normal geöffnet werden, da die Klägerin das rechte Bein aktiv anheben könne. Wenn die Klägerin geltend mache, die Parkplatzsituation beim Klinikum L sei eine besondere und mit einer normalen Parkplatzsituation nicht zu vergleichen, komme es hierauf nicht an. Denn die Notwendigkeit eines vermehrten Platzbedarfes beim Ein- und Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug stelle kein Kriterium für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG dar. Voraussetzung hierfür sei, dass eine Bewegung nur noch mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich sei. Das sei nicht gegeben, wenn der behinderte Mensch zwar in ungewöhnlich hohem Maße in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt sei, er sich aber mit Handstock ohne größere Kraftanstrengung zumindest ca. 20 bis 30 Meter fortbewegen könne. Bei der Mobilitätsprüfung anlässlich der Begutachtung durch Frau Dr. G sei eine Außenstrecke gemessen worden, bei der die Klägerin mit der Vierpunkt-Gehstütze im Nachstellschritt eine Strecke von 50 Metern mit zwei kleinen Pausen in drei Minuten habe bewältigen können. Nach eigenen Angaben könne sie mit dem Rollator sogar ca. 500 bis 600 Meter absolvieren. Daher könne sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass das Gehvermögen der Klägerin auf das Schwerste eingeschränkt sei.
Am 12.02.2015 hat die Klägerin gegen das ihr am 03.02.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Neurologie Dr. H auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG. Der Sachverständige hat die Klägerin im August 2015 untersucht und in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin sei ein GdB von 70 anzunehmen. Die Klägerin könne sich dauerhaft ohne fremde Hilfe außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen und müsse dafür nach dem Ergebnis der Untersuchung allenfalls mittelstarke Anstrengungen aufbringen. Bei den täglich wichtigen Einsteige- und Aussteigevorgängen sowohl bei der Wohnung als auch dem Arbeitsplatz komme die Klägerin mit individuellen Lösungen gut zurecht. Insoweit scheine zunächst kein Handlungsbedarf hinsichtlich eines Behindertenparkplatzes zu bestehen.
Die Klägerin trägt vor, sie sei dem in der entsprechenden Verordnung genannten Personenkreis gleich- zustellen. Schon nach einer Wegstrecke von mittlerweile weniger als 30 Metern sei eine solch körperliche große Anstrengung notwendig, da sie bereits seit dieser kurzen Wegstecke erschöpft sei und Kräfte sammeln müsse, bevor sie weiter- gehen könne. Aufgrund der Halbseitenlähmung und im Zusammenwirken mit der Adipositas sei ihr ein Fortbewegen mit einem Handstock ohne größere Kraftanstrengung in einer Entfernung zum Pkw von 20 bis 30 Meter nicht zumutbar. Auch eine Fortbewegung mit dem Rollator sei ihr nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15.01.2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 11.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und nimmt zur Begründung Bezug auf das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Archivakte des Sozialgerichts Speyer Az.: S 14 SB 57/12, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Über die zulässige Berufung der Klägerin entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 4 SGG), da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin kein Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG zu.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Danach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteils- ausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßen- verkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen i.S. von § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (Rollstuhlfahrersymbol, Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (z.B. vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei Stunden). Darüber hinaus führt sie u.a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs 1 SGB IX) und ggf. zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz und erlaubt die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebs- kosten sind, als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes in angemessenem Umfang.
Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO; vgl. BSGE 90, 180, 182). Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vor- stehenden Personenkreis gleichzustellen sind.
Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung (gl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1, BSGE 82, 37, 38 f) lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maß- geblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraft-fahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechen- den Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen schwerbehinderten Menschen geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurück- zulegen. Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 11, 22 und 23).
Eine Gleichstellung ist nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) nur dann gegeben, wenn der Betroffene sich nur noch
- schleppend, watschelnd, kleinschrittig und
- deutlich verlangsamt und
- mit großen körperlichen Anstrengungen oder
- nur mit fremder Hilfe
fortzubewegen vermag.
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Dem in Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO abschließend genannten Personenkreis gehört die Klägerin nicht an.
Sie ist diesem Personenkreis auch nicht gleichzustellen Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Vielmehr hat auch die im Berufungsverfahren auf ihren Antrag durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens nach § 109 SGG ergeben, dass die Feststellungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen weiterhin zutreffend sind. Auch der von der Klägerin benannte Sachverständige hat die Angaben der Klägerin über eine behinderungs- bedingte Notwendigkeit und Gleichstellung mit dem Personenkreis, denen der Nachteilsausgleich aG zuzusprechen ist, nicht bestätigen können.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.